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   BFH, 14.12.2004 - XI R 6/02   

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BFH, 14.12.2004 - XI R 6/02 (https://dejure.org/2004,495)
BFH, Entscheidung vom 14.12.2004 - XI R 6/02 (https://dejure.org/2004,495)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 2004 - XI R 6/02 (https://dejure.org/2004,495)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung des Einkommens für die Festsetzung der Einkommensteuer - Indizienwirkung langjähriger Verluste eines selbstständig tätigen Rechtsanwalts für seine Einkommenssteuerfestsetzung - Erforderlichkeit der Gewinnerzielungsabsicht bei der Einkunftsart "selbstständige ...

  • Judicialis

    EStG § 12; ; EStG § 18

  • BRAK-Mitteilungen

    Gewinnerzielungsabsicht eines RA bei langjähriger Verlusterzielung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 12 § 18
    Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts bei langjähriger Verlusterzielung

  • datenbank.nwb.de

    Liebhaberei bei langjährigen Verlusten aus dem Betrieb einer Anwaltskanzlei

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verluste aus Anwaltstätigkeit ? Liebhaberei wegen anhaltender Verluste bei ganz geringen Einnahmen in elf Jahren und Lebensunterhalt aus erheblichen anderweitigen Einkünften ? Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkünfteerzielungsabsicht
    Die Gewinnerzielungsabsicht
    Definition
    Die Anlaufverluste
    Gewerbebetrieb
    Die positiven Tatbestandsmerkmale gemäß § 15 Abs. 2 EStG
    Die Gewinnerzielungsabsicht
    Die Anlaufverluste
    Liebhaberei
    Liebhaberei bei freiberuflicher Tätigkeit
    Rechtsanwalt

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 18, EStG § 15 Abs 2 S 1, EStG § 12
    Gewinnerzielungsabsicht; Liebhaberei; Rechtsanwalt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 208, 557
  • NJW 2005, 1306
  • FamRZ 2005, 795 (Ls.)
  • BB 2005, 1033
  • BB 2005, 874 (Ls.)
  • DB 2005, 808
  • BStBl II 2005, 392
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 22.04.1998 - XI R 10/97

    Liebhaberei bei Rechtsanwaltstätigkeit

    Auszug aus BFH, 14.12.2004 - XI R 6/02
    Langjährige Verluste eines selbständig tätigen Rechtsanwalts, dessen Einnahmen ohne plausible Gründe auf niedrigstem Niveau stagnieren und der seinen Lebensunterhalt aus erheblichen anderweitigen Einkünften bestreitet, sprechen regelmäßig dafür, dass er seine Tätigkeit nur aus persönlichen Gründen fortführt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 22. April 1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663).

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. April 1998 XI R 10/97 (BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663) spreche der Beweis des ersten Anscheins für die Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts.

    Der Streitfall könne angesichts der verschwindend geringen Honorareinnahmen der Klägerin nicht mit der Senatsentscheidung in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663 verglichen werden.

    Der Streitfall unterscheidet sich maßgeblich von dem Sachverhalt, der der Senatsentscheidung in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663 zugrunde lag.

    Auch bei der Einkunftsart "selbständige Arbeit" ist eine derartige Gewinnerzielungsabsicht zu fordern (BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 IV R 81/99, BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276; in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663, und vom 26. April 1989 VI R 104/86, BFH/NV 1989, 696).

    a) Ein für eine Gewinnerzielungsabsicht sprechender Anscheinsbeweis entfällt bereits dann, wenn nach den Feststellungen des FG die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass im konkreten Einzelfall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Beweggründe des Steuerpflichtigen für die Fortführung des verlustbringenden Unternehmens bestimmend waren (BFH-Beschluss vom 9. März 1999 X B 156/98, BFH/NV 1999, 1204; BFH-Urteile in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663; vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202; vom 22. März 1996 III R 49/95, BFH/NV 1996, 812).

    Der Sachverhalt des Streitfalls unterscheidet sich wesentlich von dem der Senatsentscheidung in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663, auf die sich die Klägerin beruft.

  • BFH, 26.02.2004 - IV R 43/02

    Liebhaberei am Ende einer freiberuflichen Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 14.12.2004 - XI R 6/02
    Einer ausdrücklichen Verweisung auf § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG in § 18 Abs. 4 (Satz 2) EStG bedarf es nicht, weil die Definition des Gewerbebetriebs in § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG insoweit auch für die anderen Gewinn-Einkunftsarten (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) gilt, wie sich nicht zuletzt aus den in dieser Vorschrift enthaltenen Negativmerkmalen ergibt, wonach die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung selbständiger Arbeit anzusehen sein darf (BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455).

    Als Indiz für die Weiterführung des Verlustbetriebs aus persönlichen Gründen kann auch der Umstand gewertet werden, dass dem Steuerpflichtigen hohe andere Einkünfte zur Verfügung stehen, die für den Ausgleich entstandener Verluste herangezogen werden können (BFH-Urteile in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202; in BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455; vgl. auch BFH-Urteil vom 24. August 2000 IV R 46/99, BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674, m.w.N.) und, dass es der Steuerpflichtige trotz ständiger und nachhaltiger Verluste unterlassen hat, Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität des Betriebs zu ergreifen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 1995 VIII R 68/93, BFHE 178, 160, BStBl II 1995, 722, m.w.N.).

