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   BFH, 10.11.2004 - XI R 14/04   

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https://dejure.org/2004,5983
BFH, 10.11.2004 - XI R 14/04 (https://dejure.org/2004,5983)
BFH, Entscheidung vom 10.11.2004 - XI R 14/04 (https://dejure.org/2004,5983)
BFH, Entscheidung vom 10. November 2004 - XI R 14/04 (https://dejure.org/2004,5983)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    KSchG § 9; ; KSchG § 10; ; EStG § 3 Nr. 9; ; EStG § 3 Ziff. 9; ; BetrVerfG § 113

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3 Nr. 9
    Abfindung; Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 9 EStG; Kündigung des ArbG wegen Pflichtverletzung des ArbN

  • datenbank.nwb.de

    Steuerfreiheit für Abfindung wegen Auflösung eines Dienstverhältnisses bei durch Pflichtverletzung des Arbeitnehmers veranlasster Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerfreiheit einer Abfindung bei Auflösung des Dienstverhältnisses aus beim Arbeitnehmer liegenden Gründen; Gleichstellung eines Prozessvergleichs mit der gerichtlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses; Loslösung der Steuerfreiheit der Abfindung des Arbeitnehmers ...

  • docplayer.org (Leitsatz)

    Dienstverhältnis, Abfindung, Steuerfreiheit

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 3 Nr 9, LStR R 9 Abs 2 S 2
    Abfindung; Gerichtlicher Vergleich; Kündigung; Vergleich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 13.10.1978 - VI R 91/77

    Steuerliche Behandlung von Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten

    Auszug aus BFH, 10.11.2004 - XI R 14/04
    Die entscheidende Ursache für die Auflösung eines Dienstverhältnisses wird von demjenigen gesetzt, der die Auflösung "betrieben" hat (vgl. BFH in BFHE 129, 479, BStBl II 1980, 205; BFH-Urteil vom 13. Oktober 1978 VI R 91/77, BFHE 126, 399, BStBl II 1979, 155; zum Betreiben durch einen Arbeitnehmer vgl. BFH in BFH/NV 1992, 305).
  • BFH, 06.03.2002 - XI R 51/00

    Entlassungsentschädigung und Pensionsanspruch

    Auszug aus BFH, 10.11.2004 - XI R 14/04
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Auflösung eines Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst, wenn der Arbeitgeber die entscheidenden Ursachen für die Auflösung gesetzt hat (vgl. z.B. Urteile vom 6. März 2002 XI R 51/00, BFHE 198, 468, BStBl II 2002, 516; vom 28. November 1991 XI R 7/90, BFH/NV 1992, 305; vom 18. Dezember 1981 III R 133/78; BFHE 135, 66, BStBl II 1982, 305; vom 11. Januar 1980 VI R 165/77, BFHE 129, 479, BStBl II 1980, 205).
  • BFH, 17.05.1977 - VI R 150/76

    Steuerliche Behandlung von Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses 1)

    Auszug aus BFH, 10.11.2004 - XI R 14/04
    Soweit der VI. Senat in dem Urteil vom 17. Mai 1977 VI R 150/76 (BFHE 122, 478, BStBl II 1977, 735) ausgesprochen hat, dass die Auflösung bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer veranlasst ist, wenn sich dieser vertragswidrig verhalten hat, folgt der erkennende Senat dieser Beurteilung daher nicht.
  • Drs-Bund, 09.01.1974 - BT-Drs 7/1470
    Auszug aus BFH, 10.11.2004 - XI R 14/04
    Nach der Gesetzesbegründung sollte die bisher in § 3 Nr. 9 EStG auf arbeitsrechtlich eng abgegrenzte Entschädigungen beschränkte Steuerbefreiung erweitert und dem Grunde nach auf sämtliche Abfindungen ausgedehnt werden, die "wegen Entlassung eines Arbeitnehmers aus einem Dienstverhältnis" gewährt werden (BTDrucks 7/1470, S. 242).
  • FG Köln, 21.03.2007 - 7 K 2013/04

    Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen oder

    Die Auflösung des Dienstverhältnisses, weswegen die Abfindung gezahlt wird, ist durch den Arbeitgeber veranlasst, wenn der Arbeitgeber die entscheidenden Ursachen für die Auflösung des Dienstverhältnisses gesetzt hat (BFH, Urt. v. 10.11.2004, XI R 14/04, BFH/NV 2005, 1247; v. 06.03.2002, XI R 51/00, BStBl II 2002, 516).

