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   BFH, 15.12.2004 - XI R 14/03   

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https://dejure.org/2004,6107
BFH, 15.12.2004 - XI R 14/03 (https://dejure.org/2004,6107)
BFH, Entscheidung vom 15.12.2004 - XI R 14/03 (https://dejure.org/2004,6107)
BFH, Entscheidung vom 15. Dezember 2004 - XI R 14/03 (https://dejure.org/2004,6107)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b; ; EStG § 9 Abs. 5; ; FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Büroräume im Souterrain des selbstgenutzten Einfamilienhauses als häusliches Arbeitszimmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zusammenveranlagung eines Ehepaars zur Einkommensteuer; Absetzungsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer; Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmes als Werbungskosten oder Betriebsausgaben; Unternehmensberatung als Tätigkeit für eine typische ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 Nr 6b, EStG § 4 Abs 4, EStG § 9 Abs 1
    Arbeitszimmer; Betriebsstätte

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 164/00

    Anbau als häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 15.12.2004 - XI R 14/03
    Wesentliche, repräsentative Ausformung des "häuslichen Arbeitszimmers" ist das häusliche Büro, also ein Arbeitsraum, der seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und nach Ausstattung und Funktion der Erledigung betrieblicher oder beruflicher Arbeiten vorwiegend büromäßiger Art dient (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185).

    Sogar die Lage der Räume in einem Anbau, der nicht vom Wohnhaus aus, sondern nur über den Garten betreten werden kann, oder in einer angrenzenden Wohnung in einem Mehrfamilienhaus hat die Rechtsprechung noch als ausreichend angesehen (vgl. BFH in BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350, bzw. in BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69).

    Schließlich kann auch entgegen der Auffassung des FG in der Größe der hier für berufliche Zwecke genutzten Räume (67 qm bei einer gesamten Wohn- und Nutzfläche des Anwesens von 339 qm) kein Anhaltspunkt dafür gesehen werden, dass das für ein häusliches Arbeitszimmer übliche Maß überschritten sei (vgl. insoweit auch die BFH-Urteile in BFHE 202, 116, BStBl II 2004, 75, und in BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350, in denen das Verhältnis zwischen der zu Wohnzwecken und der zu Berufszwecken genutzten Fläche 146 qm : 110 qm bzw. 233 qm : 89 qm betrug).

  • BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98

    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 15.12.2004 - XI R 14/03
    Denn die Rechtfertigung für einen lediglich eingeschränkten Abzug betrieblich oder beruflich veranlasster Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer ergibt sich allein aus der Berührung mit der privaten Lebensführung und der damit verbundenen fehlenden Kontrollmöglichkeit der Nutzung durch die Finanzbehörden (vgl. BFH-Urteil vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7).

    Dass der Kläger die Räume gelegentlich (ca. 30 bis 40 mal pro Jahr) auch für Besprechungen mit Auftraggebern und sonstigen Personen genutzt hat, spricht lediglich für die betriebliche bzw. berufliche Nutzung der Räume, ohne diese indes der Einbindung in die private Sphäre zu entziehen (vgl. BFH in BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7, m.w.N.).

    Sind danach die vom Kläger betrieblich und beruflich genutzten Räume als häusliches Arbeitszimmer einzustufen, kommt ein unbeschränkter Abzug der dafür aufgewendeten Kosten nur dann in Betracht, wenn das Arbeitszimmer in den Streitjahren den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Klägers gebildet hat (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 2. Halbsatz EStG; vgl. dazu BFH in BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7).

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 15.12.2004 - XI R 14/03
    Wesentliche, repräsentative Ausformung des "häuslichen Arbeitszimmers" ist das häusliche Büro, also ein Arbeitsraum, der seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und nach Ausstattung und Funktion der Erledigung betrieblicher oder beruflicher Arbeiten vorwiegend büromäßiger Art dient (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185).

    Eine unmittelbare Verbindung zur Wohnung ist dabei nicht erforderlich; auch Mansardenzimmer oder Kellerräume im selben Haus stehen zu der Wohnung noch in einer räumlichen Verbindung, die sie als häusliches Arbeitszimmer einordnen lässt (vgl. BFH in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185).

  • BFH, 26.02.2003 - VI R 156/01

    Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 15.12.2004 - XI R 14/03
    Selbst die Ausstattung mit vier Schreibtischen und drei Computer-Arbeitsplätzen hat der BFH nicht zum Anlass genommen, um das im Dachgeschoss des Einfamilienhauses gelegene Büro eines Handelsvertreters vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auszuschließen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 156/01, BFHE 202, 116, BStBl II 2004, 75).

