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   BFH, 11.09.1991 - XI R 15/90   

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BFH, 11.09.1991 - XI R 15/90 (https://dejure.org/1991,806)
BFH, Entscheidung vom 11.09.1991 - XI R 15/90 (https://dejure.org/1991,806)
BFH, Entscheidung vom 11. September 1991 - XI R 15/90 (https://dejure.org/1991,806)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 24 Nr. 2; UmwStG 1977 § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 Satz 1, § 21

  • Wolters Kluwer

    Einzelunternehmen - Gewährung von Gesellschaftsanteilen - Einbringung in GmbH - Fortführung der Buchwerte - Betrieblich begründete Verbindlichkeiten - Schuldzinsen - Werbungskosten - Einkünften aus Kapitalanteilen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 166, 425
  • BB 1992, 1339
  • BB 1992, 767
  • DB 1992, 1274
  • BStBl II 1992, 404
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 11.12.1980 - I R 61/79

    Schuldzinsen für am Privatgrundstück dinglich gesicherte Verbindlichkeiten des

    Auszug aus BFH, 11.09.1991 - XI R 15/90
    In diesem Zusammenhang ist allerdings mehrfach entschieden worden, daß im Falle der Betriebsaufgabe und der Betriebsveräußerung die Entrichtung von Schuldzinsen auf dem bisherigen Betriebsinhaber verbliebene Verbindlichkeiten nur dann zu nachträglichen Betriebsausgaben i. S. von § 24 Nr. 2 EStG führt, wenn sie nicht durch den Veräußerungspreis und die Verwertung der zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter hätten abgedeckt werden können (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1980 I R 61/79, BFHE 133, 25, BStBl II 1981, 461; vom 19. Januar 1982 VIII R 150/79, BFHE 135, 193, BStBl II 1982, 321; vom 27. November 1984 VIII R 2/81, BFHE 143, 120, BStBl II 1985, 323).

    Zudem hat die Rechtsprechung nicht in Abrede gestellt, daß sich auch im Fall der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe einzelne bisher betriebliche Verbindlichkeiten wie bei einer Entnahme auf nunmehr im Privatvermögen genutzte Wirtschaftsgüter beziehen und die gezahlten Schuldzinsen deshalb Werbungskosten darstellen können; es ist lediglich der betriebliche Charakter der Verbindlichkeiten verneint worden (BFH in BFHE 133, 25, BStBl II 1981, 461).

  • BFH, 16.12.1958 - I D 1/57

    Tausch von Anteilsrechten an Kapitalgeselschaften als stille Rücklagen

    Auszug aus BFH, 11.09.1991 - XI R 15/90
    Dem steht nicht entgegen, daß die Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft, aber auch in eine Personengesellschaft für den Gesellschafter einen tauschähnlichen Vorgang darstellt (vgl. BFH-Gutachten vom 16. Dezember 1958 I D 1/57 S, BStBl III 1959, 30; Urteile vom 25. Januar 1984 I R 183/81, BFHE 140, 538, BStBl II 1984, 422 betr.
  • BFH, 23.01.1991 - X R 37/86

    Bei Veräußerung eines kreditfinanzierten Grundstücks gegen Leibrente können die

    Auszug aus BFH, 11.09.1991 - XI R 15/90
    In vergleichbarer Weise hat auch der X. Senat entschieden, daß nach Veräußerung eines mit Darlehensmitteln angeschafften Grundstücks gegen eine Leibrente die für das fortgeführte Darlehen aufgewendeten Zinsen nunmehr Werbungskosten bei den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen darstellen (Urteil vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398).
  • BFH, 25.01.1984 - I R 183/81

    Wird eine Forderung gegen eine Kapitalgesellschaft als Sacheinlage verwendet,

    Auszug aus BFH, 11.09.1991 - XI R 15/90
    Dem steht nicht entgegen, daß die Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft, aber auch in eine Personengesellschaft für den Gesellschafter einen tauschähnlichen Vorgang darstellt (vgl. BFH-Gutachten vom 16. Dezember 1958 I D 1/57 S, BStBl III 1959, 30; Urteile vom 25. Januar 1984 I R 183/81, BFHE 140, 538, BStBl II 1984, 422 betr.
  • BFH, 21.11.1989 - IX R 10/84

