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   BFH, 16.11.2005 - XI R 32/04   

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https://dejure.org/2005,9738
BFH, 16.11.2005 - XI R 32/04 (https://dejure.org/2005,9738)
BFH, Entscheidung vom 16.11.2005 - XI R 32/04 (https://dejure.org/2005,9738)
BFH, Entscheidung vom 16. November 2005 - XI R 32/04 (https://dejure.org/2005,9738)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 1; ; EStG § ... 3 Nr. 9; ; EStG § 3 Ziff. 9; ; EStG § 24; ; EStG § 24 Abs. 1 Buchst. a; ; EStG § 24 Nr. 1; ; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; ; EStG § 34; ; EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; ; EStG § 34 Abs. 2 Ziff. 2; ; BGB § 823 I; ; BGB § 847; ; GG Art. 1; ; GG Art. 2; ; FGO § 76; ; FGO § 99 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Schmerzensgeld wegen Rufschädigung als Teil der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen der begünstigten Besteuerung einer Gesamtentschädigung; Grundsatz der Einheitlichkeit einer Entschädigung; Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen sowie Schmerzensgeld als außerordentliche Einkünfte u.a. Entschädigungen; Erörterung einer ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 24 Nr 1 Buchst a, EStG § 34 Abs 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 2, GG Art 14 Abs 1, GG Art 12, GG Art 19 Abs 4, GG Art 103 Abs 1, FGO § 76
    Abfindung; Außerordentliche Einkünfte; Beruf; Eigentum; Einheitlichkeit; Entschädigung; Rechtliches Gehör; Verfahrensdauer; Zusammenballung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 14.05.2003 - XI R 12/00

    Steuerbegünstigte Entlassungsentschädigung

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - XI R 32/04
    Werden --wie im vorliegenden Fall-- in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mehrere in sachlicher und/oder zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Entschädigungsleistungen für künftig entgehende Einnahmen zugesagt, sind diese nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich einheitlich zu beurteilen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. Mai 2003 XI R 12/00, BFHE 203, 38, BStBl II 2004, 449; vom 16. Juni 2004 XI R 55/03, BFH/NV 2004, 1705, jeweils m.w.N.).

    Da die Entschädigung somit nicht zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zugeflossen ist, liegen die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht vor (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 203, 38, BStBl II 2004, 449).

  • BFH, 15.06.2000 - XI R 23/99
    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - XI R 32/04
    Die gegen das finanzgerichtliche Urteil eingelegte Revision hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 15. Juni 2000 XI R 23/99 als unbegründet zurückgewiesen.

    Wie das FG in seinem Zwischenurteil vom 22. Februar 1999 (4 K 123/96), das durch den die Revision zurückweisenden Beschluss des erkennenden Senats vom 15. Juni 2000 (XI R 23/99) rechtskräftig geworden ist, entschieden hat, handelt es sich bei dieser Zahlung nicht um ein Schmerzensgeld nach § 847 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), sondern um den Ersatz von Arbeitslohn i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.

  • BFH, 06.07.1999 - VIII R 12/98

    Gesonderte Feststellung des Verlustabzugs

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - XI R 32/04
    Bei der Beurteilung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auszugehen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juli 1999 VIII R 12/98, BFHE 189, 148, BStBl II 1999, 731).
  • BFH, 14.08.2001 - XI R 22/00

    EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - XI R 32/04
    Für die Annahme von Entschädigungszusatzleistungen, die aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt wurden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. August 2001 XI R 22/00, BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180), sieht der Senat keine Anhaltspunkte.
  • BFH, 06.09.2000 - XI R 19/00

    Entschädigung: Auszahlung in zwei Veranlagungszeiträumen

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - XI R 32/04
    Auch inhaltlich ist der Senat von dieser Auffassung abgerückt (vgl. BFH-Urteil vom 6. September 2000 XI R 19/00, BFH/NV 2001, 431).
  • BFH, 15.10.2003 - XI R 17/02

