Weitere Entscheidung unten: BGH, 01.12.2015

Rechtsprechung
   BGH, 19.09.2017 - XI ZB 13/14   

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https://dejure.org/2017,40993
BGH, 19.09.2017 - XI ZB 13/14 (https://dejure.org/2017,40993)
BGH, Entscheidung vom 19.09.2017 - XI ZB 13/14 (https://dejure.org/2017,40993)
BGH, Entscheidung vom 19. September 2017 - XI ZB 13/14 (https://dejure.org/2017,40993)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 1 S 1 KapMuG, § 9 KapMuG, § 11 Abs 1 S 1 KapMuG, § 20 KapMuG, § 22 KapMuG
    Kapitalanleger-Musterverfahren: Wahrnehmung von Beteiligungsrechten durch Nebenintervenienten des ausgesetzten Rechtsstreits; Interventionsfähigkeit des Musterverfahrens; Nichtzustellung der Streitverkündungsschrift

  • IWW

    § 15 WpHG, § ... 72 Abs. 1 ZPO, § 74 Abs. 1 ZPO, § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 249 Abs. 2 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 67 Halbs. 2 ZPO, § 9 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG, § 9 Abs. 3 KapMuG, § 14 KapMuG, § 15 Abs. 1 KapMuG, § 13 Abs. 5 Satz 1 KapMuG, § 17 Abs. 1 Satz 4, § 19 KapMuG, § 20 Abs. 1 Satz 4 KapMuG, § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG, § 9 KapMuG, § 68 ZPO, § 22 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 KapMuG, § 74 Abs. 1, § 20 Abs. 1 KapMuG, § 20 Abs. 3 KapMuG, § 15 KapMuG, § 17 KapMuG, § 20 KapMuG, § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 20 Abs. 4 Satz 1 KapMuG, § 26 Abs. 1 KapMuG, § 15 Abs. 2 KapMuG, §§ 66 ff. ZPO, § 24 Abs. 2 KapMuG, § 66 Abs. 1 ZPO, §§ 485 ff. ZPO, § 11 Abs. 1 KapMuG, § 74 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 22 Abs. 3 KapMuG, § 72 ZPO, § 71 ZPO, § 73 Satz 2 ZPO, § 72 Abs. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung eines Zivilprozesses im Hinblick auf ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG); Beteiligungsrechte der Nebenintervenienten im Musterverfahren; Verletzung von Informationspflichten des Kapitalmarkts

  • Betriebs-Berater

    KapMuG-Musterverfahren ist nicht interventionsfähig

  • rewis.io

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Wahrnehmung von Beteiligungsrechten durch Nebenintervenienten des ausgesetzten Rechtsstreits; Interventionsfähigkeit des Musterverfahrens; Nichtzustellung der Streitverkündungsschrift

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung eines Zivilprozesses im Hinblick auf ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ( KapMuG ); Beteiligungsrechte der Nebenintervenienten im Musterverfahren; Verletzung von Informationspflichten des Kapitalmarkts

  • datenbank.nwb.de

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Wahrnehmung von Beteiligungsrechten durch Nebenintervenienten des ausgesetzten Rechtsstreits; Interventionsfähigkeit des Musterverfahrens; Nichtzustellung der Streitverkündungsschrift

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Nebenintervention oder Streitverkündung im KapMuG-Verfahren

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Nebenintervention und Streitverkündung im Kapitalanleger-Musterverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Nebenintervention und Streitverkündung im Musterverfahren

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    KapMuG-Musterverfahren ist nicht interventionsfähig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Musterverfahren nach dem KapMuG ist nicht interventionsfähig

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Keine Nebenintervention oder Streitverkündung im KapMuG-Verfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Interventionsfähigkeit des Musterverfahrens nach dem KapMuG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 216, 27
  • NJW 2017, 3718
  • ZIP 2015, 689
  • ZIP 2017, 2148
  • MDR 2017, 1439
  • WM 2017, 2099
  • BB 2017, 2625
  • BB 2017, 2705
  • DB 2017, 2802
  • NZG 2017, 1428
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 10.02.2011 - I ZB 63/09

    Parallelverwendung - Nebenintervention: Rechtliches Interesse wegen

    Auszug aus BGH, 19.09.2017 - XI ZB 13/14
    Der Begriff des rechtlichen Interesses im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Nebenintervenient zur unterstützten Partei oder zum Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder durch ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, Beschlüsse vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, WM 2006, 1252 Rn. 8, vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10 und vom 18. November 2015 - VII ZB 57/12, WM 2016, 532 Rn. 13).

