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   BFH, 12.08.1999 - XI R 27/98   

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https://dejure.org/1999,1100
BFH, 12.08.1999 - XI R 27/98 (https://dejure.org/1999,1100)
BFH, Entscheidung vom 12.08.1999 - XI R 27/98 (https://dejure.org/1999,1100)
BFH, Entscheidung vom 12. August 1999 - XI R 27/98 (https://dejure.org/1999,1100)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Jahr

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarung zwischen Steuerschuldner und FA - Bindende tatsächliche Verständigung - Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Treu und Glauben - Änderung des Gewinnfeststellungsbescheid - Schätzung des Reingewinns - Fahndungsprüfung

  • Judicialis

    FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § ... 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 96 Abs. 1; ; AO 1977 § 162; ; AO 1977 § 85; ; AO 1977 § 88; ; AO 1977 § 90; ; AO 1977 § 162; ; AO 1977 § 160 Abs. 1; ; AO 1977 § 160; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; tatsächliche Verständigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    BGB § 242, FGO § 76, FGO § 96
    Bindungswirkung; Sachaufklärung; Tatsächliche Verständigung; Treu und Glauben; Überraschungsentscheidung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2447
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 31.07.1996 - XI R 78/95

    Eine "tatsächliche Verständigung", die im Rahmen einer Außenprüfung getroffen

    Auszug aus BFH, 12.08.1999 - XI R 27/98
    Soll durch die tatsächliche Verständigung keine Bindung eintreten, muß dies durch einen entsprechenden Vorbehalt zum Ausdruck kommen (zu den Voraussetzungen im einzelnen vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 31. Juli 1996 XI R 78/95, BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625, m.w.N.).

    a) Zweck des Instituts der tatsächlichen Verständigung ist es, zu jedem Zeitpunkt des Besteuerungsverfahrens hinsichtlich bestimmter Sachverhalte, deren Klärung schwierig, aber zur Festsetzung der Steuer notwendig ist, den möglichst zutreffenden Besteuerungssachverhalt i.S. des § 88 AO 1977 einvernehmlich festzulegen (BFH-Urteil in BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625).

  • BFH, 11.12.1984 - VIII R 131/76

    Eine Verständigung über schwierig zu ermittelnde tatsächliche Umstände ist

    Auszug aus BFH, 12.08.1999 - XI R 27/98
    In Schätzungsfällen kann eine tatsächliche Verständigung über die Besteuerungsgrundlage selbst oder das einzuschlagende Schätzungsverfahren getroffen werden (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1984 VIII R 131/76, BFHE 142, 549, 557, BStBl II 1985, 354, 358).

    Die Bindung an die einvernehmlich getroffenen Regelungen setzt voraus, daß diese nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen (BFH-Urteil in BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354 unter 3. c).

  • BFH, 24.06.1997 - VIII R 9/96

    Schätzung von Betriebsausgaben und Empfängerbenennung

    Auszug aus BFH, 12.08.1999 - XI R 27/98
    § 160 AO 1977 ist keine Schätzungsnorm (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juni 1997 VIII R 9/96, BFHE 183, 358, BStBl II 1998, 51).
  • BFH, 17.06.1994 - III R 108/93

    Unrechte Versagung des Rechts auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 12.08.1999 - XI R 27/98
    Eine unvorhersehbare Urteilsbegründung, die zur Verletzung rechtlichen Gehörs führt, liegt nur dann vor, wenn der Gesichtspunkt, auf den das FG sein Urteil gestützt hat, im bisherigen Verlauf des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens überhaupt nicht angesprochen worden ist, so daß die Beteiligten sich dazu nicht geäußert haben und nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch keine Veranlassung hatten, sich zu äußern (BFH-Urteil vom 17. Juni 1994 III R 108/93, BFH/NV 1995, 133).
  • BFH, 18.03.1997 - VII B 147/96

