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   BFH, 26.02.2004 - XI R 50/03   

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https://dejure.org/2004,7434
BFH, 26.02.2004 - XI R 50/03 (https://dejure.org/2004,7434)
BFH, Entscheidung vom 26.02.2004 - XI R 50/03 (https://dejure.org/2004,7434)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 2004 - XI R 50/03 (https://dejure.org/2004,7434)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden - Zeitpunkt der vorläufigen Festsetzung der Steuer - Vorläufige Steuerfestsetzung hinsichtlich ungeklärter Rechtsfragen

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 3; ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a; ; AO 1977 § 165; ; AO 1977 § 165 Abs. 1; ; AO 1977 § 165 Abs. 1 Nr. 3; ; AO 1977 § 165 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 165; EStG § 10 Abs. 3
    Vorläufigkeitsvermerk - Reichweite

  • datenbank.nwb.de

    Umfang der Vorläufigkeit einer Steuerfestsetzung, die im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw. andere gerichtliche Verfahren hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen vorläufig erfolgt ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 165 Abs 1, EStG § 10 Abs 3
    Auslegung; Vorläufigkeit; Vorsorgeaufwendungen; Vorwegabzug

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 27.11.1996 - X R 20/95

    Vorläufigkeit wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 26.02.2004 - XI R 50/03
    Die Rechtsgrundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. November 1996 X R 20/95 (BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791) gälten auch im Streitfall.

    Der BFH hat entschieden, dass ein Vermerk, nach dem die Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen für vorläufig erklärt wird, sich nicht auf die Frage erstreckt, ob der Steuerpflichtige zum Abzug von Sonderausgaben mit oder ohne Kürzung des Vorwegabzugs berechtigt ist (BFH in BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791).

    Sie erweitert --aus der Sicht des Empfängers-- nicht den Umfang der Vorläufigkeit (vgl. § 165 Abs. 1 Satz 3 AO 1977) über den in BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791 genannten Rahmen hinaus.

  • BFH, 30.06.1994 - V R 106/91

    Vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO

    Auszug aus BFH, 26.02.2004 - XI R 50/03
    Im Streitfall gilt unter Berücksichtigung des Wortlauts des Zusatzes in den Einkommensteuerbescheiden und der weiteren bei seiner Auslegung heranzuziehenden Umstände (BFH-Urteil vom 30. Juni 1994 V R 106/91, BFH/NV 1995, 466) nichts anderes.
  • BFH, 14.04.2003 - XI B 226/02

    Sonderausgaben-Vorwegabzug bei Ehegatten

    Auszug aus BFH, 26.02.2004 - XI R 50/03
    Die --mittlerweile vom erkennenden Senat im vorläufigen Verfahren entschiedene (vgl. Beschluss vom 14. April 2003 XI B 226/02, BFHE 202, 294, BStBl II 2003, 708)-- Rechtsfrage, ob bei einer Zusammenveranlagung auch der von einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bezogene Arbeitslohn zur Kürzung des Vorwegabzugs führt, wenn dieser weder der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterliegt noch anderweitig Anwartschaftsrechte auf eine Pension erwirbt (§ 10c Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG), betrifft die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts.
  • BFH, 31.05.2006 - X R 9/05

    Vorläufige Steuerfestsetzung: Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks "hinsichtlich

    Dadurch unterscheide sich der Streitfall von den Sachverhalten, die der BFH in seinen Urteilen vom 27. November 1996 X R 20/95 (BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791) und vom 26. Februar 2004 XI R 50/03 (BFH/NV 2004, 1064) zur Auslegung von Vorläufigkeitsvermerken "hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen" bereits entschieden habe.

    Wie der XI. Senat des BFH weiter ausgeführt hat, berührt die gerichtliche Überprüfung der hier zu beurteilenden Verfahrensweise der Finanzverwaltung lediglich Fragen der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts und wird deshalb von dem genannten Vorläufigkeitsvermerk nicht erfasst (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1064, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 24. Juni 2004 XI B 62/02, juris Nr: STRE200450848; anderer Auffassung: Schmidt/Heinicke, EStG, 25. Aufl., § 10 Rz 201; Paus, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2005, 487, 488).

    Wie der BFH mit Urteil in BFH/NV 2004, 1064 bereits entschieden hat, reicht die erst nach dem Wirksamwerden des mit dem Vorläufigkeitsvermerk verbundenen Steuerverwaltungsakts begründete gerichtliche Anhängigkeit der Rechtsfrage nicht aus, um deren Einbeziehung in den für vorläufig erklärten Teil der Steuerfestsetzung herbeizuführen.

  • FG Baden-Württemberg, 22.02.2005 - 1 K 396/02

    Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks

    Die OFD verweise hierzu auf das Urteil des BFH vom 26. Februar 2004 (-XI R 50/03-, BFH/NV 2004, 1064), wonach die mit einem solchen Vorläufigkeitsvermerk versehene Steuerfestsetzung nicht hinsichtlich jeder im Rahmen des § 10 Abs. 3 EStG streitig gewordenen Rechtsfrage vorläufig sei, sondern sich die Vorläufigkeit allein auf die Verfassungsmäßigkeit der Norm des § 10 Abs. 3 EStG beziehe.

    In seinem Urteil vom 26. Februar 2004 (-XI R 50/03-, BFH/NV 2004, 1064) hat der BFH außerdem ausgeführt, dass die zusätzliche Benennung des § 10 Abs. 3 EStG in dem dortigen Vorläufigkeitsvermerk rechtlich unerheblich sei.

    Die Ansicht des Bekl., wonach Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens die bloße Auslegung und Auslegung einfachen Rechts sei, kann auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des BFH vom 26. Februar 2004 (a.a.O.) gestützt werden, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des dort angegriffenen Steuerbescheids weder die o.g. noch eine andere Verfassungsbeschwerde mit einem dieser vergleichbaren Streitgegenstand anhängig war.

  • FG Niedersachsen, 12.12.2007 - 7 K 249/07

    Anforderungen an die Sachdienlichkeit und Ermessensfehlerfreiheit eines auf

    Die - mittlerweile vom erkennenden Senat im vorläufigen Verfahren entschiedene (vgl. Beschluss vom 14. April 2003 XI B 226/02, BFHE 202, 294, BStBl. II 2003, 708) - Rechtsfrage, ob bei einer Zusammenveranlagung auch der von einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bezogene Arbeitslohn zur Kürzung des Vorwegabzugs führt, wenn dieser weder der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterliegt noch anderweitig Anwartschaftsrechte auf eine Pension erwirbt (§ 10c Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG), betrifft die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts", so BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 50/03, BFH/NV 2004, 1064, 1065.
  • BFH, 02.07.2008 - X B 39/08

    Vorläufige Steuerfestsetzung: Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks

    Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass sich die Vorläufigkeit nicht auf die Frage erstreckt, ob der Kürzung des Vorwegabzugs (auch) nicht sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn zugrunde zu legen ist, wenn das Finanzamt die Einkommensteuer "im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw. andere gerichtliche Verfahren" vorläufig hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) festsetzt (BFH-Urteile vom 26. Februar 2004 XI R 50/03, BFH/NV 2004, 1064, und vom 31. Mai 2006 X R 9/05, BFHE 213, 199, BStBl II 2006, 858).

    Vielmehr hat das FG im Anschluss an die BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1064 und in BFHE 213, 199, BStBl II 2006, 858 erkannt, dass § 165 Abs. 1 AO eine vorläufige Festsetzung hinsichtlich ungeklärter Rechtsfragen des einfachen Rechts nicht vorsehe.

  • FG Köln, 18.01.2008 - 5 K 572/06

    Bestimmung des Umfangs eines Vorläufigkeitsvermerks gemäß § 165 Abgabenordnung

    Die hier streitige Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen der von einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bezogene Arbeitslohn zur Kürzung des Vorwegabzugs führt, ( § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 a EStG, § 10 c Abs. 3 Nr. 2 EStG), betrifft jedoch die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts, BFH-Urteile vom 26.02.2004 XI R 50/03, BFH/NV 2004, 1064 und vom 31.05.2006 X R 9/05, BFH/NV 2006, 1900.
  • BFH, 24.06.2004 - XI B 62/02

    Verstoß gegen das Gebot wirksamen Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG

    Dieser Entscheidung hat sich der erkennende Senat angeschlossen (vgl. Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 50/03).
  • FG Baden-Württemberg, 12.12.2018 - 14 K 3172/17

    Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks hinsichtlich Leibrentenbesteuerung

    aa EStG streitig gewordener Rechtsfrage vorläufig ist, wird auch durch den anschließenden Zusatz, wonach die Vorläufigkeitserklärung "nur aus verfahrenstechnischen Gründen" erfolge und nicht dahin zu verstehen sei, dass die Regelung als verfassungswidrig angesehen werde, objektiv hinreichend deutlich (vgl. BFH-Urteile vom 26. Februar 2004 XI R 50/03, Juris und vom 31. Mai 2006 X R 9/05, BStBl II 2006, 858).
  • FG Bremen, 23.10.2019 - 1 K 184/17

    Reichweite einer Vorläufigkeitserklärung wegen verfassungsrechtlicher Fragen -

    Auch der Zusatz, wonach die Vorläufigkeitserklärung "nur aus verfahrenstechnischen Gründen" erfolge und nicht dahin zu verstehen sei, dass die Regelung als verfassungswidrig angesehen werde, macht objektiv hinreichend deutlich, dass die Vorläufigkeitserklärung sich nur auf die verfassungsrechtliche Fragestellung beschränkte und sich nicht auf jede Art von tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten im Zusammenhang mit der Hinzurechnung erstreckt (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 50/03, BFH/NV 2004, 1064 ; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2018 14 K 3172/17, EFG 2019, 1249 ).
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