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   BFH, 23.09.1998 - XI R 11/98   

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https://dejure.org/1998,1667
BFH, 23.09.1998 - XI R 11/98 (https://dejure.org/1998,1667)
BFH, Entscheidung vom 23.09.1998 - XI R 11/98 (https://dejure.org/1998,1667)
BFH, Entscheidung vom 23. September 1998 - XI R 11/98 (https://dejure.org/1998,1667)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 3 Nr. 11, § 32; SGB VIII §§ 33, 34, 39, 77

  • Wolters Kluwer

    Pflegesatz - Beihilfe - Unterbringung von Kindern - Definition des "Pflegekindes"

  • Judicialis

    EStG § 3 Nr. 11; ; EStG § 32; ; SGB VIII § 33; ; SGB VIII § 34; ; SGB VIII § 39; ; SGB VIII § 77

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3 Nr. 11, § 32; SGB VIII §§ 33, 34, 39, 77
    Pflegesätze für Kinderbetreuung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 3 Nr. 11, § 32; SGB VIII §§ 33, 34, 39, 77
    Betreiben eines Kinderhauses als gewerbliche Betätigung - Öffentliche Pflegesatzzahlungen nicht steuerfrei - Keine Gewährung von Kinderfreibeträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • jugendhilfe-netz.de (Leitsatz)

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Pflegesatzzahlungen an Kinderhäuser

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 3 Nr 11, EStG § 18 Abs 1 Nr 1, EStG § 32 Abs 1 Nr 2
    Erziehungsbeihilfe; Freiberufliche Tätigkeit; Kinderhaus; Pflegekind

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 187, 39
  • BB 1999, 197
  • DB 1999, 312
  • BStBl II 1999, 133
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 28.06.1984 - IV R 49/83

    Erziehungsgelder - Steuerfreiheit - Zahlungen von Jugendämtern an Pflegeeltern

    Auszug aus BFH, 23.09.1998 - XI R 11/98
    Demgemäß hat der Bundesfinanzhof (BFH) die von den Jugendämtern an Pflegeeltern geleisteten Erziehungsgelder als nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei beurteilt (BFH-Urteil vom 28. Juni 1984 IV R 49/83, BFHE 141, 154, BStBl II 1984, 571).

    Mit der Zahlung der Pflegegelder sei keine vollständige Ersetzung des sachlichen und zeitlichen Aufwands der Pflegeeltern beabsichtigt (BFH-Urteil in 141, 154, BStBl II 1984, 571); Zuwendungen an Pflegeeltern ähnelten in vielerlei Hinsicht Zahlungen, die die leiblichen Eltern für die Erziehung ihrer Kinder ebenfalls steuerfrei erhielten (BFH-Urteil vom 17. Mai 1990 IV R 14/87, BFHE 161, 361, BStBl II 1990, 1018).

  • BFH, 17.05.1990 - IV R 14/87

    Die von den Jugendämtern nach § 6 JWG an die Betreuer von sog.

    Auszug aus BFH, 23.09.1998 - XI R 11/98
    Mit der Zahlung der Pflegegelder sei keine vollständige Ersetzung des sachlichen und zeitlichen Aufwands der Pflegeeltern beabsichtigt (BFH-Urteil in 141, 154, BStBl II 1984, 571); Zuwendungen an Pflegeeltern ähnelten in vielerlei Hinsicht Zahlungen, die die leiblichen Eltern für die Erziehung ihrer Kinder ebenfalls steuerfrei erhielten (BFH-Urteil vom 17. Mai 1990 IV R 14/87, BFHE 161, 361, BStBl II 1990, 1018).

    Diesen Leistungen gegenübergestellt hat der BFH als steuerpflichtige Einnahmen Zahlungen an Personen, die Kinder nur des Erwerbs wegen in ihren Haushalt aufgenommen haben (BFH-Urteil in BFHE 161, 361, BStBl II 1990, 1018).

  • BFH, 05.11.2014 - VIII R 29/11

    Steuerfreie Einnahmen aus der Aufnahme von Pflegepersonen in den eigenen Haushalt

    Zu dem Beihilfecharakter der Leistungen an die Klägerin habe der BFH bereits mit Urteil vom 23. September 1998 XI R 11/98 (BFHE 187, 39, BStBI II 1999, 133) ausgeführt, dass er nur bei uneigennützig gewährten Unterstützungsleistungen zu bejahen sei.

    c) Öffentlich-rechtliche Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG sind allerdings nur uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen (BFH-Urteil in BFHE 187, 39, BStBl II 1999, 133; vgl. von Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 3 Nr. 11 Rz B 11/53; HHR/Bergkemper, § 3 Nr. 11 EStG Rz 7).

