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   BFH, 11.12.2019 - XI R 26/18   

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https://dejure.org/2019,53344
BFH, 11.12.2019 - XI R 26/18 (https://dejure.org/2019,53344)
BFH, Entscheidung vom 11.12.2019 - XI R 26/18 (https://dejure.org/2019,53344)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 2019 - XI R 26/18 (https://dejure.org/2019,53344)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1, UStG § ... 4 Nr 9 Buchst b, UStG § 10 Abs 1, UStG § 16, EWGRL 388/77 Art 2, EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst f, EGRL 112/2006 Art 1 Abs 2, EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c, EGRL 112/2006 Art 73, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst i, EGRL 112/2006 Art 267 Abs 3, AEUV Art 107, AEUV Art 267 Abs 3, UStG VZ 2010
    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2019 - XI R 13/18: Umsatzsteuerbesteuerung beim Betreiben von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist mit Unionsrecht vereinbar

  • Bundesfinanzhof

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2019 - XI R 13/18: Umsatzsteuerbesteuerung beim Betreiben von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist mit Unionsrecht vereinbar

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 Nr 1 UStG, § 4 Nr 9 Buchst b UStG, § 10 Abs 1 UStG, § 16 UStG, Art 2 EWGRL 388/77
    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2019 - XI R 13/18: Umsatzsteuerbesteuerung beim Betreiben von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist mit Unionsrecht vereinbar

  • IWW

    Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Betrieb von Glücksspielautomaten; Anwendbarkeit der Steuerbefreiung gemäß Art. 135 Abs. 1 lit. MwStSystRL und gemäß Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG in Übergangsfällen; Bemessung der für die Höhe der ...

  • rewis.io

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2019 - XI R 13/18: Umsatzsteuerbesteuerung beim Betreiben von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist mit Unionsrecht vereinbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerbesteuerung beim Betreiben von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist mit Unionsrecht vereinbar

  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Betrieb von Glücksspielautomaten

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuerbesteuerung beim Betreiben von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist mit Unionsrecht vereinbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1
    Steuerbare Leistung, Leistungsaustausch, Geldspielautomat, Unionsrecht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Köln, 30.01.2018 - 8 K 2620/15

    Erzielen der steuerbaren und nicht steuerbefreiten Umsätze aus Geldspielgeräten

    Auszug aus BFH, 11.12.2019 - XI R 26/18
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30.01.2018 - 8 K 2620/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) Köln wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 648 veröffentlichten Urteil vom 30.01.2018 - 8 K 2620/15 ab.

  • BFH, 19.10.2009 - XI B 60/09

    Sicherheitsleistung bei ausgesetzter Umsatzsteuer aus dem Betrieb von

    Auszug aus BFH, 11.12.2019 - XI R 26/18
    Die etwaige Rechtswidrigkeit anderer Abgaben ist für die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Umsatzsteuer rechtlich unerheblich (vgl. BFH-Urteil vom 22.04.2010 - V R 26/08, BFHE 229, 429, BStBl II 2010, 883, Rz 17; Senatsbeschluss vom 19.10.2009 - XI B 60/09, BFH/NV 2010, 58, Rz 21 und 22).
  • BFH, 22.04.2010 - V R 26/08

    Bemessungsgrundlage bei Umsätzen von Spielautomaten - Rechtsnatur der

    Auszug aus BFH, 11.12.2019 - XI R 26/18
    Die etwaige Rechtswidrigkeit anderer Abgaben ist für die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Umsatzsteuer rechtlich unerheblich (vgl. BFH-Urteil vom 22.04.2010 - V R 26/08, BFHE 229, 429, BStBl II 2010, 883, Rz 17; Senatsbeschluss vom 19.10.2009 - XI B 60/09, BFH/NV 2010, 58, Rz 21 und 22).
  • BFH, 27.06.2017 - V B 162/16

    Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten sind ungeachtet der

    Auszug aus BFH, 11.12.2019 - XI R 26/18
    Ob es eine unionsrechtlich unzulässige Beihilfe darstellt, dass bei öffentlichen Spielbanken die Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe angerechnet wird, ist vorliegend nicht zu entscheiden (vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.06.2017 - V B 162/16, BFH/NV 2017, 1336, Rz 13).
  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit

    Auszug aus BFH, 11.12.2019 - XI R 26/18
    NV: Die Umsatzsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele dürfen kumulativ erhoben werden, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat (Anschluss an das EuGH-Urteil Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 - C-440/12, EU:C:2013:687, HFR 2013, 1166).
  • EuGH, 05.05.1994 - C-38/93

    Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

    Auszug aus BFH, 11.12.2019 - XI R 26/18
    NV: Bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften so eingestellt sind, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird, besteht die vom Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhaltene Gegenleistung nur in dem Teil der Einsätze, über den er effektiv selbst verfügen kann (Bestätigung des EuGH-Urteils Glawe vom 05.05.1994 - C-38/93, EU:C:1994:188, BStBl II 1994, 548).
  • BFH, 10.11.2010 - XI R 79/07

    Keine Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von

    Auszug aus BFH, 11.12.2019 - XI R 26/18
    NV: Ein Aufsteller von Geldspielautomaten kann sich für Umsätze ab dem 06.05.2006 nicht mehr auf die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG oder des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL berufen (Bestätigung des Senatsurteils vom 10.11.2010 - XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311).
  • FG Münster, 24.09.2020 - 5 K 797/18

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

    Gegen das BFH-Urteil XI R 26/18 sei Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingelegt worden (dortige Aktenzeichen AR 3311/20).

    Die Klägerin hat das Ruhen des Verfahrens nach § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) beantragt im Hinblick auf das vor dem BVerfG anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren AR 3311/20 gegen das BFH-Urteil vom 11.12.2019, XI R 26/18.

    Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, für das Streitjahr 2010 unter Aufhebung des Bescheides über die Ablehnung einer Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung vom 09.01.2017 und der Einspruchsentscheidung vom 16.02.2018 die Umsatzsteuerfestsetzung für 2010 vom 10.02.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.07.2014 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf 0 EUR herabgesetzt wird, und für die Streitjahre 2011 und 2012 die Umsatzsteueränderungsbescheide vom 25.02.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.02.2018 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer jeweils auf 0 EUR festgesetzt wird, hilfsweise, das Klageverfahren nach § 74 FGO bis zu einer Entscheidung des BVerfG in dem anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren AR 3311/20 gegen das BFH-Urteil vom 11.12.2019, XI R 26/18, und bis zu einer Entscheidung der Europäischen Kommission in der Sache Az. SA.44944 (2019/C) auszusetzen.

    Die von der Klägerin insoweit jeweils erhobenen Einwendungen sind hinreichend durch die bisherige Rechtsprechung des BFH und EuGH (vgl. nur zuletzt BFH, Urteile vom 11.12.2019, XI R 13/18, BStBl II 2020, 296 m.w.N.; XI R 23/18, BFH/NV 2020, 615; XI R 26/18, BFH/NV 2020, 616; BFH, Beschluss vom 11.12.2019, XI B 62/19, BFH/NV 2020, 784; EuGH, Urteil vom 24.10.2013, C-440/12, Metropol, HFR 2013, 1166; Urteil vom 10.06.2010, C-58/09, Leo Libera, BFH/NV 2010, 1590), der sich der erkennende Senat unter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (FG Münster, Urteil vom 30.01.2018, 5 K 419/15 U, EFG 2018, 872; Beschluss vom 04.12.2019, 5 V 3574/19 U, EFG 2020, 405) aus eigener Überzeugung anschließt, geklärt.

    b) Auch allein der Umstand, dass gegen das BFH-Urteil vom 11.12.2019 (XI R 26/18) Verfassungsbeschwerde beim BVerfG (dortiges Az. AR 3311/20) eingelegt worden ist, rechtfertigt keine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens (vgl. BFH, Beschluss vom 21.01.2015, XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864, Rn. 11).

    Wie oben ausgeführt, sieht der erkennende Senat die entscheidungserheblichen Fragen hinsichtlich der Umsatzbesteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten durch den BFH und den EuGH jedoch als geklärt an, so dass der gesetzliche Richter - der BFH - im Revisionsverfahren XI R 26/18 auch entschieden hat.

  • FG Münster, 24.09.2020 - 5 K 344/17

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

    Das Ruhen bzw. die Aussetzung des Verfahrens hat sie zum einen im Hinblick auf das vor dem BVerfG anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren AR 3311/20 gegen das BFH-Urteil vom 11.12.2019, XI R 26/18 beantragt.

    Der BFH habe in seiner Entscheidung vom 11.12.2019, XI R 26/18, den strukturellen Erhebungsmangel nicht einmal geprüft.