    Sein Interesse, dass die im Musterverfahren gestellten Fragen in einer bestimmten Weise beantwortet werden, ist mithin rein tatsächlicher oder wirtschaftlicher Natur und würde ebenso wenig ausreichen, um einen gesonderten, auf den Streitgegenstand des Musterverfahrens bezogenen Interventionsgrund zu begründen, wie der denkbare Umstand, dass im Musterverfahren und einem Folgeprozess dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, WM 2006, 1252 Rn. 8, 12 und vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10).

  • BGH, 24.04.2006 - II ZB 16/05

    Zulässigkeit der Nebenintervention außenstehender Aktionäre in einem

    Auszug aus BGH, 19.09.2017 - XI ZB 13/14
    Der Begriff des rechtlichen Interesses im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Nebenintervenient zur unterstützten Partei oder zum Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder durch ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, Beschlüsse vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, WM 2006, 1252 Rn. 8, vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10 und vom 18. November 2015 - VII ZB 57/12, WM 2016, 532 Rn. 13).

    Sein Interesse, dass die im Musterverfahren gestellten Fragen in einer bestimmten Weise beantwortet werden, ist mithin rein tatsächlicher oder wirtschaftlicher Natur und würde ebenso wenig ausreichen, um einen gesonderten, auf den Streitgegenstand des Musterverfahrens bezogenen Interventionsgrund zu begründen, wie der denkbare Umstand, dass im Musterverfahren und einem Folgeprozess dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, WM 2006, 1252 Rn. 8, 12 und vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10).

  • BGH, 18.11.2015 - VII ZB 57/12

    Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren: Beschlussentscheidung über

    Auszug aus BGH, 19.09.2017 - XI ZB 13/14
    Der Begriff des rechtlichen Interesses im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Nebenintervenient zur unterstützten Partei oder zum Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder durch ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, Beschlüsse vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, WM 2006, 1252 Rn. 8, vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10 und vom 18. November 2015 - VII ZB 57/12, WM 2016, 532 Rn. 13).
  • BGH, 22.11.2016 - XI ZB 9/13

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

    Auszug aus BGH, 19.09.2017 - XI ZB 13/14
    Wie § 24 Abs. 2 KapMuG zeigt, bildet es daher einen Abschnitt aller ausgesetzten Ausgangsverfahren (Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 52; KK-KapMuG/Reuschle, 2. Aufl., § 9 Rn. 2; Vorwerk/Wolf/Lange, KapMuG, § 8 Rn. 6, Rn. 43).
  • BGH, 12.07.2012 - VII ZB 9/12

    Beweissicherungsverfahren vor dem Landgericht: Anwaltszwang für die

    Auszug aus BGH, 19.09.2017 - XI ZB 13/14
    Anders als im selbständigen Beweisverfahren gemäß §§ 485 ff. ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 108/95, BGHZ 134, 190, 192 ff.; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - VII ZB 9/12, BGHZ 194, 68 Rn. 6 mwN) ist eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Nebenintervention und Streitverkündung hier auch nicht erforderlich, um die hiermit intendierten Zielsetzungen zu erreichen.
  • BGH, 16.05.2013 - IX ZR 332/12

    Insolvenzverfahren: Unterbrechung der Zivilgerichtsverfahren bei Übertragung der

    Auszug aus BGH, 19.09.2017 - XI ZB 13/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beschränkt sich die durch diese Vorschrift angeordnete Unwirksamkeit auf Prozesshandlungen, die gegenüber dem Gegner vorzunehmen sind (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - IX ZR 332/12, WM 2013, 1472 Rn. 5 mwN).
  • BayObLG, 11.11.1980 - BReg. 2 Z 70/79

    Freiwillige Gerichtsbarkeit; Heranziehung; Bestimmungen; ZPO; Vorgeschrieben;

    Auszug aus BGH, 19.09.2017 - XI ZB 13/14
    Vor Zustellung der Streitverkündungsschrift ist zu prüfen, ob die Vorschriften der §§ 66 ff. ZPO zur Nebenintervention und Streitverkündung - und damit auch die Regelung des § 73 Satz 2 ZPO - in dem Verfahren, in dem die Zustellung erfolgen soll, überhaupt anwendbar sind (für das Grundbuchverfahren BayObLG, Beschluss vom 11. Januar 1980 - BReg 2 Z 70/79, BayObLGZ 1980, 8, 12).
  • BGH, 08.02.2011 - VI ZB 31/09