    Schließlich kann auch entgegen der Auffassung des FG in der Größe der hier für berufliche Zwecke genutzten Räume (67 qm bei einer gesamten Wohn- und Nutzfläche des Anwesens von 339 qm) kein Anhaltspunkt dafür gesehen werden, dass das für ein häusliches Arbeitszimmer übliche Maß überschritten sei (vgl. insoweit auch die BFH-Urteile in BFHE 202, 116, BStBl II 2004, 75, und in BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350, in denen das Verhältnis zwischen der zu Wohnzwecken und der zu Berufszwecken genutzten Fläche 146 qm : 110 qm bzw. 233 qm : 89 qm betrug).

  • BFH, 26.02.2003 - VI R 124/01

    Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 15.12.2004 - XI R 14/03
    Eine Einbindung in die häusliche Sphäre ist nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig dann gegeben, wenn die betrieblich oder beruflich genutzten Räume zur Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehören (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 124/01, BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, m.w.N.).

    Sogar die Lage der Räume in einem Anbau, der nicht vom Wohnhaus aus, sondern nur über den Garten betreten werden kann, oder in einer angrenzenden Wohnung in einem Mehrfamilienhaus hat die Rechtsprechung noch als ausreichend angesehen (vgl. BFH in BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350, bzw. in BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69).

  • FG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - 4 K 3694/15

    Keine Werbungskostenabzugsbegrenzung für das Arbeitszimmer eines

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Dezember 2004 (XI R 14/03) sei es für die Einbindung eines Arbeitszimmers in die häusliche Sphäre des Weiteren unschädlich, wenn eine Aushilfskraft dort täglich stundenweise Büroarbeiten erledige.

    Des Weiteren hat der BFH zwar eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare räumliche Trennung nicht für einen unbegrenzten Betriebsausgabenabzug ausreichen lassen (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2004 XI R 14/03, GmbHR 2005, 1215).

  • BFH, 18.04.2012 - X R 57/09

    Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen bei Bewirtungen in einer Gaststätte -

    Zutreffend hat das FG schließlich ausgeführt, dass in der Größe der Räumlichkeiten angesichts der gesamten Wohn- und Nutzfläche des Wohnhauses von 347, 56 qm kein Anhaltspunkt gegen eine Qualifizierung der streitgegenständlichen Räume als häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gesehen werden kann (vgl. zu diesem Kriterium BFH-Urteil vom 15. Dezember 2004 XI R 14/03, GmbH-Rundschau 2005, 1215).
  • BFH, 15.10.2014 - VIII R 8/11

    Anwendbarkeit der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auf ein im

    bb) Ein Herausfallen aus dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist allerdings nicht schon allein deshalb gegeben, weil ein Steuerpflichtiger die von ihm genutzten Räumlichkeiten gelegentlich für Beratungsgespräche benutzt (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 677; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7) oder in diesen Räumen stundenweise Hilfskräfte für Büroarbeiten eingesetzt werden (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2004 XI R 14/03, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2005, 1068; anders bei andauernder Beschäftigung familienfremder Personen, vgl. BFH-Beschluss vom 12. April 2011 VIII B 155/10, BFH/NV 2011, 1146).

    c) Entsprechendes gilt für die dort nur gelegentlich von der Ehefrau eines Mitgesellschafters ausgeführten Sekretariatsarbeiten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 237, 311, BStBl II 2012, 770 unter Hinweis auf die BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2006, 517, und in BFH/NV 2007, 677; ebenso FG München, Urteil vom 20. November 2007  6 K 3122/06, juris, zur Ausführung von Büroarbeiten von zwei fest angestellten Mitarbeitern auf "400 EUR-Basis" unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil in HFR 2005, 1068: Unerheblichkeit stundenweise ausgeübter Büroarbeiten durch Aushilfskräfte).

  • FG Köln, 20.05.2015 - 3 K 1146/13

    Ermittlungspflicht des Finanzamtes

    Eine unmittelbare Verbindung zur Wohnung ist dabei nicht erforderlich; auch Mansardenzimmer im selben Haus stehen als Zubehörräume zu der Wohnung noch in einer räumlichen Verbindung, die sie als häusliches Arbeitszimmer einordnen lässt (BFH, Urteile vom 15.11.2004 XI R 14/03, bei juris und vom 15.01.2013 VIII R 7/10, BStBl II 2013, 374 und Beschluss vom 30.01.2014 VI B 125/13, BFH/NV 2014, 688).
  • FG Nürnberg, 26.10.2006 - IV 83/06

    Geschäftszimmer eines Gerichtsvollziehers als Mittelpunkt der gesamten

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein häusliches Arbeitszimmer ein Arbeitsraum, der nach seiner Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (vgl. BFH-Urteile vom 15.12.2004 XI R 14/03, HFR 2005, 1068; vom 23.01.2003 IV R 71/00, BStBl. II 2004, 43; vom 20.11.2003 IV R 3/02, BStBl. II 2005, 203).

    Dass in den Räumen auch Sprechstunden und Besprechungen sowie die Betreuung von Auszubildenden stattfinden, spricht lediglich für die berufliche bzw. betriebliche Nutzung der Räume, ohne diese indes der Einbindung in die private Sphäre zu entziehen (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.2004 XI R 14/03, HFR 2005, 1068).

