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   BFH, 12.08.2009 - XI R 48/07   

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https://dejure.org/2009,4644
BFH, 12.08.2009 - XI R 48/07 (https://dejure.org/2009,4644)
BFH, Entscheidung vom 12.08.2009 - XI R 48/07 (https://dejure.org/2009,4644)
BFH, Entscheidung vom 12. August 2009 - XI R 48/07 (https://dejure.org/2009,4644)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Vorgeschobener "Strohmann" kann auch Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne sein; Versagung des Vorsteuerabzugsrechts bei Umsatzsteuerkarussell im Kfz-Handel; Vorgründungsgesellschaft als Unternehmer; Vorsteuerabzug nur bei eindeutiger Bezeichnung einer ...

  • Judicialis

    RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a; ; UStG 1993/1999 § 2 Abs. 1; ; UStG § 14; ; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des Leistenden bei einem "vorgeschobenen" Strohmanngeschäft; Rechtmäßigkeit der Kürzung von Vorsteuerabzugsbeträgen

  • rechtsportal.de

    Bestimmung des Leistenden bei einem "vorgeschobenen" Strohmanngeschäft; Rechtmäßigkeit der Kürzung von Vorsteuerabzugsbeträgen

  • datenbank.nwb.de

    Vorgeschobenes Strohmanngeschäft; Versagung des Vorsteuerabzugs bei Umsatzsteuerkarussell im Kfz-Handel; Vorgründungsgesellschaft als Unternehmer; ordnungsgemäße Rechnungserteilung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Leitsatz)

    Auch ein Strohmann kann Leistender sein

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG 1999 § 15 Abs 1 Nr 1, UStG 1999 § 2 Abs 1
    Ausland; Kraftfahrzeughandel; Scheinrechnung; Unternehmen; Unternehmer; Vermittlung; Vermittlungsprovision; Vorsteuerabzug

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG 1999 § 15 Abs 1 Nr 1, UStG 1999 § 2 Abs 1
    Ausland; Kfz-Handel; Scheinrechnung; Unternehmen; Unternehmer; Vermittlung; Vermittlungsprovision; Vorsteuerabzug

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

    Auszug aus BFH, 12.08.2009 - XI R 48/07
    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei der Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 7. Juli 2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139, und vom 26. Juni 2003 V R 22/02, BFH/NV 2004, 233, sowie BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, jeweils m.w.N.).

    Dementsprechend sind dem "Strohmann" Leistungen zuzurechnen, die der "Hintermann" (hier evtl. X) berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat (ausführlich BFH-Beschluss in BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, unter II.4.b).

    Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft (vgl. auch § 41 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO--) nur dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird, d.h. wenn die Vertragsparteien --der "Strohmann" und der Leistungsempfänger-- einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem "Hintermann" eintreten sollen (ausführlich BFH-Beschluss in BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, unter II.4.c; vgl. auch BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 V B 111/02, BFH/NV 2004, 235).

    Letzteres ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene --ggf. auch durch Subunternehmer auszuführende-- Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen will und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622).

  • BFH, 19.04.2007 - V R 48/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

    Auszug aus BFH, 12.08.2009 - XI R 48/07
    Unabhängig davon wäre der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststünde, dass der Kläger wusste oder wissen konnte bzw. hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb der Fahrzeuge an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 48/04, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315, m.w.N.).

    Das gilt grundsätzlich auch für das Wissen oder Wissenkönnen vom Tatplan eines Vor- oder Nachlieferanten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315, m.w.N.).

  • BFH, 07.07.2005 - V R 60/03

    Vorsteuerabzug: Leistender bei Bauleistungen

    Auszug aus BFH, 12.08.2009 - XI R 48/07
    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei der Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 7. Juli 2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139, und vom 26. Juni 2003 V R 22/02, BFH/NV 2004, 233, sowie BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 17.10.2003 - V B 111/02

    Leistender Unternehmer, Bestimmung

    Auszug aus BFH, 12.08.2009 - XI R 48/07
    Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft (vgl. auch § 41 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO--) nur dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird, d.h. wenn die Vertragsparteien --der "Strohmann" und der Leistungsempfänger-- einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem "Hintermann" eintreten sollen (ausführlich BFH-Beschluss in BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, unter II.4.c; vgl. auch BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 V B 111/02, BFH/NV 2004, 235).
  • BFH, 26.06.2003 - V R 22/02

    Strohmann

    Auszug aus BFH, 12.08.2009 - XI R 48/07
    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei der Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 7. Juli 2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139, und vom 26. Juni 2003 V R 22/02, BFH/NV 2004, 233, sowie BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 15.07.2004 - V R 84/99

    Unternehmereigenschaft einer Vorgründungsgesellschaft

    Auszug aus BFH, 12.08.2009 - XI R 48/07
    Denn die fehlende Handelsregistereintragung der B-GmbH kann zum einen darauf beruhen, dass es sich insoweit um eine Vorgründungsgesellschaft gehandelt hat, die zwar auch Unternehmerin sein kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 V R 84/99, BFHE 207, 67, BStBl II 2005, 155, m.w.N.).
  • BFH, 17.09.1992 - V R 41/89