    Schuldzinsen für betrieblich veranlaßten Kredit keine Werbungskosten bei nach

    Auszug aus BFH, 11.09.1991 - XI R 15/90
    Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil vom 21. November 1989 IX R 10/84 (BFHE 159, 68, BStBl II 1990, 213); hierin ist allein über den Zusammenhang zwischen einer allgemeinen Betriebsschuld und einem später privat genutzten Grundstück befunden worden.
  • BFH, 08.10.1985 - VIII R 234/84

    Zum Abzug von Schuldzinsen für einen zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung i.

    Auszug aus BFH, 11.09.1991 - XI R 15/90
    Darum führen Zinsaufwendungen zu Werbungskosten, wenn die Kreditaufnahme der Anschaffung von Anteilen an einer GmbH dient und der Gesellschafter Kapitalerträge oder Wertsteigerungen aus einer wesentlichen Beteiligung i. S. von § 17 EStG erwartet (BFH-Urteile vom 21. Juni 1981 VIII R 128/76, BFHE 134, 119, BStBl II 1982, 36; vom 8. Oktober 1985 VIII R 234/84, BFHE 145, 335, BStBl II 1986, 596).
  • BFH, 19.03.1981 - IV R 167/80

    Einbringungsgeborene Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind nicht schon

    Auszug aus BFH, 11.09.1991 - XI R 15/90
    Die erlangten (einbringungsgeborenen) Anteile gehörten beim Kläger zum Privatvermögen; daß bei ihrer Veräußerung gemäß § 21 Abs. 1 UmwStG 1977 ein zu den gewerblichen Einkünften aus Gewerbebetrieb zählender Veräußerungsgewinn entstehen kann, steht dem nicht entgegen (BFH-Urteile vom 19. März 1981 IV R 167/80, BFHE 133, 54, BStBl II 1981, 527; vom 28. April 1988 IV R 52/87, BFHE 153, 562, BStBl II 1988, 829).
  • BFH, 29.10.1987 - IV R 93/85

    Zur gewerbesteuerlichen Behandlung von Entnahmevorgängen bei Umwandlung in eine

    Auszug aus BFH, 11.09.1991 - XI R 15/90
    Kapitalgesellschaften; vom 15. Juli 1976 I R 17/74, BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748; vom 29. Oktober 1987 IV R 93/85, BFHE 151, 181, BStBl II 1988, 374 betr.
  • BFH, 27.11.1984 - VIII R 2/81

    Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben bei Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 11.09.1991 - XI R 15/90
    In diesem Zusammenhang ist allerdings mehrfach entschieden worden, daß im Falle der Betriebsaufgabe und der Betriebsveräußerung die Entrichtung von Schuldzinsen auf dem bisherigen Betriebsinhaber verbliebene Verbindlichkeiten nur dann zu nachträglichen Betriebsausgaben i. S. von § 24 Nr. 2 EStG führt, wenn sie nicht durch den Veräußerungspreis und die Verwertung der zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter hätten abgedeckt werden können (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1980 I R 61/79, BFHE 133, 25, BStBl II 1981, 461; vom 19. Januar 1982 VIII R 150/79, BFHE 135, 193, BStBl II 1982, 321; vom 27. November 1984 VIII R 2/81, BFHE 143, 120, BStBl II 1985, 323).
  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 67/86

    Wird Veräußerungserlös aus Mietwohngrundstück nicht zur Darlehenstilgung

    Auszug aus BFH, 11.09.1991 - XI R 15/90
    Hiermit übereinstimmend hat der VIII. Senat entschieden, daß im Falle der Veräußerung eines mit Darlehensmitteln angeschafften Mietwohngrundstücks das nicht abgelöste Darlehen nunmehr in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der aus dem Veräußerungserlös gewonnenen Kapitalanlage stehen kann und die Zinsaufwendungen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bilden können (Urteil vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14).
  • BFH, 15.07.1976 - I R 17/74

