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   BGH, 25.02.1997 - XI ZB 3/97   

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https://dejure.org/1997,2177
BGH, 25.02.1997 - XI ZB 3/97 (https://dejure.org/1997,2177)
BGH, Entscheidung vom 25.02.1997 - XI ZB 3/97 (https://dejure.org/1997,2177)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 1997 - XI ZB 3/97 (https://dejure.org/1997,2177)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gleichsetzung des Streitwerts einer negativen Feststellungsklage mit entsprechend umgekehrter Leistungsklage (Zulassung der Berufung) - Bewertung einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Darlehenskündigung mit vollem Betrag des Darlehens (im Gegensatz zum ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 3
    Bei Feststellungsklage wegen Darlehenskündigung ist Gesamtdarlehen maßgebend

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3
    Streitwert bei Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Darlehenskündigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1787
  • MDR 1997, 591
  • VersR 1997, 897
  • WM 1997, 741
  • DB 1997, 1613
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.06.1951 - III ZR 181/50

    Negative Feststellungsklage. Streitwert

    Auszug aus BGH, 25.02.1997 - XI ZB 3/97
    Bei negativen Feststellungsklagen ist nämlich der Streitwert mit dem vollen Wert der entsprechenden umgekehrten Leistungsklage gleichzusetzen, weil ein stattgebendes Urteil einer Leistungsklage des Prozeßgegners entgegensteht (BGHZ 2, 276; BGH, Beschluß vom 23. September 1970 - V ZR 4/70, NJW 1970, 2025; Oestreich/Winter/Hellstab aaO. unter "Negative Feststellungsklage" auf S. 112 m.w.Nachw.).
  • BGH, 23.09.1970 - V ZR 4/70

    Festsetzung des Streitwertes bei einer negativen Feststellungsklage

    Auszug aus BGH, 25.02.1997 - XI ZB 3/97
    Bei negativen Feststellungsklagen ist nämlich der Streitwert mit dem vollen Wert der entsprechenden umgekehrten Leistungsklage gleichzusetzen, weil ein stattgebendes Urteil einer Leistungsklage des Prozeßgegners entgegensteht (BGHZ 2, 276; BGH, Beschluß vom 23. September 1970 - V ZR 4/70, NJW 1970, 2025; Oestreich/Winter/Hellstab aaO. unter "Negative Feststellungsklage" auf S. 112 m.w.Nachw.).
  • BGH, 29.11.1984 - III ZR 151/84

    Festsetzung der Beschwer bei einer Verurteilung zur Rückzahlung eines Darlehens

    Auszug aus BGH, 25.02.1997 - XI ZB 3/97
    Eine entsprechende Zahlungsklage des Gegners wäre ungeachtet der Tatsache, daß es dabei letztlich nur um den Zeitpunkt einer unter den Parteien an sich unstreitigen Rückzahlungspflicht ginge, mit dem vollen Betrag der Klageforderung zu bewerten (Oestreich/Winter/Hellstab aaO. unter "Darlehen"; vgl. auch BGH, Beschluß vom 29. November 1984 - III ZR 151/84, WM 1985, 279; a.M. Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 11. Aufl., Rdn. 958).
  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Er will und kann den Darlehensgeber nicht an der sofortigen Geltendmachung von Ansprüchen aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB hindern (anderer Sachverhalt daher Senatsbeschluss vom 25. Februar 1997 - XI ZB 3/97, WM 1997, 741).
  • BGH, 14.06.2016 - VIII ZR 43/15

    Streitwert einer Klage auf Feststellung einer Minderung der Miete

    Denn sie stellt in der Sache das Spiegelbild einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung künftigen Mietzinses dar (BGH, Beschluss vom 20. April 2005 - XII ZR 248/04, aaO), so wie jede negative Feststellungsklage nach gefestigter Rechtsprechung das Gegenstück zur auf die gleiche Forderung gerichteten Zahlungsklage ist, weil ein ihr stattgebendes Urteil auch eine Leistungsklage ausschließt (siehe bereits BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 1951 - III ZR 181/50, BGHZ 2, 276, 277 f.; vom 25. Februar 1997 - XI ZB 3/97, NJW 1997, 1787 unter II 2 b).
  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 88/16

    Beschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde: Streitwertbemessung bei einer

    bb) Soweit der Kläger seine gegenteilige Auffassung, das durch die Kündigung zur Rückzahlung fällig werdende Bausparguthaben und die Höhe des Anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens seien zusammenzurechnen, auf den Senatsbeschluss vom 25. Februar 1997 (XI ZB 3/97, WM 1997, 741) stützen möchte, ist dies unbehelflich.
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