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   BFH, 18.10.2006 - XI R 42/04   

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https://dejure.org/2006,5715
BFH, 18.10.2006 - XI R 42/04 (https://dejure.org/2006,5715)
BFH, Entscheidung vom 18.10.2006 - XI R 42/04 (https://dejure.org/2006,5715)
BFH, Entscheidung vom 18. Oktober 2006 - XI R 42/04 (https://dejure.org/2006,5715)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr.; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 22 Nr. 1a
    Unterhaltsleistung an Ehegatten; Realsplitting

  • datenbank.nwb.de

    Übernahme verbrauchsunabhängiger Kosten und Schuldzinsen der Wohnung der geschiedenen Ehefrau bei gleichzeitigem Verzicht auf zustehende Ausgleichsansprüche als Unterhaltsleistungen; Auslegung von Willenserklärungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Unterhalt - Überlassung der gemeinsamen Eigentumswohnung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Übernahme von Kosten für eine Wohnung als Unterhaltsleistungen im Rahmen des so genannten Realsplitting

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1
    Realsplitting; Unterhalt; Unterhaltsleistung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 12.04.2000 - XI R 127/96

    Wohnungsüberlassung als Unterhaltsleistung

    Auszug aus BFH, 18.10.2006 - XI R 42/04
    Darin unterscheide sich der Streitfall von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. April 2000 XI R 127/96 (BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130), bei dem die Darlehenszinsen im Rahmen und in Anrechnung bestehender Unterhaltsansprüche übernommen worden seien.

    Nach dem BFH-Urteil vom 22. Januar 1971 VI R 47/69 (BFHE 101, 384, BStBl II 1971, 325) seien Aufwendungen zur Ablösung künftiger Unterhaltsverpflichtungen als Unterhaltsleistungen zu betrachten; und aus dem BFH-Urteil in BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130 ergebe sich, dass die Übernahme der gesamten verbrauchsunabhängigen Kosten unter Verzicht auf deshalb zustehende Ausgleichsansprüche Unterhaltszahlungen darstellten, die lediglich im abgekürzten Zahlungswege erbracht würden.

    Das BFH-Urteil in BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130 unterscheide sich vom Streitfall darin, dass dort kein (Anteils-) Eigentum an der Wohnung übertragen wurde und nur verbrauchsunabhängige Kosten (Versicherungen u.ä.) übernommen wurden.

    Der Unterhalt kann in Geld oder geldwerten Sachleistungen erbracht werden (BFH-Urteil in BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130).

    Maßgeblich hierfür ist, dass der Verpflichtete seiner Ehefrau auch einen entsprechend höheren Barunterhalt hätte bezahlen und im Gegenzug die Erstattung der von ihm übernommenen Kosten hätte fordern können (BFH-Urteil in BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130, unter II.3. der Gründe).

    So hat der erkennende Senat auch im Urteil in BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130 die Übernahme von Schuldzinsen für die von der früheren Ehefrau und Miteigentümerin genutzten Wohnung als Unterhaltsleistungen beurteilt und nicht dem Vermögensausgleich zugeordnet.

    Die Leistungen bezogen sich auf einen Teil der Kosten der Wohnung und sind insoweit nicht anders zu behandeln als bspw. die Zuwendung einer unentgeltlichen Wohnung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130).

    c) Zu den als Sonderausgaben abziehbaren verbrauchsunabhängigen Kosten gehören nach dem Senatsurteil in BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130 die Schuldzinsen unabhängig davon, wer Eigentümer der zum Zwecke des Unterhalts überlassenen Wohnung ist; die Vorinstanz hierzu, das FG Köln, hatte in ihrem Urteil vom 18. Juni 1996 8 K 3245/95 (EFG 1997, 273) als Sonderausgaben u.a. auch die vom Unterhaltsverpflichteten übernommenen Darlehenszinsen zum Abzug zugelassen, soweit das Einfamilienhaus im Eigentum der Ehefrau stand, weil der Unterhaltsleistende jedenfalls insoweit nicht als Eigentümer verpflichtet sei, die Aufwendungen zu tragen.

  • BFH, 22.01.2004 - IV R 32/03

    Rücklage nach § 6 b Abs. 3 EStG

    Auszug aus BFH, 18.10.2006 - XI R 42/04
    Hat das FG eine (präzise) Auslegung eines entscheidungserheblichen Vertrages unterlassen, so kann sie das Revisionsgericht auf der Grundlage der dafür ausreichenden Tatsachenfeststellungen selbst vornehmen (BFH-Urteil vom 22. Januar 2004 IV R 32/03, BFH/NV 2004, 1092, m.w.N.).

