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   BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00 (1)   

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https://dejure.org/2002,357
BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00 (1) (https://dejure.org/2002,357)
BFH, Entscheidung vom 11.12.2002 - XI R 17/00 (1) (https://dejure.org/2002,357)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 2002 - XI R 17/00 (1) (https://dejure.org/2002,357)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EStG 1990 und 1997 § 3 Nr. 62, § 10 Abs. 3

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EStG 1990 und 1997 § 3 Nr. 62, § 10 Abs. 3
    Beschränkung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen verfassungsmäßig

  • Simons & Moll-Simons

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EStG 1990 und 1997 § 3 Nr. 62, § 10 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Abzug von Vorsorgeaufwendungen

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; EStG 1990 § 3 Nr. 62; ; EStG 1990 § 10 Abs. 3; ; EStG 1997 § 3 Nr. 62; ; EStG 1997 § 10 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzugsbeschränkung für Vorsorgeaufwendungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbeschränkung für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) ? Im Unterschied zu Erwerbsaufwendungen Maßnahmen der Einkommensverwendung durch Sparleistungen besonderer Art und Sicherung ? Keine Verletzung des Rechts auf steuerliche Freistellung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 3 J: 1990, EStG § 10 Abs 3 J: 1997, GG Art 3, GG Art 6
    Höchstbetrag; Verfassungsmäßigkeit; Vorsorgeaufwendungen; Vorwegabzug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 201, 437
  • NJW 2003, 2933
  • FamRZ 2003, 1657 (Ls.)
  • BB 2003, 1165
  • DB 2003, 1152
  • BStBl II 2003, 650
  • BStBl II 2003, 976
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00
    b) Nach dem Auftrag des BVerfG (Urteil des BVerfG vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, Leitsatz 3, BStBl II 2002, 618) hat der Gesetzgeber die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.

    Der allgemeine Gleichheitssatz ist auch verletzt, wenn eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG-Urteil in BStBl II 2002, 618, unter C. I.).

    b) Im Falle der Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben ist für eine Gesamtbetrachtung der steuerlichen Freistellung die Einbeziehung des steuerfreien Arbeitgeberanteils erforderlich (BVerfG-Beschluss vom 16. Juli 1985 1 BvL 5/80, 1 BvR 1023, 1052/83 und 1227/84, BVerfGE 69, 272 [307], und BVerfG-Urteil in BStBl II 2002, 618, 626 f., 638 f., unter A. I. 5. c und C. V. 1. b).

    Auf Grund dieser Leistungen hat die Klägerin während ihrer Erwerbsphase im Hinblick auf ihre spätere Altersvorsorge grundsätzlich keine eigenen Beiträge zu leisten (vgl. BVerfG in BStBl II 2002, 618, 628 unter A. I. 5. c. bb) und steht ihr hinsichtlich ihrer Krankheitskosten zum Teil ein Erstattungsanspruch zu.

    d) Soweit der Gesetzgeber die Vorsorgeaufwendungen zugunsten der genannten Gruppe im Vergleich zu den von Selbständigen getätigten Vorsorgeaufwendungen günstiger gestellt hat (vgl. BVerfG-Urteil in BStBl II 2002, 618, unter C. I.), ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt, weil zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit rechtfertigen.

  • BVerfG, 20.08.1997 - 1 BvR 1523/88

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für

    Auszug aus BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00
    Die geleisteten Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte dienten der Alterssicherung in Form einer lebenslangen Rente und seien im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 20. August 1997 1 BvR 1523/88 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1998, 397) zu begünstigen.

    Es genügt vielmehr, dass der Steuerpflichtige nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld noch ausreichende Mittel zur Verfügung hat, um seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten und seine Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung leisten zu können (BVerfG-Beschlüsse in HFR 1998, 397, und vom 20. August 1997 1 BvR 1300/89, HFR 1997, 937).

    Soweit sich aus den Beschlüssen des Senats vom 20. Dezember 2000 XI R 41/99 (BFH/NV 2001, 770) und in BFHE 194, 416, BStBl II 2001, 346 sowie aus dem Senatsurteil vom 14. Juni 2000 XI R 57/99 (BFHE 192, 304, BStBl II 2001, 28) eine andere Auslegung des Beschlusses des BVerfG in HFR 1998, 397 ergibt, hält der Senat hieran nicht mehr fest.

    Nach Erfüllung ihrer Einkommensteuerschuld standen den Klägern ausreichende Mittel zur Verfügung, um ihren notwendigen Lebensunterhalt und eine Mindestvorsorge zu bestreiten (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 1998, 397).

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

    Auszug aus BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00
    Der Gleichheitssatz ist umso strikter, je mehr er den Einzelnen als Person betrifft und ihn in der Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheitsrechte benachteiligen kann; er ist umso mehr für gesetzgeberische Gestaltungen offen, als allgemeine, für rechtliche Gestaltungen zugängliche Lebensverhältnisse geregelt werden (BVerfG-Beschluss vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88 [94]).

    Nach Regelung derselben aber hat er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen (BVerfG-Beschlüsse vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121; in BVerfGE 99, 88).

  • BFH, 21.12.2000 - XI B 75/99

    Kürzung des Vorwegabzuges

    Auszug aus BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00
    Aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 --"zu kürzen ..., wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen ..."-- kann ebenso wenig wie aus dem der zuvor geltenden Gesetzesfassungen gefolgert werden, dass der erhöhte Vorwegabzug den Ehegatten zwar gemeinsam zustehen solle, die Kürzung aber nur für jeden der Ehegatten individuell bis zur Höhe des für ledige geltenden Vorwegabzugs erfolgen dürfe (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2000 XI B 75/99, BFH/NV 2001, 773).

    Danach ist für Ehegatten gegenüber Ledigen eine gesetzliche Benachteiligung hinzunehmen, wenn die allgemeine Tendenz des Gesetzes auf Gleichbehandlung ausgeht und die Ehegatten teilweise begünstigt, teilweise benachteiligt werden, die Regelung im Ganzen sich aber vorteilhaft oder zumindest eheneutral auswirkt und wenn die gesetzlichen Vorteile denen zugute kommen, die zu den von der Benachteiligung Betroffenen gehören (BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 773).

