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   BFH, 28.06.2017 - XI R 12/15   

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https://dejure.org/2017,31323
BFH, 28.06.2017 - XI R 12/15 (https://dejure.org/2017,31323)
BFH, Entscheidung vom 28.06.2017 - XI R 12/15 (https://dejure.org/2017,31323)
BFH, Entscheidung vom 28. Juni 2017 - XI R 12/15 (https://dejure.org/2017,31323)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle - Berücksichtigung von Verfahrensrügen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 1, UStG § ... 4 Nr 12 Buchst a, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, UStG § 10 Abs 5, UStG § 15 Abs 2 S 1 Nr 1, EWGRL 388/77 Art 27 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c, EGRL 112/2006 Art 9 Abs 1 UAbs 1, EGRL 112/2006 Art 9 Abs 1 UAbs 2, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst m, FGO § 93 Abs 3 S 2, FGO § 118 Abs 1, FGO § 118 Abs 2, FGO § 76 Abs 1, FGO § 120 Abs 3 Nr 2 Buchst b, UStG VZ 2010, UStG VZ 2011, UStG VZ 2012, UStG § 2 Abs 3 S 1
    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle - Berücksichtigung von Verfahrensrügen

  • Bundesfinanzhof

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle - Berücksichtigung von Verfahrensrügen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 2005, § 2 Abs 3 S 1 UStG 2005 vom 28.11.2006, § 4 Nr 12 Buchst a UStG 2005, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 UStG 2005, § 10 Abs 5 UStG 2005
    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle - Berücksichtigung von Verfahrensrügen

  • IWW

    § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergeset... zes (UStG), Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG, § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 10 Abs. 5 UStG, § 11 Abs. 2 FGO, § 126 Abs. 2 FGO, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG, § 2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 UStG, § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG, § 2 Abs. 1 UStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 76 Abs. 1 FGO, § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO, § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG, § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 10 Abs. 4 UStG, § 10 Abs. 1 UStG, § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 KStG, § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG, Richtlinie 77/388/EWG, § 118 Abs. 1 FGO, § 10 Abs. 2 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg, § 10 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 UStG, § 121 Satz 1, § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2, § 143 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Vorsteuerabzugsberechtigung einer Gemeinde hinsichtlich der Herstellungskosten einer Sporthalle

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § ... 2 Abs. 3 Satz 1 a. F., § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 10 Abs. 5, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2, Art. 132 Abs. 1 Buchst. m
    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle

  • Betriebs-Berater

    Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte - Betriebsbezogene Ermittlung der Begrenzung nach § 35 Abs. 1 S. 5 EStG - mehrstöckige Mitunternehmerschaften

  • Betriebs-Berater

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle

  • Betriebs-Berater

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle

  • rewis.io

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle - Berücksichtigung von Verfahrensrügen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzugsberechtigung einer Gemeinde hinsichtlich der Herstellungskosten einer Sporthalle

  • datenbank.nwb.de

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Herstellungskosten einer Sporthalle: Gemeinde darf Vorsteuer abziehen!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Herstellungskosten einer Sporthalle - und der Vorsteuerabzug der Gemeinde

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die verspätete Verfahrensrüge

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte - Betriebsbezogene Ermittlung der Begrenzung nach § 35 Abs. 1 S. 5 EStG - mehrstöckige Mitunternehmerschaften

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Berechtigung einer Gemeinde zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten einer Sporthalle

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 2 Abs 3 S 1, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG § 10 Abs 1 S 2
    Körperschaft des öffentlichen Rechts, Vorsteuerabzug, Leistungsaustausch, Entgelt, Verein

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 258, 532
  • BB 2017, 2069
  • BB 2018, 931
  • DB 2017, 2005
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 12.05.2016 - C-520/14

    Gemeente Borsele - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus BFH, 28.06.2017 - XI R 12/15
    Das FA weist auf die EuGH-Urteile Gemeente Borsele vom 12. Mai 2016 C-520/14 (EU:C:2016:334, UR 2016, 520) sowie Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie vom 16. April 2015 C-42/14 (EU:C:2015:229, UR 2015, 427) sowie das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Dezember 2016 V R 44/15 (BFHE 256, 557, UR 2017, 302) hin und sieht sich durch die dortigen Ausführungen in seiner Rechtsansicht bestätigt.