    Die von der Klägerin insoweit jeweils erhobenen Einwendungen gegen die Steuerbarkeit und Steuerpflichtigkeit sind hinreichend durch die bisherige Rechtsprechung des BFH und EuGH (vgl. nur zuletzt BFH, Urteile vom 11.12.2019, XI R 13/18, BStBl II 2020, 296 m.w.N.; XI R 23/18, BFH/NV 2020, 615; XI R 26/18, BFH/NV 2020, 616; BFH, Beschluss vom 11.12.2019, XI B 62/19, BFH/NV 2020, 784; EuGH, Urteil vom 24.10.2013, C-440/12, Metropol, HFR 2013, 1166; Urteil vom 10.06.2010, C-58/09, Leo Libera, BFH/NV 2010, 1590), der sich der erkennende Senat unter Fortführung seiner bisherigen, jüngeren Rechtsprechung (FG Münster, Urteil vom 30.01.2018, 5 K 419/15 U, EFG 2018, 872; Beschluss vom 04.12.2019, 5 V 3574/19 U, EFG 2020, 405) aus eigener Überzeugung anschließt, geklärt.

    c) Auch allein der Umstand, dass gegen das BFH-Urteil vom 11.12.2019 (XI R 26/18) Verfassungsbeschwerde beim BVerfG (dortiges Az. AR 3311/20) eingelegt worden ist, rechtfertigt keine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens (vgl. BFH, Beschluss vom 21.01.2015, XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864, Rn. 11).

    Wie unter II.2.a) ausgeführt, sieht der erkennende Senat die entscheidungserheblichen Fragen hinsichtlich der Umsatzbesteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten durch den BFH und den EuGH jedoch als geklärt an, so dass der gesetzliche Richter - der BFH - im Revisionsverfahren XI R 26/18 auch entschieden hat.

  • BFH, 30.06.2020 - XI S 11/20

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Anhörungsrüge

    Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.12.2019 - XI R 26/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Durch Urteil vom 11.12.2019 -  XI R 26/18 (BFH/NV 2020, 616) hat der Senat die Revision der Klägerin, Revisionsklägerin und Rügeführerin (Klägerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30.01.2018 - 8 K 2620/15 wegen Umsatzsteuer 2010 als unbegründet zurückgewiesen.

    aa) Aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 11.12.2019 (Bl. 490 ff. der Akte XI R 26/18) und dem Redemanuskript des Klägervertreters (Anlage zur Niederschrift, Bl. 494 ff. der Akte XI R 26/18) ergibt sich, dass diese Fragen Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

    Sowohl aus dem Leitsatz 6 als auch aus den Rz 6 und 12 der angefochtenen Entscheidung in BFH/NV 2020, 616 ergibt sich, dass der Senat den Vortrag der Klägerin gehört und erwogen, aber für nicht durchgreifend erachtet hat.

  • BFH, 20.04.2021 - XI B 39/20

    Umsatzbesteuerung von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit

    Mit Beschluss vom 01.08.2019 setzte das Niedersächsische Finanzgericht (FG) das von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) angestrengte Klageverfahren unter Hinweis auf die beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revisionsverfahren mit den Aktenzeichen XI R 13/18 und XI R 26/18 gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus.

    Das FG wies nach Ergehen der BFH-Urteile vom 11.12.2019 - XI R 13/18 (BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296), vom 11.12.2019 - XI R 23/18 (BFH/NV 2020, 615) und vom 11.12.2019 - XI R 26/18 (BFH/NV 2020, 616) durch Urteil vom 09.07.2020 - 11 K 136/16 die Klage ab und ließ die Revision nicht zu.

    c) Ausgehend davon muss der Senat nicht abschließend entscheiden, ob die Beschwerdebegründung der Klägerin angesichts der BFH-Urteile in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296, in BFH/NV 2020, 615 und in BFH/NV 2020, 616 sowie dem BFH-Beschluss vom 11.12.2019 - XI B 62/19 (BFH/NV 2020, 784) den unter II.1.b dargestellten Darlegungsanforderungen genügt.

  • BFH, 26.09.2022 - XI B 9/22

    Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

    An der von der ständigen BFH-Rechtsprechung bejahten Umsatzsteuerpflicht für seit dem 06.05.2006 ausgeführten Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit (vgl. BFH-Urteile in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296; in BFH/NV 2020, 615; vom 11.12.2019 - XI R 26/18, BFH/NV 2020, 616) bestehen --entgegen der Auffassung des FG-- für Umsätze seit dem 01.07.2021 weiterhin keine ernstlichen Zweifel (vgl. zur Rechtslage davor BFH-Beschluss vom 11.12.2019 - XI B 62/19, BFH/NV 2020, 784).
  • FG Münster, 24.09.2020 - 5 K 292/17

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

    Die von der Klägerin insoweit jeweils erhobenen Einwendungen sind hinreichend durch die bisherige Rechtsprechung des BFH und EuGH (vgl. nur zuletzt BFH, Urteile vom 11.12.2019, XI R 13/18, BStBl II 2020, 296 m.w.N.; XI R 23/18, BFH/NV 2020, 615; XI R 26/18, BFH/NV 2020, 616; BFH, Beschluss vom 11.12.2019, XI B 62/19, BFH/NV 2020, 784; EuGH, Urteil vom 24.10.2013, C-440/12, Metropol, HFR 2013, 1166; Urteil vom 10.06.2010, C-58/09, Leo Libera, BFH/NV 2010, 1590), der sich der erkennende Senat unter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (FG Münster, Urteil vom 30.01.2018, 5 K 419/15 U, EFG 2018, 872; Beschluss vom 04.12.2019, 5 V 3574/19 U, EFG 2020, 405) aus eigener Überzeugung anschließt, geklärt.