    Danach sind öffentliche Zuwendungen für die Übernahme der Heimerziehung keine Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG, wenn die dafür gezahlten Beträge --pauschal-- die tatsächlichen Kosten in angemessenem Umfang nach Maßgabe der zugrunde gelegten Pflegesätze hinsichtlich der Personal- und Sachkosten umfassen (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 600, m.w.N. mit dem Hinweis, dass die unterschiedliche Behandlung von Pflegegeldern und Pflegesatzzahlungen --vor allem im Hinblick auf ihre Unterschiede in der Organisation und Finanzierung-- mit Art. 3 des Grundgesetzes vereinbar ist; ebenso BFH-Urteil in BFHE 187, 39, BStBl II 1999, 133).

    (3) Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob Zahlungen für die Betreuung in Einrichtungen nach § 34 SGB VIII stets --mangels ausdrücklicher Ausrichtung auf die Erziehung-- aus dem Anwendungsbereich des § 3 Nr. 11 EStG ausscheiden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 161, 361, BStBl II 1990, 1018 zu sog. Tagesgroßpflegestellen; in BFHE 187, 39, BStBl II 1999, 133 zu einem Kinderhaus) oder bei bestimmten Mischformen eine solche Anwendung in Betracht zu ziehen sein könnte (vgl. zu den Mischformen und den nach der Rechtsprechung fließenden Grenzen zwischen den Anwendungsbereichen der §§ 33, 34 SGB VIII Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2008  7 A 10444/08, Das Jugendamt 2009, 92).

  • FG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 K 8/19

    Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG in Grenzfällen

    Öffentlich-rechtliche Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG sind allerdings nur uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen (BFH Urteil vom 23. September 1998 XI R 9/98, BStBl. II 1999, 133).
  • BFH, 05.11.2014 - VIII R 27/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 5. November 2014 VIII R 29/11

    c) Öffentlich-rechtliche Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG sind allerdings nur uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen (BFH-Urteil vom 23. September 1998 XI R 11/98, BFHE 187, 39, BStBl II 1999, 133; vgl. von Beckerath, in: Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 3 Nr. 11 Rz B 11/53; HHR/ Bergkemper, § 3 Nr. 11 EStG Rz 7).

    Danach sind öffentliche Zuwendungen für die Übernahme der Heimerziehung keine Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG, wenn die dafür gezahlten Beträge --pauschal-- die tatsächlichen Kosten in angemessenem Umfang nach Maßgabe der zugrunde gelegten Pflegesätze hinsichtlich der Personal- und Sachkosten umfassen (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 600, m.w.N. mit dem Hinweis, dass die unterschiedliche Behandlung von Pflegegeldern und Pflegesatzzahlungen --vor allem im Hinblick auf ihre Unterschiede in der Organisation und Finanzierung-- mit Art. 3 des Grundgesetzes vereinbar ist; ebenso BFH-Urteil in BFHE 187, 39, BStBl II 1999, 133).

    (3) Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob Zahlungen für die Betreuung in Einrichtungen nach § 34 SGB VIII stets --mangels ausdrücklicher Ausrichtung auf die Erziehung-- aus dem Anwendungsbereich des § 3 Nr. 11 EStG ausscheiden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 161, 361, BStBl II 1990, 1018 zu sog. Tagesgroßpflegestellen; in BFHE 187, 39, BStBl II 1999, 133 zu einem Kinderhaus) oder bei bestimmten Mischformen eine solche Anwendung in Betracht zu ziehen sein könnte (vgl. zu den Mischformen und den nach der Rechtsprechung fließenden Grenzen zwischen den Anwendungsbereichen der §§ 33, 34 SGB VIII Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2008  7 A 10444/08, Das Jugendamt 2009, 92).

  • BFH, 05.11.2014 - VIII R 30/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 5. November 2014 VIII R 29/11 -

    Zu dem Beihilfecharakter der Leistungen an die Klägerin habe der BFH bereits mit Urteil vom 23. September 1998 XI R 11/98 (BFHE 187, 39, BStBl II 1999, 133) ausgeführt, dass er nur bei uneigennützig gewährten Unterstützungsleistungen zu bejahen sei.

    c) Öffentlich-rechtliche Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG sind allerdings nur uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen (BFH-Urteil in BFHE 187, 39, BStBl II 1999, 133; vgl. von Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 3 Nr. 11 Rz B 11/53; HHR/Bergkemper, § 3 Nr. 11 EStG Rz 7).