    Die entscheidende Ursache für die Auflösung eines Dienstverhältnisses wird von demjenigen gesetzt, der die Auflösung "betrieben" hat (BFH, Urt. v. 10.11.2004, XI R 64/03, BStBl II 2005, 181; v. 10.11.2004, XI R 14/04, BFH/NV 2005, 1247).

    Dabei ist für die Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG nicht die arbeitsrechtliche Beurteilung der Auflösung maßgeblich, sondern allein der Umstand, von wem die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgegangen ist, wer also die Beendigung des Dienstverhältnisses gewollt hat (BFH, Urt. v. 10.11.2004, XI R 64/03, a.a.O.; v. 10.11.2004, XI R 14/04, a.a.O.).

    Entscheidend ist jedoch, dass der Arbeitgeber die Kündigung betrieben hat und dass keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Kläger nicht an der Fortsetzung des Dienstverhältnisses festhalten wollte (BFH, Urt. v. 10.11.2004, XI R 64/03, a.a.O.; v. 10.11.2004, XI R 14/04, a.a.O.).

  • BFH, 20.11.2012 - IX R 10/11

    Abfindungsfreibetrag/gewerblicher Grundstückshandel/privates Veräußerungsgeschäft

    Dabei kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung gewollt und damit auch veranlasst hat; denn anderenfalls wäre er kaum bereit gewesen, eine Abfindung zu zahlen (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 2004 XI R 14/04, BFH/NV 2005, 1247, und in BFHE 207, 336, BStBl II 2005, 181, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 18.03.2010 - 13 K 143/06

    Abfindungszahlung eines Versicherers, mit der ein Schadensersatzanspruch nach §

    Die Voraussetzungen für die Gewährung einer steuerfreien Abfindung wurden von den arbeitsrechtlichen Voraussetzungen des KSchG (sozialwidrige bzw. unwirksame außerordentliche Kündigung) und des BetrVerfG (Interessenausgleich, Sozialplan, Nachteilsausgleich) gelöst (vgl. BFH, Urteil vom 10. November 2004 XI R 14/04, BFH/NV 2005, 1247).

    Beispielsweise ist danach hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "vom Arbeitgeber veranlasst" im Regelfall davon auszugehen, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung gewollt und damit auch veranlasst habe; denn anderenfalls wäre er kaum bereit gewesen, eine Abfindung zu zahlen (BFH-Urteile, vom 10. November 2004 XI R 14/04, BFH/NV 2005, 1247; vom 2. April 2008 IX R 82/07, BFH/NV 2008, 1325).

  • BFH, 02.04.2008 - IX R 82/07

    Abfindung, Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Gesellschafter-Geschäftsführer

    Dabei kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung gewollt und damit auch veranlasst hat; denn anderenfalls wäre er kaum bereit gewesen, eine Abfindung zu zahlen (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 2004 XI R 14/04, BFH/NV 2005, 1247, und in BFHE 207, 336, BStBl II 2005, 181, m.w.N.).
  • BFH, 19.10.2005 - XI R 24/04

    Abfindungsentschädigung

    Mit Urteil vom 10. November 2004 XI R 64/03 (BFHE 207, 336, BStBl II 2005, 181) hat der Senat zudem entschieden, im Regelfall könne davon ausgegangen werden, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung veranlasst habe (vgl. auch BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 14/04, BFH/NV 2005, 1247).
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.03.2007 - 3 K 1036/03

    Steuerfreiheit einer Abfindungszahlung seitens des Arbeitgebers; Ausnahme von der

    Im Regelfall kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung des Dienstverhältnisses gewollt und damit auch veranlasst hat, denn andernfalls wäre er kaum bereit gewesen, eine Abfindung zu zahlen (z.B. BFH, Urteil vom 10.11.2004 XI R 14/04, BFH/NV 2005, 1247).
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