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   BFH, 13.10.2006 - XI R 4/06   

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https://dejure.org/2006,14849
BFH, 13.10.2006 - XI R 4/06 (https://dejure.org/2006,14849)
BFH, Entscheidung vom 13.10.2006 - XI R 4/06 (https://dejure.org/2006,14849)
BFH, Entscheidung vom 13. Oktober 2006 - XI R 4/06 (https://dejure.org/2006,14849)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 120 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 120 Abs. 2 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 56 Abs. 1
    Wiedereinsetzung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten; Sozietät

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten, der Mitglied einer Sozietät ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 30.08.2005 - III R 15/05

    NZB: Steuerberater, Wiedereinsetzung

    Auszug aus BFH, 13.10.2006 - XI R 4/06
    Ein schlüssiger Wiedereinsetzungsantrag erfordert die Darlegung einer geeigneten Notfall-Vorsorge, die auch bei einer unvorhersehbaren Verhinderung des Steuerberaters die Funktionsfähigkeit des Büros, insbesondere die Überwachung der Fristsachen, gewährleistet (BFH-Beschluss vom 30. August 2005 III R 15/05, BFH/NV 2006, 89).
  • BFH, 29.10.2002 - II R 60/01

    Rechtsmittelbelehrung; Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

    Auszug aus BFH, 13.10.2006 - XI R 4/06
    Eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten kann nur dann als schuldlose Verhinderung des Revisionsführers gewertet werden, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2002 II R 60/01, BFH/NV 2003, 482; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 56 Rz 20 "Krankheit").
  • BFH, 13.09.2002 - III B 39/02

    Wiedereinsetzung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten bzw. von dessen Sozius

    Auszug aus BFH, 13.10.2006 - XI R 4/06
    Die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ist auch dann unentschuldbar und damit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen, wenn das für die Bearbeitung der Beschwerde zuständige Mitglied einer Sozietät erkrankt, die ebenfalls beauftragten übrigen Mitglieder der Sozietät es jedoch unterlassen, die erforderlichen fristwahrenden Maßnahmen zu ergreifen (BFH-Beschluss vom 13. September 2002 III B 39/02, BFH/NV 2003, 185).
  • FG Schleswig-Holstein, 30.11.2005 - 3 K 50316/03

    An Gesellschaft vermieteter PKW des Gesellschafters als Sonderbetriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 13.10.2006 - XI R 4/06
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab; die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 335 veröffentlicht.
  • BFH, 04.08.2020 - XI R 15/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; allgemeine Vorsorge für unvorhergesehene

    Ausreichend ist z.B., wenn er die Vertretung, für die er zuvor im Rahmen der ihm obliegenden allgemeinen Vorkehrungen für Verhinderungsfälle Vorsorge zu treffen hat, kontaktiert und um die Beantragung einer Fristverlängerung bittet (vgl. BGH-Beschluss vom 16.04.2019 - VI ZB 44/18, MDR 2019, 955, Rz 11, m.w.N.); dass evtl. selbst diese Maßnahme nicht möglich und zumutbar war, ist im Antrag darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. BGH-Beschluss in NJW-RR 2019, 691, Rz 10; s.a. BFH-Beschlüsse vom 13.10.2006 - XI R 4/06, BFH/NV 2007, 253, unter II.2., Rz 10; vom 06.11.2014 - VI R 39/14, BFH/NV 2015, 339, Rz 14; in BFH/NV 2020, 375, Rz 8).
  • BFH, 10.05.2013 - II R 5/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Erkrankung eines

    a) Eine als Entschuldigungsgrund geltend gemachte Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ist nur dann als schuldlose Verhinderung zu behandeln, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (BFH-Beschlüsse vom 16. März 2005 X R 8/04, BFH/NV 2005, 1341; vom 24. März 2005 XI B 62/04, BFH/NV 2005, 1347; vom 13. Oktober 2006 XI R 4/06, BFH/NV 2007, 253).

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn ein Prozessbevollmächtigter, der Mitglied einer Sozietät und für die Bearbeitung des Falls zuständig ist, erkrankt, die ebenfalls beauftragten übrigen Mitglieder der Sozietät es jedoch unterlassen, die erforderlichen fristwahrenden Maßnahmen zu ergreifen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 253).

  • BFH, 10.12.2019 - VIII R 19/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Eine als Entschuldigungsgrund geltend gemachte Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ist nur dann als schuldlose Verhinderung zu behandeln, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (BFH-Beschlüsse vom 16.03.2005 - X R 8/04, BFH/NV 2005, 1341, und vom 13.10.2006 - XI R 4/06, BFH/NV 2007, 253).
  • BFH, 06.11.2014 - VI R 39/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    aa) Eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten stellt nur dann eine unverschuldete Verhinderung dar, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwerwiegend ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (BFH-Beschlüsse vom 16. März 2005 X R 8/04, BFH/NV 2005, 1341; vom 24. März 2005 XI B 62/04, BFH/NV 2005, 1347; vom 13. Oktober 2006 XI R 4/06, BFH/NV 2007, 253; vom 10. Mai 2013 II R 5/13, BFH/NV 2013, 1428).

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn ein Prozessbevollmächtigter, der Mitglied einer Sozietät und für die Bearbeitung des Falls zuständig ist, erkrankt, die ebenfalls beauftragten übrigen Mitglieder der Sozietät es jedoch unterlassen, die erforderlichen fristwahrenden Maßnahmen zu ergreifen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 253; in BFH/NV 2013, 1428).

  • BFH, 17.10.2007 - I R 31/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Urlaubund anschließender Erkrankung des

    Speziell ein beruflich in Steuersachen tätiger Vertreter kann vielmehr die Versäumung einer Frist nur dann auf diese Weise entschuldigen, wenn die Krankheit erstens plötzlich und unvorhersehbar auftritt oder sich verstärkt und zweitens so schwerwiegend ist, dass dem Vertreter ein rechtzeitiges Tätigwerden nicht mehr zumutbar war (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2006 XI R 4/06, BFH/NV 2007, 253; Söhn in HHSp, § 110 AO Rz 401, m.w.N.).
  • FG Köln, 28.04.2010 - 7 K 3373/08

    Versäumen der Einspruchsfrist

    Denn zum einen war der für den Kläger zuständige Steuerberater in einer Steuerberatungsgesellschaft mit mehreren Berufsträgern tätig, so dass die anderen Berufsträger im Fall einer Erkrankung des Steuerberaters zumindest zur Vornahme fristwahrender Maßnahmen - wozu auch die Einlegung von Rechtsbehelfen zählt - angehalten waren (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2006 X R 4/06, BFH/NV 2007, 253).
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