  • BFH, 18.04.2012 - X R 58/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18. 4. 2012 X R 57/09 -

    Zutreffend hat das FG schließlich ausgeführt, dass in der Größe der Räumlichkeiten angesichts der gesamten Wohn- und Nutzfläche des Wohnhauses von 347, 56 qm kein Anhaltspunkt gegen eine Qualifizierung der streitgegenständlichen Räume als häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gesehen werden kann (vgl. zu diesem Kriterium BFH-Urteil vom 15. Dezember 2004 XI R 14/03, GmbH-Rundschau 2005, 1215).
  • BFH, 26.06.2007 - V B 197/05

    Privatanteil an der Gesamtfahrleistung für die Umsatzsteuer ist zu schätzen;

    Der BFH hat im Übrigen mit dem Urteil vom 15. Dezember 2004 XI R 14/03 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2005, 1068), auf das sich der Kläger trotz der Angabe eines anderen Aktenzeichens ersichtlich beziehen will, im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des BFH ebenfalls die Einbindung betrieblich oder beruflich genutzter Räume in die häusliche Sphäre bejaht, wenn diese Räume zur Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehören, und eine solche zum Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers führende Einbindung in die häusliche Sphäre in dem von ihm zu beurteilenden Streitfall bejaht.

    Der BFH hat im Übrigen in dem vom Kläger angeführten Urteil in HFR 2005, 1068 übereinstimmend mit der ständigen Rechtsprechung das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers bejaht.

  • BFH, 29.04.2009 - VIII B 149/08

    Qualifizierung als "häusliches Arbeitszimmer" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b

    Danach ist ein "häusliches Arbeitszimmer" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG stets anzunehmen, wenn der betreffende Raum in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und nach Ausstattung und Funktion der Erledigung betrieblicher oder beruflicher Arbeiten vorwiegend büromäßiger Art dient (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185, und --zum Arbeitszimmer eines Unternehmensberaters-- BFH-Urteil vom 15. Dezember 2004 XI R 14/03, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2005, 1068).

    Denn sowohl dieser Beschluss wie auch das angefochtene Urteil gehen in Übereinstimmung mit der BFH-Rechtsprechung davon aus, dass gelegentlicher Publikumsverkehr oder lediglich stundenweiser Einsatz einer Aushilfskraft für Büroarbeiten noch nicht gegen die rechtliche Einordnung als häusliches Arbeitszimmer sprechen (BFH-Urteil in HFR 2005, 1068).

  • BFH, 19.04.2004 - X S 14/03

    Hinweis auf Parallelverfahren nicht ausreichend für die Darlegung der grds.

    Die grundsätzliche Bedeutung ist auch nicht offenkundig; die Rechtssache erhält auch nicht durch den Hinweis des Antragstellers grundsätzliche Bedeutung, dass zur selben Rechtsfrage bereits beim BFH ein Verfahren unter dem Az. XI R 14/03 (vorgehend: FG Nürnberg vom 5. Dezember 2002 IV 254/2001) anhängig sei.

    Der Hinweis des Antragstellers auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren XI R 14/03 bezieht sich letztlich nur auf die zu diesem Verfahren in der "Liste der beim Bundesfinanzhof, Bundesverfassungsgericht und Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren in Steuersachen" mitgeteilte Information (Beilage Nr. 4/2003 zum BStBl II Nr. 19 bis 20/2003 vom 31. Dezember 2003) und lässt im Übrigen außer Acht, dass für die Entscheidung des FG Nürnberg im Rahmen der Gesamtabwägung aller Umstände die stundenweise Tätigkeit von Angestellten in den als häusliches Arbeitszimmer umstrittenen Räumen nur ein Gesichtspunkt unter mehreren war.

  • FG München, 20.11.2007 - 6 K 3122/06

    Abgrenzung: häusliches Arbeitszimmer; Betriebsstätte

    Denn die Rechtfertigung für einen lediglich eingeschränkten Abzug betrieblich oder beruflich veranlasster Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer ergibt sich allein aus der Berührung mit der privaten Lebensführung und der damit verbundenen fehlenden Kontrollmöglichkeit der Nutzung durch die Finanzbehörden (vgl. insgesamt Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Dezember 2004 XI R 14/03, HFR 2005, 1068, m.w.N.).

    (vgl. Urteil des BFH vom 15. Dezember 2004 a.a.O.).

  • FG Baden-Württemberg, 11.08.2006 - 3 V 14/05

    Häusliches Arbeitszimmer eines selbständigen Unternehmensberaters -

  • FG Nürnberg, 26.09.2012 - 5 K 1734/09

    Begrenzte Abzugsfähigkeit der betrieblichen Raumnutzung in der Privatwohnung -

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