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   BGH, 19.12.2017 - XI ZB 14/17   

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https://dejure.org/2017,54068
BGH, 19.12.2017 - XI ZB 14/17 (https://dejure.org/2017,54068)
BGH, Entscheidung vom 19.12.2017 - XI ZB 14/17 (https://dejure.org/2017,54068)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2017 - XI ZB 14/17 (https://dejure.org/2017,54068)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 85 Abs. 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

  • Wolters Kluwer

    Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden im Zusammenhang mit dem durch ein Darlehen finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch das Verschulden des vorinstanzlichen ...

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax am Tag des Fristablaufs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden im Zusammenhang mit dem durch ein Darlehen finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch das Verschulden des vorinstanzlichen ...

  • rechtsportal.de

    ZPO § 85 Abs. 2
    Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden im Zusammenhang mit dem durch ein Darlehen finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch das Verschulden des vorinstanzlichen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 610
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 23.10.2018 - III ZB 54/18

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Schöpft ein Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Fall - eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag aus, hat er wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos zudem erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2014 - III ZB 24/14, FamRZ 2015, 323 Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 - IV ZB 23/15, BeckRS 2016, 00394 Rn. 13; vom 6. Dezember 2017 aaO und vom 19. Dezember 2017 - XI ZB 14/17, FamRZ 2018, 610, 611 Rn. 9).

    bb) Nutzt ein Rechtsanwalt zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes ein Telefaxgerät, hat er bei ordnungsgemäßer Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übertragung begonnen hat, dass unter gewöhnlichen Umständen mit deren Abschluss vor 24:00 Uhr am Tage des Fristablaufs gerechnet werden konnte (Senatsbeschluss vom 27. November 2014 aaO S. 323 f Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 6. April 2011 - XII ZB 701/10, NJW 2011, 1972, 1973 Rn. 9; vom 16. Dezember 2015 aaO; vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 10; vom 14. September 2017 - IX ZB 81/16, FamRZ 2017, 1946, 1947 Rn. 7; vom 6. Dezember 2017 aaO Rn. 14 und vom 19. Dezember 2017 aaO).

    Dabei hat der Absender die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts durch andere eingehende Sendungen - insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden - in Rechnung zu stellen und zusätzlich zur eigentlichen Sendedauer eine ausreichende Zeitreserve einzuplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übersendenden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten (Senatsbeschluss vom 27. November 2014 aaO S. 324 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 6. April 2011 aaO Rn. 10; vom 4. November 2014 - II ZB 25/13, NJW 2015, 1027, 1029 Rn. 20; vom 16. Dezember 2015 aaO Rn. 14; vom 26. Januar 2017 aaO S. 629 f Rn. 10; vom 6. Dezember 2017 aaO und vom 19. Dezember 2017 aaO Rn. 10; BVerfG, NJW 2000, 574 und NVwZ 2014, 1084 Rn. 36 mwN).

  • BGH, 28.04.2020 - X ZR 60/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verpflichtung des Patentanwalts zur Suche

    Das ist in der Regel der Fall, wenn eine Übermittlungszeit von dreißig Sekunden pro Seite angesetzt wird (BGH, Urteil vom 25. November 2004 - VII ZR 320/03, NJW 2005, 678, 679; Beschluss vom 27. September 2018 - IX ZB 67/17, NJW-RR 2018, 1398 Rn. 21) und der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf die Möglichkeit einer anderweitigen Belegung des Empfangsgeräts sowie schwankende Übertragungsgeschwindigkeiten um einen Sicherheitszuschlag von etwa zwanzig Minuten erhöht wird (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2004 - II ZB 22/03, MMR 2004, 667; Beschluss vom 19. Dezember 2017 - XI ZB 14/17, FamRZ 2018, 610 Rn. 10).
  • BGH, 15.09.2020 - VI ZB 60/19

    Was muss bei einer Fax-Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes beachtet

    Dieser Sicherheitszuschlag beträgt etwa 20 Minuten (BVerfGE 135, 126, 139 f., Rn. 36 ff; BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 - X ZR 60/19, NJW 2020, 2194 Rn. 8; vom 19. Dezember 2017 - XI ZB 14/17, FamRZ 2018, 610 Rn. 10; vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 10; vom 16. Dezember 2015 - IV ZB 23/15, juris Rn. 14; vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10, juris Rn. 10; BFH, BFH/NV 2010, 919 Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18/10, Rn. 6).
  • BPatG, 25.04.2019 - 17 W (pat) 38/17
    Wird also eine Frist bis zum letzten Tag ausgeschöpft, dann ist von dem anwaltlichen Vertreter eine erhöhte Sorgfalt zu verlangen, um sicherzustellen, dass die Gebührenzahlung rechtzeitig erledigt wird und damit auch rechtzeitig beim Empfänger eingeht (vgl. BGH IV ZB 11/91 - Rdnr. 6; III ZB 55/10 - Rdnr. 13, 14; XI ZB 14/17 - Rdnr. 9; VI ZB 1/76 - Rdnr. 6).

    Die aufzuwendende Sorgfalt durch den Rechtsanwalt ist bei Ausschöpfung der Rechtsmittelfrist bis zum letzten Tag wegen der damit verbundenen Gefahr erhöht (BGH III ZB 55/10 - Rdnr. 13, XI ZB 14/17 - Rdnr. 9).

  • OVG Thüringen, 06.03.2019 - 2 EO 768/18

    Fristversäumnis; Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax

    Entgegen der Ansicht der Antragstellerin gilt dieser Sicherheitszuschlag nicht nur für den Fall, dass der Zielanschluss belegt ist, sondern unabhängig davon, welches Fehlerrisiko sich im Einzelfall verwirklicht hat, mithin auch für allfällige sonstige Übertragungsprobleme (vgl. BSG, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - B 10 ÜG 1/18 R - Juris, Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 1. September 2014 - 2 B 93/13 - Juris, Rn. 15, bei behaupteter technischer Übermittlungsstörung; so wohl auch BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - XI ZB 14/17 - Juris, Rn. 10).
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