    Einbringung eines Wirtschaftsguts - Betriebsvermögen des Gesellschafters -

  • BFH, 28.04.1988 - IV R 52/87

    Einbringung von Mitunternehmeranteilen gegen Gesellschaftsrechte in eine

  • BFH, 27.06.1989 - VIII R 30/88

    Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten eines Wertpapiers keine

  • BFH, 11.12.1980 - I R 174/78

    Kein Abzug als nachträgliche Betriebsausgaben für Schuldzinsen, soweit die

  • BFH, 19.01.1982 - VIII R 150/79

    Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben, soweit Verbindlichkeiten bei

  • BFH, 21.07.1981 - VIII R 128/76

    Schuldzinsen für mit Kredit erworbene GmbH-Beteiligung sind in vollem Umfang

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

  • BFH, 29.11.2017 - I R 7/16

    Zurückbehalt wesentlicher Betriebsgrundlage bei Einbringung - Betriebsaufspaltung

    Liegen bezogen auf die vorgenommene Einbringung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 UmwStG 2002 vor, so bestimmten sich die Rechtsfolgen --obwohl die Einbringung einer Sachgesamtheit gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten als tauschähnlicher Vorgang einer Veräußerung i.S. von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vergleichbar ist-- nicht nach § 16 EStG (BFH-Urteil vom 11. September 1991 XI R 15/90, BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404).
  • BFH, 07.07.1998 - VIII R 5/96

    Umwidmung einer Betriebsschuld bei Einbringung

    Wird ein Einzelunternehmen gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen in eine GmbH eingebracht, behält der Einbringende jedoch betrieblich begründete Verbindlichkeiten zurück, so können die auf die zurückbehaltenen Schulden entfallenden und gezahlten Zinsen Werbungskosten bei den Einkünften aus den erlangten GmbH-Anteilen sein (Anschluß an BFH-Urteil vom 11. September 1991 XI R 15/90, BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404).

    Hierbei handelt es sich um einen besonderen Fall der Betriebsveräußerung i.S. von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11. September 1991 XI R 15/90, BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404; L. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 16 Rdnr. 22), deren Rechtsfolgen sich jedoch nach den vorrangigen §§ 20 bis 23 UmwStG 1977 bestimmen (BFH-Urteil vom 16. Februar 1996 I R 183/94, BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342).

    Umgekehrt wird ein Darlehen, das dem Erwerb eines zunächst privat genutzten Wirtschaftsguts diente, mit der Einlage dieses Wirtschaftsguts in den Betrieb zur Betriebsschuld; die durch diese Schuld verursachten Zinsaufwendungen stellen in Zukunft Betriebsausgaben dar (BFH-Beschluß in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 824; BFH-Urteil in BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, unter 1. der Gründe).

    Gehört die Beteiligung zu seinem Privatvermögen, so führen die fortan anfallenden Schuldzinsen zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, unter 1. der Gründe).

    Nichts anderes gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige nicht ein einzelnes Wirtschaftsgut, sondern einen kompletten Betrieb in eine Kapitalgesellschaft einbringt, jedoch einen Teil der Betriebsschulden zurückbehält (vgl. BFH-Urteil in BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, unter 2. der Gründe).

  • BFH, 27.03.2013 - I R 14/12

    Stillhalteprämie und Zinsen als Veräußerungskosten - Einkunftserzielungsabsicht

    Dies kann deshalb dahinstehen, weil ungeachtet der Entscheidung dieser Rechtsfrage der Kläger einen Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile erzielt hat, der --obgleich die (einbringungsgeborenen) Aktien nach den den Senat bindenden Feststellungen der Vorinstanz zu dessen Privatvermögen gehört haben-- gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 als Veräußerungsgewinn i.S. von § 16 EStG 2002 und damit als gewerblicher Gewinn zu erfassen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. September 1991 XI R 15/90, BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 4. Aufl., § 21 UmwStG Rz 89, 123, m.w.N.).

    Während diese Auffassung vom XI. Senat in seinem Urteil in BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404 vertreten worden ist, hat der VIII. Senat mit Urteil vom 7. Juli 1998 VIII R 5/96 (BFHE 186, 526, BStBl II 1999, 209) zusätzlich auf die Anforderungen abgestellt, die in sonstigen Fällen einer Betriebsveräußerung --z.B. gegen ein Barentgelt-- gegeben sein müssen, um das Vorliegen von Restbetriebsvermögen auszuschließen.

    bb) Der erkennende Senat folgt im Ausgangspunkt der Ansicht des XI. Senats (BFH-Urteil in BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404).