  • BFH, 04.03.1998 - X R 109/95

    Nichtselbständige Arbeit - Vorsorgeaufwendungen - Arbeitnehmeranteil zur

    Auszug aus BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00
    Die Kürzung bezieht sich auf den im Falle der Zusammenveranlagung den Ehegatten gemeinsam zustehenden verdoppelten Vorwegabzugsbetrag in Höhe von 8 000 DM (1990) bzw. 12 000 DM (1997); der verbleibende Vorwegabzug belief sich damit auf 2 980 DM in 1990 und 0 DM in 1997 (BFH-Urteil vom 4. März 1998 X R 109/95, BFH/NV 1998, 1466).

    Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung eine individuelle Kürzung des Vorwegabzugs bei zusammenveranlagten Ehegatten abgelehnt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 30. August 1966 VI 287/65, BFHE 86, 757, BStBl III 1966, 676; BFH-Beschluss vom 22. Mai 1981 VI B 12/81, BFHE 133, 401, BStBl II 1981, 709; BFH-Urteile vom 21. Juni 1989 X R 19/85, BFH/NV 1990, 223; vom 21. Juli 1993 X R 32/91, BFH/NV 1994, 305; in BFH/NV 1998, 1466).

  • BVerfG, 08.03.1978 - 1 BvR 117/78

    Gewährung eines Steuererlasses aus Billigkeitsgründen - Verlust und Gewinn eines

    Auszug aus BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00
    Denn Arbeitnehmern verbleibt nach der Kürzung des Vorwegabzugs gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a, b (Streitjahr 1990) bzw. gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG (Streitjahr 1997) eine Vergünstigung aus § 3 Nr. 62 EStG soweit der Arbeitgeberanteil höher ist als der Betrag des Vorwegabzugs (vgl. BVerfG-Beschluss nach § 93a des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht --BVerfGG-- vom 2. Mai 1978 1 BvR 136/78, HFR 1978, 293).

    Der Gesetzgeber hat die Unterschiede zwischen Selbständigen und Arbeitnehmern im Rahmen der ihm zukommenden Gestaltungsfreiheit in verfassungsgemäßer Weise insoweit berücksichtigt, als er die Begünstigung des § 3 Nr. 62 EStG auf Arbeitnehmer beschränkte; die Einräumung eines über die Höchstbetragsgrenzen hinausgehenden Abzugs ist nicht geboten (BVerfG-Beschluss in HFR 1978, 293).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00
    a) Die Kläger können sich nicht darauf berufen, dass der Staat nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit --in realitätsgerechter Höhe-- steuerfrei belassen muss, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird (BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246 [259f]; vgl. auch Bericht der Bundesregierung vom 4. Januar 2000 über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien für das Jahr 2001, BTDrucks 14/1926, S. 1).

    Auch Bezieher höherer Einkommen müssen je nach ihrer Leistungsfähigkeit im Vergleich zu Beziehern gleich hoher Einkommen gleich besteuert werden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 246 [260]).

  • BFH, 23.01.2001 - XI R 17/00

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen

    Auszug aus BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00
    Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten; der Senat hatte es mit Beschluss vom 23. Januar 2001 XI R 17/00 (BFHE 194, 416, BStBl II 2001, 346) zum Beitritt aufgefordert.

    Soweit sich aus den Beschlüssen des Senats vom 20. Dezember 2000 XI R 41/99 (BFH/NV 2001, 770) und in BFHE 194, 416, BStBl II 2001, 346 sowie aus dem Senatsurteil vom 14. Juni 2000 XI R 57/99 (BFHE 192, 304, BStBl II 2001, 28) eine andere Auslegung des Beschlusses des BVerfG in HFR 1998, 397 ergibt, hält der Senat hieran nicht mehr fest.

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00
    Nach Regelung derselben aber hat er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen (BVerfG-Beschlüsse vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121; in BVerfGE 99, 88).
  • BFH, 30.08.1966 - VI 287/65
    Auszug aus BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00
    Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung eine individuelle Kürzung des Vorwegabzugs bei zusammenveranlagten Ehegatten abgelehnt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 30. August 1966 VI 287/65, BFHE 86, 757, BStBl III 1966, 676; BFH-Beschluss vom 22. Mai 1981 VI B 12/81, BFHE 133, 401, BStBl II 1981, 709; BFH-Urteile vom 21. Juni 1989 X R 19/85, BFH/NV 1990, 223; vom 21. Juli 1993 X R 32/91, BFH/NV 1994, 305; in BFH/NV 1998, 1466).
  • BVerfG, 16.01.1991 - 2 BvR 1400/90

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des zusätzlichen gemeinsamen Höchstbetrags für

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

  • BFH, 21.06.1989 - X R 19/85

    Anforderungen an Anerkennung eines Sonderausgabenabzugs für Versicherungsbeiträge

  • BFH, 06.06.2002 - VI R 178/97

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung

  • BFH, 22.05.1981 - VI B 12/81

    Sonderausgabenabzugsbetrag - Versicherungsbeiträge

  • BFH, 19.05.1999 - XI R 64/98

    Vorwegabzug bei Pflichtversicherung auf Antrag

  • BFH, 12.10.1994 - X R 260/93

    Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG bei

  • BVerfG, 02.05.1978 - 1 BvR 136/78
  • BFH, 21.07.1993 - X R 32/91
  • BVerfG, 22.06.1998 - 2 BvR 64/98
  • BVerfG, 22.05.1998 - 2 BvR 712/98
  • BVerfG, 28.12.1984 - 1 BvR 1472/84
  • BFH, 14.06.2000 - XI R 57/99

