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   BGH, 15.10.2013 - XI ZB 2/13   

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https://dejure.org/2013,29918
BGH, 15.10.2013 - XI ZB 2/13 (https://dejure.org/2013,29918)
BGH, Entscheidung vom 15.10.2013 - XI ZB 2/13 (https://dejure.org/2013,29918)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13 (https://dejure.org/2013,29918)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 Abs 2 S 1 Halbs 1 ZPO, § 13 RVG, § 17 Nr 9 RVG, Nr 3403 RVG-VV
    Rechtsanwaltskosten: Verstoß gegen Kostenschonungsgebot bei Beauftragung des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit der Prüfung der Erfolgsaussichten einer gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde vor deren Begründung

  • verkehrslexikon.de

    Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde vor deren Begründung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Prüfung der Erfolgsaussichten einer gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde vor deren Begründung

  • rewis.io

    Rechtsanwaltskosten: Verstoß gegen Kostenschonungsgebot bei Beauftragung des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit der Prüfung der Erfolgsaussichten einer gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde vor deren Begründung

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Kostenschonungsgebot bei Beauftragung eines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit der Prüfung der Erfolgsaussichten einer gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde vor deren Begründung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Gebühr für verfrühte Prüfung der Erfolgsaussichten einer gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prüfung der Erfolgsaussichten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Kostenerstattung für Prüfung der Erfolgsaussichten einer gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde durch den zweitinstanzlichen Vertreter noch vor deren Begründung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kosten für Prüfung der Erfolgsaussichten einer gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde können nicht zu erstatten sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kosten für Prüfung der Erfolgsaussichten einer gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde können nicht zu erstatten sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 557
  • MDR 2013, 1493
  • FamRZ 2014, 123
  • WM 2013, 2170
  • Rpfleger 2014, 104
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12

    Rechtsanwaltskosten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Erstattungsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 15.10.2013 - XI ZB 2/13
    Sie sind sämtlich von eher geringem Umfang und werden in der Regel sowohl vom Rechtsanwalt als auch von seinem Auftraggeber als Annex der Tätigkeit in der bisherigen Instanz verstanden, nicht als eine (vergütungspflichtige) Tätigkeit für die nächste Instanz (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 5).

    b) Dagegen gehört die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr zum Berufungsrechtszug (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 6).

    Denn die Erstattung der durch das Tätigwerden ihres Rechtsanwalts verursachten Kosten kann eine Partei nur insoweit erwarten, als der aus dem Prozessrechtsverhältnis nach Treu und Glauben erwachsenden Obliegenheit genügt ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f.; Beschluss vom 10. Mai 2010 - II ZB 3/09, WM 2010, 1323 Rn. 13; Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 10 mwN).

    Somit greift der Einwand nicht, die gleiche Tätigkeit eines postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten wäre nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO erstattungsfähig gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 11).

  • BGH, 28.02.2013 - V ZB 132/12

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der anwaltlichen

    Auszug aus BGH, 15.10.2013 - XI ZB 2/13
    Ein Rechtsmittelgegner kann sich erst nach Vorliegen der Rechtsmittelbegründungsschrift mit Inhalt und Umfang des Angriffs des Rechtsmittelführers sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern, was auf die Erstattungsfähigkeit von Gebühren für solche Tätigkeiten durchschlägt, die sinnvoll nur aufgrund einer sachlichen Prüfung des Streitstoffs in der Rechtsmittelinstanz vorgenommen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02, NJW 2003, 1324 f.; Beschluss vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03, NJW 2003, 2992, 2993; Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723 Rn. 6 f.; Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220 Rn. 9; Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 54/09, NJW 2009, 3102 Rn. 10; Beschluss vom 28. Februar 2013 - V ZB 132/12, AGS 2013, 251, 252).

    dd) Ein anderes Ergebnis ist auch nicht gerechtfertigt, weil der Kläger trotz der Bitte der Beklagten, zu warten, sogleich einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt hätte beauftragen können, der eine 1, 8 Verfahrensgebühr nach VV RVG Nr. 3509 ohne Rücksicht darauf hätte abrechnen können, dass auch für ihn kein Anlass zur Prüfung der Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde bestanden hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02, NJW 2003, 756, 757; Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, NJW 2006, 2266 Rn. 14; Beschluss vom 28. Februar 2013 - V ZB 132/12, AGS 2013, 251, 252).