    Sie verteidigt die Vorentscheidung und legt im Einzelnen dar, dass es sich bei der Überlassung der Sporthalle an Vereine um eine einheitliche (steuerpflichtige) Leistung handele, die entgeltlich habe erbracht werden sollen und erbracht worden sei und die auch unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils Gemeente Borsele (EU:C:2016:334, UR 2016, 520) als eine "wirtschaftliche Tätigkeit" zu qualifizieren sei.

    b) Die (auch) für die Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gemäß Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 MwStSystRL (im nationalen Recht: nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen i.S. von § 2 Abs. 1 UStG) erforderliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit liegt nur vor, wenn --bezogen auf den Streitfall-- die Klägerin mit der zunächst beabsichtigten und nachfolgend auch ausgeführten Überlassung der Sporthalle an Vereine entgeltliche Dienstleistungen i.S. von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL (im nationalen Recht: sonstige Leistungen gegen Entgelt i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) erbracht hat (vgl. EuGH-Urteil Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 21 bis 27).

    aa) Eine Dienstleistung wird nur dann "gegen Entgelt" erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. EuGH-Urteil Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 24, m.w.N.).

    Dieser Begriff setzt nämlich lediglich das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und der Gegenleistung voraus, die der Steuerpflichtige tatsächlich erhalten hat (vgl. EuGH-Urteil Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 26, m.w.N.).

    Maßgeblich ist allein das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und der Gegenleistung, die der Steuerpflichtige tatsächlich erhalten hat (vgl. EuGH-Urteile Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 26; Lajver vom 2. Juni 2016 C-263/15, EU:C:2016:392, UR 2016, 525, Rz 45; jeweils m.w.N.).

    ee) Dabei ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe des EuGH-Urteils Gemeente Borsele (EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 28 bis 35), dass nach Auffassung des EuGH allein die von ihm in Rz 33 f. angesprochene "Asymmetrie" zwischen den Betriebskosten und den als Gegenleistung für die angebotenen Dienstleistungen erhaltenen Beträgen in Gestalt eines Kostendeckungsgrades von 3 % nicht ausreicht, um das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit auszuschließen und die Unternehmereigenschaft zu verneinen (zutreffend Küffner, UR 2017, 302; Fietz, Neue Wirtschafts-Briefe 2017, 1065).

    ff) Der Senat weicht mit dieser Beurteilung nicht von der Rechtsprechung des V. Senats des BFH ab, der in seinem Urteil in BFHE 256, 557, UR 2017, 302 in Rz 11 unter Hinweis auf Rz 33 f. des EuGH-Urteils Gemeente Borsele (EU:C:2016:334, UR 2016, 520) ausführt, eine "Asymmetrie" zwischen den Betriebskosten und den als Gegenleistung für die angebotenen Dienstleistungen erhaltenen Beträgen "deute" darauf hin, dass kein Leistungsentgelt und auch keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegen.

    Im Übrigen hat der V. Senat des BFH im vorgenannten Urteil den Gesichtspunkt der Asymmetrie "entsprechend dem EuGH-Urteil Gemeente Borsele" (EU:C:2016:334, UR 2016, 520) lediglich dem FG als Prüfauftrag im zweiten Rechtsgang aufgegeben (Rz 15).

    d) Allerdings reicht das Vorliegen einer gegen Entgelt erbrachten Dienstleistung für die Feststellung einer wirtschaftlichen Tätigkeit i.S. von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 MwStSystRL (allein) nicht aus (vgl. EuGH-Urteil Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 28, m.w.N.).

    Daher sind zweitens alle Umstände zu prüfen, unter denen die Tätigkeit erfolgt ist (vgl. EuGH-Urteil Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 29, unter Hinweis auf das EuGH-Urteil Enkler vom 26. September 1996 C-230/94, EU:C:1996:352, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1996, 836, Rz 27).

    aa) Der Vergleich zwischen den Umständen, unter denen der Betreffende die fragliche Dienstleistung erbringt, und den Umständen, unter denen eine derartige Dienstleistung gewöhnlich erbracht wird, kann eine der Methoden darstellen, mit denen geprüft werden kann, ob die betreffende Tätigkeit eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (vgl. EuGH-Urteil Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 30, m.w.N.).

    bb) Daneben können weitere Gesichtspunkte, wie u.a. die Zahl der Kunden und die Höhe der Einnahmen, bei dieser Prüfung berücksichtigt werden (vgl. EuGH-Urteil Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 31, m.w.N.).

    cc) Aus einer "Asymmetrie" zwischen den Betriebskosten und den als Gegenleistung für die angebotenen Dienstleistungen erhaltenen Beträgen folgt, dass --wie es der EuGH in seinem die Schülerbeförderung durch eine Gemeinde betreffenden Urteil Gemeente Borsele (EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 33) für Beiträge, die nur von einem Drittel der Nutzer gezahlt werden, und einem Kostendeckungsgrad von 3 % angenommen hat-- es an einem tatsächlichen Zusammenhang zwischen dem gezahlten Betrag und der Erbringung der Dienstleistungen fehlt, um den Gegenwert als ein Entgelt für die Dienstleistung und damit diese als eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. von Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL ansehen zu können (vgl. EuGH-Urteil Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 34, m.w.N.).