    Verboten ist damit eine Buchstabeninterpretation, geboten ist hingegen die Berücksichtigung des sprachlichen Zusammenhangs der abgegebenen Willenserklärungen, die Stellung der auslegungsbedürftigen Formulierungen im Zusammenhang des Textes und sämtlicher Begleitumstände (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1092).

    b) Hat das FG eine (präzise) Auslegung eines entscheidungserheblichen Vertrages unterlassen, so kann sie das Revisionsgericht auf der Grundlage dafür ausreichender Tatsachenfeststellungen selbst vornehmen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz 24, m.w.N.; BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1092).

  • BFH, 08.03.1989 - X B 203/88

    Bewertung eines Antrages auf Prozeßkostenhilfe bei Unterhaltszahlungen an eines

    Auszug aus BFH, 18.10.2006 - XI R 42/04
    Da die bestehenden Gesamtschulden Bestandteil des Zugewinnausgleichs seien, seien die hierauf geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen auch kein Äquivalent für künftige Unterhaltsverpflichtungen, sondern dem Ausgleich auf Vermögensebene zuzurechnen, wie auch in dem BFH-Beschluss vom 8. März 1989 X B 203/88 (BFH/NV 1989, 779) ausgeführt werde.

    Die Entscheidung des Senats steht nicht im Widerspruch zum BFH-Beschluss in BFH/NV 1989, 779.

  • BFH, 22.01.1971 - VI R 47/69

    Geschiedener Steuerpflichtiger - Ablösung künftiger Unterhaltsverpflichtungen -

    Auszug aus BFH, 18.10.2006 - XI R 42/04
    Nach dem BFH-Urteil vom 22. Januar 1971 VI R 47/69 (BFHE 101, 384, BStBl II 1971, 325) seien Aufwendungen zur Ablösung künftiger Unterhaltsverpflichtungen als Unterhaltsleistungen zu betrachten; und aus dem BFH-Urteil in BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130 ergebe sich, dass die Übernahme der gesamten verbrauchsunabhängigen Kosten unter Verzicht auf deshalb zustehende Ausgleichsansprüche Unterhaltszahlungen darstellten, die lediglich im abgekürzten Zahlungswege erbracht würden.

    Der BFH habe in dem Urteil in BFHE 101, 384, BStBl II 1971, 325 unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 2. Dezember 1960 VI 148/59 U (BFHE 72, 200, BStBl III 1961, 76) letztlich offengelassen, ob Zahlungen eines geschiedenen Ehemanns an die frühere Ehefrau zur Ablösung der Unterhaltsverpflichtungen Ausgaben im Bereich des Vermögens seien, die bei der Einkommensteuer nicht berücksichtigt werden könnten.

  • BFH, 04.05.2004 - XI R 43/01

    Dachausbau; wirtschaftliches Eigentum; degressive AfA

    Auszug aus BFH, 18.10.2006 - XI R 42/04
    An die Feststellung eines Verzichtswillens sind strenge Anforderungen zu stellen (Senatsurteil vom 4. Mai 2004 XI R 43/01, BFH/NV 2004, 1397, m.w.N.).

    Der Vorentscheidung lässt sich zudem nicht entnehmen, dass das FG insoweit den Grundsatz beachtet hat, dass an einen Verzicht auf gesetzliche Ansprüche strenge Anforderungen zu stellen sind (Senatsurteil in BFH/NV 2004, 1397, m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 17.04.1996 - XI 479/94

