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   BFH, 17.10.2018 - XI R 35/16   

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https://dejure.org/2018,42500
BFH, 17.10.2018 - XI R 35/16 (https://dejure.org/2018,42500)
BFH, Entscheidung vom 17.10.2018 - XI R 35/16 (https://dejure.org/2018,42500)
BFH, Entscheidung vom 17. Oktober 2018 - XI R 35/16 (https://dejure.org/2018,42500)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 324 der Abgabenordnung (AO), § ... 324 AO, § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO, § 138 FGO, § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 324 Abs. 1 Satz 1 AO, §§ 249 bis 323 AO, § 324 Abs. 1 AO, § 325 AO, § 324 Abs. 3 AO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer
  • Betriebs-Berater

    Fortsetzungsfeststellungsklage nach erledigter Arrestanordnung

  • rewis.io

    Fortsetzungsfeststellungsklage nach erledigter Arrestanordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 324 Abs. 1 ; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4
    Fortsetzungsfeststellungsklage nach erledigter Arrestanordnung

  • rechtsportal.de

    AO § 324 Abs. 1 ; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Arrestanordnung

  • datenbank.nwb.de

    Fortsetzungsfeststellungsklage nach erledigter Arrestanordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die erledigte Arrestanordnung - und die Fortsetzungsfeststellungsklage

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    FFK nach erledigter Arrestanordnung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Fortsetzungsfeststellungsklage nach erledigter Arrestanordnung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Fortsetzungsfeststellungsklage nach erledigter Arrestanordnung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fortsetzungsfeststellungsklage wegen einer Arrestanordnung

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 324 Abs 1, FGO § 100 Abs 1 S 4
    Arrestanordnung, Rechtswidrigkeit, Fortsetzungsfeststellungsklage, Schadensersatzklage

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BStBl II 2019, 50
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 10.03.1983 - V R 143/76

    Arrest - Vollstreckung

    Auszug aus BFH, 17.10.2018 - XI R 35/16
    Das FG hat jedoch in Abweichung vom BFH-Urteil vom 10. März 1983 V R 143/76 (BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401) rechtsfehlerhaft über die Klage in der Sache entschieden, ohne das Vorbringen des FA in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2016 inhaltlich zu würdigen und hierzu Feststellungen zu treffen.

    Der BFH hat z.B. erkannt, dass eine wesentliche Erschwerung der Vollstreckung bereits dann zu besorgen ist, wenn der Steuerpflichtige ein wertvolles Grundstück veräußert, weil Bargeld oder Geldforderungen der Vollstreckung leichter entzogen werden können als unbewegliches Vermögen, oder wenn auch nur die nach außen zutage getretene Absicht besteht, den wertvollsten Gegenstand des Vermögens, ein Grundstück, zu veräußern (vgl. BFH-Urteil in BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401, unter 2., Rz 15).

    d) Anders als bei der Frage der Aufhebung eines dinglichen Arrestes nach § 325 AO, bei der zu prüfen ist, ob sich die Umstände nach Ergehen der Arrestanordnung so geändert haben, dass das Aufrechterhalten des Arrestes nicht mehr gerechtfertigt erscheint (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 I R 1/02, BFHE 204, 30, BStBl II 2004, 392, unter II.3., Rz 16, 19; Hohrmann in HHSp, § 325 AO Rz 4), ist bei der Anfechtungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage wegen einer Arrestanordnung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401, unter 2., Rz 12).

    Es genügen sogar solche Tatsachen, welche erst nach Erlass der Arrestanordnung entstanden sind, aber den zwingenden Schluss rechtfertigen, dass eine konkrete Gefahr der Vollstreckungserschwerung oder -vereitelung bereits im Zeitpunkt des Ergehens der Arrestanordnung gegeben war (vgl. BFH-Urteil in BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401, unter 2., Rz 13).

    f) Damit ist das FG bei seiner Entscheidung von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen als der BFH in seinem Urteil in BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401 (unter 2., Rz 13); die Vorentscheidung ist daher aufzuheben.

    Als Tatsachen, die den Arrestgrund auf den Zeitpunkt des Ergehens der Arrestanordnung belegen, genügen nach dem BFH-Urteil in BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401 (unter 2., Rz 13) auch solche Tatsachen, welche erst nach Erlass der Arrestanordnung entstanden sind, aber den zwingenden Schluss rechtfertigen, dass eine konkrete Gefahr der Vollstreckungserschwerung oder -vereitelung bereits im Zeitpunkt des Ergehens der Arrestanordnung gegeben war.

    bb) Dafür, dass die BFH-Rechtsprechung in BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401 für den Bereich der Fortsetzungsfeststellungsklage keine Geltung für sich beanspruchen konnte, d.h. im Gegensatz zum Fall einer Anfechtungsklage aus nachträglich entstandenen Tatsachen keine Schlüsse auf diejenigen Umstände gezogen werden dürften, die im Zeitpunkt des Erlasses einer Arrestanordnung tatsächlich vorgelegen haben, ist nichts ersichtlich.