    Ein solcher Unterschied zwischen den Betriebskosten und den als Gegenleistung für die angebotenen Dienstleistungen erhaltenen Beträgen "deutet darauf hin", dass der Beitrag eher einer Gebühr als einem Entgelt gleichzusetzen ist (vgl. EuGH-Urteil Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 33, m.w.N.).

    dd) Hinsichtlich der Schülerbeförderung durch eine Gemeinde stellt der EuGH ferner darauf ab, ob die Gemeinde diese Leistungen auf dem allgemeinen Markt für Beförderungsleistungen anbietet oder selbst als Endverbraucher von Beförderungsleistungen in Erscheinung tritt, die sie bei Transportunternehmen, mit denen sie Vertragsbeziehungen hat, erwirbt und die sie den Eltern von Schülern im Rahmen der Daseinsvorsorge zur Verfügung stellt (vgl. EuGH-Urteil Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 35).

    e) Die Gegebenheiten des Streitfalles, unter denen die Überlassung der Sporthalle erfolgen sollte und später erfolgt ist und deren Beurteilung dem nationalen Gericht obliegt (vgl. EuGH-Urteil Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 32), stehen nach diesen Grundsätzen einer wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin i.S. von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 MwStSystRL nicht entgegen.

    Sie tritt --anders als die Gemeinde im EuGH-Urteil Gemeente Borsele (EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 35)-- nicht nur selbst als Endverbraucher von auf dem allgemeinen Markt erworbenen Leistungen in Erscheinung, die sie im Rahmen der Daseinsvorsorge (ortsansässigen) Vereinen zur Verfügung stellt.

    Die Bedingungen, unter denen die Klägerin ihre Dienstleistung erbringt, unterscheiden sich mithin nicht von denen, unter denen die Tätigkeit der Sporthallenüberlassung von Gemeinden üblicherweise vorgenommen wird (vgl. dazu EuGH-Urteil Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 35).

    Dagegen war nach dem Sachverhalt, der dem EuGH-Urteil Gemeente Borsele (EU:C:2016:334, UR 2016, 520) zugrunde lag, die Höhe des von den Eltern für die Schülerbeförderung jeweils zu entrichtenden Beitrags unabhängig von der Zahl der täglich zurückgelegten Kilometer, den Selbstkosten pro Fahrt und Schüler oder der Häufigkeit der Fahrten bemessen.

  • BFH, 15.12.2016 - V R 44/15

    Unternehmereigenschaft im kommunalen Bereich

    Auszug aus BFH, 28.06.2017 - XI R 12/15
    Das FA weist auf die EuGH-Urteile Gemeente Borsele vom 12. Mai 2016 C-520/14 (EU:C:2016:334, UR 2016, 520) sowie Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie vom 16. April 2015 C-42/14 (EU:C:2015:229, UR 2015, 427) sowie das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Dezember 2016 V R 44/15 (BFHE 256, 557, UR 2017, 302) hin und sieht sich durch die dortigen Ausführungen in seiner Rechtsansicht bestätigt.

    Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen, und äußerst hilfsweise für den Fall, dass der Senat an seiner im Gerichtsbescheid vom 7. Dezember 2016 vertretenen Auffassung zur wirtschaftlichen Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts festhalten sollte, gemäß § 11 Abs. 2 FGO wegen Abweichung vom BFH-Urteil in BFHE 256, 557, UR 2017, 302 den Großen Senat des BFH anzurufen.

    Anhaltspunkte dafür, dass der V. Senat in seinem Urteil in BFHE 256, 557, UR 2017, 302 den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung als Voraussetzung für einen entgeltlichen Umsatz hätte entfallen lassen, sind --anders als das FA meint-- nicht ersichtlich.

    ee) Dabei ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe des EuGH-Urteils Gemeente Borsele (EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 28 bis 35), dass nach Auffassung des EuGH allein die von ihm in Rz 33 f. angesprochene "Asymmetrie" zwischen den Betriebskosten und den als Gegenleistung für die angebotenen Dienstleistungen erhaltenen Beträgen in Gestalt eines Kostendeckungsgrades von 3 % nicht ausreicht, um das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit auszuschließen und die Unternehmereigenschaft zu verneinen (zutreffend Küffner, UR 2017, 302; Fietz, Neue Wirtschafts-Briefe 2017, 1065).

    ff) Der Senat weicht mit dieser Beurteilung nicht von der Rechtsprechung des V. Senats des BFH ab, der in seinem Urteil in BFHE 256, 557, UR 2017, 302 in Rz 11 unter Hinweis auf Rz 33 f. des EuGH-Urteils Gemeente Borsele (EU:C:2016:334, UR 2016, 520) ausführt, eine "Asymmetrie" zwischen den Betriebskosten und den als Gegenleistung für die angebotenen Dienstleistungen erhaltenen Beträgen "deute" darauf hin, dass kein Leistungsentgelt und auch keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegen.