    Für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht trotz langjähriger Verluste kann sprechen, dass der Steuerpflichtige hierauf reagiert und Maßnahmen ergriffen hat, um die Gewinnsituation zu verbessern (BFH-Urteile in BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455; in BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289).

    Bei den Katalogberufen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG müssen allerdings zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden (BFH-Urteile in BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455; in BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276, m.w.N.); eine Vermutung für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht lässt sich jedenfalls nicht schon aus dem Umstand herleiten, dass eine solche Tätigkeit häufig aus Passion betrieben wird (BFH-Urteil vom 13. Mai 1993 IV R 131/92, BFH/NV 1994, 93).

    Auf Veränderungen nach 1996 kommt es nicht an, weil für die Gewinnprognose auf den Betrieb abzuheben ist, wie er im Streitzeitraum geführt worden ist (BFH in BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455).

  • BFH, 25.06.1996 - VIII R 28/94

    Gemischte Tätigkeiten einer Personengesellschaft sind zunächst insgesamt als

    Auszug aus BFH, 14.12.2004 - XI R 6/02
    a) Ein für eine Gewinnerzielungsabsicht sprechender Anscheinsbeweis entfällt bereits dann, wenn nach den Feststellungen des FG die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass im konkreten Einzelfall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Beweggründe des Steuerpflichtigen für die Fortführung des verlustbringenden Unternehmens bestimmend waren (BFH-Beschluss vom 9. März 1999 X B 156/98, BFH/NV 1999, 1204; BFH-Urteile in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663; vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202; vom 22. März 1996 III R 49/95, BFH/NV 1996, 812).

    Als Indiz für die Weiterführung des Verlustbetriebs aus persönlichen Gründen kann auch der Umstand gewertet werden, dass dem Steuerpflichtigen hohe andere Einkünfte zur Verfügung stehen, die für den Ausgleich entstandener Verluste herangezogen werden können (BFH-Urteile in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202; in BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455; vgl. auch BFH-Urteil vom 24. August 2000 IV R 46/99, BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674, m.w.N.) und, dass es der Steuerpflichtige trotz ständiger und nachhaltiger Verluste unterlassen hat, Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität des Betriebs zu ergreifen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 1995 VIII R 68/93, BFHE 178, 160, BStBl II 1995, 722, m.w.N.).

    Verluste der --betriebsspezifisch unterschiedlichen-- Anlaufzeit können allerdings nur dann steuerrechtlich nicht anerkannt werden, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass der Betrieb, so wie ihn der Steuerpflichtige geführt hat, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltig Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts dargestellt hat (BFH-Urteil in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, m.w.N.).

    Aufgrund der bekannten Entwicklung steht im Streitfall dagegen eindeutig fest, dass die Anwaltskanzlei, so wie sie die Klägerin betrieben hat, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltig Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts dargestellt hat (BFH-Urteile in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, m.w.N.; vom 27. Januar 2000 IV R 33/99, BFHE 191, 119, BStBl II 2000, 227).

  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83

    Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht als dem Streben nach einem Totalgewinn und

    Auszug aus BFH, 14.12.2004 - XI R 6/02
    Persönliche Gründe sind alle einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motive (BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, m.w.N.).

    Für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht trotz langjähriger Verluste kann sprechen, dass der Steuerpflichtige hierauf reagiert und Maßnahmen ergriffen hat, um die Gewinnsituation zu verbessern (BFH-Urteile in BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455; in BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289).

    d) Im Streitfall trifft die objektive Beweislast für das Vorhandensein der Gewinnerzielungsabsicht demnach die Klägerin, die positive Einkünfte mit den Verlusten aus ihrer Anwaltstätigkeit ausgleichen will (vgl. BFH-Urteil in BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 14.12.2004 - XI R 6/02
    Kennzeichnend für die Einkunftsarten ist, dass die ihnen zugrunde liegenden Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen auf eine größere Zahl von Jahren gesehen der Erzielung positiver Einkünfte dienen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, 435, BStBl II 1984, 751, 766 f., unter C.IV.3.c aa (1)).

    Nach dem Beschluss des Großen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 766 ist die Gewinnerzielungsabsicht eine innere Tatsache, die --wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge-- nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann.

    Daraus auf eine steuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei zu schließen, ist aber nur gerechtfertigt, wenn aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich ist, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (sog. subjektiver Liebhabereibegriff seit BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb (1); BFH-Urteil in BFHE 202, 124, BStBl II 2003, 602).

  • BFH, 14.03.1985 - IV R 8/84

    Langjährige Verluste eines Erfinders allein kein Beweisanzeichen für fehlende

    Auszug aus BFH, 14.12.2004 - XI R 6/02
    Sowohl bei gewerblichen als auch bei Einkünften aus selbständiger Arbeit sind vielmehr jeweils alle Umstände einschließlich etwaiger Besonderheiten der Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 1985 IV R 8/84, BFHE 143, 355, BStBl II 1985, 424).