    Ferner ist das Urteil des Hessischen FG in EFG 1996, 414, soweit es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Arrestanordnung nachträglich entstandene Tatsachen außer Acht lässt, die den zwingenden Schluss rechtfertigen, dass eine konkrete Gefahr der Vollstreckungserschwerung oder -vereitelung bereits im Zeitpunkt des Ergehens der Arrestanordnung gegeben war, nicht mit den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401 zu vereinbaren.

  • BFH, 06.02.2013 - XI B 125/12

    Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrests ohne Sicherheitsleistung -

    Auszug aus BFH, 17.10.2018 - XI R 35/16
    Er soll verhindern, dass der Steuerpflichtige einen bestehenden Zustand verändert, um die zukünftige Zwangsvollstreckung zu gefährden (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Februar 2013 XI B 125/12, BFHE 239, 390, BStBl II 2013, 983, Rz 21).

    b) Ordnet die Finanzbehörde zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen gemäß § 324 Abs. 1 AO den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen an, so müssen der Arrestanspruch (die zu sichernde Geldforderung) und der Arrestgrund zwar nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, aber doch mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Februar 2001 VII B 265/00, BFHE 194, 40, BStBl II 2001, 464; vom 13. September 2001 IV B 87/01, BFH/NV 2002, 352, unter II.1.a, Rz 32; in BFHE 239, 390, BStBl II 2013, 983, Rz 28; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 324 AO Rz 24; "überwiegende Wahrscheinlichkeit" verlangend: Klein/ Werth, a.a.O., § 324 Rz 9; Hohrmann in Hübschmann/Hepp/ Spitaler --HHSp--, § 324 AO Rz 35).

    c) Ein Arrestgrund besteht nach ständiger Rechtsprechung, wenn bei objektiver Würdigung unter ruhiger und vernünftiger Abwägung aller Umstände die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass ohne sofortige Sicherung durch Arrestanordnung die Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert würde (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE 194, 40, BStBl II 2001, 464, unter II.b, Rz 29; in BFHE 239, 390, BStBl II 2013, 983, Rz 30).

    Ebenso genügt der dringende Verdacht einer Steuerhinterziehung oder sonstige steuerliche Unzuverlässigkeit für sich allein nicht zur Begründung einer Arrestanordnung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE 194, 40, BStBl II 2001, 464, unter II.b, Rz 30; in BFHE 239, 390, BStBl II 2013, 983, Rz 31).

  • BFH, 26.02.2001 - VII B 265/00

    Verwertungsverbot bei Telefonüberwachung

    Auszug aus BFH, 17.10.2018 - XI R 35/16
    b) Ordnet die Finanzbehörde zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen gemäß § 324 Abs. 1 AO den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen an, so müssen der Arrestanspruch (die zu sichernde Geldforderung) und der Arrestgrund zwar nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, aber doch mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Februar 2001 VII B 265/00, BFHE 194, 40, BStBl II 2001, 464; vom 13. September 2001 IV B 87/01, BFH/NV 2002, 352, unter II.1.a, Rz 32; in BFHE 239, 390, BStBl II 2013, 983, Rz 28; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 324 AO Rz 24; "überwiegende Wahrscheinlichkeit" verlangend: Klein/ Werth, a.a.O., § 324 Rz 9; Hohrmann in Hübschmann/Hepp/ Spitaler --HHSp--, § 324 AO Rz 35).

    c) Ein Arrestgrund besteht nach ständiger Rechtsprechung, wenn bei objektiver Würdigung unter ruhiger und vernünftiger Abwägung aller Umstände die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass ohne sofortige Sicherung durch Arrestanordnung die Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert würde (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE 194, 40, BStBl II 2001, 464, unter II.b, Rz 29; in BFHE 239, 390, BStBl II 2013, 983, Rz 30).

    Ebenso genügt der dringende Verdacht einer Steuerhinterziehung oder sonstige steuerliche Unzuverlässigkeit für sich allein nicht zur Begründung einer Arrestanordnung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE 194, 40, BStBl II 2001, 464, unter II.b, Rz 30; in BFHE 239, 390, BStBl II 2013, 983, Rz 31).