    Eine Divergenz zum Urteil des V. Senats in BFHE 256, 557, UR 2017, 302 besteht --wie dargelegt-- nicht.

  • EuGH, 16.04.2015 - C-42/14

    Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus BFH, 28.06.2017 - XI R 12/15
    Das FA weist auf die EuGH-Urteile Gemeente Borsele vom 12. Mai 2016 C-520/14 (EU:C:2016:334, UR 2016, 520) sowie Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie vom 16. April 2015 C-42/14 (EU:C:2015:229, UR 2015, 427) sowie das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Dezember 2016 V R 44/15 (BFHE 256, 557, UR 2017, 302) hin und sieht sich durch die dortigen Ausführungen in seiner Rechtsansicht bestätigt.

    cc) Aus dem vom FA in Bezug genommenen EuGH-Urteil Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie (EU:C:2015:229, UR 2015, 427) folgt im Übrigen nichts anderes.

    Danach sind zwar die Vermietung einer Immobilie und die Lieferung von u.a. Wasser, Elektrizität und Wärme, die diese Vermietung begleiten, grundsätzlich als mehrere unterschiedliche und unabhängige Leistungen anzusehen, die unter Mehrwertsteuergesichtspunkten getrennt zu beurteilen sind (vgl. EuGH-Urteil Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, UR 2015, 427, Leitsatz 2, Halbsatz 1).

    Anders ist es, wenn gewisse Bestandteile des Umsatzes, einschließlich derer, die die wirtschaftliche Grundlage des Vertragsabschlusses bilden, so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. EuGH-Urteil Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, UR 2015, 427, Leitsatz 2, Halbsatz 2).

  • BFH, 10.11.2011 - V R 41/10

    Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde beim Betrieb einer Sporthalle und

    Auszug aus BFH, 28.06.2017 - XI R 12/15
    a) Die --wie hier-- entgeltliche Überlassung einer Sporthalle ist grundsätzlich steuerpflichtig; denn die Überlassung von Sportanlagen ist nach der geänderten BFH-Rechtsprechung nicht gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei (vgl. BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658, Leitsatz; vom 10. November 2011 V R 41/10, BFHE 235, 554, UR 2012, 272, Rz 28; vom 12. Oktober 2016 XI R 5/14, BFHE 255, 457, BStBl II 2017, 500, Rz 28).

    Eine derartige Veranstaltung liegt im Streitfall, bei dem sich die Klägerin nicht auf einen Anwendungsvorrang des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSyStRL beruft, nicht vor (vgl. BFH-Urteil in BFHE 235, 554, UR 2012, 272, Rz 30, m.w.N.).

  • EuGH, 26.09.1996 - C-230/94

    Enkler / Finanzamt Homburg

    Auszug aus BFH, 28.06.2017 - XI R 12/15
    Daher sind zweitens alle Umstände zu prüfen, unter denen die Tätigkeit erfolgt ist (vgl. EuGH-Urteil Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 29, unter Hinweis auf das EuGH-Urteil Enkler vom 26. September 1996 C-230/94, EU:C:1996:352, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1996, 836, Rz 27).

    Da es auf den Zweck der wirtschaftlichen Tätigkeit insoweit nicht ankommt (vgl. EuGH-Urteil Enkler, EU:C:1996:352, HFR 1996, 836, Rz 25; s.a. Lippross, UR 2010, 214, 216), steht dem nicht entgegen, dass die annähernd kostenfreie Überlassung der Sporthalle vornehmlich Zwecken des Vereinssports (nur) in der Gemeinde dient.

  • BFH, 19.01.2016 - XI R 38/12

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding; Organschaft: GmbH & Co. KG als

    Auszug aus BFH, 28.06.2017 - XI R 12/15
    Zwar kann der Vorsteuerabzug zur Vermeidung einer missbräuchlichen Praxis versagt werden (vgl. dazu EuGH-Urteile Halifax u.a. vom 21. Februar 2006 C-255/02, EU:C:2006:121, BFH/NV 2006, Beilage 3, 260; Newey vom 20. Juni 2013 C-653/11, EU:C:2013:409, HFR 2013, 851; Italmoda u.a. vom 18. Dezember 2014 C-131/13, EU:C:2014:2455, HFR 2015, 200, Rz 43 ff.; ferner BFH-Urteil vom 19. Januar 2016 XI R 38/12, BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567, Rz 44, m.w.N.).

