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   BFH, 10.12.2009 - XI R 62/06   

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BFH, 10.12.2009 - XI R 62/06 (https://dejure.org/2009,3691)
BFH, Entscheidung vom 10.12.2009 - XI R 62/06 (https://dejure.org/2009,3691)
BFH, Entscheidung vom 10. Dezember 2009 - XI R 62/06 (https://dejure.org/2009,3691)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    UStG 1999 § 2 Abs. 3 Satz 1, § 3a Abs. 3 und Abs. 4, § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1, Art. 9 Abs. 2 Buchst. e
    Leistungsort bei Bezug von sog. Katalogleistungen i. S. des § 3a Abs. 4 UStG 1999 durch eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt

  • openjur.de

    Leistungsort bei Bezug von sog. Katalogleistungen i.S. des § 3a Abs. 4 UStG 1999 durch eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt; Auslegung des § 3a Abs. 3 UStG 1999

  • IWW
  • streifler.de

    Zum Leistungsort bei Bezug von sog. Katalogleistungen i.S. des § 3a Abs. 4 UStG 1999 durch eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 3a Abs. 3 S. 1; UStG § 3a Abs. 4
    Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte, Vermietung von Sendeeinrichtungen und Personalgestellung nebst technischer Ausrüstung als Katalogleistungen an eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt

  • datenbank.nwb.de

    Leistungsort bei Bezug von sog. Katalogleistungen i.S. des § 3a Abs. 4 UStG 1999 durch eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Leistungsort bei Bezug von sog. Katalogleistungen i. S. des § 3a Abs. 4 UStG 1999 durch eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuerpflicht im öffentlich-rechtlichen Rundfunk

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte, Vermietung von Sendeeinrichtungen und Personalgestellung nebst technischer Ausrüstung als Katalogleistungen an eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Bezug sog. Katalogleistungen durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG 1999 § 3a Abs 3, UStG 1999 § 13b Abs 2, EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst e
    Gemeinschaftsrecht; Rundfunk

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG 1999 § 3a Abs 3, UStG 1999 § 13b Abs 2, EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst e
    EG; Rundfunk; Umsatzsteuer

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 228, 447
  • BB 2010, 665
  • BB 2010, 937
  • DB 2010, 1047
  • BStBl II 2010, 436
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 06.11.2008 - C-291/07

    Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet - Mehrwertsteuer - Ort des

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - XI R 62/06
    Nach Ergehen des EuGH-Urteils vom 6. November 2008 in der Rs. C-291/07 - Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrädet - (Slg. 2008, I-8255, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2008, 925) hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, der Sachverhalt im Streitfall unterscheide sich maßgeblich von dem dort entschiedenen.

    Diese Bestimmung ist nach dem EuGH-Urteil in Slg. 2008, I-8255, UR 2008, 925 (Kollektivavtalstiftelsen TRR Trygghetsrädet) dahin auszulegen, "dass derjenige, der bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen Beratungsdienstleistungen in Anspruch nimmt und selbst gleichzeitig wirtschaftliche Tätigkeiten und außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinien liegende Tätigkeiten ausübt, als Steuerpflichtiger anzusehen ist, selbst wenn die Dienstleistungen nur für Zwecke der letztgenannten Tätigkeiten genutzt werden".

    Der EuGH hat seine Entscheidung in Slg. 2008, I-8255, UR 2008, 925 (Kollektivavtalstiftelsen TRR Trygghetsrädet) im Wesentlichen damit begründet, Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG setze im Gegensatz zu anderen Bestimmungen dieser Richtlinie, wie Art. 2 Nr. 1 und Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, nicht voraus, dass der steuerpflichtige Empfänger einer Dienstleistung diese für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nutze.

    Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen gegen die Anwendung der im EuGH-Urteil in Slg. 2008, I-8255, UR 2008, 925 (Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrädet) aufgestellten Grundsätze auf den Sachverhalt des Streitfalls greifen nicht durch.

    b) Soweit die Klägerin geltend macht, es bestehe ein Unterschied zwischen ihren außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 77/388/EWG liegenden Tätigkeiten und jenen der privatrechtlichen Stiftung schwedischen Rechts in dem EuGH-Urteil in Slg. 2008, I-8255, UR 2008, 925 (Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrädet), rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis.

    Im Streitfall gelte sie, soweit sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig werde, gemäß Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ausdrücklich als Nichtsteuerpflichtige, während in dem EuGH-Urteil in Slg. 2008, I-8255, UR 2008, 925 (Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrädet) die dortige Klägerin eine juristische Person des Privatrechts sei, die nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG als Steuerpflichtige gelte.

    Für die Auslegung des § 3a Abs. 3 UStG bzw. Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG in dem EuGH-Urteil in Slg. 2008, I-8255, UR 2008, 925 (Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrädet) ist es indes unerheblich, welcher Art die außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 77/388/EWG liegende Tätigkeit ist.

    Insoweit ist die Klägerin in dem hier interessierenden Zusammenhang mit der Stiftung schwedischen Rechts in dem EuGH-Urteil in Slg. 2008, I-8255, UR 2008, 925 (Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrädet) vergleichbar.