    Dies erfordert eine in die Zukunft gerichtete und langfristige Beurteilung, wofür die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten können (BFH-Urteil in BFHE 143, 355, BStBl II 1985, 424, m.w.N.); sind die Einkünfte positiv, so ist eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben (BFH-Beschluss vom 8. August 1996 XI B 187/95, BFH/NV 1996, 897).

  • BFH, 31.05.2001 - IV R 81/99

    Honorareinnahmen

    Auszug aus BFH, 14.12.2004 - XI R 6/02
    Auch bei der Einkunftsart "selbständige Arbeit" ist eine derartige Gewinnerzielungsabsicht zu fordern (BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 IV R 81/99, BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276; in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663, und vom 26. April 1989 VI R 104/86, BFH/NV 1989, 696).

    Bei den Katalogberufen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG müssen allerdings zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden (BFH-Urteile in BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455; in BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276, m.w.N.); eine Vermutung für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht lässt sich jedenfalls nicht schon aus dem Umstand herleiten, dass eine solche Tätigkeit häufig aus Passion betrieben wird (BFH-Urteil vom 13. Mai 1993 IV R 131/92, BFH/NV 1994, 93).

  • BFH, 06.03.2003 - XI R 46/01

    Einkunftserzielungsabsicht bei einem Künstler

    Auszug aus BFH, 14.12.2004 - XI R 6/02
    Fehlt es an dieser Voraussetzung, so fallen die wirtschaftlichen Ergebnisse wegen Fehlens der Gewinnerzielungsabsicht auch dann nicht unter eine Einkunftsart, wenn sie sich ihrer Art nach unter § 2 Abs. 1 EStG einordnen ließen (BFH-Urteile vom 6. März 2003 XI R 46/01, BFHE 202, 124, BStBl II 2003, 602, und vom 5. November 2002 IX R 18/02, BFHE 200, 556, BStBl II 2003, 914).

    Daraus auf eine steuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei zu schließen, ist aber nur gerechtfertigt, wenn aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich ist, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (sog. subjektiver Liebhabereibegriff seit BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb (1); BFH-Urteil in BFHE 202, 124, BStBl II 2003, 602).

  • BFH, 27.01.2000 - IV R 33/99

    Pferdezucht als Liebhaberei

    Auszug aus BFH, 14.12.2004 - XI R 6/02
    Aufgrund der bekannten Entwicklung steht im Streitfall dagegen eindeutig fest, dass die Anwaltskanzlei, so wie sie die Klägerin betrieben hat, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltig Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts dargestellt hat (BFH-Urteile in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, m.w.N.; vom 27. Januar 2000 IV R 33/99, BFHE 191, 119, BStBl II 2000, 227).
  • BFH, 02.06.1999 - X R 149/95

    Liebhaberei nicht allein aufgrund von Verlustperioden

    Auszug aus BFH, 14.12.2004 - XI R 6/02
    Hierzu zählt auch die Absicht, Steuern zu sparen (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juni 1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23, m.w.N.).
  • BFH, 13.05.1993 - IV R 131/92

    Abänderung eines Einkommensteuerbescheides zusammenveranlagter Ehegatten

  • BFH, 24.08.2000 - IV R 46/99

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Generationenbetrieb

  • BFH, 08.08.1996 - XI B 187/95

    Ablehnung der Klärungsbedürftigkeit der Frage, inwieweit die Entschädigungen

  • FG Düsseldorf, 13.11.2003 - 14 K 7839/00

    Gewinnerzielungsabsicht; Arztpraxis; Verluste; Geringfügige Umsätze;

  • BFH, 29.06.1995 - VIII R 68/93

    Veräußerungsverlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung i. S. des

  • BFH, 26.04.1989 - VI R 104/86

    Qualifizierung der Einkünfte eines Kunstmalers mit Gewinnerzielungsabsicht

  • BFH, 22.03.1996 - III R 49/95

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem Einzelhandelsgeschäft

  • BFH, 05.11.2002 - IX R 18/02

    In Eigenregie vermietete Ferienwohnung

  • BFH, 09.03.1999 - X B 156/98

    Gebrauchtwagenhandel; Liebhaberei

  • BFH, 23.05.2007 - X R 33/04

    Schlüssiges Betriebskonzept als Voraussetzung für den Nachweis der

    Gleiches kann in Fällen gelten, in denen aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (BFH-Urteile in BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205; vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, unter II.3.a, jeweils m.w.N.; vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392, unter II.2.c).
  • FG Baden-Württemberg, 09.02.2017 - 1 K 841/15

    Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb von Photovoltaik-Anlagen

    Darüber hinaus erzielt der Kläger aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit keine hohen Einkünfte, die steuerlich in besonderem Maße durch eine Verlustberücksichtigung entlastet werden; seine einkommensteuerliche Grenzbelastung liegt bei 28, 92% (anders BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl. II 2005, 392 bei erheblichen anderweitigen Einkünften).

    bb) Des Weiteren hat der Kläger die Verluste nicht einfach hingenommen und Maßnahmen zur Verbesserung des betrieblichen Ergebnisses ergriffen (Wacker in Schmidt, 35. Aufl., 2016, § 15 Rn. 32 - sog. Reaktionspflicht; BFH-Urteil vom 14.12.2004 XI R 6/02, BFHE 2008, 557, BStBl. II 2005, 392).