    Prüfungszeitpunkt für die Zulässigkeit einer Streitverkündung gegenüber dem

    Auszug aus BGH, 19.09.2017 - XI ZB 13/14
    Zwar ist die Zulässigkeit der Streitverkündung grundsätzlich nicht im Erstprozess, in dem der Streit verkündet wird, sondern erst im Folgeverfahren zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündungsempfänger zu prüfen (st.Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - VI ZB 31/09, BGHZ 188, 193 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 27.07.2006 - VII ZB 16/06

    Zulässigkeit der Streitverkündung gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen

    Auszug aus BGH, 19.09.2017 - XI ZB 13/14
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war jedoch bereits vor Einfügung des heutigen § 72 Abs. 2 ZPO anerkannt, dass die Zustellung einer Streitverkündungsschrift, die eine generell unzulässige Streitverkündung an einen gerichtlich bestellten Sachverständigen bewirken soll, vom Gericht zu verweigern ist (BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2006 - VII ZB 16/06, BGHZ 168, 380 Rn. 14 und vom 19. Dezember 2006 - VIII ZB 49/06, NJW 2007, 919 Rn. 5).
  • BGH, 19.12.2006 - VIII ZB 49/06

    Zulässigkeit der Streitverkündung gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen

    Auszug aus BGH, 19.09.2017 - XI ZB 13/14
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war jedoch bereits vor Einfügung des heutigen § 72 Abs. 2 ZPO anerkannt, dass die Zustellung einer Streitverkündungsschrift, die eine generell unzulässige Streitverkündung an einen gerichtlich bestellten Sachverständigen bewirken soll, vom Gericht zu verweigern ist (BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2006 - VII ZB 16/06, BGHZ 168, 380 Rn. 14 und vom 19. Dezember 2006 - VIII ZB 49/06, NJW 2007, 919 Rn. 5).
  • BGH, 05.12.1996 - VII ZR 108/95

    Zulässigkeit und Rechtswirkungen der Streitverkündung im selbständigen

  • BGH, 04.10.1984 - VII ZR 342/83

    Beratungs- und Betreuungspflichten des Architekten; Wirksamkeit einer

  • BGH, 17.12.2020 - II ZB 31/14

    BGH entscheidet über Rechtsbeschwerden im Kapitalanleger-Musterverfahren Hypo

    Abgesehen davon konnten die Musterbeklagten zu 2 und 3 auf Grund ihrer Stellung als Nebenintervenienten der Musterbeklagten zu 1 ihre Beteiligungsrechte gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 67 Halbsatz 2 ZPO wahrnehmen (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 13/14, BGHZ 216, 27 Rn. 9 f.).

    Die Rechtsmittel der Musterbeklagten zu 2 und 3 sowie des Beteiligten zu 2 sind in einen Beitritt gem. § 20 Abs. 3 KapMuG umzudeuten (noch offen gelassen in BGH, Beschluss vom 1. Juli 2014 - II ZB 29/12, ZIP 2014, 2074 Rn. 20; zur Umdeutung einer unzulässigen Rechtsbeschwerde in eine zulässige Anschlussrechtsbeschwerde: BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - XI ZB 12/12, ZIP 2014, 1851 Rn. 7 f.; zur Umdeutung der Rechtsbeschwerde eines Nebenintervenienten in den Anschluss an einen Beitritt: BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 13/14, BGHZ 216, 27 Rn. 10).

    Die auf Zurückweisung der Beitritte gerichteten Anträge sind nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 13/14, BGHZ 216, 27 Rn. 24).

  • OLG Dresden, 07.01.2021 - 6 W 832/20

    Keine wechselseitigen Streitverkündungen im (Bau-)Prozess!

    aa) Zwar ist die Zulässigkeit der Streitverkündung grundsätzlich nicht im Erstprozess, in dem der Streit verkündet wird, sondern erst im Folgeverfahren zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündungsempfänger zu prüfen (st.Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 13/14 -, m. w. N., juris).
  • BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 9/18

    Betriebliche Altersversorgung - Berufungsunfähigkeit - Entgeltumwandlung -

    Ob eine Streitverkündung zulässig und in der gehörigen Form erhoben ist (§§ 72 f. ZPO) und welche Rechtswirkungen sie hat, ist allein für einen Folgeprozess von Bedeutung, in dem der Streitverkünder den Dritten in Anspruch nimmt (BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 624/06 - Rn. 10 mwN; BGH 19. September 2017 - XI ZB 13/14 - Rn. 23, BGHZ 216, 27) .
  • LG Berlin, 02.02.2018 - 85 S 88/16

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Verjährung des Erstattungsanspruchs eines