    Beschwerde bezüglich einer Ablehnung der im erstinstanzlichen Verfahren

    Auszug aus BFH, 12.08.1999 - XI R 27/98
    Es hat nicht, wie erforderlich, substantiiert vorgetragen, auf welche tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, zu denen es sich nicht hat äußern können, das FG seine Entscheidung gestützt hat (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. März 1997 XI B 181/95, BFH/NV 1997, 775, m.w.N.).
  • BFH, 20.03.1997 - XI B 181/95
    Auszug aus BFH, 12.08.1999 - XI R 27/98
    Es hat nicht, wie erforderlich, substantiiert vorgetragen, auf welche tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, zu denen es sich nicht hat äußern können, das FG seine Entscheidung gestützt hat (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. März 1997 XI B 181/95, BFH/NV 1997, 775, m.w.N.).
  • BFH, 11.04.2017 - IX R 24/15

    Tatsächliche Verständigung - Wegfall der Geschäftsgrundlage bei beiderseitigem

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist in Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung eine tatsächliche Verständigung über die tatsächlichen Merkmale, die der Besteuerung zugrunde zu legen sind, grundsätzlich zulässig (BFH-Urteile vom 12. August 1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537, und vom 8. Oktober 2008 I R 63/07, BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121).

    Die gegenseitige Bindung ist dabei jeder tatsächlichen Verständigung immanent, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung der Beteiligten bedarf (BFH-Urteile vom 31. Juli 1996 XI R 78/95, BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625, und in BFH/NV 2000, 537).

    Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn die Beteiligten zu einem späteren Zeitpunkt von den abgegebenen Erklärungen (einseitig) wieder abrücken könnten, weil sie vermeintliche Nachteile der Einigung festzustellen glauben (BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 537).

  • BFH, 07.07.2004 - X R 24/03

    Tatsächliche Verständigung - Keine Bindungswirkung für unbeteiligtes FA

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass sich die Beteiligten an einer zulässigen und wirksamen tatsächlichen Verständigung festhalten lassen müssen (BFH-Urteile vom 6. Februar 1991 I R 13/86, BFHE 164, 168, BStBl II 1991, 673, unter II.2.d, und vom 12. August 1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537, unter II.3.).

    Erst im Rahmen einer solchen Schätzung lässt die Rechtsprechung des BFH tatsächliche Verständigungen zu (BFH-Urteile in BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354, unter 3.d, in BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625, unter II.3., und in BFH/NV 2000, 537, unter II.2.; enger Müller-Franken, a.a.O., S. 208 f.).

  • FG Niedersachsen, 06.10.2021 - 9 K 188/18

    Erlass von zu Ungunsten des Schuldners geänderten Bescheiden über die gesonderte

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass sich die Beteiligten an einer zulässigen und wirksamen tatsächlichen Verständigung festhalten lassen müssen (BFH-Urteile vom 6. Februar 1991 I R 13/86, BStBl II 1991, 673, unter II. 2. d; vom 12. August 1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537, unter II. 3., und vom 7. Juli 2004 X R 24/03, BStBl II 2004, 975).

    Dies gilt insbesondere auch in Schätzungsfällen (vgl. BFH-Urteil vom 12. August 1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537).

    Soll durch die tatsächliche Verständigung ausnahmsweise keine Bindung eintreten, muss dies durch einen entsprechenden Vorbehalt zum Ausdruck gebracht werden (BFH-Urteil vom 12. August 1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Beteiligten auch in Schätzungsfällen grundsätzlich berechtigt, sich im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung bindend über die tatsächlichen Merkmale zu verständigen, die der Besteuerung zugrunde liegen, mithin über die Besteuerungsgrundlagen selbst oder das einschlägige Schätzungsverfahren (BFH, Urteile vom 11. Dezember 1984 VIII R 131/76, BStBl II 1985, 354; vom 12. August 1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537).

    aa) Die gegenseitige Bindung ist jeder tatsächlichen Verständigung immanent, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung der Beteiligten bedarf (BFH-Urteil vom 12. August 1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537).

    Zudem würde der Zweck des Instituts der tatsächlichen Verständigung unterlaufen, wenn die Beteiligten zu einem späteren Zeitpunkt von den abgegebenen Erklärungen wieder abrücken könnten, weil sie vermeintliche Nachteile der Einigung festzustellen glauben (vgl. BFH, Urteil vom 12. August 1999 XI R 27/98 a.a.O.).

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