  • FG Münster, 25.04.2012 - 11 K 1021/10

    Keine Anerkennung einer 18 Jahre dauernden, nachhaltig Verluste erzielenden

    Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 14.12.2004 XI R 6/02, BStBl. II 2005, 392) bei einem Rechtsanwalt der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass die selbstständige Tätigkeit regelmäßig nicht dazu bestimmt sei, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen.

    Einschlägig seien die Entscheidungen des BFH XI R 54/03 und XI R 6/02.

    Vielmehr sind sowohl bei gewerblichen Einkünften als auch bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit jeweils alle Umstände einschließlich etwaiger Besonderheiten der Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 14.12.2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl. II 2005, 392).

    Vielmehr entfällt auch bei einer Anwaltskanzlei ein für die Gewinnerzielungsabsicht sprechender Anscheinsbeweis bereits dann, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass im konkreten Einzelfall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Beweggründe der Steuerpflichtigen für die Fortführung des verlustbringenden Unternehmens bestimmend waren (BFH-Urteil vom 14.12.2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl. II 2005, 392).

    Zum Einen erscheint es als persönliches Motiv, wenn dem Steuerpflichtigen hohe andere Einkünfte zur Verfügung stehen, mit denen er seine freiberuflichen Verluste verrechnet (BFH-Urteile vom 14.12.2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl. II 2005, 392 und vom 26.02.2004 IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl. II 2004, 455).

    Zum anderen spricht als Indiz gegen eine Gewinnerzielungsabsicht, wenn es der Steuerpflichtige trotz ständiger und nachhaltiger Verluste unterlässt, Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität des Betriebes zu ergreifen (vgl. BFH-Urteil vom 14.12.2004 XI R 6/02, BFHE 2008, 557, BStBl. II 2005, 392).

    Es handelte sich um eine Rechtsanwaltskanzlei, die sechsstellige Honorareinnahmen erzielt hatte und ständig mindestens 2 Arbeitnehmer beschäftigt hatte (vgl. die Ausführungen des BFH im Urteil vom 14.12.2004 XI R 6/02, BStBl. II 2005, 392 unter II. 3 c).

    Im Übrigen sieht sich der Senat mit den vorstehenden Ausführungen im Übereinstimmung mit dem Urteil des BFH vom 14.12.2004 XI R 6/02 (BStBl. II 2005, 392).

  • FG Münster, 22.08.2012 - 7 K 2000/11

    Gewinnerzielungsabsicht bei Rechtsanwaltskanzlei

    Seine Umsätze seien deutlich höher als in anderen vom BFH entschiedenen Sachverhaltskonstellationen (BFH-Urteil vom 14.12.2004 XI R 6/02, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 208, 557, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2005, 392).

    Auch die Beschäftigung von zwei angestellten Rechtsanwälten mit jährlich sechsstelligen Honorareinnahmen sei ein Indiz für eine Gewinnerzielungsabsicht (BFH-Urteil vom 14.12.2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392 unter II.3 c).

    a) Zur Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit sind alle Umstände des Einzelfalles einschließlich etwaiger Besonderheiten der Verhältnisse zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 14.12.2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392).

    Vielmehr entfällt auch bei einer Anwaltskanzlei ein für die Gewinnerzielungsabsicht sprechender Anscheinsbeweis bereits dann, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass im konkreten Einzelfall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Beweggründe des Steuerpflichtigen für die Fortführung des verlustbringenden Unternehmens bestimmend waren (BFH-Urteil vom 14.12.2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392).

    (1) Zum einen erscheint es als persönliches Motiv, wenn dem Steuerpflichtigen hohe andere Einkünfte zur Verfügung stehen, mit denen er seine freiberuflichen Verluste verrechnet (BFH-Urteile vom 14.12.2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392, und vom 26.2.2004 IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455) und hierdurch Steuern spart (BFH-Beschluss vom 27.5.2008 VIII B 123/07, juris; BFH-Urteile vom 14.12.2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392 und vom 23.8.2000 X R 106/97, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 160; Wacker in Schmidt, Kommentar zum EStG, 31. Auflage, § 15 Rz. 32).

    (2) Zum anderen spricht als Indiz gegen eine Gewinnerzielungsabsicht, wenn es der Steuerpflichtige trotz ständiger und nachhaltiger Verluste unterlässt, Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität des Betriebs zu ergreifen (vgl. BFH-Urteile vom 23.5.2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874, vom 14.12.2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392 und vom 29.6.1995 VIII R 68/93, BFHE 178, 160, BStBl II 1995, 722).

  • FG Köln, 13.06.2012 - 5 K 3525/10

    Gewinnerzielungsabsicht bei Rechtsanwaltstätigkeit

    Sowohl bei gewerblichen Einkünften als auch bei Einkünften aus selbständiger Arbeit sind bei der Frage nach der Gewinnerzielungsabsicht, die auf Erzielung eines Totalgewinns unter Einbeziehung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns gerichtet sein muss (Beschluss des Großen Senats des BFHj vom 25.06.1984 GrS 4/82 a.a.O., Rz. 178, 188,189), jeweils alle Umstände einschließlich etwaiger Besonderheiten der Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen (Urteil des BFH vom 14.12.2004 XI R 6/02, BStBl. II 2005, 392).