    Vorsteuerabzug nur bei eindeutiger Erkennbarkeit des wirklich leistenden

    Auszug aus BFH, 12.08.2009 - XI R 48/07
    Zum anderen besteht auch die vom FG angenommene Möglichkeit, dass A wegen einer endgültig gescheiterten Handelsregistereintragung der B-GmbH die Lieferungen als Einzelunternehmer ausgeführt hat, und daher keine für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts nach § 15 Abs. 1 UStG erforderliche Identität zwischen dem leistenden Unternehmer und der die Rechnung ausstellenden B-GmbH bestanden hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. September 1992 V R 41/89, BFHE 169, 540, BStBl II 1993, 205, unter II.2.c).
  • BFH, 30.10.2001 - V B 92/01

    Unternehmereigenschaft - Umsatzsteuer - Eintragung die Handwerksrolle - Mangelnde

    Auszug aus BFH, 12.08.2009 - XI R 48/07
    Aus den Rechnungen ergibt sich aber nicht, dass die B-GmbH darin als Gesellschaft "i.Gr." bezeichnet worden wäre, was jedoch in einem solchen Fall für eine ordnungsgemäße Rechnungserteilung und damit für das Vorsteuerabzugsrecht i.S. von § 15 Abs. 1 UStG erforderlich wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2001 V B 92/01, BFH/NV 2002, 381).
  • BFH, 30.04.2009 - V R 15/07

    Guter Glaube an die Erfüllung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs wird nicht

    Auszug aus BFH, 12.08.2009 - XI R 48/07
    Denn die Entscheidung hierüber gehört nicht in das Festsetzungs-, sondern in das Billigkeitsverfahren nach §§ 163, 227 AO (vgl. BFH-Urteil vom 30. April 2009 V R 15/07, BFH/NV 2009, 1342).
  • FG Baden-Württemberg, 09.12.2005 - 12 K 2/04

    Kein Vorsteuerabzug wegen fehlender Unternehmereigenschaft

    Auszug aus BFH, 12.08.2009 - XI R 48/07
    Das Urteil ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1202.
  • BGH, 09.04.2013 - 1 StR 586/12

    Pflichtwidrigkeit und Täterschaft bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

    Letzteres ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass derjenige, mit dem (als "Strohmann") oder in dessen Namen das Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, selbst keine eigene - ggf. auch durch Subunternehmer auszuführende - Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen will (vgl. BFH, Urteil vom 12. Mai 2011 - V R 25/10, DStRE 2011, 1326 unter II.1.c; BFH, Beschluss vom 31. Januar 2002 - V B 108/01, BFHE 198, 208; BFH, Urteil vom 12. August 2009 - XI R 48/07, BFH/NV 2010, 259).
  • BFH, 26.04.2012 - V R 2/11

    Zur Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen über "ebay" - Auslegung

    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei der Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 12. Mai 2011 V R 25/10, BFH/NV 2011, 1541; vom 12. August 2009 XI R 48/07, BFH/NV 2010, 259, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 15.10.2019 - V R 29/19

    Anforderungen zur Leistungsbeschreibung und zum Leistungszeitpunkt für eine zum

    a) Nach ständiger Rechtsprechung ist der Abzug der in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer grundsätzlich nur zulässig, wenn Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 14.02.2019 - V R 47/16, BFHE 264, 76, sowie BFH-Urteile vom 10.09.2015 - V R 17/14, BFH/NV 2016, 80; vom 12.08.2009 - XI R 48/07, BFH/NV 2010, 259).

    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (BFH-Urteile in BFH/NV 2016, 80, Rz 32, sowie in BFH/NV 2010, 259, Rz 31, m.w.N., und vom 12.05.2011 - V R 25/10, BFH/NV 2011, 1541, Rz 16, m.w.N.).

    Dementsprechend sind dem "Strohmann" Leistungen zuzurechnen, die der "Hintermann" berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 26.06.2003 - V R 22/02, BFH/NV 2004, 233, unter II.1.b aa; in BFH/NV 2010, 259, Rz 32, m.w.N., und in BFH/NV 2011, 1541, Rz 20, m.w.N.).

    aa) Vertrauensschutz kann aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls nach nationalem Recht nicht im Rahmen der Steuerfestsetzung nach §§ 16, 18 UStG, sondern nur im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme gemäß §§ 163, 227 AO gewährt werden (vgl. zuletzt BFH-Urteile in BFHE 264, 76, unter II.3.a, Rz 30, sowie vom 22.07.2015 - V R 23/14, BFHE 250, 559, BStBl II 2015, 914, Rz 31 f.; in BFH/NV 2016, 80; vom 30.04.2009 - V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744; in BFH/NV 2010, 259, sowie vom 08.07.2009 - XI R 51/07, BFH/NV 2010, 256).

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