  • BGH, 04.05.2006 - III ZB 120/05

    Anwaltsgebühren bei Einlegung und Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde;

    Auszug aus BGH, 15.10.2013 - XI ZB 2/13
    Die Postulationsfähigkeit des beauftragten Rechtsanwalts ist nicht Voraussetzung der Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, NJW 2006, 2266 Rn. 13).

    dd) Ein anderes Ergebnis ist auch nicht gerechtfertigt, weil der Kläger trotz der Bitte der Beklagten, zu warten, sogleich einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt hätte beauftragen können, der eine 1, 8 Verfahrensgebühr nach VV RVG Nr. 3509 ohne Rücksicht darauf hätte abrechnen können, dass auch für ihn kein Anlass zur Prüfung der Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde bestanden hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02, NJW 2003, 756, 757; Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, NJW 2006, 2266 Rn. 14; Beschluss vom 28. Februar 2013 - V ZB 132/12, AGS 2013, 251, 252).

  • BGH, 02.07.2009 - V ZB 54/09

    Ermäßigung der Verfahrensgebühr in Berufungsverfahren bei vorzeitiger Beendigung

    Auszug aus BGH, 15.10.2013 - XI ZB 2/13
    aa) Grundsätzlich darf der Rechtsmittelgegner bereits vor Begründung des Rechtsmittels einen Rechtsanwalt mit seiner Prozessvertretung beauftragen und im Fall seines Obsiegens nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO die entstandenen Kosten geltend machen (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 54/09, NJW 2009, 3102 Rn. 10).

    Ein Rechtsmittelgegner kann sich erst nach Vorliegen der Rechtsmittelbegründungsschrift mit Inhalt und Umfang des Angriffs des Rechtsmittelführers sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern, was auf die Erstattungsfähigkeit von Gebühren für solche Tätigkeiten durchschlägt, die sinnvoll nur aufgrund einer sachlichen Prüfung des Streitstoffs in der Rechtsmittelinstanz vorgenommen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02, NJW 2003, 1324 f.; Beschluss vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03, NJW 2003, 2992, 2993; Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723 Rn. 6 f.; Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220 Rn. 9; Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 54/09, NJW 2009, 3102 Rn. 10; Beschluss vom 28. Februar 2013 - V ZB 132/12, AGS 2013, 251, 252).

  • BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06

    Erfallen der Verfahrens- und der Terminsgebühr im Verfahren über die

    Auszug aus BGH, 15.10.2013 - XI ZB 2/13
    Der beim Bundesgerichtshof nicht postulationsfähige Rechtsanwalt hat aber die Möglichkeit, einen auf eine bestimmte Tätigkeit gerichteten Einzelauftrag auszuführen und nach VV RVG Nr. 3403 bzw. bei vorzeitiger Erledigung nach VV RVG Nr. 3405 abzurechnen, die insoweit eine Auffangregelung enthalten (zu VV RVG Nr. 3403 vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06, NJW 2007, 1461 Rn. 8 ff., 16).
  • BGH, 26.06.2003 - V ZR 441/02

    Zulassung der Revision wegen fehlenden Tatbestandes

    Auszug aus BGH, 15.10.2013 - XI ZB 2/13
    Grundlage der Entscheidung über die Zulassung der Revision ist sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht das Beschwerdevorbringen (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2003 - V ZR 441/02, NJW 2003, 3208; Beschluss vom 12. Februar 2004 - V ZR 125/03, WM 2004, 2223, 2224).
  • BGH, 26.04.2005 - X ZB 17/04

    Rechtsfolgen fehlerhafter Auswahl der richterlichen Mitglieder des

    Auszug aus BGH, 15.10.2013 - XI ZB 2/13
    Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten von Rechts wegen als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02, NJW 2003, 1532; BGH, Beschluss vom 26. April 2005 - X ZB 17/04, NJW 2005, 2317; Beschluss vom 2. November 2011 - XII ZB 458/10, NJW 2012, 459 Rn. 35).
  • BGH, 01.04.2009 - XII ZB 12/07