    Der Anscheinsbeweis in Bezug auf die Gewinnerzielungsabsicht entfällt aber, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass im konkreten Einzelfall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Beweggründe des Steuerpflichtigen für die Fortführung des verlustbringenden Unternehmens bestimmend waren (Urteil des BFH vom 14.12.2004 XI R 6/02 a.a.O.).

    Hierzu zählt auch die Absicht, Steuern zu sparen (Urteile des BFH 02.06.1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23 m.w.N., vom 23.08.2000 X R 106/97, BFH/NV 2001, 160, vom 14.12.2004 XI R 6/02, BStBl II 2005, 392).

    Insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige seine freiberuflichen Verluste mit anderen Einkünften verrechnen kann (Urteile des BFH vom 14.12.2004 XI R 6/02 a.a.O. und vom 26.02.2004 IV R 43/02, a.a.O. ) oder wenn über den Verlustbetrieb (anteilige) Fixkosten für ein auch privat genutztes Haus ausgeglichen werden können (Urteil des Finanzgerichts München vom 11.07.2007 1 K 597/07, juris) spricht dies für persönliche Motive.

    Ebenso der Umstand, dass der Steuerpflichtige trotz ständiger und nachhaltiger Verluste Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität des Betriebes unterlässt, spricht für persönliche Gründe (Urteile des BFH vom 29.06.1995 VIII R 68/93, BStBl II 1995, 722, vom 14.12.2004 XI R 6/02, BStBl. II 2005, 392; Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.05.2010 10 K 3679/08, EFG 2010, 1411; Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.12.2011 7 K 3913/09 E, EFG ).

  • BFH, 15.11.2006 - XI R 58/04

    Schuldzinsenabzug; Liebhaberei

    Beim Fehlen einer solchen Absicht handelt es sich um eine steuerlich unbeachtliche private Tätigkeit, sog. Liebhaberei (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- seit Beschluss des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; z.B. Senatsurteil vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392, m.w.N.).

    An dieser Absicht fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (ständige Rechtsprechung des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; z.B. Senatsurteil in BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392, m.w.N.).

  • FG Köln, 19.01.2022 - 5 K 1311/20

    Einkünfte: Erzielungsabsicht - Ausgleich von Verlusten aus selbständiger

    Das danach grundsätzlich bestehende Erfordernis einer Einkünfteerzielungsabsicht besteht auch, wenn es um die Beurteilung der Einkunftsart "selbständige Arbeit" geht (BFH v. 14.12.2004 - XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392; v. 22.4.1998 - XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663; v. 31.5.2001 - IV R 81/99, BFHE 2002, 382, BStBl II 2002, 276; v. 6.3.2003 - XI R 46/01, BFHE 202, 124, BStBl II 2003, 602).

    Für eine einkommensteuerlich unbeachtliche Liebhabereitätigkeit eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters muss deshalb über den Umstand einer längeren Verlustperiode hinaus aus weiteren Anzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (BFH v. 22.4.1998 - XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663: Rechtsanwaltskanzlei mit ständig hohen Verlusten und zum Teil über 100.000 DM; BFH v. 14.12.2004 - XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392: Rechtsanwaltskanzlei mit jährlichen Verlusten von über 5.000 EUR; BFHv.

    Unter den jeweiligen Umständen des Einzelfalls kann als Indiz für die Weiterführung des Verlustbetriebs aus persönlichen Gründen gewertet werden, dass es der Steuerpflichtige trotz ständiger und nachhaltiger Verluste unterlassen hat, Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität des Betriebs zu ergreifen (BFH v. 14.12.2004 - XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392, v. 31.5.2001 - IV R 81/99, BFHE 2002, 382, BStBl II 2002, 276, jeweils m.w.N.).

    Gleichwohl rechtfertigen diese Gesichtspunkte entgegen der Auffassung des Beklagten unter den besonderen Umständen des Streitfalls noch nicht den Schluss auf eine - entgegen dem anzunehmenden Anscheinsbeweis - " nur aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen" (vgl. BFH v. 22.4.1998 - XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663; v. 14.12.2004 - XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392; v. 31.5.2001 - IV R 81/99, BFHE 2002, 382, BStBl II 2002, 276) ausgeübte Beratungstätigkeit.

    Zusätzlich fällt im Streitfall ins Gewicht, dass derzeit nicht nur die vom Beklagten mit Blick auf die überschaubare Mandantschaft betonten geringfügigen Einnahmen anfallen, sondern dass auch die seit dem Jahr 2009 bis zum Streitjahr insgesamt erwirtschafteten Verluste i.H.v. lediglich 3.909 EUR das scharfe Schwert einer dem Kläger abzusprechenden Einkünfteerzielung einfach nicht rechtfertigen, zumal bei derart geringen Verlusten in einem 10-Jahreszeitraum das einkommensteuerlich unbeachtliche Motiv der Steuerersparnis (vgl. insoweit BFH v. 14.12.2004 - XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392) allenfalls nachrangig vorliegen könnte.