  • BFH, 17.12.2003 - I R 1/02

    Arrestanordnung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus BFH, 17.10.2018 - XI R 35/16
    d) Anders als bei der Frage der Aufhebung eines dinglichen Arrestes nach § 325 AO, bei der zu prüfen ist, ob sich die Umstände nach Ergehen der Arrestanordnung so geändert haben, dass das Aufrechterhalten des Arrestes nicht mehr gerechtfertigt erscheint (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 I R 1/02, BFHE 204, 30, BStBl II 2004, 392, unter II.3., Rz 16, 19; Hohrmann in HHSp, § 325 AO Rz 4), ist bei der Anfechtungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage wegen einer Arrestanordnung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401, unter 2., Rz 12).

    Von dem Erlass des betreffenden Steuerbescheides oder dessen Nichtergehen kann nicht die Rechtsfolge abhängen, ob der Arrestgläubiger sein erworbenes Sicherungspfandrecht verliert oder nicht (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 204, 30, BStBl II 2004, 392, unter II.3.b, Rz 18).

  • BFH, 25.04.1995 - VII B 174/94

    Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wegen Steuerhinterziehung - Dinglicher

    Auszug aus BFH, 17.10.2018 - XI R 35/16
    Dabei kann es auf die Möglichkeit eines schnellen und unmittelbaren und damit auch eines sicheren Zugriffs ankommen (vgl. BFH-Beschluss vom 25. April 1995 VII B 174/94, BFH/NV 1995, 1037).

    Ebenso wie Vermögensumschichtungen im Inland können auch Vermögensverlagerungen ins Ausland einen Arrestgrund darstellen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 1037, unter 1., Rz 17).

  • FG Hessen, 10.01.1996 - 6 K 1804/90

    Rechtswidrigkeit einer Arrestanordnung; Erledigung durch Überleitung in

    Auszug aus BFH, 17.10.2018 - XI R 35/16
    cc) Soweit sich das FG für seine Rechtsauffassung auf das Urteil des Hessischen FG vom 10. Januar 1996 6 K 1804/90 (EFG 1996, 414) beruft, unterscheidet dieses bereits nicht zwischen der Anfechtung einer Arrestanordnung und der Frage der Aufhebung derselben nach § 325 AO (hierzu oben IV.2.d).

    Ferner ist das Urteil des Hessischen FG in EFG 1996, 414, soweit es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Arrestanordnung nachträglich entstandene Tatsachen außer Acht lässt, die den zwingenden Schluss rechtfertigen, dass eine konkrete Gefahr der Vollstreckungserschwerung oder -vereitelung bereits im Zeitpunkt des Ergehens der Arrestanordnung gegeben war, nicht mit den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401 zu vereinbaren.

  • BFH, 26.09.2007 - I R 43/06

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage - Berechtigtes Interesse an der

    Auszug aus BFH, 17.10.2018 - XI R 35/16
    Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des BFH entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt sich schon vor der Klageerhebung erledigt hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. September 2007 I R 43/06, BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134; vom 4. Dezember 2012 VIII R 5/10, BFHE 239, 19, BStBl II 2014, 220, Rz 15).

    b) "Berechtigtes Interesse" an der Feststellung der Rechtswidrigkeit i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Art. Die begehrte Feststellung muss geeignet sein, in einem dieser Bereiche zu einer Positionsverbesserung des Klägers zu führen (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134, unter II.1.c, Rz 12; vom 10. Februar 2010 XI R 3/09, BFH/NV 2010, 1450, Rz 21; BFH-Beschluss vom 19. April 2016 II B 66/15, BFH/NV 2016, 1059, Rz 5; jeweils m.w.N.).

  • BFH, 22.07.2008 - VIII R 8/07

    Fortsetzungsfeststellungsklage - kein berechtigtes Interesse bei angestrebter

    Auszug aus BFH, 17.10.2018 - XI R 35/16
    Voraussetzung ist, dass die Schadensersatzklage anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass die finanzgerichtliche Entscheidung für das zivilgerichtliche Urteil nicht unerheblich und die Rechtsverfolgung vor dem Zivilgericht nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 2008 VIII R 8/07, BFHE 222, 46, BStBl II 2008, 941, unter II.1., Rz 16; Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2017 7 B 1/16, Buchholz 406.25 § 16 BImSchG Nr. 3; vom 31. August 2017 1 WB 36/16, juris, Rz 23).