    Diese Würdigung ist auf Grundlage der vom FG getroffenen, nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen, dass die Klägerin aufgrund außersteuerlicher Gesichtspunkte nicht berechtigt war, ein deutlich höheres oder auch den Betriebskosten entsprechendes Entgelt zu erheben, möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze; sie bindet daher nach § 118 Abs. 2 FGO den Senat (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil in BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567, Rz 45, m.w.N.).

  • BFH, 14.03.2012 - XI R 23/10

    Vorsteuerabzug bei Bezug von Grundstückssanierungsleistungen - Wirtschaftliche

    Auszug aus BFH, 28.06.2017 - XI R 12/15
    Das Vorsteuerabzugsrecht gilt auch für den Abzug der geschuldeten oder entrichteten Steuer für Investitionen, die --wie hier-- für die Zwecke der noch erst beabsichtigten, das Abzugsrecht eröffnenden Umsätze getätigt werden, unter der Voraussetzung, dass die Erklärung, zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben worden ist und durch objektive Anhaltspunkte belegt wird (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 23/10, BFH/NV 2012, 1672, Rz 25, m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).

    Die Klägerin hat --wovon das FG gleichfalls zutreffend ausgegangen ist-- ihre Absicht der Verwendung für steuerpflichtige Umsätze bereits bei der Errichtung der Sporthalle in den Jahren 2010 bis 2014 --und damit auch in den Streitjahren 2010 bis 2012-- durch objektive Anhaltspunkte belegt (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1672, Rz 25, m.w.N.).

  • EuGH, 29.10.2009 - C-246/08

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste

    Auszug aus BFH, 28.06.2017 - XI R 12/15
    Die Gegenleistung sei auch nicht derart von der Hauptleistung abgekoppelt, dass es an der erforderlichen Unmittelbarkeit zwischen Leistung und Gegenleistung fehle (Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Kommission/Finnland vom 29. Oktober 2009 C-246/08, EU:C:2009:671, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2010, 224).

    cc) Außerdem ist im Streitfall die von dem jeweiligen Verein zu entrichtende Gegenleistung abhängig von der Anzahl der belegten Stunden und genutzten Hallenteile, so dass es vorliegend --wie schon die Vorentscheidung unter Hinweis auf das (im EuGH-Urteil Gemeente Borsele in Rz 33 zitierte) EuGH-Urteil Kommission/Finnland (EU:C:2009:671, UR 2010, 224) zutreffend erkannt hat-- nicht an der erforderlichen Unmittelbarkeit zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt.

  • BFH, 12.10.2016 - XI R 5/14

    Zum Leistungsort bei Einräumung der Berechtigung, auf mehreren Golfplätzen im In-

    Auszug aus BFH, 28.06.2017 - XI R 12/15
    a) Die --wie hier-- entgeltliche Überlassung einer Sporthalle ist grundsätzlich steuerpflichtig; denn die Überlassung von Sportanlagen ist nach der geänderten BFH-Rechtsprechung nicht gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei (vgl. BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658, Leitsatz; vom 10. November 2011 V R 41/10, BFHE 235, 554, UR 2012, 272, Rz 28; vom 12. Oktober 2016 XI R 5/14, BFHE 255, 457, BStBl II 2017, 500, Rz 28).
  • BFH, 12.04.2016 - V B 3/15

    Zum Leistungsaustausch bei Verträgen mit Körperschaften des öffentlichen Rechts

    Auszug aus BFH, 28.06.2017 - XI R 12/15
    Davon gehen auch beide mit der Umsatzsteuer befassten Senate des BFH in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. zur Rechtsprechung des V. Senats des BFH z.B. Beschluss vom 12. April 2016 V B 3/15, BFH/NV 2016, 1184, Rz 9; zur Rechtsprechung des XI. Senats des BFH z.B. Urteil vom 28. Mai 2013 XI R 32/11, BFHE 243, 419, BStBl II 2014, 411, Rz 41; jeweils m.w.N.).
  • EuGH, 02.06.2016 - C-263/15

    Lajvér - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • BFH, 17.12.2015 - V R 13/15

    Zur Verfolgungsverjährung bei zu Unrecht erlangtem Kindergeld

  • BFH, 17.11.2015 - XI B 52/15

    Zur Marktüblichkeit des Entgelts beim Mitarbeiter- und Führungskräfteleasing in

  • EuGH, 18.12.2014 - C-131/13

    Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti - Vorlagen zur Vorabentscheidung -