  • FG Münster, 14.12.2011 - 7 K 3913/09

    Liebhaberei: Verlustreiche Tätigkeit als selbstständige Rechtsanwältin

    Vielmehr sind sowohl bei gewerblichen Einkünften als auch bei Einkünften aus selbständiger Arbeit jeweils alle Umstände einschließlich etwaiger Besonderheiten der Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 14.12.2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392).

    Vielmehr entfällt auch bei einer Anwaltskanzlei ein für die Gewinnerzielungsabsicht sprechender Anscheinsbeweis bereits dann, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass im konkreten Einzelfall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Beweggründe des Steuerpflichtigen für die Fortführung des verlustbringenden Unternehmens bestimmend waren (BFH-Urteil vom 14.12.2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392).

    Zum einen erscheint es als persönliches Motiv, wenn dem Steuerpflichtigen hohe andere Einkünfte zur Verfügung stehen, mit denen er seine freiberuflichen Verluste verrechnet (BFH-Urteile vom 14.12.2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392, und vom 26.2. 2004 IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455).

    Zum anderen spricht als Indiz gegen eine Gewinnerzielungsabsicht, wenn es der Steuerpflichtige trotz ständiger und nachhaltiger Verluste unterlässt, Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität des Betriebs zu ergreifen (vgl. BFH-Urteil vom 14.12.2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392).

  • FG Köln, 20.08.2015 - 11 K 2921/14

    Verluste eines selbständigen Heilpraktikers mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht

    Die auch bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit erforderliche Gewinnerzielungsabsicht setzt eine auf die Mehrung des Betriebsvermögens in Gestalt eines Totalgewinns zwischen Betriebsgründung und Betriebsaufgabe gerichtete Absicht des Unternehmers voraus, wobei die Betriebsvermögensmehrung auch die steuerpflichtigen Gewinne aus der Veräußerung von Anlagevermögen umfasst (vgl. nur BFH-Urteile vom 23.5.2007 X R 33/04, BStBl. II 2007, 874 m.w.N.; vom 21.7.2004 X R 33/03, BStBl. II 2004, 1063 m.w.N. und vom 14.12.2004 XI R 6/02, BStBl. II 2005, 392 m.w.N.).

    In diesem Zusammenhang können einzelne Umstände zwar einen Anscheinsbeweis für eine Gewinnerzielungsabsicht bieten; dieser kann jedoch vom Finanzamt durch die Darlegung der ernsthaften Möglichkeit, dass im konkreten Einzelfall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Beweggründe des Steuerpflichtigen für die Fortführung des Unternehmens bestimmend waren, entkräftet werden (vgl. etwa BFH-Urteil vom 14.12.2004 XI R 6/02, BStBl. II 2005, 392 m.w.N.).

    Als persönliche Gründe kommen in diesem Zusammenhang alle einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motive in Betracht; hierzu zählt auch die Absicht, Steuern zu sparen (vgl. BFH-Urteil vom 14.12.2004 XI R 6/02, BStBl. II 2005, 392 m.w.N.).

    Verluste in der Anlaufzeit können allerdings unter anderem dann steuerrechtlich nicht anerkannt werden, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er in der Weise, wie ihn der Steuerpflichtige geführt hat, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und er deshalb von Beginn an keine Einkunftsquelle im Sinne des Steuerrechts darstellte (vgl. nur BFH-Urteile vom 30.10.2014 IV R 34/11, BStBl. II 2015, 380; vom 14.12.2004 XI R 6/02, BStBl. II 2005, 392 und vom 23.5.2007 X R 33/04, BStBl. II 2007, 874 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 10.4.2013 X B 106/12, BFH/NV 2013, 1090).

  • FG Köln, 19.05.2010 - 10 K 3679/08

    Mangelnde Gewinnerzielungsabsicht eines Freiberuflers

    Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder das Fehlen der Absicht zur Gewinnerzielung geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis liefern können (BFH vom 14. November 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392).

    Ein für eine Gewinnerzielungsabsicht sprechender Anscheinsbeweis entfällt bereits dann, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass im konkreten Einzelfall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Beweggründe des Steuerpflichtigen für die Fortführung des verlustbringenden Unternehmens bestimmend waren (BFH vom 14. November 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392 m.w.N.).

    Bei den Katalogberufen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden (BFH vom 14. November 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392.).

    Der BFH hat jedoch mehrfach bestätigt, dass die Tätigkeit eines Steuerberaters, Rechtsanwalts oder Architekten als Liebhaberei zu qualifizieren ist, wenn über Jahre hinweg lediglich Erlöse auf geringem Niveau erzielt werden, auf der anderen Seite aber steuerlich Verluste aus der Tätigkeit erklärt werden und diese mit Einkünften aus anderen Quellen verrechnet werden (BFH vom 31.05.2001 IV R 81/99, BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276 (Steuerberater); BFH vom 14.11.2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392 (Rechtsanwalt); BFH vom 22.04.1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663 (Rechtsanwalt); BFH vom 12.09.2002 IV R 60/01, BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85 (Architekt); vgl. auch FG München vom 11.07.2007 1 K 567/07, juris (Rechtsanwalt)).