    Gesellschafter-Geschäftsführer: Sonderausgaben-Vorwegabzug

  • BVerfG, 20.08.1997 - 1 BvR 1300/89

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für

  • BFH, 20.12.2000 - XI R 41/99

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen als SA

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

  • BFH, 19.05.2021 - X R 33/19

    Frage der doppelten Besteuerung von Renten: Klage abgewiesen

    Daraus folgt --wie sich gerade im Fall der Kläger zeigt--, dass der Arbeitslohn desjenigen Ehegatten, für den der Vorwegabzug zu kürzen war, auch den Teil des Vorwegabzugs schmälert, der rechnerisch auf denjenigen Ehegatten entfällt, der --wie der Kläger nach Ende seiner Arbeitnehmertätigkeit-- für sich genommen Anspruch auf einen ungekürzten Vorwegabzug gehabt hätte (BFH-Urteile vom 21.06.1989 - X R 19/85, BFH/NV 1990, 223, und vom 11.12.2002 - XI R 17/00, BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650, unter II.3.).
  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    dd) In Abgrenzung zur Rechtsprechung des XI. Senats des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH BStBl II 2003, S. 179 = BFHE 200, 529; BFH BStBl II 2003, S. 650 = BFHE 201, 437) betont der vorlegende X. Senat, dass die von Verfassungs wegen geforderte einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen nicht daran scheitere, dass diese "in die Zukunft gerichtet seien".

    Wegen dieses fundamentalen Systemunterschieds kann für die Frage, ob die Beiträge der beiden Versichertengruppen in einer mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbaren Weise einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden, nicht lediglich auf einen Vergleich der nominalen Entlastungsbeträge in § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG einerseits und § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG andererseits abgestellt werden (vgl. auch BFH BStBl II 2003, S. 179 = BFHE 200, 529 ; BFH BStBl II 2003, S. 650 = BFHE 201, 437 ; ebenso Weber-Grellet, DStR 2003, S. 454 ).

    Letztere sei ihrer Art nach als Rücklage oder Sparleistung zu qualifizieren und umfasse neben anderen Vorsorgeaufwendungen auch Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, die der Steuergesetzgeber nicht als existenznotwendigen Aufwand anerkennen müsse (vgl. BFH BStBl II 2003, S. 179 = BFHE 200, 529 ; BFH BStBl II 2003, S. 650 = BFHE 201, 437 ).

  • FG Baden-Württemberg, 01.10.2019 - 8 K 3195/16

    Prüfung des Vorliegens einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung einer Rente

    Diese Vorgehensweise entspräche nicht der tatsächlichen steuerlichen Behandlung nach § 26b EStG, wonach bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann - also auch bei der Berücksichtigung von Sonderausgaben - als ein Steuerpflichtiger behandelt werden (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2002 XI R 17/00, BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650 Rz 40; BFH-Urteil vom 12. Oktober 1994 X R 260/93, BFHE 175, 563, BStBl II 1995, 119) .

    Daher war die Kürzung nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG auch dann von dem vollen Abzugsbetrag vorzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen - wie im Streitfall - nur in der Person eines Ehegatten erfüllt waren (BFH-Urteil vom 21. Juni 1989 X R 19/85, BFH/NV 1990, 223 mwN aus der Rechtsprechung für die Gesetzesfassung bis 1978 undBFH-Urteil vom 11. Dezember 2002 XI R 17/00, BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650 Rz 40).

  • BFH, 14.12.2005 - X R 20/04

    Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG

    c) Im gleichen Sinne hat der XI. Senat des BFH mit Urteil vom 11. Dezember 2002 XI R 17/00 (BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650; Verfassungsbeschwerde anhängig unter dem Az. 2 BvR 912/03) für Streitjahre bis 1997 entschieden.

    Er hat seine Rechtsauffassung mit weiterer Entscheidung vom 10. November 2004 XI R 37/02 (BFH/NV 2005, 1024) unter Bezugnahme auf sein Urteil in BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650 und auf die BVerfG-Beschlüsse in HFR 1998, 397 und in HFR 1997, 937 bestätigt.

    Da die Vorsorgeaufwendungen aber bereits dem Grunde nach keine notwendigen Aufwendungen zur Sicherung des aktuellen Existenzminimums darstellen, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die gesetzliche Regelung keine zusätzlichen Abzugsbeträge für Vorsorgeaufwendungen zugunsten der zum Haushalt gehörenden minderjährigen Kinder vorsieht (BFH in BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650).

    In letzterer Hinsicht befindet er sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Senate des BFH (z.B. Urteile vom 19. Mai 2004 III R 55/03, BFH/NV 2004, 1178; in BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179, mit Anmerkung von Eichborn in HFR 2003, 345; in BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650, betreffend den Veranlagungszeitraum 1997).

  • BFH, 26.11.2008 - X R 15/07

    Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

    (2) Es darf aber nicht lediglich auf einen Vergleich der nominalen Entlastungsbeträge in § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG einerseits und § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG a.F. andererseits abgestellt werden (BVerfG-Beschluss in DStR 2008, 604, 605; vgl. auch BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99, BFHE 200, 529, 538 f., BStBl II 2003, 179; vom 11. Dezember 2002 XI R 17/00, BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650; ebenso Weber-Grellet, DStR 2003, 454, 456).

    (b) Es ist auch zu berücksichtigen, dass Selbständigen andere steuerliche Vergünstigungen offenstanden bzw. stehen, die die Altersversorgung dieses Personenkreises erleichtern konnten und können, wie z.B. die --inzwischen reduzierten-- Freibeträge bei der Betriebsveräußerung und -aufgabe wegen Alters oder dauernder Berufsunfähigkeit gemäß § 16 Abs. 4 EStG sowie die Tarifermäßigung aufgrund des § 34 EStG (ebenso BFH-Urteil in BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650; kritisch P. Fischer, FR 2003, 770, 774).

    Demgegenüber kann die Annahme, Selbständige seien aufgrund ihrer allgemeinen wirtschaftlichen Situation generell weniger entlastungs- oder sozial schutzbedürftig als Arbeitnehmer, nicht als Rechtfertigung herangezogen werden, da sich zwar bei einer Betrachtung der Gesamtbevölkerung innerhalb der Gruppe der Bezieher hoher Einkommen überproportional viele Selbständige befinden, dies jedoch keinen verallgemeinernden Schluss darauf zulässt, dass die wirtschaftliche Situation von Selbständigen generell überwiegend günstiger sei als die der abhängig Beschäftigten (so auch BVerfG-Beschluss in DStR 2008, 604, 607; a.A. BFH-Urteil in BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650).