    c) Auch allein der Umstand, dass gegen das BFH-Urteil vom 11.12.2019 (XI R 26/18) Verfassungsbeschwerde beim BVerfG (dortiges Az. AR 3311/20) eingelegt worden ist, rechtfertigt keine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens (vgl. BFH, Beschluss vom 21.01.2015 - XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864, Rn. 11).

    Zudem sieht, wie unter II.2.a) ausgeführt, der erkennende Senat die entscheidungserheblichen Fragen hinsichtlich der Umsatzbesteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten durch den BFH und den EuGH jedoch als geklärt an, so dass der gesetzliche Richter - der BFH - im Revisionsverfahren XI R 26/18 auch entschieden hat.

  • BFH, 15.10.2019 - XI B 75/19

    Erfolgreiche Beschwerde gegen die Aussetzung eines finanzgerichtlichen

    Mit Beschluss vom 01.08.2019 setzte das FG das Klageverfahren unter Hinweis auf die beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revisionsverfahren mit den Aktenzeichen XI R 13/18 und XI R 26/18 aus.

    Danach kommt hier eine Aussetzung des Klageverfahrens wegen der beim BFH anhängigen Verfahren XI R 13/18, XI R 23/18 und XI R 26/18 nicht in Betracht.

  • FG Hamburg, 15.02.2022 - 5 K 73/20

    Umsatzsteuergesetz: Zur Steuerbarkeit und Steuerpflicht von Umsätzen aus dem

    Die von der Klägerin insoweit jeweils erhobenen Einwendungen sind hinreichend durch die bisherige Rechtsprechung des BFH und EuGH (vgl. nur zuletzt BFH, Urteile vom 11. Dezember 2019, XI R 13/18, BStBl. II 2020, 296 m.w.N.; XI R 23/18, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2020, 615; XI R 26/18, BFH/NV 2020, 616; Beschluss vom 11. Dezember 2019, XI B 62/19, BFH/NV 2020, 784; EuGH, Urteile vom 24. Oktober 2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2013, 1166; vom 10. Juni 2010, C-58/09, Leo Libera, BFH/NV 2010, 1590), der sich das erkennende Gericht anschließt, geklärt.

    Auch allein der Umstand, dass gegen das BFH Urteil vom 11. Dezember 2019 (XI R 26/18) Verfassungsbeschwerde beim BVerfG (dortiges Az. AR 3311/20) eingelegt worden ist, rechtfertigt keine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens (vgl. BFH, Beschluss vom 21. Januar 2015, XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864, Rz. 11).

  • FG Münster, 04.12.2019 - 5 V 3574/19

    Umsatzsteuer - Sind Geldspielautomatenumsätze steuerbar?

    Der Senat lässt die Beschwerde gem. § 128 Abs. 3 Satz 1, 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO im Hinblick darauf zu, dass der BFH die Revision gegen die Urteile des FG Münster vom 30.01.2018 (5 K 419/15, Az. des BFH XI R 23/18) und des FG Köln vom 30.01.2018 (8 K 2620/15; Az. des BFH XI R 26/18) zugelassen hat.
  • FG Münster, 23.04.2019 - 5 V 937/19

    Umsatzsteuer - Zur Frage, ob Umsätze eines Geldspielautomatenaufstellers der

    Der Senat lässt die Beschwerde gem. § 128 Abs. 3 Satz 1, 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO im Hinblick darauf zu, dass der BFH die Revision gegen die Urteile des FG Münster vom 30.01.2018 (5 K 419/15, Az. des BFH XI R 23/18) und des FG Köln vom 30.01.2018 (8 K 2620/15; Az. des BFH XI R 26/18) zugelassen hat.
  • FG Sachsen-Anhalt, 02.05.2022 - 3 K 1180/17

    Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind

  • FG Münster, 09.04.2021 - 5 V 178/21

    Erhebung von Umsatzsteuer auf den Betrieb von gewerblichen Geldspielgeräten

  • FG Sachsen-Anhalt, 21.04.2021 - 3 K 1179/11

    Umsatzsteuerbesteuerung beim Betreiben von Geldspielautomaten mit

  • FG Sachsen-Anhalt, 21.04.2021 - 3 K 1179/17

    Steuerbarkeit und Steuerpflichtigkeit von Umsätzen aus dem Betrieb von

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