  • FG München, 12.09.2013 - 10 K 2273/10

    Gewinnerzielungsabsicht bei nebenberuflichem Vertrieb von Vitaminprodukten

  • BFH, 02.07.2008 - XI R 60/06

    Segeljachtvercharterung: Besteuerung des Aufwendungseigenverbrauchs bis zum 31.

  • BFH, 27.05.2009 - X R 62/06

    Liebhaberei beim Verkauf von Wein - neues Vorbringen in der Revisionsinstanz -

  • FG Köln, 03.09.2014 - 2 K 2875/09

    Einkommensteuer: Liebhaberei bei einem Gartenbaubetrieb

  • BFH, 27.11.2008 - IV R 17/06

    Vorläufige Steuerfestsetzung unter Ausklammerung eines Verlustes bei Ungewissheit

  • BFH, 10.04.2013 - X B 106/12

    Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei Verlustbetrieben - Ausnahmsweise

  • FG Schleswig-Holstein, 09.03.2016 - 2 K 180/12

    "Segmentierung" verschiedener, wirtschaftlich eigenständiger gewerblicher

  • FG Baden-Württemberg, 16.02.2016 - 6 K 3472/14

    Gewinnerzielungsabsicht bei schriftstellerischer Tätigkeit

  • BFH, 01.08.2007 - XI R 47/06

    Ansparabschreibung für "Restbetrieb" möglich

  • FG Niedersachsen, 23.06.2017 - 13 K 145/11

    Liebhaberei bei Sportanlage

  • FG München, 28.03.2007 - 9 K 2689/04

    Anspruch auf steuerliche Anerkennung von Verlusten aus einer gewerblichen

  • BFH, 27.05.2008 - VIII B 123/07

    Verletzung der Amtsermittlungspflicht - Divergenz - Frage der

  • FG Köln, 16.01.2013 - 3 K 2008/07

    Nachweis tatsächlicher Zahlung durch Versteuerung beim Empfänger?

  • FG Niedersachsen, 02.12.2015 - 3 K 304/14

    Einkommensteuerliche Beachtlichkeit spekulativer Goldgeschäfte trotz fehlender

  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 58.11

    Ruhen; Versorgungsbezüge; Vorteilsausgleich; Alimentationspflicht;

  • FG München, 05.07.2006 - 9 K 616/05

    Gewinnerzielungsabsicht bei dauernden Verlusten im Rahmen eines Strukturvertriebs

  • FG Baden-Württemberg, 22.07.2014 - 8 K 1456/12

    Keine Gewinnerzielungabsicht bei Verlustzuweisungsgesellschaft - Sechsjährige

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2014 - 2 K 1611/13

    Nebenberufliche Dienstleistungen im Wellness- und Schönheitsbereich kein

  • FG Münster, 30.11.2023 - 10 K 2062/20

    Gewerbesteuer - Inanspruchnahme des "Bankenprivilegs" über den

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.09.2019 - 3 K 2083/18

    Recherche für eine Biografie keine steuerlich anzuerkennende schriftstellerische

  • BFH, 02.07.2008 - XI R 59/06

    Segeljachtvercharterung ohne Überschusserzielungsabsicht - unternehmerische

  • BFH, 02.07.2008 - XI R 61/06

    Segeljachtvercharterung ohne Überschusserzielungsabsicht - unternehmerische

  • FG Münster, 13.06.2023 - 2 K 310/21

    Gewinnerzielungsabsicht hinsichtlich der Tätigkeit des Steuerpflichtigen als

  • BFH, 17.08.2005 - III B 170/04

    NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • FG München, 12.12.2012 - 1 K 3645/08

    Eintritt der Festsetzungsverjährung bei Verzicht auf Schlussbesprechung erst nach

  • FG Sachsen, 25.01.2012 - 8 K 1504/08

    Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb einer Reitanlage Unbestimmtheit eines sich

  • BFH, 27.05.2009 - X R 39/06

    Grundstücksverkäufe mit erheblichen Verlusten und Gewinnerzielungsabsicht -

  • FG Münster, 16.02.2022 - 13 K 3811/19

    Anerkennung der aus der Reithalle entstandenen Verluste als steuerbare Einkünfte

  • FG Sachsen-Anhalt, 13.05.2014 - 5 K 893/09

    Anscheinsbeweis für fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei Nebentätigkeit auf der

  • FG Münster, 16.05.2007 - 10 K 1577/05

    Einordnung einer als Vermittlungsprovision bezeichneten Zahlung als sonstige

  • FG Hamburg, 25.06.2015 - 6 K 222/14

    Gewerbe- und Umsatzsteuer: Einkunftsart, Einkünfteerzielungsabsicht und

  • FG München, 09.10.2018 - 2 V 2143/18

    Gewinnerzielungsabsicht als Tatbestandsmerkmal gewerblicher Tätigkeit

  • FG München, 13.04.2010 - 6 K 1403/09

    Gewinnerzielungsabsicht des Handels im Rahmen eines Strukturvertriebs

  • BFH, 03.02.2015 - III B 37/14

    Keine Revisionszulassung zur von den Umständen des Einzelfalls abhängenden

  • FG München, 17.10.2012 - 5 V 2168/12

    Gewinnerzielungsabsicht und Bartender als nebenberufliche Tätigkeit

  • BFH, 25.05.2012 - III B 233/11

    Einkünfteerzielungsabsicht bei selbständiger Tätigkeit eines Rechtsanwalts -

  • FG Köln, 04.07.2019 - 10 K 1962/15

    Rechtsstreit um die Bewertung des Betriebs einer Flugzeug-Vercharterung als vGA

  • FG Düsseldorf, 31.05.2005 - 10 K 1657/02

    Nichtigkeit; Vorläufigkeitsvermerk; Bestimmtheit; Einkunftsart; Liebhaberei;