    Dem Feststellungsinteresse steht vorliegend nicht entgegen, dass die Frage, ob ein Kläger im Falle der Erledigung des Rechtsstreits Ersatz seiner durch den Rechtsstreit verursachten Kosten vom Gegner verlangen kann, grundsätzlich durch die Kostenentscheidung des zuständigen FG beantwortet wird und diese Frage nicht Gegenstand eines anschließenden Schadensersatzprozesses ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 222, 46, BStBl II 2008, 941, unter II.1., Rz 17).

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 10 K 10324/14

    Arrestanordnung vom 28.08.2013

    Auszug aus BFH, 17.10.2018 - XI R 35/16
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Oktober 2016 10 K 10324/14 aufgehoben.

    Das FG-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 186 veröffentlicht.

  • BFH, 13.09.2001 - IV B 87/01

    Luxemburg - Haftbefehl - Arrestanordnung - Vermögenseinziehung -

    Auszug aus BFH, 17.10.2018 - XI R 35/16
    b) Ordnet die Finanzbehörde zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen gemäß § 324 Abs. 1 AO den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen an, so müssen der Arrestanspruch (die zu sichernde Geldforderung) und der Arrestgrund zwar nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, aber doch mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Februar 2001 VII B 265/00, BFHE 194, 40, BStBl II 2001, 464; vom 13. September 2001 IV B 87/01, BFH/NV 2002, 352, unter II.1.a, Rz 32; in BFHE 239, 390, BStBl II 2013, 983, Rz 28; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 324 AO Rz 24; "überwiegende Wahrscheinlichkeit" verlangend: Klein/ Werth, a.a.O., § 324 Rz 9; Hohrmann in Hübschmann/Hepp/ Spitaler --HHSp--, § 324 AO Rz 35).
  • BFH, 20.09.2000 - VII B 33/00

    Überleitung des Arrestverfahrens in das Vollstreckungsverfahren,

  • BFH, 06.07.2001 - III B 58/00

    Öffentlichkeit des Verfahrens - Nichtzulassungsbeschwerde -

  • BFH, 03.02.2010 - IV R 26/07

    Treuhandmodell - Keine Gewerbesteuerpflicht sog.

  • BFH, 10.02.2010 - XI R 3/09

    Anforderungen an eine Fortsetzungsfeststellungsklage

  • BFH, 04.12.2012 - VIII R 5/10

    Verwertungsverbot - Rehabilitationsinteresse des Steuerpflichtigen -

  • BFH, 19.04.2016 - II B 66/15

    Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage im Verfahren der

  • BVerwG, 16.01.2017 - 7 B 1.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; immissionsschutzrechtliche

  • BVerwG, 31.08.2017 - 1 WB 36.16

    Versetzungsantrag; Erledigung; Fortsetzungsfeststellungsantrag

  • FG Baden-Württemberg, 04.08.2022 - 1 K 2953/20

    Berechtigtes Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung

    Hierdurch wurde das (vorläufige) Arrestverfahren in das Vollstreckungsverfahren übergeleitet und die Arrestanordnung gegenstandslos (BFH-Urteil vom 17.10.2018 XI R 35/16, BStBl II 2019, 50, Rn. 23 und BFH-Beschlüsse vom 06.7.2001 III B 58/00, BFH/NV 2001, 1530, Rn. 8 sowie vom 20.9.2000 VII B 33/00, BFH/NV 2001, 458, Leitsatz 1; Werth in Klein, AO, 15. Aufl., 2020, § 324 Rn. 8).

    Ordnet die Finanzbehörde zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen gemäß § 324 Abs. 1 AO den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen an, so müssen der Arrestanspruch (die zu sichernde Geldforderung) und der Arrestgrund zwar nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, aber doch mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit vorliegen (BFH-Urteil vom 17.10.2018 XI R 35/16, BStBl II 2019, 50, Rn. 30 m.w.N.; a.A. Werth in Klein, AO, 15. Aufl., 2020, § 324 Rn. 9 - überwiegende Wahrscheinlichkeit).

    Es genügen sogar solche Tatsachen, welche erst nach Erlass der Arrestanordnung entstanden sind, aber den zwingenden Schluss rechtfertigen, dass eine konkrete Gefahr der Vollstreckungserschwerung oder -vereitelung bereits im Zeitpunkt des Ergehens der Arrestanordnung gegeben war (BFH-Urteile vom 10.3.1983 V R 143/76, BStBl II 1983, 401, Rn. 12 f. und vom 17.10.2018 XI R 35/16, BStBl II 2019, 50, Rn. 33 m.w.N.; Werth in Klein, AO, 15. Aufl., 2020, § 324 Rn. 7).