    Demgemäß ist es folgerichtig, dass der durch die Verwendung der Darlehensvaluta begründete Zurechnungszusammenhang sich --entsprechend dem Gedanken der Surrogation-- an dem Wirtschaftsgut fortsetzt, das ohne Rückzahlung des Darlehens an die Stelle des zunächst finanzierten Gegenstands getreten ist (vgl. hierzu mit Beispielen z.B. BFH-Urteile in BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404; vom 27. März 2007 VIII R 28/04, BFHE 217, 460, BStBl II 2007, 699).

  • BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94

    Veräußerung eines mit Darlehenszinsen angeschafften oder hergestellten

    aa) Entnimmt etwa der Steuerpflichtige seinem Betriebsvermögen ein Grundstück, um es fortan zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) einzusetzen, so dient ein zu seiner Anschaffung oder zur Herstellung des aufstehenden Gebäudes aufgenommenes Darlehen nunmehr dieser neuen Verwendung, so daß die künftig entstehenden Schuldzinsen Werbungskosten bei diesen Einkünften darstellen (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2 - 3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 824, unter C. II. 3. b, m. w. N. aus der älteren Rechtsprechung des BFH; BFH-Urteil vom 11. September 1991 XI R 15/90, BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, 405, unter 1. der Gründe).

    Umgekehrt wird ein Darlehen, das dem Erwerb eines zunächst privat genutzten Wirtschaftsguts (z. B. eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingesetzten Grundstücks) diente, mit der Einlage dieses Grundstücks in das Betriebsvermögen zu einer Betriebsschuld mit der Folge, daß die fortan anfallenden Schuldzinsen Betriebsausgaben darstellen (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 824, unter C. II. 3. b, m. w. N. aus der älteren BFH-Rechtsprechung; BFH-Urteil in BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, 405, unter 1. der Gründe).

    Auch in diesen Fällen können die für das aufrechterhaltene Darlehen gezahlten Zinsen als Werbungskosten bei der neuen Kapitalanlage berücksichtigungsfähig sein (grundlegend BFH-Urteil vom 7. August 1990 VIII R 67/88, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14, betreffend Veräußerung eines bislang zu Vermietungszwecken genutzten Hausgrundstücks und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Festgeldzinsen; schon vorher: BFH-Urteil vom 26. Februar 1985 VIII R 59/83, BFH/NV 1985, 69, betreffend Aufrechnung einer zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen eingesetzten - refinanzierten - Darlehensforderung mit der Kaufpreisverpflichtung, die der Steuerpflichtige zum Zwecke des Erwerbs von durch Vermietung und Verpachtung genutzten Tennishallen gegenüber dem Darlehensschuldner eingegangen war; vgl. ferner z. B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 VIII R 34/88, BFH/NV 1991, 593, betreffend die Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Mitunternehmeranteils und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; in BFH/NV 1991, 734, betreffend die Veräußerung einer mit Darlehensmitteln erworbenen, bislang zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Eigentumswohnung und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, betreffend Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Einfamilienhauses auf Leibrentenbasis; in BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, betreffend Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH gemäß § 20 des Umwandlungssteuergesetzes - UmwStG - 1977 unter Zurückbehaltung von - bisherigen - Betriebsschulden des Einzelunternehmens; vom 15. Dezember 1992 VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599, 602, unter 4. b der Gründe; BFH-Beschluß vom 19. Mai 1993 I B 172/92, BFH/NV 1994, 227, betreffend Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung eines mit Hilfe von Darlehensmitteln erworbenen Hausgrundstücks zur Ablösung einer Betriebsschuld; BFH-Urteil vom 7. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697, betreffend Verwendung der zunächst zu einem Grundstückserwerb vorgesehenen Kreditmittel zum Erwerb einer Festgeldanlage).