  • FG Düsseldorf, 29.11.2019 - 3 K 1318/15

    Einnahmen aus Kapitalvermögen in Form verdeckter Gewinnausschüttungen

  • BFH, 20.07.2011 - X B 159/10

    Gewinnerzielungsabsicht - Mitverantwortung der Beteiligten bei der Sachaufklärung

  • FG Baden-Württemberg, 21.01.2022 - 13 K 2104/18

    Keine Gewinnerzielungsabsicht des Herausgeberkreises wissenschaftlicher

  • BFH, 15.10.2019 - VIII B 70/19

    Selbstvertretungsbefugnis eines ehemals als Rechtsanwalt und als rumänischer

  • FG Köln, 23.01.2015 - 3 K 3439/10

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung der Verluste aus einem selbständigen

  • BFH, 05.12.2005 - X B 17/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Hinweispflicht, Überraschungsentscheidung

  • BFH, 12.12.2007 - XI B 56/07

    Auch bei Existenzgründung ist die Aussicht auf Erzielung eines Totalgewinns

  • BFH, 21.03.2007 - II B 72/06

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Darlegung einer Divergenz

  • BFH, 19.08.2004 - XI B 9/04

    Liebhaberei bei einem Rechtsanwalt

  • FG Münster, 24.06.2020 - 13 K 2542/17

    Körperschaftsteuer - Führt ein Vertrag, mit dem ein GmbH-Gesellschafter einem

  • FG München, 21.11.2016 - 7 K 3067/15

    Einheitliche und gesonderte Feststellung von negativen Einkünften

  • FG München, 10.07.2014 - 15 K 2275/11

    (Gebrauchs-) Kunst

  • FG Niedersachsen, 03.11.2011 - 11 K 361/10

    Network-Marketing-Unternehmen als Liebhaberei-Unternehmen

  • BFH, 12.09.2005 - X B 19/05

    Liebhaberei; Beschwerdebegründungsfrist - verspätetes Vorbringen

  • FG Münster, 16.05.2007 - 10 K 1746/05

    Einordnung der als Vermittlungsprovision bezeichneten Zahlung eines Konzerns als

  • FG Niedersachsen, 31.08.2010 - 15 K 14150/08

    Abgrenzung zwischen Gewinnerzielungsabsicht und Liebhaberei bei einem seit fast

  • FG Baden-Württemberg, 19.03.2018 - 10 K 748/16

    Kein Aufwendungsabzug mangels Gewinnerzielungsabsicht

  • FG Nürnberg, 11.02.2016 - 4 K 1104/14

    Vermietung, Ferienwohnung, Gewinnerzielungsabsicht

  • BFH, 19.08.2004 - XI S 19/04

    Gericht der Hauptsache

  • FG Nürnberg, 22.01.2010 - 7 K 218/09

    Vorläufigkeit eines Einkommensteuerbescheides bezüglich der Einkünfte aus

  • FG Nürnberg, 14.11.2018 - 5 K 732/17

    Einkünfte aus einem Kutschbetrieb

  • FG München, 13.12.2016 - 2 K 300/13

    Abgewiesene Klage im Streit um Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.11.2016 - 4 K 4159/13

    Pferdezucht und geplante Reittherapie (Hippotherapie) eines selbständig tätigen

  • FG München, 17.02.2014 - 7 K 1802/12

    Gewinnerzielungsabsicht

  • FG München, 31.07.2008 - 1 K 441/08

    Gewinnerzielungsabsicht einer auch nebenberuflich tätigen Ärztin

  • FG Baden-Württemberg, 23.06.2015 - 8 K 1493/13

    Aufwendungen für eine sog. Premium-Lizenz-Partnerschaft - Teilnahme an

  • FG München, 26.11.2010 - 8 K 1108/09

    Liebhaberei

  • FG München, 11.07.2007 - 1 K 597/07

    Steuerliche Absetzbarkeit der i.R. einer Rechtsanwaltstätigkeit entstandenen

  • FG München, 03.06.2019 - 15 K 2481/17

    Steuerliche Anerkennung erklärter Verluste aus Gewerbebetrieb

  • FG Düsseldorf, 20.08.2008 - 9 K 5270/05

    Gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs i.S.d.

  • FG München, 04.10.2006 - 1 K 2381/04

    Anspruch auf steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus einer Werbeagentur;

  • FG Münster, 18.10.2011 - 1 K 4894/08

    Gewinnerzielungsabsicht: Verlustträchtige Vercharterung einer Segelyacht

  • FG München, 16.12.2014 - 2 K 3373/13

    Klagebegehren, steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses,

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