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   BFH, 12.06.1996 - XI R 43/94   

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https://dejure.org/1996,375
BFH, 12.06.1996 - XI R 43/94 (https://dejure.org/1996,375)
BFH, Entscheidung vom 12.06.1996 - XI R 43/94 (https://dejure.org/1996,375)
BFH, Entscheidung vom 12. Juni 1996 - XI R 43/94 (https://dejure.org/1996,375)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 2 Abs. 1 Satz 2, § 22 Nr. 3, § 24 Nr. 1 Buchst. b, § 34 Abs. 1 und 2

  • Wolters Kluwer

    Umfassendes Wettbewerbsverbot - Entgelt - Beendigung eines Arbeitsverhältnisses - Entschädigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wettbewerbsverbot - Umfassender Konkurrenzverzicht für mehrere Jahre - Zuordnung des Entgelts zu § 2 Abs. 1 Nr. 7 i.V. mit § 22 Nr. 3 EStG - Steuerermäßigung als Entschädigung für Verzicht auf mögliche Einkunftserzielung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Tarifbegünstigung, Karenzentschädigung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 24 Nr 1 Buchst b, EStG § 22 Nr 3
    Entschädigung; Sonstige Einkünfte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 180, 433
  • NJW 1997, 151
  • BB 1996, 1811
  • DB 1996, 1758
  • BStBl II 1996, 516
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 13.02.1987 - VI R 230/83

    Im Arbeitsvertrag für Wettbewerbsenthaltung nach Vertragsbeendigung zugesagte

    Auszug aus BFH, 12.06.1996 - XI R 43/94
    Für die Frage danach, zu welcher Einkunftsart die Entschädigung für die Nichtausübung einer Tätigkeit gehört, ist darum - jedenfalls in den Fällen, in denen ein künftiges Wettbewerbsverbot nicht von vornherein in einem Anstellungsvertrag eines Arbeitnehmers festgelegt worden ist (vgl. dazu BFH-Urteile vom 13. Februar 1987 VI R 230/83, BFHE 149, 182, BStBl II 1987, 386; BFHE 170, 445, BStBl II 1993, 497) - grundsätzlich entscheidend, zu welchen Einkünften die Tätigkeit geführt hätte, auf deren Ausübung der Steuerpflichtige verzichtet hat.

    Der Begriff der Entschädigung in § 24 Nr. 1 EStG umfaßt in seiner allgemeinen für alle Fallgruppen (Buchst. a bis c) maßgeblichen Bedeutung Zahlungen, die eine finanzielle Einbuße ausgleichen, die ein Steuerpflichtiger infolge einer Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter erlitten oder zu erwarten hat (vgl. BFH-Urteile vom 8. August 1986 VI R 28/84, BFHE 147, 370, BStBl II 1987, 106; BFHE 149, 182, 184, BStBl II 1987, 386).

    § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG erfaßt als speziellere Regelung Karenzzahlungen, die "für" die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit - mithin als Gegenleistung für den Verzicht auf eine mögliche Einkunftserzielung - erbracht werden (ähnlich auch BFH-Urteil in BFHE 149, 182, BStBl II 1987, 386).

  • BFH, 16.03.1993 - XI R 10/92

    Steuertarif - Entschädigung

    Auszug aus BFH, 12.06.1996 - XI R 43/94
    a) Im Unterschied zu einer Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, die (Schadens-) Ersatzleistungen wegen oder infolge entgangener Einnahmen betrifft, dient die Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG nicht der Abgeltung und Abwicklung von Interessen aus dem bisherigen Rechtsverhältnis; sie erfaßt vielmehr - in gewisser Weise zukunftsorientiert - jegliche Gegenleistung "für" die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 1993 XI R 10/92, BFHE 170, 445, BStBl II 1993, 497; Weber-Grellet, Deutsches Steuerrecht 1993, 261, 264) und ist insoweit von der bisherigen Tätigkeit losgelöst.

    Für die Frage danach, zu welcher Einkunftsart die Entschädigung für die Nichtausübung einer Tätigkeit gehört, ist darum - jedenfalls in den Fällen, in denen ein künftiges Wettbewerbsverbot nicht von vornherein in einem Anstellungsvertrag eines Arbeitnehmers festgelegt worden ist (vgl. dazu BFH-Urteile vom 13. Februar 1987 VI R 230/83, BFHE 149, 182, BStBl II 1987, 386; BFHE 170, 445, BStBl II 1993, 497) - grundsätzlich entscheidend, zu welchen Einkünften die Tätigkeit geführt hätte, auf deren Ausübung der Steuerpflichtige verzichtet hat.