    Auch vermögen die allgemein schlechte Vermögenslage des Arrestschuldners ebenso wie die bloße Möglichkeit, dass der Arrestschuldner sein Vermögen beiseiteschaffen könnte, für sich genommen nicht, einen Arrest zu rechtfertigen (BFH-Urteil vom 17.10.2018 XI R 35/16, BStBl II 2019, 50, Rn. 32; Werth in Klein, AO, 15. Aufl., 2020, § 324 Rn. 6 m.w.N.).

    Dazu zählen z.B. die auffallende Belastung oder Veräußerung eines wertvollen Gegenstandes des Vermögens (Werth in Klein, AO, 15. Aufl., 2020, § 324 Rn. 5), denn Bargeld oder Geldforderungen können -z.B. im Vergleich zu Grundstücken-- der Vollstreckung leichter entzogen werden (BFH-Urteile vom 10.3.1983 V R 143/76, BStBl II 1983, 401, Rn. 15 und vom 17.10.2018 XI R 35/16, BStBl II 2019, 50, Rn. 31).

  • BFH, 19.10.2021 - VII R 7/18

    Außenwirtschaftsrecht: Reichweite der Altvertragsklausel beim Russland-Embargo -

    Die begehrte Feststellung muss geeignet sein, in einem dieser Bereiche zu einer Positionsverbesserung des Klägers zu führen (Senatsurteil vom 15.10.2019 - VII R 6/18, BFHE 266, 36, BFH/NV 2020, 116, Rz 21, und BFH-Urteil vom 17.10.2018 - XI R 35/16, BFHE 262, 317, BStBl II 2019, 50, Rz 24, jeweils m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 28.12.2018 - 2 V 566/18

    Rechtmäßigkeit einer Arrestanordnung zur Sicherung der Vollstreckung einer

    Es genügen sogar solche Tatsachen, welche erst nach Erlass der Arrestanordnung entstanden sind, aber den zwingenden Schluss rechtfertigen, dass eine konkrete Gefahr der Vollstreckungserschwerung oder -vereitelung bereits im Zeitpunkt des Ergehens der Arrestanordnung gegeben war (BFH-Urteil vom 17.10.2018 XI R 35/16, juris).
  • FG Nürnberg, 27.12.2018 - 2 V 566/18

    Aussetzung der Vollziehung der Arrestanordnung

    Es genügen sogar solche Tatsachen, welche erst nach Erlass der Arrestanordnung entstanden sind, aber den zwingenden Schluss rechtfertigen, dass eine konkrete Gefahr der Vollstreckungserschwerung oder -vereitelung bereits im Zeitpunkt des Ergehens der Arrestanordnung gegeben war (BFH-Urteil vom 17.10.2018 XI R 35/16, juris).
  • FG Münster, 31.10.2018 - 7 K 2396/16
    Zwar wurde in jüngerer Zeit die Zulässigkeit von Fortsetzungsfeststellungsklagen in Fällen bejaht, in denen sich eine streitbefangene Arrestanordnung vor Klageerhebung erledigt hatte und das besondere Feststellungsinteresse auf einen beabsichtigten Schadensersatzprozess gestützt wurde (FG München vom 02.03.2009 7 K 4374/06, EFG 2009, 949, rkr.; FG Berlin-Brandenburg vom 13.10.2016 10 K 10324/14, EFG 2017, 186, Revision eingelegt, Az. des BFH: XI R 35/16).
  • FG Nürnberg, 28.12.2018 - 2 V 730/18

    Arrestanordnung zur Sicherung der Vollstreckung von Haftungsschulden

    Es genügen sogar solche Tatsachen, welche erst nach Erlass der Arrestanordnung entstanden sind, aber den zwingenden Schluss rechtfertigen, dass eine konkrete Gefahr der Vollstreckungserschwerung oder -vereitelung bereits im Zeitpunkt des Ergehens der Arrestanordnung gegeben war (BFH-Urteil vom 17.10.2018 XI R 35/16, juris).
  • FG Nürnberg, 28.12.2018 - 2 V 731/18

    Arrest zur Sicherung der Vollstreckung von Umsatzsteuerschulden

    Es genügen sogar solche Tatsachen, welche erst nach Erlass der Arrestanordnung entstanden sind, aber den zwingenden Schluss rechtfertigen, dass eine konkrete Gefahr der Vollstreckungserschwerung oder -vereitelung bereits im Zeitpunkt des Ergehens der Arrestanordnung gegeben war (BFH-Urteil vom 17.10.2018 XI R 35/16, juris).
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