    Steuerbegünstigte Abfindung

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - XI R 32/04
    Für die Frage, ab wann vertragliche Ansprüche nicht mehr auf der alten Rechtsgrundlage beruhen können, ist dabei von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Dienstverhältnis wirksam beendet haben (BFH-Urteil vom 15. Oktober 2003 XI R 17/02, BFHE 203, 490, BStBl II 2004, 264, m.w.N.).
  • BFH, 21.01.2004 - XI R 40/02

    Entschädigung wegen Körperverletzung

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - XI R 32/04
    Entgegen der Auffassung der Kläger ist der Streitfall, in dem nach fristloser Kündigung mit unzutreffender Begründung das Dienstverhältnis des Klägers in einem gerichtlichen Vergleich beendet und Entschädigungsleistungen für entgehende Einnahmen unterschiedlich begründet und bezeichnet worden sind, auch nicht mit dem dem Urteil vom 21. Januar 2004 XI R 40/02 (BFHE 205, 129, BStBl II 2004, 716) zugrunde liegenden Fall vergleichbar.
  • EGMR, 12.07.2001 - 44759/98

    Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch überlange Verfahrensdauer;

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - XI R 32/04
    Auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) vom 4. November 1950 (BGBl II 1952, 686) kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht berufen, weil Steuerrechtsstreitigkeiten trotz des pekuniären Effekts, den sie zwangsläufig auf den Steuerzahler haben, nicht dem Schutzbereich der Bürgerrechte unterfallen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 12. Juli 2001 44759/98, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 3453).
  • BFH, 16.06.2004 - XI R 55/03

    Vorruhestandsgeld als Teil der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - XI R 32/04
    Werden --wie im vorliegenden Fall-- in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mehrere in sachlicher und/oder zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Entschädigungsleistungen für künftig entgehende Einnahmen zugesagt, sind diese nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich einheitlich zu beurteilen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. Mai 2003 XI R 12/00, BFHE 203, 38, BStBl II 2004, 449; vom 16. Juni 2004 XI R 55/03, BFH/NV 2004, 1705, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 14.05.2003 - XI R 16/02

    Entlassungsabfindung und Urlaubsabgeltung

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - XI R 32/04
    Mithin muss für die Annahme einer Entschädigung in diesem Sinne die an die Stelle der bisherigen Einnahmen tretende Ersatzleistung auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen; es reicht nicht aus, wenn die bisherige vertragliche Basis bestehen geblieben ist und sich nur Zahlungsmodalitäten geändert haben (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Mai 2003 XI R 16/02, BFHE 202, 486, BStBl II 2003, 881).
  • BFH, 23.12.2004 - XI B 117/03

    Entschädigung - fehlende Zusammenballung

  • BFH, 13.09.1991 - IV B 105/90

    Grundsätzlich keine Verfassungs- und Rechtswidrigkeit des angefochtenen

  • FG Baden-Württemberg, 22.02.1999 - 4 K 123/96

    Abzug als Werbungskosten; Ermittlung von Einkünften aus nichtselbständiger

  • FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13

    Entschädigung für "entgehende" Einnahmen bei Schadensersatz für den

    Der BFH habe aber entschieden, dass Schmerzensgeld wegen einer Rufschädigung als steuerpflichtige Einnahme gemäß § 24 Nr. 1a EStG einzuordnen sei (BFH-Urteil vom 16.11.2005 XI R 32/04, GmbH-Rundschau - GmbHR - 2006, 389).

    Demgegenüber sind Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen des ursprünglichen Schuldverhältnisses sind, keine Ersatzleistungen i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG (BFH-Urteile vom 16.11.2005 XI R 32/04, GmbHR 2006, 389; vom 6.7.2005 XI R 46/04, BFHE 2010, 498, BStBl II 2006, 55).

    Sind hiernach in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mehrere in sachlicher und/oder zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Entschädigungsleistungen für künftig entgehende Einnahmen zugesagt, sind diese grundsätzlich einheitlich zu beurteilen als Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG (BFH-Urteile vom 16.11.2005 XI R 32/04, GmbHR 2006, 389; vom 16.6.2004 XI R 55/03, BFH/NV 2004, 1705; vom 14.5.2003 XI R 12/00, BFHE 203, 38, BStBl II 2004, 449; vgl. auch Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 14. Auflage, § 24 Rz. 5).