    Höhe des Verpflegungsmehraufwands bei möglicher Teilnahme an einer verbilligten

    Auszug aus BFH, 18.10.2006 - XI R 42/04
    c) Zu den als Sonderausgaben abziehbaren verbrauchsunabhängigen Kosten gehören nach dem Senatsurteil in BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130 die Schuldzinsen unabhängig davon, wer Eigentümer der zum Zwecke des Unterhalts überlassenen Wohnung ist; die Vorinstanz hierzu, das FG Köln, hatte in ihrem Urteil vom 18. Juni 1996 8 K 3245/95 (EFG 1997, 273) als Sonderausgaben u.a. auch die vom Unterhaltsverpflichteten übernommenen Darlehenszinsen zum Abzug zugelassen, soweit das Einfamilienhaus im Eigentum der Ehefrau stand, weil der Unterhaltsleistende jedenfalls insoweit nicht als Eigentümer verpflichtet sei, die Aufwendungen zu tragen.
  • FG Köln, 18.06.1996 - 8 K 3245/95
    Auszug aus BFH, 18.10.2006 - XI R 42/04
    c) Zu den als Sonderausgaben abziehbaren verbrauchsunabhängigen Kosten gehören nach dem Senatsurteil in BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130 die Schuldzinsen unabhängig davon, wer Eigentümer der zum Zwecke des Unterhalts überlassenen Wohnung ist; die Vorinstanz hierzu, das FG Köln, hatte in ihrem Urteil vom 18. Juni 1996 8 K 3245/95 (EFG 1997, 273) als Sonderausgaben u.a. auch die vom Unterhaltsverpflichteten übernommenen Darlehenszinsen zum Abzug zugelassen, soweit das Einfamilienhaus im Eigentum der Ehefrau stand, weil der Unterhaltsleistende jedenfalls insoweit nicht als Eigentümer verpflichtet sei, die Aufwendungen zu tragen.
  • BFH, 02.12.1960 - VI 148/59 U

    Abschliessende Regelung der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen eines

    Auszug aus BFH, 18.10.2006 - XI R 42/04
    Der BFH habe in dem Urteil in BFHE 101, 384, BStBl II 1971, 325 unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 2. Dezember 1960 VI 148/59 U (BFHE 72, 200, BStBl III 1961, 76) letztlich offengelassen, ob Zahlungen eines geschiedenen Ehemanns an die frühere Ehefrau zur Ablösung der Unterhaltsverpflichtungen Ausgaben im Bereich des Vermögens seien, die bei der Einkommensteuer nicht berücksichtigt werden könnten.
  • BFH, 07.11.2001 - XI R 14/00

    Auslegung von Willenserklärungen; Antrag gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a

    Auszug aus BFH, 18.10.2006 - XI R 42/04
    Trotz des Verbots der Buchstabeninterpretation hat die Auslegung aber vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BFH-Urteil vom 7. November 2001 XI R 14/00, BFH/NV 2002, 745; Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Aufl., § 133 Rn. 14).
  • BFH, 06.07.2016 - XI R 1/15

    Zur Geschäftsveräußerung bei einem Geschäftshaus, das vom Veräußerer vollständig

    a) Der Senat kann aufgrund der vom FG festgestellten Tatsachen zwar selbst entscheiden, dass die Übertragung der an C und D verpachteten Räume eine Geschäftsveräußerung ist (vgl. allgemein BFH-Urteile vom 18. Oktober 2006 XI R 42/04, BFH/NV 2007, 1283, unter II.2.a aa, Rz 27; vom 6. Juni 2013 IV R 28/10, BFH/NV 2013, 1810, Rz 37).
  • BFH, 22.11.2018 - II B 8/18

    Keine Anwendung des § 6a Satz 1 GrEStG auf Erwerbsvorgänge i.S. des § 1 Abs. 1

    Das Tatsachengericht hat insbesondere zu ermitteln, was die Erklärenden geäußert haben und was sie bei der Erklärungshandlung subjektiv gewollt haben (z.B. BFH-Urteil vom 18. Oktober 2006 XI R 42/04, BFH/NV 2007, 1283, unter II.2.a aa).

    Zu berücksichtigen sind der sprachliche Zusammenhang der abgegebenen Willenserklärungen, die Stellung der auslegungsbedürftigen Formulierung im Gesamtzusammenhang des Textes und sämtliche Begleitumstände (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 1283, unter II.2.a aa; vom 2. April 2008 X R 61/06, BFH/NV 2008, 1491, unter II.2.d aa).

    Im Zweifel ist eine Erklärung so auszulegen, dass dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des Erklärenden entspricht (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1283, unter II.2.a aa).