  • BVerfG, 29.09.2015 - 2 BvR 2683/11

    Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

    Zum einen ist zu berücksichtigen, dass Selbständigen zusätzlich andere steuerliche Vergünstigungen offenstanden, die ihre Altersversorgung erleichtern konnten, so zum Beispiel Freibeträge im Falle einer Betriebsaufgabe oder -veräußerung nach § 16 Abs. 4 EStG oder die Tarifermäßigung in § 34 EStG (vgl. auch BFH, Urteil vom 11. Dezember 2002 - XI R 17/00 -, juris, Rn. 34).
  • BFH, 10.11.2004 - XI R 37/02

    Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen - Familie mit vier Kindern

    Die in dem Urteil vom 11. Dezember 2002 XI R 17/00 (BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650) gemachte generelle Aussage, es bestünden gewichtige Unterschiede zwischen der Gruppe der Selbständigen und der Gruppe der gesetzlich Pflichtversicherten, treffe nicht zu.

    Der BFH habe die in der Entscheidung vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99 (BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179) dargestellten Grundsätze in der Entscheidung in BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650, in dem auch der Abzug von Beiträgen an ein Versorgungswerk streitig gewesen sei, bestätigt.

    b) Der Senat hat mit Urteil in BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650 entschieden, dass der beschränkte Abzug von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 in der Fassung des EStG 1997 nicht verfassungswidrig ist; in jenem Fall hatte ein Rechtsanwalt in vergleichbarer Weise Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte geleistet (ebenso BFH-Urteil vom 22. Juli 2003 XI R 23/01, BFH/NV 2003, 1569).

    Da die Vorsorgeaufwendungen aber bereits dem Grunde nach keine notwendigen Aufwendungen zur Sicherung des aktuellen Existenzminimums darstellen, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die gesetzliche Regelung keine zusätzlichen Abzugsbeträge für Vorsorgeaufwendungen zugunsten der zum Haushalt gehörenden minderjährigen Kinder vorsieht (BFH in BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 1220/04

    Zum Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu berufsständischen

    c) Ob der Rechtsprechung des XI. Senats des Bundesfinanzhofs darin zuzustimmen ist, dass § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 EStG in den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassungen verfassungsgemäß ist (vgl. das im Verfahren 2 BvR 410/05 angegriffene Urteil - BFH/NV 2005, S. 1024 - sowie etwa BFH BStBl II 2003, S. 179 = BFHE 200, 529; BStBl II 2003, S. 288 = BFHE 200, 548; BStBl II 2003, S. 650 = BFHE 201, 437), kann bei dieser Sachlage dahinstehen.
  • BFH, 17.03.2004 - IV B 185/02

    Kein BA-Abzug für Pflichtbeiträge zu Rechtsanwaltsversorgungswerk

    Schließlich hat der BFH seine Auffassung nach Einlegung der Beschwerde der Klägerin erneut bestätigt (Urteil vom 11. Dezember 2002 XI R 17/00, BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650, zu einem selbständigen Rechtsanwalt).

    Im BFH-Urteil in BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650 werden sie als besonders geartete Sparleistungen bezeichnet.

    Der XI. Senat des BFH hat in zwei jüngeren Urteilen die Auffassung vertreten, der allgemeine Gleichheitssatz sei nicht verletzt, weil zwischen Arbeitnehmern einerseits und Selbständigen andererseits Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie die ungleiche Behandlung der Vorsorgeaufwendungen unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit rechtfertigten (s. im Einzelnen Urteile in BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650, und vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99, BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179, jeweils unter II.2.d).

  • BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 912/03

    Aufgrund Rspr des BVerfG (BVerfGE 105, 73) und gesetzlicher Neuregelung der

    unmittelbar gegen a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Dezember 2002 - XI R 17/00 -,.

    Die Revision vor dem Bundesfinanzhof war erfolglos (BFH, Urteil vom 11. Dezember 2002 - XI R 17/00 -, BStBl II 2003, S. 650 = BFHE 201, 437).

  • BFH, 04.11.2003 - VIII R 59/03

    Volljährige Kinder in Berufsausbildung

  • BFH, 18.09.2002 - XI B 126/01

    Ruhen des Verfahrens; Aussetzung des Verfahrens (AdV) bei Musterverfahren beim

  • BFH, 15.10.2008 - X B 60/07

    Nichtaufhebung des FG-Urteils trotz Änderungsbescheids im Beschwerdeverfahren -

  • FG Nürnberg, 01.08.2007 - VII 51/06

    Verfassungsmäßigkeit der Sonderausgabenhöchstbeträge in Hinblick auf die

  • FG Köln, 09.11.2006 - 10 K 1997/02

    Sozialversicherungspflichtige Lohnersatzleistungen

  • BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 587/01

    Verfassungsmäßigkeit der sogenannten übergreifenden Kürzung des Vorwegabzugs gem

  • BFH, 19.05.2004 - III R 55/03

    Stl. Entlastung durch Zahlung von Kindergeld

  • BFH, 31.08.2005 - XI B 171/03

    Grundsätzliche Bedeutung; Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung

  • BFH, 06.03.2003 - XI R 47/01

    Abzug von Vorsorgeaufwendungen; Haushaltsfreibetrag

  • BFH, 01.12.2005 - XI B 120/04

    Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen bei ArbN

  • BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 1852/03

    Aufgrund Rspr des BVerfG (BVerfGE 105, 73) und gesetzlicher Neuregelung der

  • FG Hamburg, 28.11.2005 - VII 126/02

    Verfahrensrecht, Einkommensteuerrecht: Zwangsruhe des Einspruchsverfahrens,

  • BFH, 30.11.2007 - III B 26/07

    Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen für Kinder - fehlendes

  • FG Baden-Württemberg, 22.02.2005 - 1 K 396/02

    Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks

  • FG Saarland, 21.06.2006 - 1 K 394/02

    Keine Abzugsfähigkeit von Umrechnungskosten bei Fremdwährungseinnahmen - keine

  • FG Düsseldorf, 20.10.2005 - 15 K 4546/03

    Einspruchsverfahren; Zwangruhe; Entscheidungsbefugnis;