    Danach sind öffentliche Zuwendungen für die Übernahme der Heimerziehung keine Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG, wenn die dafür gezahlten Beträge --pauschal-- die tatsächlichen Kosten in angemessenem Umfang nach Maßgabe der zugrunde gelegten Pflegesätze hinsichtlich der Personal- und Sachkosten umfassen (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 600, m.w.N. mit dem Hinweis, dass die unterschiedliche Behandlung von Pflegegeldern und Pflegesatzzahlungen --vor allem im Hinblick auf ihre Unterschiede in der Organisation und Finanzierung-- mit Art. 3 des Grundgesetzes vereinbar ist; ebenso BFH-Urteil in BFHE 187, 39, BStBl II 1999, 133).

    (3) Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob Zahlungen für die Betreuung in Einrichtungen nach § 34 SGB VIII stets --mangels ausdrücklicher Ausrichtung auf die Erziehung-- aus dem Anwendungsbereich des § 3 Nr. 11 EStG ausscheiden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 161, 361, BStBl II 1990, 1018 zu sog. Tagesgroßpflegestellen; in BFHE 187, 39, BStBl II 1999, 133 zu einem Kinderhaus) oder bei bestimmten Mischformen eine solche Anwendung in Betracht zu ziehen sein könnte (vgl. zu den Mischformen und den nach der Rechtsprechung fließenden Grenzen zwischen den Anwendungsbereichen der §§ 33, 34 SGB VIII Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2008  7 A 10444/08, Das Jugendamt 2009, 92).

  • BFH, 02.04.2009 - III R 92/06

    Kindergeldanspruch für Pflegekinder - Aufnahme eines Kindes in den Haushalt zu

    Betreiber einer Einrichtung nach § 34 SGB VIII (Heimerziehung und sonstige betreute Wohnform) haben keinen Anspruch auf Kindergeld für Pflegekinder (vgl. BFH-Urteil vom 23. September 1998 XI R 11/98, BFHE 187, 39, BStBl II 1999, 133).
  • BFH, 05.11.2014 - VIII R 9/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 5. November 2014 VIII R 29/11 -

    c) Öffentlich-rechtliche Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG sind allerdings nur uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen (BFH-Urteil vom 23. September 1998 XI R 11/98, BFHE 187, 39, BStBl II 1999, 133; vgl. von Beckerath, in: Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 3 Nr. 11 Rz B 11/53; HHR/ Bergkemper, § 3 Nr. 11 EStG Rz 7).

    Danach sind öffentliche Zuwendungen für die Übernahme der Heimerziehung keine Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG, wenn die dafür gezahlten Beträge --pauschal-- die tatsächlichen Kosten in angemessenem Umfang nach Maßgabe der zugrunde gelegten Pflegesätze hinsichtlich der Personal- und Sachkosten umfassen (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 600, m.w.N. mit dem Hinweis, dass die unterschiedliche Behandlung von Pflegegeldern und Pflegesatzzahlungen --vor allem im Hinblick auf ihre Unterschiede in der Organisation und Finanzierung-- mit Art. 3 des Grundgesetzes vereinbar ist; ebenso BFH-Urteil in BFHE 187, 39, BStBl II 1999, 133).

    (3) Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob Zahlungen für die Betreuung in Einrichtungen nach § 34 SGB VIII stets --mangels ausdrücklicher Ausrichtung auf die Erziehung-- aus dem Anwendungsbereich des § 3 Nr. 11 EStG ausscheiden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 161, 361, BStBl II 1990, 1018 zu sog. Tagesgroßpflegestellen; in BFHE 187, 39, BStBl II 1999, 133 zu einem Kinderhaus) oder bei bestimmten Mischformen eine solche Anwendung in Betracht zu ziehen sein könnte (vgl. zu den Mischformen und den nach der Rechtsprechung fließenden Grenzen zwischen den Anwendungsbereichen der §§ 33, 34 SGB VIII Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2008  7 A 10444/08, Das Jugendamt 2009, 92).

  • FG Münster, 10.10.2019 - 6 K 3334/17

    Einkommensteuer - Sind Zahlungen von Jugendämtern an eine Tagesmutter

    Die begehrte Steuerfreiheit kann im Streitfall aber auch deshalb nicht gewährt werden, weil öffentlich-rechtliche Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG nur uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen sind (vgl. BFH in BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432 m.w.N; BFH-Urteil vom 23.09.1998 XI R 11/98, BFHE 187, 39, BStBl II 1999, 133), und diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist.