  • BFH, 09.12.2009 - II R 52/07

    Auslegung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Beginn der

    Nach diesem Grundsatz ist das Schreiben so auszulegen, dass dasjenige gewollt war, das nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Kläger entspricht (BFH-Urteile vom 8. November 1996 VI R 37/94, BFH/NV 1997, 363, und vom 18. Oktober 2006 XI R 42/04, BFH/NV 2007, 1283, unter.
  • FG Köln, 06.11.2013 - 3 K 2728/10

    Umfang der Erwerbsobliegenheit

    Da auf diesem Weg der Unterhaltsanspruch der Mutter teilweise erfüllt wird, handelt es um eine im Zahlungswege abgekürzte Leistung (vgl. dazu BFH, Urteil vom 18.10.2006 XI R 42/04, BFH/NV 2007, 1283).
  • BFH, 27.07.2009 - IX B 12/09

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht - Auslegung vertraglicher Regelungen

    Die Auslegung vertraglicher Regelungen hat jedoch unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens und der Interessenlage der Parteien einschließlich der Begleitumstände zu erfolgen (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juni 2002 IX B 119/01, BFH/NV 2002, 1469; BFH-Urteile vom 18. Oktober 2006 XI R 42/04, BFH/NV 2007, 1283; vom 1. April 2009 IX R 5/08, BFH/NV 2009, 1081); auch bei klarem und eindeutigem Wortlaut (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. September 2006 9 AZR 686/05, Neue Juristiche Wochenschrift 2007, 1613, 1614, Rz 22) sind die für die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumstände zu erforschen (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1283).
  • FG Niedersachsen, 27.06.2012 - 9 K 10295/11

    Aufwendungen für die Beerdigung eines geschiedenen Ehegatten als

    Maßgebend ist, dass die Aufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG für Zwecke des Unterhalts gemacht worden sind (vgl. BFH-Urteile u.a. vom 12. April 2000 XI R 127/96, XI R 127/96, BFHE 192, 75, BStBl. II 2002, 130 und vom 18. Oktober 2006 XI R 42/04, BFH/NV 2007, 1283).
  • FG Hamburg, 11.11.2010 - 1 K 219/09

    Einkommensteuer: Verzicht auf behauptete Ansprüche kann eine sonstige Leistung

    Dabei sind zur Auslegung das Gesamtverhalten und die Interessenlage der Beteiligten einschließlich der Begleitumstände zu berücksichtigen (§§ 133, 157 BGB; BFH-Urteil vom 18.10.2006 XI R 42/04, BFH/NV 2007, 1283; BFH-Beschluss vom 26.06.2002 IX B 119/01, BFH/NV 2002, 1469; BFH-Beschluss vom 27.07.2009 IX B 12/09, juris).
  • OLG Stuttgart, 12.01.2017 - 16 UF 194/16

    Ehescheidungsfolgesache: Zustimmungspflicht zum begrenzten Realsplitting

    Der Unterhalt kann in Geld oder geldwerten Sachleistungen erbracht werden (BFH-Urteil vom 18. Oktober 2006 XI R 42/04, juris), z.B. durch Wohnungsüberlassung oder durch die Tilgungsleistungen, die die Ehefrau unter gleichzeitiger Verminderung des Barunterhalts von einer Verbindlichkeit befreien (vgl. BFH-Urteil vom 12. April 2000 XI R 127/96, BStBl II 2002, 130).
  • FG Köln, 09.03.2010 - 13 K 492/09

    Ratenweise Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens: Kein Anspruch auf

    Nach diesem Grundsatz ist das Einspruchsschreiben so auszulegen, dass dasjenige gewollt war, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Kläger entspricht (BFH-Urteile vom 8. November 1996 VI R 37/94, BFH/NV 1997, 363, und vom 18. Oktober 2006 XI R 42/04, BFH/NV 2007, 1283; BFH-Beschluss vom 24. Juli 2006 IX B 208/05, BFH/NV 2006, 2269).
  • OLG Stuttgart, 23.04.2021 - 16 UF 136/20

    Trennungsunterhalt: Berücksichtigung von Zins-und Tilgungsleistungen für ein von

    Hierzu gehören typische Aufwendungen zur Bestreitung der Lebensführung, z. B. für Ernährung, Kleidung und Wohnung, wobei auch geldwerte Sachleistungen sowie die Zahlung der damit im Zusammenhang stehenden Kosten zählen (BFH FamRZ 2000, 1360; BFH Beschluss vom 17.05.2006 - XI B 128/05 - veröffentlicht in ; BFH Urteil vom 18.10.2006 - XI R 42/04 - veröffentlicht in ; BFH Beschluss vom 08.03.1989 - X B 203/88 - veröffentlicht in ).
  • FG München, 25.07.2007 - 9 K 2159/05

    Darlehenstilgungen als Unterhaltsleistung an geschiedenen Ehegatten nach § 10

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