    Erstattungsfähigkeit einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr i.R.e. Stellung eines

    Auszug aus BGH, 15.10.2013 - XI ZB 2/13
    Ein Rechtsmittelgegner kann sich erst nach Vorliegen der Rechtsmittelbegründungsschrift mit Inhalt und Umfang des Angriffs des Rechtsmittelführers sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern, was auf die Erstattungsfähigkeit von Gebühren für solche Tätigkeiten durchschlägt, die sinnvoll nur aufgrund einer sachlichen Prüfung des Streitstoffs in der Rechtsmittelinstanz vorgenommen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02, NJW 2003, 1324 f.; Beschluss vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03, NJW 2003, 2992, 2993; Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723 Rn. 6 f.; Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220 Rn. 9; Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 54/09, NJW 2009, 3102 Rn. 10; Beschluss vom 28. Februar 2013 - V ZB 132/12, AGS 2013, 251, 252).
  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 27/02

    Anwaltsgebühren im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 15.10.2013 - XI ZB 2/13
    Ein Rechtsmittelgegner kann sich erst nach Vorliegen der Rechtsmittelbegründungsschrift mit Inhalt und Umfang des Angriffs des Rechtsmittelführers sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern, was auf die Erstattungsfähigkeit von Gebühren für solche Tätigkeiten durchschlägt, die sinnvoll nur aufgrund einer sachlichen Prüfung des Streitstoffs in der Rechtsmittelinstanz vorgenommen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02, NJW 2003, 1324 f.; Beschluss vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03, NJW 2003, 2992, 2993; Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723 Rn. 6 f.; Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220 Rn. 9; Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 54/09, NJW 2009, 3102 Rn. 10; Beschluss vom 28. Februar 2013 - V ZB 132/12, AGS 2013, 251, 252).
  • BGH, 02.05.2007 - XII ZB 156/06

    Kostenerstattung bei getrennter Vertretung mehrerer Beklagter

    Auszug aus BGH, 15.10.2013 - XI ZB 2/13
    Denn die Erstattung der durch das Tätigwerden ihres Rechtsanwalts verursachten Kosten kann eine Partei nur insoweit erwarten, als der aus dem Prozessrechtsverhältnis nach Treu und Glauben erwachsenden Obliegenheit genügt ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f.; Beschluss vom 10. Mai 2010 - II ZB 3/09, WM 2010, 1323 Rn. 13; Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 02.11.2011 - XII ZB 458/10

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr in Verfahren mit mündlicher Verhandlung auf

  • BGH, 21.03.1991 - IX ZR 186/90

    Anwaltsgebührenrechtlicher Begriff des Rechtszuges; Anforderungen an den Abschluß

  • BGH, 04.02.2003 - XI ZB 21/02

    Erstattung der gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der

  • BGH, 10.05.2010 - II ZB 3/09

    Kostenerstattung: Erstattungsanspruch des Streithelfers in mehreren

  • BGH, 03.07.2007 - VI ZB 21/06

    Anwaltsgebühren im Berufungsverfahren vor Zustellung der Berufungsbegründung

  • BGH, 12.02.2004 - V ZR 125/03

    Beginn der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Berichtigung des

  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02

    Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren

  • BGH, 25.10.2012 - IX ZB 62/10

    Rechtsanwaltskosten nach Berufungsrücknahme: Entstehung der Verfahrensgebühr für

  • BGH, 03.06.2003 - VIII ZB 19/03

    Erstattung von Anwaltskosten der Gegenpartei bei Zurücknahme der Berufung

  • OLG München, 25.08.2009 - 11 W 2045/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Verfahrensgebühr für die Prüfung einer

  • OLG Köln, 21.09.2012 - 17 W 155/12

    Erstattungsfähigkeit der Gebühren des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

  • BGH, 26.10.2017 - V ZB 188/16

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit von zwei Verfahrensgebühren bei

    aa) Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist Ausdruck des in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO verankerten Grundsatzes, dass jede Partei die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten hat, wie es sich mit einer ihre Rechte wahrenden Prozessführung verträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12; Beschluss vom 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, NJW 2014, 557 Rn. 13; siehe auch Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 12 und Rn. 13 Stichwort "Anwaltswechsel").
  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.09.2021 - 26 Ta 6166/21

    Keine Erstattung einer Gebühr nach Nr. 3201 VV RVG ungeachtet einer

    Dieser Gesichtspunkt sagt als solcher noch nichts darüber aus, in welchem Umfang der Rat als zweckentsprechend angesehen werden kann, um die Kostenerstattungspflicht auszulösen (vgl. BGH 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, Rn. 16 f.).(Rn.22).

    Eine Erstattung der Anwaltsgebühren kann dann nicht verlangt werden, wenn für die konkrete Tätigkeit des Anwalts kein Anlass bestand (vgl. BAG 18. April 2012 - 3 AZB 22/11, Rn. 10)(Rn.21) , insbesondere dann, wenn die Maßnahme offensichtlich nutzlos war (vgl. BGH 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, Rn. 16).(Rn.22).

    Während auch die bloße Entgegennahme der Berufung und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten noch zu warten, die Prüfung des fristgerechten Eingangs eines gegnerischen Rechtsmittels, die Besprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel noch dem erstinstanzlichen Verfahren zuzuordnen und daher von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG mitumfasst sind (vgl. BGH 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, Rn. 5; 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, Rn. 9 f.; 8. März 2017 - X ZB 11/16, Rn. 4 f.), kann eine eine Gebühr auslösende sonstige Einzeltätigkeit vorliegen, wenn der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte im Auftrag des Rechtsmittelgegners die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde prüft und sich sachlich damit auseinandersetzt (vgl. BGH 29. April 2019 - X ZB 4/17, Rn. 16) oder einen Zurückweisungsantrag bei Gericht einreicht.

    Das sagt als solches nichts darüber aus, in welchem Umfang der Rat als zweckentsprechend angesehen werden kann, um die Kostenerstattungspflicht auszulösen (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15, Rn. 22; BGH 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, Rn. 16 f.).

    Ein Rechtsmittelgegner kann sich erst nach Vorliegen der Rechtsmittelbegründungsschrift mit Inhalt und Umfang des Angriffs des Rechtsmittelführers sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern, was auf die Erstattungsfähigkeit von Gebühren für solche Tätigkeiten durchschlägt, die sinnvoll nur aufgrund einer sachlichen Prüfung des Streitstoffs in der Rechtsmittelinstanz vorgenommen werden können (vgl. BGH 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, Rn. 14).

    Es wird insoweit die Auffassung des BGH geteilt, dass der Berufungsgegner sich erst nach Vorliegen der Rechtsmittelbegründungsschrift mit Inhalt und Umfang des Angriffs des Rechtsmittelführers sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern kann und dass das auf die Erstattungsfähigkeit von Gebühren für solche Tätigkeiten durchschlägt, die sinnvoll nur aufgrund einer sachlichen Prüfung des Streitstoffs in der Rechtsmittelinstanz vorgenommen werden können (vgl. BGH 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, Rn. 14).

  • BGH, 29.04.2019 - X ZB 4/17

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Nebenintervenient in einem

    Während die bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten noch zu warten, die Prüfung des fristgerechten Eingangs eines gegnerischen Rechtsmittels, die Besprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel noch dem Berufungsverfahren zuzuordnen und daher von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG mitumfasst sind (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 5; Beschluss vom 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, NJW 2014, 557 Rn. 9 f.; Beschluss vom 8. März 2017 - X ZB 11/16, NJW-RR 2017, 640 Rn. 4 f.), kann eine eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG auslösende sonstige Einzeltätigkeit vorliegen, wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt den Auftrag erhält, die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, NJW 2006, 2266 Rn. 6), oder seinen Mandanten bei der Entscheidung berät, ob dieser sich der von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners erklärten Erledigung der Hauptsache anschließen soll (vgl. BGH, NJW 2007, 1461 Rn. 5).

    Eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG fällt auch an, wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt, wie insbesondere der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte, im Auftrag des Rechtsbeschwerdegegners die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde prüft und sich sachlich damit auseinandersetzt (BGH, NJW 2012, 2734 Rn. 6; NJW 2014, 557 Rn. 10 und 12; NJW-RR 2017, 640 Rn. 4; OLG Köln, JurBüro 2010, 654; OLG Naumburg, NJOZ 2013, 1768; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 10 W 398/17, juris Rn. 2).

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2017 - 2 W 30/16
    Für die bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten noch zu warten, die Prüfung des fristgerechten Eingangs eines gegnerischen Rechtsmittels, die Besprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel erhält der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte dagegen keine Vergütung nach Nr. 3403 VV-RVG (BGH, NJW 2012, 2734, 2734; NJW 2014, 557, 558; OLG Saarbrücken, AGS 2014, 324; OLG Hamburg, Beschl. v. 19.05.2015 - 8 W 52/16, juris).

    Sie sind sämtlich von eher geringem Umfang und werden von den Beteiligten als Annex zur Tätigkeit in der bisherigen Instanz verstanden, nicht als eine (vergütungspflichtige) Tätigkeit für die nächste Instanz (BGH, NJW 2012, 2734, 2734; NJW 2014, 557, 558; OLG Saarbrücken, AGS 2014, 324).

    Der beim Bundesgerichtshof nicht postulationsfähige Rechtsanwalt hat - wie ausgeführt - die Möglichkeit, einen auf eine bestimmte Tätigkeit gerichteten Einzelauftrag auszuführen und nach Nr. 3403 VV-RVG abzurechnen, die insoweit eine Auffangregelung enthält (BGH, NJW 2014, 557).

    So begründete Kosten sind vom Gegner regelmäßig zu erstatten (BGH, NJW 2014, 557; OLG Köln, Beschl. v. 09.04.2014 - 17 W 49/14, juris), sofern nicht auch ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Verfahrensbevollmächtigter bestellt wird.

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2017 - 2 W 22/16
    Für die bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten noch zu warten, die Prüfung des fristgerechten Eingangs eines gegnerischen Rechtsmittels, die Besprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel erhält der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte dagegen keine Vergütung nach Nr. 3403 VV-RVG (BGH, NJW 2012, 2734, 2734; NJW 2014, 557, 558; OLG Saarbrücken, AGS 2014, 324; OLG Hamburg, Beschl. v. 19.05.2015 - 8 W 52/16, juris).

    Sie sind sämtlich von eher geringem Umfang und werden in der Regel von den Beteiligten als Annex zur Tätigkeit in der bisherigen Instanz verstanden, nicht als eine (vergütungspflichtige) Tätigkeit für die nächste Instanz (BGH, NJW 2012, 2734, 2734; NJW 2014, 557, 558; OLG Saarbrücken, AGS 2014, 324).

    Der beim Bundesgerichtshof nicht postulationsfähige Rechtsanwalt hat - wie ausgeführt - die Möglichkeit, einen auf eine bestimmte Tätigkeit gerichteten Einzelauftrag auszuführen und nach Nr. 3403 VV-RVG abzurechnen, die insoweit eine Auffangregelung enthält (BGH, NJW 2014, 557).

    So begründete Kosten sind vom Gegner regelmäßig zu erstatten (BGH, NJW 2014, 557; OLG Köln, Beschl. v. 09.04.2014 - 17 W 49/14, juris), sofern nicht auch ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Verfahrensbevollmächtigter bestellt wird.

  • BGH, 29.04.2019 - X ZB 5/17

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Nebenintervenient in einem

    Während die bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten noch zu warten, die Prüfung des fristgerechten Eingangs eines gegnerischen Rechtsmittels, die Besprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel noch dem Berufungsverfahren zuzuordnen und daher von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG mitumfasst sind (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 5; Beschluss vom 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, NJW 2014, 557 Rn. 9 f.; Beschluss vom 8. März 2017 - X ZB 11/16, NJW-RR 2017, 640 Rn. 4 f.), kann eine eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG auslösende sonstige Einzeltätigkeit vorliegen, wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt den Auftrag erhält, die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, NJW 2006, 2266 Rn. 6), oder seinen Mandanten bei der Entscheidung berät, ob dieser sich der von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners erklärten Erledigung der Hauptsache anschließen soll (vgl. BGH, NJW 2007, 1461 Rn. 5).

    Eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG fällt auch an, wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt, wie insbesondere der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte, im Auftrag des Rechtsbeschwerdegegners die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde prüft und sich sachlich damit auseinandersetzt (BGH, NJW 2012, 2734 Rn. 6; NJW 2014, 557 Rn. 10 und 12; NJW-RR 2017, 640 Rn. 4; OLG Köln, JurBüro 2010, 654; OLG Naumburg, NJOZ 2013, 1768; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 10 W 398/17, juris Rn. 2).

  • OLG Bremen, 11.01.2024 - 1 W 30/23

    Keine Gebühr für Entgegennahme einer Nichtzulassungsbeschwerde!

    Zutreffend verweist sodann der Beklagte aber darauf, dass grundsätzlich auch ein beim Bundesgerichtshof nicht postulationsfähiger Rechtsanwalt die Möglichkeit hat, einen auf eine bestimmte Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gerichteten Einzelauftrag auszuführen und nach Nr. 3403 VV RVG abzurechnen, bei dem es sich insoweit um eine Auffangregelung handelt (siehe BGH, Beschluss vom 01.02.2007 - V ZB 110/06, juris Rn. 16, NJW 2007, 1461; Beschluss vom 15.10.2013 - XI ZB 2/13, juris Rn. 12, NJW 2014, 557; Beschluss vom 08.03.2017 - X ZB 11/16, juris Rn. 4, NJW-RR 2017, 640).

    Eine Kostenerstattung käme allerdings dann nicht in Betracht, wenn nur solche Tätigkeiten wie die Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und weiterer Schreiben und der Bitte des Anwalts der Gegenseite, zunächst noch keinen Prozessbevollmächtigten beim Bundesgerichtshof zu bestellen, sowie Erläuterungen und Besprechungen in Telefonaten beauftragt wurden, für die gilt, dass sie nach § 19 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 9 RVG zum Berufungsverfahren zählen und als durch die dort anfallende Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV RVG abgegolten gelten (siehe BGH, Beschluss vom 15.10.2013 - XI ZB 2/13, juris Rn. 9, NJW 2014, 557; Beschluss vom 29.04.2019 - X ZB 4/17, juris Rn. 16, NJW 2019, 3459).

    Diese Tätigkeiten werden in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als sämtlich von eher geringem Umfang angesehen und der Bundesgerichtshof nimmt an, dass sie in der Regel sowohl vom Rechtsanwalt als auch von seinem Auftraggeber als Annex der Tätigkeit in der bisherigen Instanz verstanden werden, nicht als eine (vergütungspflichtige) Tätigkeit für die nächste Instanz (siehe BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - VI ZB 7/12, juris Rn. 5, NJW 2012, 2734; Beschluss vom 15.10.2013 - XI ZB 2/13, juris Rn. 9, NJW 2014, 557; Beschluss vom 29.04.2019 - X ZB 4/17, juris Rn. 16, NJW 2019, 3459).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.10.2019 - 17 Ta 6079/19

    Anwaltliche Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - Kostenerstattung

    Jede Prozesspartei ist dabei aus dem Prozessrechtsverhältnis und dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer rechtlichen Belange vereinbaren lässt (BGH, Beschluss vom 15.10.2013 - XI ZB 2/13 - NJW 2014, 557 m.w.N.; BAG, Beschluss vom 14.11.2007 - 3 AZB 36/07 - NJW 2008, 1340).

    Die bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerdeschrift, die Mitteilung des Rechtsbehelfs an die Beklagte und die Prüfung seines fristgerechten Eingangs stellen deshalb so genannte Nebentätigkeiten i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 9 RVG dar; sie gehören zum Berufungsverfahren und werden durch die dort anfallende Verfahrensgebühr (RVG-VV Nr. 3200) abgegolten (vgl. BGH, Beschluss vom 15.10.2013, a.a.O.; BAG, Beschluss vom 14.11.2007, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.01.2009 - 18 WF 207/08 - juris; Gerold/Schmidt, RVG, 24. Auflage 2019, § 19 Rdnr. 80 ff., 85).

    Eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde lediglich anhand des bisherigen Prozessstoffes ist nutzlos (BGH, Beschluss vom 15.10.2013, a.a.O., Rdnr. 16).