    Denn der EuGH hat in dem Urteil in Slg. 2008, I-8255, UR 2008, 925 (Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrädet) unter Hinweis auf den Wortlaut und Zweck des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG entscheidend darauf abgestellt, dass außer der wirtschaftlichen (d. h. unternehmerischen) auch eine außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 77/388/EWG liegende (d. h. nichtunternehmerische) Tätigkeit ausgeübt wird.

    Die Auslegung des EuGH, der der Senat folgt, steht vielmehr im Einklang mit dem Zweck der Regelungen in Art. 9 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. § 3a UStG, die Gefahren der Doppelbesteuerung und der Nichtbesteuerung zu vermeiden (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2008, I-8255, UR 2008, 925 - Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrädet -).

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - XI R 62/06
    Würde sie im Streitfall wie eine Unternehmerin behandelt, so widerspreche dies zudem dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27. Juli 1971 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 (BVerfGE 31, 314).

    Denn obwohl sie die streitbefangenen Leistungen für ihre hoheitlichen Aufgaben bezogen und genutzt hat und sie damit unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BVerfG keiner Tätigkeit gewerblicher oder beruflicher Art nachgegangen (Urteil in BVerfGE 31, 314; Beschluss vom 26. Oktober 2005 1 BvR 396/98, BGBl I 2005, 3726, unter C. I. 2. b bb) und insoweit als Nichtunternehmerin i. S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 KStG anzusehen ist, steht dies der Leistungsortverlagerung nach § 3a Abs. 3 UStG im Streitfall nicht entgegen.

  • BFH, 21.09.2000 - IV R 54/99

    Aufnahme eines Sozius in eine Einzelpraxis

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - XI R 62/06
    Über einen - bisher nicht gestellten - Antrag auf eine derartige Billigkeitsmaßnahme wäre nach ständiger Rechtsprechung in einem besonderen Verwaltungsverfahren zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 2000 IV R 54/99, BFHE 193, 301, BStBl II 2001, 178).
  • BFH, 09.10.2002 - V R 64/99

    Juristische Person des öffentlichen Rechts als Unternehmerin

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - XI R 62/06
    Die Klägerin trägt hierzu vor, der Anwendungsbereich des UStG auf juristische Personen des öffentlichen Rechts werde nach der Rechtsprechung des BFH durch die Art ihrer Betätigung begründet und begrenzt (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2002 V R 64/99, BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375).
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2006 - 6 K 2991/03

    Zur Umsatzbesteuerung von Leistungen ausländischer Rundfunkanstalten an eine

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - XI R 62/06
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (die Entscheidung ist abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1709).
  • BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 396/98

    Landesmediengesetz Bayern

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - XI R 62/06
    Denn obwohl sie die streitbefangenen Leistungen für ihre hoheitlichen Aufgaben bezogen und genutzt hat und sie damit unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BVerfG keiner Tätigkeit gewerblicher oder beruflicher Art nachgegangen (Urteil in BVerfGE 31, 314; Beschluss vom 26. Oktober 2005 1 BvR 396/98, BGBl I 2005, 3726, unter C. I. 2. b bb) und insoweit als Nichtunternehmerin i. S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 KStG anzusehen ist, steht dies der Leistungsortverlagerung nach § 3a Abs. 3 UStG im Streitfall nicht entgegen.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.2017 - 2 S 1610/15

    Erhebung von Rundfunkbeiträgen

    Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -, BVerfGE 31, 213, juris Rdnr. 33ff) und des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 10.12.2009 - XI R 62/06 -, BFHE 228, 447, juris Rdnr. 19), wonach der Beklagte bei der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, mithin öffentliche Gewalt ausübt und demgemäß hoheitlich tätig wird (vgl. auch Urteil des Senats vom 04.11.2016 - 2 S 548/16 -, juris Rdnr. 27).
  • VG Freiburg, 24.06.2015 - 2 K 588/14

    Rundfunkbeiträge für Erst- und Zweitwohnung

    Dabei teilt die Kammer die in der verfassungs- und finanzgerichtlichen Rechtsprechung einhellige Auffassung, dass die Bereitstellung des Rundfunkprogramms durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne dieser Regelung darstellt (BVerfG, Entsch. v. 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -, BVerfGE 31, 314; Beschl. v. 26.10.2005 - 1 BvR 396/98 -, BVerfGE 114, 371 juris Rn. 68; BFH, Urt. v. 10.12.2009 - XI R 62/06 -, BFHE 228, 447 juris Rn. 19).
  • FG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 7 K 7228/15

    Abgrenzung eines Leistungsentgelts von dem Erhalt nicht steuerbarer echter

    Dies bedeutet, dass eine Nutzung der Dienstleistungen durch ihren Empfänger für nichtunternehmerische Tätigkeiten der Anwendung der Bestimmung nicht entgegenstand, vorausgesetzt der Empfänger war überhaupt Unternehmer (BFH, Urteil vom 10.12.2009 XI R 62/06, BFH/NV 2010, 781, II. 1. b) bb) (1) der Gründe).
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