  • BFH, 19.10.1998 - VIII R 69/95

    Einbringung einer wesentlichen Beteiligung

    d) Der Senat beurteilt --entgegen den vorstehend wiedergegebenen Auffassungen-- die Einbringung einer wesentlichen Beteiligung aus dem Privatvermögen eines Gesellschafters gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als tauschähnlichen Vorgang, der beim einbringenden Gesellschafter zu einer entgeltlichen Veräußerung i.S. von § 17 EStG und bei der übernehmenden Gesellschaft zu einem Anschaffungsgeschäft führt, wie Rechtsprechung und Verwaltung schon bisher bei der offenen Einlage in eine Kapitalgesellschaft angenommen haben (BMF-Schreiben vom 4. August 1976 IV B 2 -S 2133- 9/76, BStBl I 1976, 418; BFH-Urteil vom 11. September 1991 XI R 15/90, BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404; außerdem Groh, DB 1997, 1683, 1684 ff.).
  • FG Baden-Württemberg, 10.12.2015 - 1 K 3485/13

    Zugehörigkeit eines Miteigentumsanteils an einem der Betriebs-GmbH vermieteten

    Wenn eine Einbringung nach dem vorrangigen § 20 UmwStG ausnahmsweise steuerlich begünstigt ist, bestimmen sich die Rechtsfolgen der Veräußerung nicht nach § 16 EStG (BFH-Urteil vom 11. September 1991 XI R 15/90, BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, unter 2.; Schmidt/Wacker, EStG, 34. Aufl., 2015, § 16 Rz. 200; Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, 6. Aufl., 2013, § 20 UmwStG Rz. 12; Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2. Aufl. 2013, § 20 Rz. 13).
  • BFH, 13.02.1996 - VIII R 18/92

    Zum Abzug von Zinsen für Verbindlichkeiten, die die Gesellschaft bei Aufgabe des

    - Der wirtschaftliche Zusammenhang der Kreditaufnahme mit dem finanzierten Wirtschaftsgut besteht regelmäßig fort, wenn das Wirtschaftsgut nicht veräußert, sondern lediglich einer anderen Nutzung zugeführt wird (zum Fortbestand des ursprünglichen Zwecks der Darlehensverbindlichkeit bei unveränderter Zurechnung des finanzierten Wirtschaftsgutes vgl. BFH-Urteile vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14; vom 14. Juli 1992 VIII R 49/90, BFH/NV 1993, 16; vom 15. Dezember 1992 VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599 unter 4. b der Gründe; weitergehend - auch für Surrogate - BFH in BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398 unter 2. c der Gründe, und Urteil vom 11. September 1991 XI R 15/90, BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404 unter 2. der Gründe).

    - Es kann im Streitfall offenbleiben, ob und inwieweit bei einer bloßen Nutzungsänderung und bei fortbestehendem wirtschaftlichem Zusammenhang zwischen kreditiertem Wirtschaftsgut und Kreditaufnahme ein Wechsel der Einkunftsart dem Abzug der geltend gemachten Schuldzinsen als Betriebsausgaben im Wege stünde (für Fortbestand des einkommensteuerrechtlichen Zurechnungszusammenhangs bei Surrogaten vgl. BFH in BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, und in BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404; BFH-Urteil vom 7. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697).

  • BFH, 08.11.1995 - XI R 63/94

    1. Zur Steuerbarkeit bei Einbringung von Sacheinlagen durch

    Diese Beurteilung entspricht im übrigen auch dem Umwandlungsteuerrecht (vgl. §§ 20 Abs. 4, 24 Abs. 3 des Umwandlungs-Steuergesetzes; ferner BFH-Urteile vom 30. April 1975 I R 41/73, BFHE 116, 118, BStBl II 1975, 706; vom 24. März 1983 IV R 138/80, BFHE 139, 361, BStBl II 1984, 233; vom 11. September 1991 XI R 15/90, BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404).
  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 53/95