  • FG Hamburg, 07.04.2008 - 1 K 72/04

    Einkommensteuer: Beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen vor

  • BFH, 24.07.2003 - XI B 51/01

    Begrenzung für Vorsorgeaufwendungen, Ehegatten

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.03.2009 - 2 K 1478/07

    Beraterhonorar eines GmbH-Geschäftsführers betreffend Bestehen der

  • BFH, 10.12.2008 - VI B 129/07

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 62 bereits geklärt - Steuerpflicht bestimmter

  • BFH, 17.06.2003 - X B 173/02

    Kein WK-Abzug für Rentenversicherungsbeiträge

  • BFH, 22.07.2003 - XI R 23/01

    Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 25/09

    Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

  • FG Niedersachsen, 21.09.2005 - 3 V 295/05

    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Alterseinkünftegesetzes; Grundsatz des

  • BFH, 05.07.2005 - XI B 101/04

    Revisionszulassungsgründe - Darlegungsanforderungen

  • FG Köln, 23.07.2003 - 6 K 2835/01

    Kürzung des Vorwegabzugs bei Ehegatten

  • FG Niedersachsen, 07.10.2004 - 16 K 12261/01

    Kürzung des Vorwegabzuges bei Ehegatten-Gesellschaftern einer GmbH bei

  • BFH, 30.03.2004 - XI B 209/03

    Beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen: Verfassungsmäßigkeit

  • BFH, 18.12.2003 - III S 19/03

    Anforderungen an die Darlegung der hinreichenden Erfolgsaussichten bei Antrag auf

  • FG Münster, 02.06.2003 - 13 K 1381/02

    Arbeitnehmeranteil ist Arbeitslohn

  • FG Niedersachsen, 10.09.2003 - 2 K 281/02

    Einheit von zusammenveranlagten Eheleuten beim Sonderausgabenabzug;

  • BFH, 22.07.2003 - XI R 22/01

    Verfassungsmäßigkeit eines beschränkten steuerlichen Abzugs von

  • BFH, 11.07.2003 - XI B 68/01

    Begrenzter Abzug von Vorsorgeaufwendungen

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 24/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 23/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

  • FG Baden-Württemberg, 15.07.2004 - 3 K 214/02

    Direktversicherungsbeiträge eines Versicherungsunternehmens für seine selbständig

  • FG Hessen, 24.11.2005 - 1 K 3274/05

    Aussetzung des Verfahrens wegen anhängiger Rechtsstreite -

  • FG Hamburg, 02.07.2003 - III 261/01

    Zur Aussetzung des Klageverfahrens bei Vorläufigkeitserklärung des

  • FG München, 12.12.2002 - 15 K 4395/00

    Kein Anspruch des Einspruchsführers gegen das Finanzamt auf Ruhen seines

  • FG Baden-Württemberg, 17.03.2005 - 14 K 172/00

    Abzugsfähigkeit der Beiträge an einen Pensionssicherungsverein a.G. als

  • FG Hamburg, 22.10.2007 - 2 V 194/07

    Verfassungsmäßigkeit des beschränkten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen;

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Rechtsprechung
   BFH, 23.01.2001 - XI R 17/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1291
BFH, 23.01.2001 - XI R 17/00 (https://dejure.org/2001,1291)
BFH, Entscheidung vom 23.01.2001 - XI R 17/00 (https://dejure.org/2001,1291)
BFH, Entscheidung vom 23. Januar 2001 - XI R 17/00 (https://dejure.org/2001,1291)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Sonderausgaben - Bundesfinanzhof bezweifelt Verfassungsmäßigkeit der Regelung zum "Vorwegabzug" bei Vorsorgeaufwendungen

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Ist die Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen verfassungswidrig?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 194, 416
  • NJW 2001, 1887
  • BB 2001, 770
  • BStBl II 2001, 346
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BFH, 23.01.2001 - XI R 17/00
    d) Können die Kläger unter Beachtung des Art. 6 Abs. 1 GG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Beschluss des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvR 1057, 1226, 980/91, BVerfGE 99, 216 [232]) darauf verwiesen werden, dass ihnen im Falle einer getrennten Veranlagung wegen einer dann geringeren Kürzung des Vorwegabzugs höhere und ausreichende Sonderausgabenabzugsbeträge zur Verfügung stehen würden?.

    e) Wie ist es zu rechtfertigen, dass bei einem Ehepaar, bei dem der eine Ehepartner nichtselbständig und der andere selbständig tätig ist, der gemeinsame verdoppelte Vorwegabzug, mit dem speziell die Belange der Selbständigen gewahrt werden sollen, bereits bei einem etwa durchschnittlichen Arbeitslohn eines Ehepartners vollständig aufgezehrt wird? Inwieweit erweist sich die Ausgestaltung des Vorwegabzugs in den Streitjahren für verheiratete Selbständige als im Ganzen "vorteilhaft oder zumindest 'eheneutral'" (vgl. BVerfGE 99, 216 [232], sowie Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 16. Januar 1991 2 BvR 1400/90, HFR 1991, 672)?.