  • BFH, 05.11.2014 - IV R 30/11

    Mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten bei mehreren Geschäftsführern mit

  • BFH, 05.06.2014 - XI R 44/12

    Zur Frage der Anwendung der sog. Mindestbemessungsgrundlage bei steuerpflichtiger

  • BFH, 28.05.2013 - XI R 32/11

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Zurverfügungstellung eines Grundstücks zu

  • EuGH, 20.06.2013 - C-653/11

    Newey - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2

  • BFH, 22.02.2012 - X R 14/10

    Werbeeinkünfte eines Fußball-Nationalspielers - Merkmale für

  • BFH, 19.06.2011 - XI R 8/09

    Bemessungsgrundlage bei einer verbilligten Lieferung von Zeitungen an

  • BFH, 15.07.2010 - III R 6/08

    Kein Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG für in der Türkei lebende Kinder eines

  • BFH, 21.01.2010 - III R 22/08

    Offenbare Unrichtigkeit bei fehlerhafter Zusammenveranlagung - Berücksichtigung

  • BFH, 20.11.2008 - III R 53/05

    Kindergeldrückforderung wegen Aufgabe des Inlandswohnsitzes - Bindung an die

  • BFH, 29.05.2008 - VI R 11/07

    Telefoninterviewer als Arbeitnehmer - Schätzung der Höhe der

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

  • BFH, 31.05.2001 - V R 97/98

    Umsatzsteuerpflicht bei Vermietung von Sportanlagen

  • BFH, 08.10.1997 - XI R 8/86

    Keine Mindestbemessungsgrundlage bei angemessenem Entgelt

  • BFH, 10.02.2016 - XI R 26/13

    Landesärztekammer im Bereich "externe Qualitätssicherung Krankenhaus" nicht

  • FG Baden-Württemberg, 13.03.2015 - 9 K 2732/13

    Vorsteuerabzug aus den Baukosten einer Sporthalle durch eine juristische Person

  • BFH, 13.02.2014 - V R 5/13

    Umsatzsteuerfreie Standplatzvermietung - Rüge eines Verfahrensverstoßes gegen §

  • BFH, 14.03.2012 - XI R 8/10

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus der Errichtung einer Stromleitung - Keine

  • BFH, 01.12.2011 - V R 1/11

    Umsatzsteuerpflicht bei der Überlassung von PKW-Tiefgaragenstellplätzen durch

  • BFH, 06.12.2023 - XI R 33/21

    Steuerbare Umsätze, Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug einer Kurgemeinde

    e) Soweit im Einzelfall zweifelhaft sein kann, ob eine dauerdefizitäre Tätigkeit einer Gemeinde nichtwirtschaftlich ist, wenn sich die Gemeinde nicht wie ein typischer Unternehmer verhält (vgl. BFH-Beschluss vom 15.12.2021 - XI R 30/19, BFHE 275, 414, BStBl II 2022, 577, Rz 34; BFH-Urteil vom 28.06.2017 - XI R 12/15, BFHE 258, 532, Rz 53; EuGH-Urteile Gmina L. vom 30.03.2023 - C-616/21, EU:C:2023:280, Rz 43 und 47; Gmina O. vom 30.03.2023 - C-612/21, EU:C:2023:279, Rz 35 und 38), kommt es darauf im Streitfall nicht an.

    Sie wird damit wie eine typische Unternehmerin tätig, die die Möglichkeit zur Nutzung touristischer Einrichtungen (wie zum Beispiel Strandkörbe, Touristen-Attraktionen oder Sehenswürdigkeiten), Sport- oder Freizeiteinrichtungen (wie zum Beispiel ein Schwimmbad, ein Strandbad oder Parkplätze) gegen Entgelt (Beitrag, Nutzungsgebühr oder Eintritt) zur Verfügung stellt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18.10.2023 - XI B 41/23 (AdV), BFH/NV 2024, 179; BFH-Urteile vom 28.06.2017 - XI R 12/15, BFHE 258, 532, Rz 47 und 55; vom 20.10.2021 - XI R 10/21, BFHE 274, 342; zur Abgrenzung s. BFH-Beschluss vom 22.06.2022 - XI R 35/19, BFH/NV 2023, 39).

    Der Ansatz einer unentgeltlichen Wertabgabe in den nichtwirtschaftlichen Bereich der Klägerin scheidet hingegen aus (vgl. BFH-Beschluss vom 22.11.2022 - XI R 17/20, BFHE 279, 264, BStBl II 2023, 601, Rz 2 f., Fall D; EuGH-Urteil Finanzamt T vom 01.12.2022 - C-269/20, EU:C:2022:944, Leitsatz 2 und Rz 57 f.; vgl. auch zur Nichtanwendbarkeit des § 10 Abs. 5 UStG BFH-Urteil vom 28.06.2017 - XI R 12/15, BFHE 258, 532, Rz 69 ff.).