    Danach sind öffentliche Zuwendungen für die Übernahme der Heimerziehung keine Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG, wenn die dafür gezahlten Beträge - pauschal - die tatsächlichen Kosten in angemessenem Umfang nach Maßgabe der zugrunde gelegten Pflegesätze hinsichtlich der Personal- und Sachkosten umfassen (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 600, m.w.N. mit dem Hinweis, dass die unterschiedliche Behandlung von Pflegegeldern und Pflegesatzzahlungen -vor allem im Hinblick auf ihre Unterschiede in der Organisation und Finanzierung- mit Art. 3 des Grundgesetzes vereinbar ist; ebenso BFH-Urteil in BFHE 187, 39, BStBl II 1999, 133).

  • BFH, 29.01.2003 - VIII R 71/00

    Anerkennung eines Pflegekindschaftsverhältnisses

    Hiernach werde zwar die Berücksichtigung des Kindes bei den Pflegeeltern nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese für die Vollzeitfamilienpflege des Kindes gemäß § 33 SGB VIII Pflegegelder erhielten (BFH-Urteil vom 23. September 1999 VI R 106/98, BFH/NV 2000, 448); abzugrenzen sei jedoch die Heimerziehung des Pflegekindes nach § 34 SGB VIII, bei der die Pflegeltern im Rahmen der nach den §§ 78a ff. SGB VIII festgesetzten Pflegesätze sowohl für die Unterbringung als auch die Betreuung des Kindes in marktüblicher Form --d.h. in Höhe eines erheblich über den eigentlichen Unterhaltskosten des Kindes liegenden Entgelts-- entlohnt würden (sog. Kostkinder, vgl. BFH-Urteile in BFHE 165, 201, BStBl II 1992, 20; in BFH/NV 2000, 448; s. auch BFH-Urteil vom 23. September 1998 XI R 11/98, BFHE 187, 39, BStBl II 1999, 133).

    Die hierfür maßgebliche Unterscheidung --Beihilfe als einseitige Leistung außerhalb eines entgeltlichen Austauschgeschäfts (vgl. BFH-Urteil in BFHE 187, 39, BStBl II 1999, 133, m.w.N.)-- wird durch die vorstehenden Ausführungen dazu, ob die Pflegepersonen einen nicht unwesentlichen Teil der Unterhaltskosten tragen, nicht in Frage gestellt.

  • FG Niedersachsen, 25.01.2016 - 3 K 38/15

    Feststellungslast für das Vorliegen von Betriebsausgaben; Steuerfreiheit der

    Öffentlich-rechtliche Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG sind allerdings nur uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen (BFH Urteil vom 23. September 1998 XI R 9/98, BStBl. II 1999, 133).
  • FG Saarland, 09.07.2009 - 1 K 1312/04

    Einkommensteuer; an Arbeitnehmer gezahlte Kostenpauschalen für den Unterhalt

    Von den steuerfreien Pflegegeldern abzugrenzen seien Zahlungen an Personen, die Kinder nur des Erwerbs wegen in ihren Haushalt aufgenommen hätten, was bei einer Betreuung von bis zu fünf Kindern regelmäßig nicht der Fall sei (vgl. BFH-Entscheidung vom 23. September 1998, BStBl II 1999, 133).

    Öffentlich-rechtliche Beihilfen sind uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen (BFH vom BFH 23. September 1998 XI R 11/98, BStBl II 1999, 133).

  • BFH, 23.09.1999 - VI R 106/98

    Pflegekindverhältnis; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch

  • FG Niedersachsen, 14.04.2020 - 9 K 21/19

    Befreiung der Einnahmen aus einer sozialpädagogischen nachmittäglichen Betreuung

  • FG Niedersachsen, 31.05.2011 - 13 K 144/11

    Steuerpflichtigkeit von Zahlungen des Verbundes sozialtherapeutischer

  • FG Niedersachsen, 23.03.2011 - 3 K 35/08

    "Honorarpauschalen" als Erziehungsstelle für die Aufnahme eines Kindes in der

  • FG Schleswig-Holstein, 22.11.2001 - V 101/99

    Zur Höhe nicht steuerbaren, pauschalierten Auslagenersatzes bei Kinderbetreuer

  • FG Sachsen-Anhalt, 13.10.2022 - 4 K 931/20

    Wertung der Zahlungen des Jugendamtes für die Betreuung von fremden Kindern im

  • FG Köln, 22.09.2010 - 4 K 478/07

    Steuerfreie Beihilfen i. S. des § 3 Nr. 11 EStG

  • FG Düsseldorf, 19.08.2005 - 18 K 3149/04

    Kindergeld für Pflegekind bei Vollzeitfamilienpflege; Aufnahme in den Haushalt zu

  • FG Baden-Württemberg, 25.07.2007 - 7 K 39/04

    Steuerfreiheit von Landeszuschüssen an eine Privatschule

  • FG Köln, 22.08.2001 - 14 K 652/01

    Begründung eines Pflegekindschaftsverhältnisses

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