    Umwidmung eines Darlehens

    Der wirtschaftliche Zusammenhang der den Schuldzinsen zugrundeliegenden Verbindlichkeit wird mit der neuen Kapitalanlage nur hergestellt, wenn die zu ihrer Anschaffung verwendeten Mittel als zu diesem Zweck darlehensweise überlassen angesehen werden können (vgl. BFH-Urteile vom 23. April 1996 IX R 5/94, BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595 zum Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung bei einem neu erworbenen Mietobjekt; vom 11. September 1991 XI R 15/90, BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404; in BFH/NV 1993, 599, 602; in BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14, 16; BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, 400, m. w. N.; BFH/NV 1993, 16, 17; BFH/NV 1994, 227, 228, wo zugleich das Bedürfnis nach objektiven Kriterien für die Abgrenzung zwischen unbeachtlichem Willensakt des Steuerpflichtigen und einer betrieblich veranlaßten Umwandlung hervorgehoben wird; vom 18. Dezember 1990 VIII R 34/88, BFH/NV 1991, 593, 594, m. w. N.; vom 18. Dezember 1990 VIII R 101/87, BFH/NV 1991, 734, 735; in BFH/NV 1985, 69; Theisen, Kommentierte Finanzrechtsprechung - KFR - F. 3, § 9 EStG, 2/92).
  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 28/04

    Finanzierungskosten einer wesentlichen Beteiligung - nachträgliche Werbungskosten

    Die Einbringung einer wesentlichen Beteiligung aus dem Privatvermögen eines Gesellschafters im Wege einer offenen Einlage in eine Kapitalgesellschaft ist ein tauschähnlicher Vorgang, der beim einbringenden Gesellschafter zu einer entgeltlichen Veräußerung i.S. von § 17 EStG führt (BFH-Urteile vom 19. Oktober 1998 VIII R 69/95, BFHE 187, 434, BStBl II 2000, 230; vom 7. Juli 1992 VIII R 54/88, BFHE 169, 49, BStBl II 1993, 331; vom 11. September 1991 XI R 15/90, BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404; BFH-Beschluss vom 25. Juni 2004 VIII B 275/03, BFH/NV 2004, 1530; Schmidt/Glanegger, EStG, 26. Aufl., § 6 Rz 125; Groh, Der Betrieb --DB-- 1997, 1683, 1684 ff.).
  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/98

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung in GmbH

  • BFH, 31.01.2018 - I R 25/16

    Änderung nach § 32a Abs. 2 KStG nur bei Vorliegen einer verdeckten Einlage -

  • BFH, 19.08.1998 - X R 96/95

    Schuldzinsen nach Betriebsaufgabe

  • BFH, 07.03.1995 - VIII R 9/94

    Schuldzinsen - Kontokorrent - Überziehungskredit - Darlehn - Umwidmung -

  • BFH, 01.10.1996 - VIII R 88/94

    Zum Abzug von Schuldzinsen für ein mit Kredit finanziertes Berlin-Darlehen als

  • FG Nürnberg, 12.06.2013 - 5 K 1309/11

    Zinsen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer GbR stehen nicht mehr im

  • BFH, 20.06.2000 - VIII R 57/98

    Schuldzinsenabzug auch bei vermeidbarer Fremdfinanzierung

  • FG Hessen, 17.11.2011 - 2 K 3036/10

    An einen Mitgesellschafter gezahlte Stillhalteprämie als auf die gesamten Aktien

  • BFH, 19.06.2001 - X R 104/98

    Verpachtung von Grundstücken - Betriebsaufspaltung - Pachtzinsen - Gewerbliche

  • FG Münster, 10.01.2013 - 5 K 4513/09

    Abziehbarkeit von Stillhalterprämien und Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit der

  • FG Köln, 21.03.2001 - 4 K 6627/99

    § 18 Abs. 4 UmwStG : Formwechselnde Umwandlung vor 1999

  • BFH, 17.12.1996 - VIII R 39/95

    Geltendmachung der gesamten in einem Jahr für ein Refinanzierungsdarlehen

  • FG Düsseldorf, 22.04.1997 - 17 K 321/89

    Darlehenszinsen als Betriebsausgaben; Darlehensschulden als notwendiges passives

  • FG Baden-Württemberg, 18.06.2001 - 11 K 214/97

    Zinsen für Gesellschafterdarlehen an GmbH als Werbungskosten bei den

  • FG München, 28.02.1997 - 8 K 4461/96

    Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer; Erzielung von

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