Rechtsprechung
   BFH, 06.11.1991 - XI R 27/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,1932
BFH, 06.11.1991 - XI R 27/90 (https://dejure.org/1991,1932)
BFH, Entscheidung vom 06.11.1991 - XI R 27/90 (https://dejure.org/1991,1932)
BFH, Entscheidung vom 06. November 1991 - XI R 27/90 (https://dejure.org/1991,1932)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,1932) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 170, 18
  • BB 1993, 830
  • DB 1993, 1218
  • BStBl II 1993, 391
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 31.01.1985 - IV R 130/82

    Voraussetzungen und Zeitpunkt einer Entnahmehandlung

    Auszug aus BFH, 06.11.1991 - XI R 27/90
    Dazu gehört ein Verhalten des Steuerpflichtigen, das nach außen hin seinen Willen erkennen läßt, ein Wirtschaftsgut nicht mehr für betriebliche, sondern für private Zwecke zu nutzen, also nicht mehr unmittelbar oder mittelbar zur Erzielung von Betriebseinnahmen, sondern in Zukunft zur Erzielung von Privateinnahmen zu verwenden (BFH-Urteil vom 31. Januar 1985 IV R 130/82, BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395).
  • BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73

    Keine Entnahme des Grund und Bodens bei Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zum

    Auszug aus BFH, 06.11.1991 - XI R 27/90
    Ein schlüssiges Verhalten des Steuerpflichtigen, durch das die Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen erkennbar gelöst wird, reicht dafür aus (BFH-Beschluß vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168).
  • BFH, 16.03.1983 - IV R 36/79

    Wirtschaftsgüter, die zum Gesamthandsvermögen einer gewerblich tätigen und

    Auszug aus BFH, 06.11.1991 - XI R 27/90
    Eine Entnahme setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Entnahmehandlung voraus, die von einem Entnahmewillen getragen ist (BFH-Urteil vom 16. März 1983 IV R 36/79, BFHE 138, 223, BStBl II 1983, 459).
  • FG Nürnberg, 13.03.2013 - 5 K 1186/10

    Nutzungsänderung von im Rahmen einer vermögensverwaltenden GbR vermieteten

    Dieses einheitliche Wirtschaftsgut verändere sich weder durch weitere räumliche Aufteilung noch durch Zusammenlegung oder räumliche Verlagerungen auf dem Grundstück (vgl. FG München Urteil vom 16.05.1990 Az. 1 K 1243/85, bestätigt durch BFH-Urteil vom 06.11.1991 XI R 27/90, BStBl II 1993, 391).

    Aufgrund der Ausführungen des BFH (Urteil vom 06.11.1991 XI R 27/90, BStBl II 1993, 391) werde deutlich, dass zur Bestimmung des Umfangs des Betriebsvermögens eine größenmäßig bestimmte Fläche heranzuziehen sei.

    Weder hinsichtlich der konkreten Flächen im 4. und 5. Obergeschoss noch hinsichtlich des Umfangs des ideellen Anteils am gesamten Gebäude insoweit ist ein nach außen hin bekundeter Wille des Klägers A gegeben, dieses seinem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnete Wirtschaftsgut nicht mehr für betriebliche, sondern künftig für private Zwecke nutzen zu wollen (vgl. BFH-Urteil vom 06.11.1991 IX R 27/90, BStBl II 1993, 391 dort Rz. 9).

    Das FG München (Urteil vom 16.05.1990 Az. 1 K 1243/85, EFG 1991, 64; bestätigt durch BFH XI R 27/90, a.a.O.) hielt es nicht für zwingend, bei gemischter betrieblicher und privater Nutzung eines ungeteilten Grundstücks bilanzmäßig eine räumlich begrenzte Aufteilung in der Weise vorzunehmen, dass bei Verlegung der betrieblich genutzten Fläche auf dem gleichen Grundstück ein anderes Wirtschaftsgut zu bilanzieren wäre.

  • BFH, 05.03.2002 - IV B 22/01

    Unbebautes Grundstück: Betriebs- oder Privatvermögen?

    b) Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von den BFH-Urteilen vom 9. August 1989 X R 20/86 (BFHE 158, 316, BStBl II 1990, 128) und vom 6. November 1991 XI R 27/90 (BFHE 170, 18, BStBl II 1993, 391) ab.

    Die Entscheidung in BFHE 170, 18, BStBl II 1993, 391 enthält sinngemäß die gleiche Aussage.

  • BFH, 30.03.1999 - IV B 57/98

    Erkennbarkeit einer Entnahmehandlung

    Die behauptete Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. November 1991 XI R 27/90 (BFHE 170, 18, BStBl II 1993, 391) besteht jedenfalls nicht.

    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung führt der BFH in BFHE 170, 18, BStBl II 1993, 391 aus, für die von einem Entnahmewillen getragene Entnahmehandlung reiche ein "schlüssiges Verhalten des Steuerpflichtigen, durch das die Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen erkennbar gelöst wird, ... aus (BFH-Beschluß vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168).