  • OLG Köln, 09.04.2014 - 17 W 49/14

    Betrauung eines nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts mit einem auf eine

    Der dort nicht postulationsfähige Anwalt kann deshalb eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV RVG oder Nr. 3507 VV RVG bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags in keinem Fall verdienen (BGH WM 2013, 2170 - Rz. 12 Juris - NJW 2007, 1461 = AGS 2007, 298 = BGHReport 2007, 369 - Rz. 12 ff.

    Dafür erwächst ihm eine 0, 8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV RVG bzw. bei vorzeitiger Erledigung eine solche nach Nr. 3405 VV RVG in Höhe von maximal 0, 5. Die beiden letztgenannten Gebührenvorschriften enthalten insoweit Auffangregelungen (BGH WM 2013, 2170 - Rz. 12 Juris - NJW 2007, 1461 - Rz. 16 Juris -).

    Nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (WM 2013, 2170 - Rz. 15 f. Juris -) kann sich der Rechtsmittelgegner nach dem Vorliegen der Beschwerdeschrift mit Inhalt und Umfang des Angriffs sachlich und rechtlich auseinandersetzen und sich diesbezüglich von seinem zweitinstanzlichen Rechtsanwalt - so wie im vorliegenden Fall - beraten lassen.

  • OLG Köln, 22.09.2016 - 17 W 234/16

    Erstattungsfähigkeit der Gebühren des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

    Beauftragt eine Prozesspartei ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit der Prüfung der Erfolgsaussichten einer vom Prozessgegner eingelegten und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde und führt dieser die Prüfung durch, um beurteilen zu können, ob die Hinzuziehung eines beim Bundesgerichtshof postulationsfähigen Rechtsanwalts geboten ist, so entsteht hierfür der Anspruch des Anwalts auf eine Gebühr nach Nr. 3403 VV zu § 2 RVG, die im Falle des Obsiegens vom Prozessgegner zu erstatten ist, sofern nicht auch ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Verfahrensbevollmächtigter bestellt wird (OLG Naumburg, AGS 2013, 488 f. mit Zitierung der Entscheidung des Senats vom 20. August 2010 - 17 W 131/10 -, AGS 2010, 530 ff.; BGH, NJW 2014, 557 ff. = juris Rn 12 und 15 f. und Hansens, RVG-Report 2014, 76, 77 unter III.1.; Senatsbeschluss vom 6. September 2016 - 17 W 203/16 -).

    Der Senat hat nämlich direkt im nächsten Absatz (juris Rn 7) ausgeführt, dass "nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs" (NJW 2014, 557 ff. = WM 2013, 2070 ff. = juris Rn 15 f.) eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV zum RVG anfällt und zu erstatten ist, wenn sich der Rechtsmittelgegner nach dem Vorliegen der Beschwerdeschrift mit Inhalt und Umfang des Angriffs sachlich und rechtlich auseinandersetzt und sich diesbezüglich von seinem zweitinstanzlichen Rechtsanwalt beraten lässt.

  • OLG Köln, 30.12.2013 - 17 W 179/13

    Vergütung eines nicht am BGH (BGH) zugelassenen Rechtsanwalts für eine sinnvolle

  • OLG Köln, 12.04.2023 - 11 U 218/19

    250,00 Euro/Stunde kann ein Baurechtsanwalt verlangen, aber nur grundsätzlich ...

  • OLG Frankfurt, 05.07.2016 - 15 W 43/16

    Erstattungsfähigkeit der Zahlungen von Partei an Zeugen im Rahmen von § 91 ZPO

  • OLG Düsseldorf, 12.12.2023 - 22 W 42/23

    Verfahrensgebühr, Abgeltungsbereich, Berufungsverfahren, Zivilverfahren

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.01.2020 - 3 Ta 28/19

    Erstattung Rechtsanwaltskosten - Vertretungsanzeige vor Rücknahme der

  • OLG Frankfurt, 25.09.2019 - 8 WF 132/19

    Anrechenbare Kosten nach RVG im Beschwerdeverfahren

  • OLG Zweibrücken, 16.11.2018 - 2 U 76/17

    Viel Arbeit für Nichts

  • OLG Frankfurt, 09.05.2023 - 6 WF 53/23

    Entstehen einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG

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