    Die Anwendung des § 34 Abs. 1 und 2 EStG verlangt auch in den Fällen des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG, daß die Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, die sich bei normalem Ablauf über mehrere Jahre erstreckt hätte, vollständig in einem Betrag gezahlt worden und dadurch ein Progressionsnachteil entstanden ist (BFHE 170, 445, BStBl II 1993, 497).

  • BFH, 21.09.1982 - VIII R 140/79

    Entschädigung für Wettbewerbsverbot gehört nicht zum Veräußerungsentgelt nach §

    Auszug aus BFH, 12.06.1996 - XI R 43/94
    Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) behandelte das Entgelt für das Wettbewerbsverbot unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. September 1982 VIII R 140/79 (BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289) als sonstige Leistung i. S. von § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und versagte demgemäß den hierfür vom Kläger beantragten ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG.

    Der Senat weicht mit dieser Auffassung vom BFH-Urteil in BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289 ab, in dem ausgeführt ist, daß das Entgelt für die Einhaltung eines umfassenden Wettbewerbsverbots keine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG sein könne.

  • BFH, 08.08.1986 - VI R 28/84

    Tarifvertraglich zustehende Abfindungen an Flugbegleiter wegen Ausscheidens aus

    Auszug aus BFH, 12.06.1996 - XI R 43/94
    Der Begriff der Entschädigung in § 24 Nr. 1 EStG umfaßt in seiner allgemeinen für alle Fallgruppen (Buchst. a bis c) maßgeblichen Bedeutung Zahlungen, die eine finanzielle Einbuße ausgleichen, die ein Steuerpflichtiger infolge einer Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter erlitten oder zu erwarten hat (vgl. BFH-Urteile vom 8. August 1986 VI R 28/84, BFHE 147, 370, BStBl II 1987, 106; BFHE 149, 182, 184, BStBl II 1987, 386).
  • BFH, 23.02.1999 - IX R 86/95

    Entschädigung für Einhaltung eines Wettbewerbsverbots

    Das ist bei Zahlungen, die als Entgelt für die Einhaltung eines Wettbewerbsverbots geleistet werden, stets der Fall, und zwar auch dann, wenn das Wettbewerbsverbot so umfassend ausgestaltet ist, daß die untersagten Tätigkeiten, wie im Streitfall, verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen sind und die Entschädigungen für das Wettbewerbsverbot danach sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG bilden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juni 1996 XI R 43/94, BFHE 180, 433, BStBl II 1996, 516).

    Das dieser Auffassung entgegenstehende BFH-Urteil vom 21. September 1982 VIII R 140/79 (BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289), welches das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist insoweit überholt, weil der VIII. Senat des BFH seine Rechtsprechung insoweit aufgegeben und sich der Auffassung des XI. Senats angeschlossen hat (vgl. BFH in BFHE 180, 433, BStBl II 1996, 516).

    Auch die weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 34 Abs. 1 und 2 EStG, daß nämlich die Entschädigung für die Nichtausübung einer sich über mehrere Jahre erstreckenden Tätigkeit in einer Summe gezahlt worden und dadurch ein Progressionsnachteil entstanden ist (BFH-Urteil in BFHE 180, 433, BStBl II 1996, 516), ist im Streitfall erfüllt.

  • BFH, 11.03.2003 - IX R 76/99

    Sonstige Leistung gem. § 22 Nr. 3 EStG , Wettbewerbsverbot

    a) Wird Wettbewerb umfassend unterlassen, ist eine Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG gegeben (BFH-Urteile vom 12. Juni 1996 XI R 43/94, BFHE 180, 433, BStBl II 1996, 516; vom 21. September 1982 VIII R 140/79, BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289, m.w.N.).

    Sollte aufgrund des Werts der GmbH-Anteile ein vom Kläger für das Wettbewerbsverbot bezogenes Entgelt verbleiben, wäre dieses Entgelt eine Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG (vgl. BFH-Urteile in 188, 552, BStBl II 1999, 590; in BFHE 180, 433, BStBl II 1996, 516).

    Das dieser Auffassung entgegenstehende BFH-Urteil in BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289, welches das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist insoweit überholt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 188, 552, BStBl II 1999, 590; in BFHE 180, 433, BStBl II 1996, 516).

  • FG Münster, 15.11.2017 - 7 K 2635/16

    Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld können ermäßigt zu besteuern

    Der Begriff der Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 EStG umfasst alle Zahlungen, die eine finanzielle Einbuße ausgleichen, die ein Steuerpflichtiger infolge einer Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter erlitten oder zu erwarten hat (BFH-Urteil vom 12.6.1996, XI R 43/94, BStBl. II 1996, 516).
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