  • OLG Köln, 29.04.1998 - 13 U 114/97

    Steuerberaterhaftung; Aufgabenbereich, haftungsrechtlicher Ursachenzusammenhang

    Fehlerhafte Bilanzansätze sind zwar grundsätzlich erfolgswirksam zu berichtigen, wenn sich auch der Bilanzierungsfehler erfolgswirksam ausgewirkt hat (z.B. BFH BStBl. II 1993, 392 = BB 1993, 830 = DB 1193, 1117).

    Erforderlich ist jedoch ein Verhalten, das nach außen hin den Willen erkennen läßt, ein Wirtschaftsgut nicht mehr für betriebliche, sondern für private Zwecke zu nutzen, also nicht mehr unmittelbar oder mittelbar zur Erzielung von Betriebseinnahmen, sondern in Zukunft zur Erzielung von Privateinnahmen zu verwenden (BFH, Betrieb 1993, 1218 = BB 1993, 830).

  • FG München, 03.02.2015 - 6 K 3817/13

    Halbe, zum Parken eines betrieblichen PKW eines Ehegatten genutzte Doppelgarage

    Ein Wirtschaftsgut (hier: betrieblich genutzte Grundstücksfläche) verliert seine Eigenschaft als Betriebsvermögen durch die Auflösung des sachlichen oder persönlichen Zusammenhangs mit dem Betrieb (BFH-Urteil vom 6. November 1991 XI R 27/90, BStBl II 1993, 391).
  • FG Düsseldorf, 19.10.1993 - 6 K 491/90
    Eine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) liegt dann vor, wenn ein Wirtschaftsgut seine Eigenschaft als Betriebsvermögen durch die Auflösung des sachlichen oder persönlichen Zusammenhangs mit dem Betrieb verliert; die Entnahme setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Entnahmehandlung voraus, die von einem Entnahmewillen getragen ist (vgl. BFH-Urteil vom 06.11.1991 XI R 27/90, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV -1992, 454 m.w.N.) Das schlüssige Verhalten eines steuerpflichtigen, durch das die Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen erkennbar gelöst wird, reicht für den Entnahmetatbestand aus (vgl. BFH-Beschluß vom 07.10.1974 GrS 1/73, BStBI II 1975, 168).

    Damit liegen keine getrennt zu beurteilenden Entnahme- und Einlagevorgänge bezüglich der entsprechend genutzten Grundstücksanteile vor, sondern eine einheitlich zu sehende räumliche Verlagerung der betrieblichen Nutzung auf demselben Grundstück, die grundsätzlich keine bilanz- und gewinnmäßigen Auswirkungen bei unverändert gebliebenen betrieblichen Nutzungsanteil zur Folge hat (vgl. Finanzgericht München, Urteil vom 16.05.1990 1 K 1243/85, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG -1991, 64 - vom BFH bestätigt durch BFH/NV 1992, 454; vgl. auch Schmidt-Heinicke, Einkommensteuergesetz ,12. Auflage, § 4 Anm. 38c m.w.N.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.01.1998 - 2 K 1632/97

    Einkommensteuer; Zeitpunkt der Rechtswirkung einer Grundstücksentnahme

    Die Kläger beziehen sich insoweit auf das BFH-Urteil vom 06. November 1991 XI R 27/80, BStBl. II 1993, 391, in der insbesondere eine private Nutzung des Wirtschaftsguts oder dessen Vermietung oder Verpachtung als wirksame Entnahmehandlung angesehen wurde.

    In besonders gelagerten Fällen kann auch ein Rechtsvorgang genügen, der das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheiden läßt ( BFH-Beschluß vom 07. Oktober 1974 GrS 1/73 , BStBl. II 1975, 168 und BFH-Urteile vom 16. März 1984 IV R 36/79, BStBl. II 1983, 459; vom 31. Januar 1985 IV R 130/82 , BStBl. II 1985, 395 und vom 06. November 1991 XI R 27/90 , BStBl. II 1993, 391).

  • FG Köln, 24.02.1999 - 4 K 6016/94

    Schätzung eines Grundstückswerts; Diskrepanz zwischen Privatgutachten und

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.08.2000 - 4 K 2213/98

    Aufgabegewinn bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

    bb) Kommt es - wie hier - zu einer Nutzungsänderung, durch die Grundstücke ihren Charakter als notwendiges Betriebsvermögen verlieren, ohne jedoch notwendiges Privatvermögen zu werden; darf eine Entnahme bloß dann angenommen werden, wenn der Entnahmewille eindeutig erklärt wird; andernfalls bleiben die bisher betrieblich genutzten Flächen im Betriebsvermögen (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B.: BFH vom 6. November 1991 XI R 27/90, BStBl II 1993, 391; BFH vom 12. November 1992 IV R 41/91, BStBl II 1993, 430).
  • FG Düsseldorf, 25.08.1998 - 11 K 573/95
    Ein schlüssiges Verhalten des Steuerpflichtigen, durch das die Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen erkennbar gelöst wird, reicht dafür aus (vgl. BFH Urteil vom 25.11.1997 VI-II R 4/94, BFHE 184, 255, [BFH 25.11.1997 - VIII R 4/94] Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1998, 461/64 m. w. N. und BFH-Urteil vom 06.11.1991 XI R 27/90 , BFHE 170, 18, BStBl. II 1993, 391 m. w. N.).
  • FG München, 03.11.1998 - 2 K 2491/97
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht