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   BFH, 27.04.1994 - XI R 54/93   

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https://dejure.org/1994,2129
BFH, 27.04.1994 - XI R 54/93 (https://dejure.org/1994,2129)
BFH, Entscheidung vom 27.04.1994 - XI R 54/93 (https://dejure.org/1994,2129)
BFH, Entscheidung vom 27. April 1994 - XI R 54/93 (https://dejure.org/1994,2129)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980/1991 § 14 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 8 und 9; UStDV 1980 §§ 59 bis 61; UStG DDR 1990 § 15 Abs. 1, § 26 a Nr. 5 Satz 1, § 29 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuer - Rechnung - Unternehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Anwendung der §§ 14 Abs. 2 und 3 UStG 1980/1991 bei Ausstellung mehrerer Rechnungen für dieselbe Leistung - Lieferung von Unterhaltungselektronik an ehemalige DDR vor 1.7.1990

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 174, 477
  • NJW 1995, 351
  • BB 1994, 1703
  • BB 1994, 2192
  • DB 1994, 1964
  • BStBl II 1994, 718
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 07.05.1981 - V R 126/75

    Die Rechtsfolgen des § 14 Abs. 3 - zweite Alternative - UStG treffen nur

    Auszug aus BFH, 27.04.1994 - XI R 54/93
    Zwar besteht der Gesetzeszweck des § 14 Abs. 3 UStG 1980/1991 darin, Mißbräuche des gesonderten Steuerausweises wegen der dadurch ausgelösten Gefahr der unberechtigten Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges durch den Rechnungsempfänger zu verhindern (vgl. im einzelnen Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 7. Mai 1981 V R 126/75, BFHE 133, 127, BStBl II 1981, 547, zu der insoweit mit § 14 Abs. 3 UStG 1980/1991 übereinstimmenden Vorschrift des § 14 Abs. 3 UStG 1967, m. w. N.).

    Wie der BFH aber bereits in dem vorgenannten Urteil in BFHE 133, 127, BStBl II 1981, 547 dargelegt hat, ist eine gesetzliche Konzeption, durch § 14 Abs. 3 UStG jeden dem Grunde nach unberechtigten Steuerausweis zu ahnden, nicht erkennbar.

  • BFH, 25.02.1993 - V R 112/91

    Eine wirksame Rechnungsberichtigung setzt voraus, daß dem Leistungsempfänger eine

    Auszug aus BFH, 27.04.1994 - XI R 54/93
    Mit der nach Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift möglichen und auch in zulässiger Weise (vgl. dazu BFH-Urteil vom 25. Februar 1993 V R 112/91, BFHE 171, 373, BStBl II 1993, 643) durchgeführten Rechnungsstornierung hat die Klägerin den unberechtigten Ausweis von Umsatzsteuer, der zur Heranziehung nach § 14 Abs. 2 UStG 1980 geführt hätte, jedenfalls beseitigt.
  • FG Thüringen, 09.08.1995 - II K 77/93

    Gesonderter Ausweis der Steuer bei Geschäften, die der Differenzbesteuerung

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  • FG Niedersachsen, 01.11.2000 - 5 K 135/95

    Berechtigung zum Vorsteuerabzug und Vertrauensschutz bei der Aufhebung und

    Soweit über die von den leistenden Unternehmern erbrachten Leistungen bereits in Abschlagsrechnungen abgerechnet worden ist, wird die Umsatzsteuer nicht aufgrund des erbrachten Umsatzes geschuldet, sondern gemäß § 14 Abs. 2 UStG, weil der Steuerbetrag zu Unrecht gesondert ausgewiesen ist (UStR, Abschnitt 193 Abs. 5; Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, § 14 Rz. 211; Reiß/Kräusel/Langer, UStG, § 14 Rz. 257; Wagner in Sölch/Ringleb/List, UStG, § 14 Rz. 117e; Schwarze, StbKongrRep. 1980, 91, 95; offengelassen, ob § 14 Abs. 2 in allen Fällen doppelter Rechnungsausstellung anzuwenden ist von BFH Urteil vom 27. April 1994 XI R 54/93, BStBl II 1994, 718).
  • FG Brandenburg, 19.11.1997 - 1 K 1550/97

    Baugewerbe: Steuerausweis bei Abschlags- und Endrechnung

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  • BFH, 06.08.1996 - V B 51/95

    Verzinsung bei unrichtigem Umsatzsteuerausweis

    Da im Streitfall die maßgeblichen Umsatzsteuer-Änderungsbescheide bestandskräftig sind, ist im vorliegenden Verfahren gegen die Zinsbescheide nicht auf möglicherweise mit angesprochene Fragen der Entstehung der in sog. Endrechnungen zuviel ausgewiesenen Steuer nach § 14 Abs. 2 UStG 1980 einzugehen (offengelassen im Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. April 1994 XI R 54/93, BFHE 174, 477, BStBl II 1994, 718 unter 2.).
  • FG Düsseldorf, 25.06.1998 - 5 V 926/98

    Umgehung der Steuerverpflichtung aus § 14 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG);

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