  • BVerfG, 16.01.1991 - 2 BvR 1400/90

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des zusätzlichen gemeinsamen Höchstbetrags für

    Auszug aus BFH, 23.01.2001 - XI R 17/00
    e) Wie ist es zu rechtfertigen, dass bei einem Ehepaar, bei dem der eine Ehepartner nichtselbständig und der andere selbständig tätig ist, der gemeinsame verdoppelte Vorwegabzug, mit dem speziell die Belange der Selbständigen gewahrt werden sollen, bereits bei einem etwa durchschnittlichen Arbeitslohn eines Ehepartners vollständig aufgezehrt wird? Inwieweit erweist sich die Ausgestaltung des Vorwegabzugs in den Streitjahren für verheiratete Selbständige als im Ganzen "vorteilhaft oder zumindest 'eheneutral'" (vgl. BVerfGE 99, 216 [232], sowie Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 16. Januar 1991 2 BvR 1400/90, HFR 1991, 672)?.
  • BVerfG, 20.08.1997 - 1 BvR 1523/88

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für

    Auszug aus BFH, 23.01.2001 - XI R 17/00
    Das BVerfG hat in dem Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 20. August 1997 1 BvR 1523/88 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1998, 397) u.a. ausgeführt, es sei in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird.
  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

    Auszug aus BFH, 23.01.2001 - XI R 17/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH umfasse der Auftrag des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) an den Gesetzgeber in dem Beschluss vom 26. März 1980 (1 BvR 121/76, 1 BvR 122/76) zur Neuregelung der Besteuerung der Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten auch den Regelungsbereich der Vorsorgeaufwendungen des § 10 Abs. 3 EStG.
  • BFH, 28.05.1999 - X B 186/98

    Besteuerung von Altersruhegeld; freiwillig Versicherte

    Auszug aus BFH, 23.01.2001 - XI R 17/00
    Der vermeintliche gesetzgeberische Zweck des Vorwegabzugs einer Gleichstellung von Angehörigen der Freien Berufe gegenüber Arbeitnehmern --auf den auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 28. Mai 1999 X B 186/98 (BFH/NV 1999, 1332) abstelle--, werde vorliegend nicht erreicht, weil die nichtselbständigen Einkünfte der Klägerin zum vollständigen Wegfall des Vorwegabzugs auch für den freiberuflich tätigen Kläger führten.
  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BFH, 23.01.2001 - XI R 17/00
    Da die Steuerfreiheit der Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG einer steuerlichen Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG gleichzustellen ist (vgl. BMF-Bericht, a.a.O., unter 6. mit Verweis auf BVerfGE 69, 272 [302]), will der Gesetzgeber mit der Regelung des Vorwegabzugs einen Ausgleich zwischen Selbständigen und versicherungspflichtigen Arbeitnehmern schaffen und den bei Selbständigen erhöhten Vorsorgebedarf berücksichtigen (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des BVerfG vom 28. Dezember 1984 1 BvR 1472/84, 1 BvR 1473/84, HFR 1985, 337).
  • FG Köln, 16.12.1999 - 2 K 8306/98

    Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 EStG 1990 und 1997

    Auszug aus BFH, 23.01.2001 - XI R 17/00
    Das BMF wird nach § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO aufgefordert, dem Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG Köln vom 16. Dezember 1999 2 K 8306/98 beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Kläger durch die Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben auf 10 000 DM im Jahre 1990 und auf 7 830 DM im Jahre 1997 in ihren Grundrechten verletzt werden.
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BFH, 23.01.2001 - XI R 17/00
    e) Reicht es für die Berücksichtigung eines Mindestbedarfes aus, wenn dieser gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 3 (im Streitjahr 1990) bzw. Nr. 4 (im Streitjahr 1997) EStG zum Teil nur zur Hälfte zum Abzug kommt und damit zum Teil steuerlich belastet bleibt (vgl. Beschluss des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246 [264])?.
  • BVerfG, 28.12.1984 - 1 BvR 1472/84
    Auszug aus BFH, 23.01.2001 - XI R 17/00
    Da die Steuerfreiheit der Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG einer steuerlichen Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG gleichzustellen ist (vgl. BMF-Bericht, a.a.O., unter 6. mit Verweis auf BVerfGE 69, 272 [302]), will der Gesetzgeber mit der Regelung des Vorwegabzugs einen Ausgleich zwischen Selbständigen und versicherungspflichtigen Arbeitnehmern schaffen und den bei Selbständigen erhöhten Vorsorgebedarf berücksichtigen (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des BVerfG vom 28. Dezember 1984 1 BvR 1472/84, 1 BvR 1473/84, HFR 1985, 337).
  • BVerfG, 02.05.1978 - 1 BvR 136/78
    Auszug aus BFH, 23.01.2001 - XI R 17/00
    d) Im Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 2. Mai 1978 1 BvR 136/78 (HFR 1978, 293) hat das BVerfG u.a. darauf abgehoben, dass sich aus § 3 Nr. 62 EStG nur dann eine dem Arbeitnehmer verbleibende Vergünstigung ergebe, wenn der Arbeitgeberanteil den Kürzungsbetrag beim Vorwegabzug überschreite.
  • BVerfG, 08.03.1978 - 1 BvR 117/78

    Gewährung eines Steuererlasses aus Billigkeitsgründen - Verlust und Gewinn eines

  • FG Münster, 04.12.2002 - 8 K 2768/01

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses durch vorläufige Steuerfestsetzung während

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in dem Beschluss vom 23.01.2001 XI R 17/00 BStBl. II 2001, 346 verfassungsrechtliche Zweifel an der Sonderausgabenregelung geäußert und dem Bundesminister der Finanzen aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten.

    Nachdem die Kl. im Klageverfahren zunächst beantragt haben, das Verfahren bis zur Entscheidung des BFH in dem Verfahren XI R 17/00 auszusetzen, meinen sie nunmehr in der mündlichen Verhandlung, dass ihrem Rechtsschutzbegehren mit einer Aussetzung des Verfahrens nicht genüge getan sei.

    Entgegen der Auffassung des erkennenden Senats im Urteil vom 29.08.2001 8 K 4541/98 E EFG 2001, 203 könnten die vom Senat angeführten Beschlüsse des BFH vom 20.12.2000 XI R 41/99 BFH/NV 2001, 770 und vom 23.01.2001 XI R 17/00 BStBl. II 2001, 346 nicht dazu führen, dass ihre Klage unzulässig sei.

    Eine umfassende verfassungsrechtliche Prüfung werde durch den BFH in den Verfahren (XI R 17/00 und XI R 41/99), ersichtlich aus den Beschlüssen vom 20.12.2000 und vom 23.01.2001, durchgeführt.

    Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass die inzwischen beim BFH anhängigen Fälle XI R 17/00 und XI R 41/99 Musterverfahren darstellen, die zu der erforderlichen umfassenden Klärung der hier streitigen Frage führen.