    Im Übrigen ist die Zulässigkeit der Streitverkündung grundsätzlich nicht im Erstprozess, in dem - so wie hier - der Streit verkündet wird, sondern erst im Folgeverfahren zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündungsempfänger zu prüfen (std. Rspr. des BGH, vgl. nur BGH, Beschluss vom 19.09.2017 - XI ZB 13/14 -, abgedruckt u. a. in NJW 2017, 3718-3721, zitiert nach juris, Rz. 23 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 08.02.2011 - VI ZB 31/09 -, abgedruckt u. a. in BGHZ 188, 193-200, zitiert nach juris, Rz. 7 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 11.07.2023 - 4 W 48/23

    Festsetzung der Terminsgebühr für die Tätigkeit des Bevollmächtigten der

    b) Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein isoliert auf den Verfahrensabschnitt des Musterverfahrens bezogener Beitritt nicht statthaft; gleichwohl können die Nebenintervenienten des Ausgangsverfahrens ihre Beteiligungsrechte gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 KapMuG i.V.m. § 67 Satz 1 Hs. 2 ZPO auch im Musterverfahren wahrnehmen (BGH, Beschluss vom 19.09.2017, Az. XI ZB 13/14, NJW 2017, 3718, Rz. 9).
  • LG Hamburg, 17.05.2019 - 322 OH 5/17

    HCI Shipping Select XIV: Vorlagebeschluss im Kapitalanleger-Mustervefahren

    (Dass die Nebenintervenienten der Ausgangsverfahren nicht am Vorlageverfahren beteiligt sind, ergibt sich aus BGH, Beschl. v. 19.09.2017 - XI ZB 13/14 - wonach Streitverkündung und Beitritt nur im Hauptverfahren in Betracht kommen.).
  • OLG München, 29.09.2022 - 3 W 1315/22

    Kosten der Nebenintervention im Kapitalanlegermusterverfahren

    Der BGH lehnte später für das Kapitalanleger-Musterverfahren eine Nebenintervention ab und erklärte dieses Verfahren insgesamt für nicht interventionsfähig erklärt (BGH NJW 2017, 3718).
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Rechtsprechung
   BGH, 01.12.2015 - XI ZB 13/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,41090
BGH, 01.12.2015 - XI ZB 13/14 (https://dejure.org/2015,41090)
BGH, Entscheidung vom 01.12.2015 - XI ZB 13/14 (https://dejure.org/2015,41090)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 2015 - XI ZB 13/14 (https://dejure.org/2015,41090)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 2 S 1 KapMuG, § 20 Abs 1 S 4 KapMuG, § 9 Abs 1 KapMuG, § 575 Abs 1 ZPO
    Kapitalanlegermusterverfahren: Mitteilungspflicht des Rechtsbeschwerdegerichts hinsichtlich des Eingangs einer Rechtsbeschwerde gegen einen Musterentscheid

  • IWW

    § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG, § 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG, § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG, § 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG, § 575 Abs. 1 ZPO, § 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit einer Musterklage

  • rewis.io

    Kapitalanlegermusterverfahren: Mitteilungspflicht des Rechtsbeschwerdegerichts hinsichtlich des Eingangs einer Rechtsbeschwerde gegen einen Musterentscheid

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    KapMu § 21 Abs. 3 S. 1
    Statthaftigkeit einer Musterklage

  • datenbank.nwb.de

    Kapitalanlegermusterverfahren: Mitteilungspflicht des Rechtsbeschwerdegerichts hinsichtlich des Eingangs einer Rechtsbeschwerde gegen einen Musterentscheid

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.10.2012 - XI ZB 12/12

    Kapitalanlegermusterverfahren: Voraussetzungen der Mitteilungspflicht des

    Auszug aus BGH, 01.12.2015 - XI ZB 13/14
    Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 ZPO) und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.).
  • OLG München, 15.12.2014 - Kap 3/10

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Sachdienlichkeit eines Erweiterungsantrags zum

    Auszug aus BGH, 01.12.2015 - XI ZB 13/14
    Gegen den Musterentscheid des Senats für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts München vom 15. Dezember 2014 (Kap 3/10), berichtigt durch die Beschlüsse vom 9. Juni 2015 und vom 17. Juli 2015, ist beim Bundesgerichtshof (Az. XI ZB 13/14) durch die Musterbeklagte zu 1), durch die Musterbeklagten zu 2) und 3), durch den Musterkläger und durch einen Beigeladenen auf Seiten des Musterklägers Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
  • BGH, 14.06.2016 - XI ZB 3/16

    Veranlassung der Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde zur

    Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 ZPO) und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9, vom 6. Oktober 2015 - XI ZB 17/15, juris Rn. 2 und vom 1. Dezember 2015 - XI ZB 13/14, juris Rn. 3).
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