  • BFH, 11.07.2018 - XI R 26/17

    Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit zur mehrfachen Inanspruchnahme des

    ccc) An diese Sachverhaltswürdigung ist der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden; denn sie ist auf Grundlage der vom FG getroffenen, nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 1986 V S 14/85, BFH/NV 1987, 271, unter 2.; BFH-Urteile vom 27. Oktober 2005 IX R 76/03, BFHE 212, 360, BStBl II 2006, 359, unter II.2.a und b; vom 19. Januar 2016 XI R 38/12, BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567, Rz 44, 45; vom 28. Juni 2017 XI R 12/15, BFHE 258, 532, BFH/NV 2017, 1400, Rz 66).
  • BFH, 23.09.2020 - XI R 22/18

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding

    bb) Die Beurteilung, ob ein Rechtsmissbrauch in diesem Sinne vorliegt, erfordert eine tatsächliche Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls durch das FG, die in den Grenzen des § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für den BFH bindend ist (vgl. BFH-Urteile vom 19.01.2016 - XI R 38/12, BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567, Rz 45; vom 28.06.2017 - XI R 12/15, BFHE 258, 532, Rz 66).
  • BFH, 13.06.2018 - XI R 5/17

    EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht bei Subventionen

    a) Diese Vorschrift ist eine abweichende nationale Sondermaßnahme im Sinne des Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (vergleiche BFH-Urteil vom 28. Juni 2017 XI R 12/15, BFHE 258, 532, BFH/NV 2017, 1400, Rz 71) und darf nur angewandt werden, soweit dies zur Vermeidung von Missbräuchen und Steuerhinterziehungen unbedingt erforderlich ist (EuGH-Urteil Skripalle vom 29. Mai 1997 C-63/95, EU:C:1997:263, BStBl II 1997, 841, Rz 22 f., 25 f.; BFH-Urteil in BFHE 245, 473, BStBl II 2016, 187, Rz 28).
  • FG Baden-Württemberg, 07.12.2020 - 1 K 2427/19

    Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Mehrzweckhalle mit

    Handelt sie dagegen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, ist sie nur Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (BFH-Urteile vom 3. August 2017 V R 62/16, BFH/NV 2018, 301 Rn. 23; vom 28. Juni 2017 XI R 12/15, BFH/NV 2017, 1400 Rn. 30; vom 1. Dezember 2011 V R 1/11, BStBl II 2017, 834 Rn. 15 f.; vom 3. März 2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74 Rn. 21 und vom 15. April 2010 V R 10/09, BStBl II 2017, 863, 416 Rn. 14 bis 48).

    Dass es sich im Hinblick auf das Nutzungsentgelt für den Übungs- und Sportbetrieb (5 Euro je Stunde für Vereine, 10 Euro je Stunde für gewerbliche Nutzer) um eine nicht kostendeckende Nutzungspauschale handelt, steht der Unternehmereigenschaft nicht entgegen, da ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und der erhaltenen Gegenleistung vorliegt und sich die Klägerin im Übrigen markttypisch verhält, weil die Leistungen am allgemeinen Markt angeboten werden und von der tatsächlichen Nutzungsinanspruchnahme abhängt (BFH-Urteil vom 28. Juni 2017 XI R 12/15, BFH/NV 2017, 1400 zur Überlassung einer Sporthalle für 1, 50 Euro pro Stunde).

  • BFH, 23.09.2020 - XI R 35/18

    Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder: Steuerbarkeit;

    d) Obwohl der Senat diese Würdigung nur in den Grenzen des § 118 Abs. 2 FGO überprüfen kann (vgl. BFH-Urteil vom 28.06.2017 - XI R 12/15, BFHE 258, 532, Rz 39), ist er an diese Beurteilung im Streitfall nicht gebunden; denn das FG hat sich bei seiner Würdigung nicht mit der späteren Rechtsprechung des EuGH und des BFH auseinandergesetzt.
  • BFH, 13.12.2017 - XI R 3/16

    Zum Vorsteuerabzug bei Auflösung eines langfristigen Pachtvertrags gegen Entgelt

    Es gilt auch für den Abzug der geschuldeten oder entrichteten Steuer für Investitionen, die für die Zwecke der noch erst beabsichtigten, das Abzugsrecht eröffnenden Umsätze getätigt werden, unter der Voraussetzung, dass die Erklärung, zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben worden ist und durch objektive Anhaltspunkte belegt wird (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 1672, Rz 25; vom 28. Juni 2017 XI R 12/15, BFHE 258, 532, BFH/NV 2017, 1400, Rz 28; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 22.06.2022 - XI R 35/19