    Der Senat entnimmt den Gründen zu den Beschlüssen des BFH vom 20. Dezember 2000 XI R 41/99 BFH/NV 2001, 770 und vom 23. Januar 2001 XI R 17/00 BStBl. II 2001, 346, mit denen der BFH den BMF zum Beitritt zu den Verfahren aufgefordert hat, dass der BFH die unterschiedlichsten Fallgestaltungen prüft, bei denen die Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 3 EStG aus den dort angegebenen verschiedenen Gründen in Betracht kommt.

    Zudem betrifft das beim BFH anhängige Verfahren XI R 17/00 die Streitjahre 1990 und 1997.

    Wie bereits oben ausgeführt, hält der Senat die beim BFH anhängigen Verfahren XI R 17/00 und XI R 41/99 für Fälle, die wegen ihrer zu erwartenden umfassenden Prüfung der hier vorliegenden verfassungsrechtlichen Rechtsfrage qualitativ insoweit mit Verfahren, die bereits beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig sind, vergleichbar sind.

    Zu klären ist, ob der Senat hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses bzgl. der Klärung einer verfassungsrechtlichen Streitfrage die beim BFH anhängigen Verfahren XI R 17/00 und XI R 41/99 zu Recht qualitativ insoweit mit bereits beim BVerfG anhängigen Verfahren zur Prüfung von verfassungsrechtlichen Streitpunkten gleichsetzen durfte.

  • BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00

    Abzugsbeschränkung für Vorsorgeaufwendungen

    Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten; der Senat hatte es mit Beschluss vom 23. Januar 2001 XI R 17/00 (BFHE 194, 416, BStBl II 2001, 346) zum Beitritt aufgefordert.

    Soweit sich aus den Beschlüssen des Senats vom 20. Dezember 2000 XI R 41/99 (BFH/NV 2001, 770) und in BFHE 194, 416, BStBl II 2001, 346 sowie aus dem Senatsurteil vom 14. Juni 2000 XI R 57/99 (BFHE 192, 304, BStBl II 2001, 28) eine andere Auslegung des Beschlusses des BVerfG in HFR 1998, 397 ergibt, hält der Senat hieran nicht mehr fest.

  • FG Hamburg, 02.07.2002 - II 47/01

    Anspruch auf vorläufige Steuerfestsetzung nach Änderung

    Von dem Beschluss des BFH vom 23.1.2001 in der Sache XI R 17/00 hätten sie bei Abgabe der Erledigungserklärung keine Kenntnis gehabt, so dass sie seinerzeit die vorläufige Festsetzung der Einkommensteuern insoweit nicht hätten beantragen können.

    In Fachzeitschriften sei bereits vor dem Erörterungstermin vom 15.9.2000 auf das bei dem BFH anhängige Revisionsverfahren, Az.: XI R 17/00, hingewiesen worden.

    Hinsichtlich der Frage, ob die Vorschrift des § 10 Abs. 3 EStG in den auch für die Streitjahre geltenden Fassungen mit dem Grundgesetz vereinbar ist, sind Verfahren bei dem Bundesfinanzhof anhängig (Az.: XI R 17/00 und XI R 41 /99).

    So hat der BFH mit Beschluss vom 23. Januar 2001 in dem Verfahren XI R 17/00 (BFHE 194, 416 , BStBl II 2001, 346) das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, dem Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG Köln vom 16. Dezember 1999 2 K 8306/98 beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die dortigen Kläger durch die Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben in den Jahren 1990 - 1997 in ihren Grundrechten verletzt werden.

  • BFH, 19.05.2004 - III R 55/03

    Stl. Entlastung durch Zahlung von Kindergeld

    Im Hinblick auf das damals wegen dieser Frage anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) XI R 17/00 ließ das FG die Revision zu.

    Das BVerfG hat den Gesetzgeber auch nicht verfassungsrechtlich für verpflichtet erachtet, die Rechtslage rückwirkend (dort bezogen auf das Veranlagungsjahr 1996) zu bereinigen (Urteil des BVerfG vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, BStBl II 2002, 618; ferner im Einzelnen BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99, BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179, mit Anmerkung von von Eichborn in HFR 2003, 345; vom 11. Dezember 2002 XI R 17/00, BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650, betreffend Veranlagungszeitraum 1997).

  • FG Köln, 30.10.2002 - 12 K 5343/01

    Familienexistenzminimum 1999 und Kürzung des Vorwegabzugs

    Zwar erwägt der Bundesfinanzhof wohl die Vorlage dieser Frage an das Bundesverfassungsgericht, wie sich aus den Anfragen an dem BMF vom 20.12.2000 XI R 41/99, BFH/NV 2001, 770 und vom 23.01.2001 XI R 17/00, BStBl II 2001, 346 ergibt.

    Hinsichtlich der Begrenzung des Abzugs der Vorsorgeaufwendungen wird im Hinblick auf die BFH-Beschlüsse vom 20.12.2000 XI R 41/99, BFH/NV 2001, 770 und vom 23.01.2001 XI R 17/00, BStBl II 2001, 346, die Revision zugelassen.

  • BFH, 12.03.2003 - X B 211/01

    Vorsorgeaufwendungen; Verfassungsmäßigkeit der Rechtslage für 1989

    Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 2001 XI R 17/00 (BFHE 194, 416, BStBl II 2001, 346) und vom 20. Dezember 2000 XI R 41/99 (BFH/NV 2001, 770).

    b) Im Übrigen erörtert der XI. Senat in seinen Beschlüssen in BFHE 194, 416, BStBl II 2001, 346 und BFH/NV 2001, 770 --unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG in HFR 1998, 397-- die Frage, ob verheiratete selbständig Tätige durch die Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben vor allem im Vergleich zu Arbeitnehmern gleichheitswidrig behandelt oder sonst in ihren Grundrechten verletzt werden.