    Die Gesamtentschädigung umfasst hiernach nicht nur die im Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes gezahlte Abfindung, sondern auch einen darüber hinausgehenden Betrag wie etwa ein "Schmerzensgeld" für eine Rufschädigung durch den früheren Arbeitgeber (BFH-Urteil vom 16.11.2005 XI R 32/04, GmbHR 2006, 389).

  • BFH, 11.07.2017 - IX R 28/16

    Ersatz für beliebige Arten von Schadensfolgen ist keine Entschädigung i.S. des §

    bb) Abweichende Grundsätze folgen auch nicht aus dem Urteil des BFH vom 16. November 2005 (XI R 32/04, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 2006, 389).

    Im Übrigen hatte der BFH in jenem Urteil vom 16. November 2005 (in GmbHR 2006, 389) nur zu entscheiden, ob das FA zu Recht die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG für die vereinbarte Abfindung versagt hat und nicht, ob und inwieweit ein "Nachteilsausgleich" einen Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG darstellt.

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.01.2016 - 4 K 2086/14

    Abgrenzung zwischen steuerfreiem Schadensersatz und steuerpflichtiger

    Dabei ist von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Dienstverhältnis wirksam beendet haben (vgl. BFH, Urteil vom 16. November 2005 - XI R 32/04 -, juris, Rdn. 32).

    Werden in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mehrere in sachlicher und/oder zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Entschädigungsleistungen für künftig entgehende Einnahmen zugesagt, sind diese grundsätzlich einheitlich zu beurteilen (vgl. BFH, Urteil vom 16. November 2005 - XI R 32/04 -, juris, Rdn. 37).

    Vielmehr orientiert sich das Einkommensteuerrecht an der wirtschaftlichen Bedeutung des Lebenssachverhalts (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06. April 2004 - 4 K 123/96 -, juris, Rdn. 16; bestätigt durch BFH, Urteil vom 16. November 2005 - XI R 32/04 -).

  • FG München, 23.02.2016 - 5 K 2578/13

    Einkommensteuerpflichtigkeit einer Zahlung des ehemaligen Arbeitgebers im

    Dieser besagt, dass wenn in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mehrere in sachlicher und / oder zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Entschädigungsleistungen für künftig entgehende Einnahmen zugesagt werden, diese grundsätzlich einheitlich zu beurteilen sind (BFH-Urteile vom 16. Juni 2004 XI R 55/03, BFH/NV 2004, 1705 und vom 16. November 2005 XI R 32/04, [...], je m. w. N.).

    So hat auch der BFH entschieden, dass die Vorschrift des § 24 Nr. 1 EStG nicht nur die im Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes gezahlte und auch so bezeichnete "Abfindung", sondern auch einen darüber hinausgehenden, als "Schmerzensgeld" für eine Rufschädigung durch den früheren Arbeitgeber bezeichneten Betrag, erfasst (BFH-Urteil vom 16. November 2005 XI R 32/04, [...]).

  • BFH, 04.03.2016 - IX B 146/15

    Einheitliche Entschädigung bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses -

    und II.4.; vom 14. Mai 2003 XI R 12/00, BFHE 203, 38, BStBl II 2004, 449, unter II.1., und vom 16. November 2005 XI R 32/04, juris).
  • BFH, 21.05.2007 - XI B 169/06

    Abfindung - Arbeitgeberzuzahlung zum Kurzarbeitergeld

    Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung Entschädigungen, die aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, grundsätzlich einheitlich zu beurteilen sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. Januar 2002 XI R 43/99, BFHE 197, 522, BStBl II 2004, 442; vom 16. November 2005 XI R 32/04, juris).
  • FG Niedersachsen, 21.06.2007 - 10 K 76/07

    Steuerbarkeit von im Zusammenhang mit einer Prozessfinanzierungszusage erzielten

    Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG ist jedes Tun, Unterlassen oder Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (BFH, Urteil vom 21.09.2004 IX R 13/02, BStBl II 2005, 44), sofern es sich nicht als Veräußerungs- oder veräußerungsähnlicher Vorgang im privaten Bereich darstellt (BFH, Urteil vom 10.09.2003 XI R 32/04, DStR 2006, 2075).
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