    Anforderungen an eine entgeltliche Nutzungsüberlassung

    Aus einer sog. Asymmetrie zwischen den dem Leistenden entstehenden Kosten und den für die Dienstleistungen erhaltenen Beträgen kann im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung folgen, dass es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem gezahlten Betrag und der Erbringung der Dienstleistung fehlt (vgl. EuGH-Urteil Gemeente Borsele vom 12.05.2016 - C-520/14, EU:C:2016:334, Rz 29 ff.; vgl. auch BFH-Urteile vom 15.12.2016 - V R 44/15, BFHE 256, 557, und vom 28.06.2017 - XI R 12/15, BFHE 258, 532).
  • BFH, 18.11.2021 - V R 17/20

    Umsatzsteuerpflicht eines Sportvereins bei Zuschüssen einer Gemeinde zur

    c) Die abweichende tatsächliche Würdigung des FG zum Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und Entgelt (s. allgemein BFH-Urteil vom 28.06.2017 - XI R 12/15, BFHE 258, 532, Rz 39) steht nicht entgegen.
  • BFH, 10.06.2020 - XI R 25/18

    Sonstige Leistungen eines Berufsreiters, der einen Turnier- und Ausbildungsstall

    Dies muss bei --nicht von Amts wegen zu beachtenden-- Verfahrensfehlern innerhalb der Revisionsbegründungsfrist geschehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 29.05.2008 - VI R 11/07, BFHE 221, 182, BStBl II 2008, 933, unter II.1., Rz 9; vom 17.12.2008 - XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798, unter II.1., Rz 20; vom 28.06.2017 - XI R 12/15, BFHE 258, 532, Rz 57; vom 19.01.2017 - IV R 50/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456, Rz 73).

    b) Die Vorschrift stellt eine abweichende Sondermaßnahme i.S. des Art. 27 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (nunmehr Art. 395 Abs. 1 MwStSystRL) dar; sie ist daher eng auszulegen und darf nur angewandt werden, soweit dies zur Vermeidung von Missbräuchen und Steuerhinterziehungen unbedingt erforderlich ist (EuGH-Urteil Skripalle vom 29.05.1997 - C-63/96, EU:C:1997:263, Rz 22 f., 25 f.; BFH-Urteile vom 05.06.2014 - XI R 44/12, BFHE 245, 473, BStBl II 2016, 187, Rz 28; in BFHE 258, 532, Rz 71).

  • BFH, 21.06.2018 - V R 63/17

    Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung bei der Vermietung von Sportanlagen

  • BFH, 18.07.2017 - XI B 24/17

    Vorsteuerabzug einer Gemeinde bei Verpachtung von Schulmensa und Freibad -

  • BFH, 23.07.2019 - XI B 29/19

    Überhöhtes Entgelt als umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage; kein

  • FG Niedersachsen, 16.10.2019 - 5 K 286/18

    Berechtigung zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem verpachteten Schwimmbad

  • BFH, 11.01.2019 - XI R 29/17

    Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Gesundheitszentrums

  • BFH, 11.07.2018 - XI R 36/17

    Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit zur Inanspruchnahme des § 19 UStG -

  • BFH, 05.12.2018 - XI R 10/16

    Vorsteuerabzug und -korrektur bei Vorauszahlung für nicht geliefertes

  • FG Schleswig-Holstein, 10.07.2018 - 4 K 10124/16

    Vorsteuerabzug aus Abriss- und Entsorgungsleistungen bei Abbruch eines ehemaligen

  • BFH, 25.07.2018 - XI B 103/17

    Zur Steuerbarkeit der Leistungen eines Teilnehmers an einer Fernsehshow

  • BFH, 13.06.2018 - XI R 6/17

    EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht bei Subventionen

  • BFH, 15.06.2023 - IV R 30/19

    Mitunternehmerschaft und sachliche Gewerbesteuerpflicht für eine juristische

  • BFH, 31.08.2021 - XI B 33/21

    Unternehmereigenschaft einer Hundezüchterin

  • BFH, 18.12.2019 - III R 46/17

    Kindergeld; Erstattung der Kosten des Vorverfahrens bei Untätigkeitseinspruch

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 7 K 7160/13

    Einkommensteuer 2005 bis 2007

  • FG Niedersachsen, 29.10.2020 - 11 K 23/20

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Wärmeabgaben an eine Nahwärmenetz GbR

  • FG Niedersachsen, 29.10.2020 - 11 K 22/20

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Wärmeabgaben an eine Nahwärmenetz GbR

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