  • BFH, 25.03.2003 - X B 212/01

    Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen, Verfassungsmäßigkeit der Rechtslage 1988

    Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 2001 XI R 17/00 (BFHE 194, 416, BStBl II 2001, 346) und vom 20. Dezember 2000 XI R 41/99 (BFH/NV 2001, 770).

    b) Im Übrigen erörtert der XI. Senat in seinen Beschlüssen in BFHE 194, 416, BStBl II 2001, 346 und BFH/NV 2001, 770 --unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG in HFR 1998, 397-- die Frage, ob verheiratete selbständig Tätige durch die Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben vor allem im Vergleich zu Arbeitnehmern gleichheitswidrig behandelt oder sonst in ihren Grundrechten verletzt werden.

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.11.2001 - 4 K 2670/99

    Keine Kürzung des Vorwegabzugs bei pauschal besteuerten

    Mit der Regelung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und seiner in Satz 2 EStG geregelten Kürzung will der Gesetzgeber einen Ausgleich zwischen Selbständigen und versicherungspflichtigen Arbeitnehmern schaffen und den bei den Selbständigen auftretenden erhöhten Versorgungsbedarf berücksichtigen, weil sich diese Gruppe von Steuerpflichtigen selbst eine Altersversorgung aufbauen muss, während versicherungspflichtige Arbeitnehmer nur die so genannten Arbeitnehmeranteile zu tragen haben und die Arbeitgeberanteile ohne Zurechnung zum Arbeitslohn und ohne Anrechnung auf den Grundhöchstbetrag des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber in aller Regel als Betriebsausgaben abziehbar und deshalb nicht mit Steuern vom Einkommen belastet sind (BFH-Beschluss vom 23. Januar 2001 XI R 17/00, BStBl II 2001, 346 und Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Dezember 1984 1 BvR 1472/84 und 1473/84, HFR 1985, 337).

    Der Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der im vorliegenden Fall zu entscheidenden Rechtsfrage und nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren XI R 17/00 zugelassen.

    In diesem Verfahren hat er das Bundesministerium der Finanzen nach § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Revisionskläger durch die Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen auf 7.830,00 DM im Jahr 1997 in ihren Grundrechten verletzt sind (BFH-Beschluss vom 23. Januar 2001 XI R 17/00, BStBl II 2001, 346 ).

  • FG Münster, 29.08.2001 - 8 K 4541/98

    Unentgeltlichkeit der Überlassung von Wohnraum als Voraussetzung für den vollen

    Der Senat ist jedoch der Auffassung, daß die inzwischen beim BFH anhängigen Fälle XI R 17/00 und XI R 41/99 Musterverfahren darstellen, die zu der erforderlichen umfassenden Klärung der hier streitigen Frage führen.

    Der Senat entnimmt den Gründen zu den Beschlüssen des BFH vom 20.12.2000 XI R 41/99 BFH/NV 2001, 770 und vom 23.01.2001 XI R 17/00 BStBl II 2001, 346 , mit denen der BFH den Bundesminister der Finanzen (BMF) zum Beitritt zu den Verfahren aufgefordert hat, daß der BFH die unterschiedlichsten Fallgestaltungen prüft, bei denen die Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 3 EStG aus den dort angegebenen verschiedenen Gründen in Betracht kommt.

    Zudem betrifft das beim BFH anhängigen Verfahren XI R 17/00 die Streitjahre 1990 und 1997.

  • FG Baden-Württemberg, 22.02.2005 - 1 K 396/02

    Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks

    Gerade auch im Hinblick darauf, dass in dem Einkommensteuerbescheid neben der Freistellung des Existenzminimums von Kindern allein die Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG erläutert wird, lag es aus der Sicht der Empfänger vor diesem Hintergrund nahe, dass der Vorläufigkeitsvermerk auch diese Fragen umfasste, zumal auch in dem BFH-Verfahren mit dem Aktenzeichen XI R 17/00, das offenbar Anlass für die Einfügung des Vorläufigkeitsvermerks durch die Finanzbehörden war, die Frage der Verfassungsmäßigkeit der sich aus § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG ergebenden Kürzung des Vorwegabzugs bei Ehegatten geprüft worden ist (vgl. die Beitrittsaufforderung an das BMF vom 23. Januar 2001, BStBl. II 2001, 346 und Ziff. II. 3. a) des Urteils v. 11. Dezember 2002, BStBl. II 2003, 650).
  • FG Hamburg, 02.11.2001 - II 327/01

    Beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß

  • FG Hessen, 13.12.2001 - 1 K 3268/01

    Beschränkte Abzugsfähigkeit; Vorsorgeaufwendung; Ehegatte; Verfassungsmäßigkeit;

  • FG Baden-Württemberg, 03.01.2011 - 13 K 3555/09

    Ablehnung eines schlichten Änderungsantrags - Erledigung des Einspruchs durch

  • BFH, 06.03.2003 - XI R 47/01

    Abzug von Vorsorgeaufwendungen; Haushaltsfreibetrag

  • FG Hamburg, 24.04.2002 - V 1/02

    § 10 Abs. 3 EStG verfassungsgemäß

  • BFH, 23.07.2003 - XI B 162/01

    Begrenzter Abzug von Vorsorgeaufwendungen

  • BFH, 21.11.2001 - XI B 106/01

    Beschwerde - Beschwerdebegründung - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgründe

  • FG Hamburg, 24.04.2002 - V 277/01

    Klage kann alleine gegen Einspruchsentscheidung gerichtet

  • FG Münster, 21.09.2001 - 13 V 2904/01

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höchstbetragsbegrenzung

  • FG Berlin, 08.04.2003 - 7 K 7261/01

    Keine Berücksichtigung der Vergünstigungen des BerlinFG bei Anwendung des § 53

  • FG Hessen, 28.11.2002 - 13 V 3363/02

    Sonderausgaben; Aussetzung der Vollziehung; Vorwegabzug; Vorsorgeaufwendungen;

  • FG Hessen, 13.12.2001 - 1 K 3267/01

    Beschränkte Abzugsfähigkeit; Vorsorgeaufwendung; Ehegatte; Verfassungsmäßigkeit;

  • FG München, 15.06.2001 - 13 V 1669/01

    Vorläufiger Rechtsschutz bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gültigkeit

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