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   BGH, 25.09.2018 - XI ZB 6/17   

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https://dejure.org/2018,35958
BGH, 25.09.2018 - XI ZB 6/17 (https://dejure.org/2018,35958)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2018 - XI ZB 6/17 (https://dejure.org/2018,35958)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2018 - XI ZB 6/17 (https://dejure.org/2018,35958)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Empfangsbekenntnis als Beweis für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung hinsichtlich Begründung der Berufung i.R.d. Frist

  • rewis.io

    Form- und fristgerechte Berufungseinlegung und -begründung: Glaubhaftmachung des Wegfalls der Beweiswirkung eines anwaltlichen Empfangsbekenntnisses zum Eingang des Ersturteils; Unterzeichnung der Berufungsbegründung mit Vertretungszusatz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Empfangsbekenntnis als Beweis für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung hinsichtlich Begründung der Berufung i.R.d. Frist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Widerlegung eines Empfangsbekenntnisses und zur Unterzeichnung i. V.

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.04.2001 - VI ZR 258/00

    Würdigung des Sachverhalts durch das Revisionsgericht; Unrichtigkeit eines

    Auszug aus BGH, 25.09.2018 - XI ZB 6/17
    Ein derartiges Empfangsbekenntnis erbringt grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstückes als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 1996 - VII ZB 12/96, NJW 1996, 2514, 2515 und vom 15. Juli 1998 - XII ZB 37/98, NJW-RR 1998, 1442, 1443; Urteil vom 24. April 2001 - VI ZR 258/00, NJW 2001, 2722, 2723 mwN).

    Dieser setzt voraus, dass die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können; hingegen ist dieser Gegenbeweis nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (vgl. BGH, Urteile vom 24. April 2001 - VI ZR 258/00, NJW 2001, 2722, 2723 und vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 114/05, NJW 2006, 1206, 1207).

  • BGH, 26.04.2012 - VII ZB 83/10

    Berufungsbegründung: Postulationsfähigkeit des in Untervollmacht handelnden

    Auszug aus BGH, 25.09.2018 - XI ZB 6/17
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist geklärt, dass ein Rechtsanwalt, der eine Berufungsbegründungsschrift für den darin bezeichneten Prozessbevollmächtigten der Partei mit dem Zusatz "i.V." unterzeichnet, erkennbar als Unterbevollmächtigter handelt und mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift übernimmt (BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, NJW-RR 2012, 1139 Rn. 9).

    Für die Prüfung der Frage, ob die Identität und die Postulationsfähigkeit des Unterzeichners eines derartigen Schriftsatzes feststeht bzw. erkennbar ist, ist nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist, sondern auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung abzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2012, aaO Rn. 11, vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11, NJW-RR 2012, 1142 Rn. 10 und vom 14. März 2017 - XI ZB 16/16, WM 2017, 831 Rn. 9).

  • BGH, 14.03.2017 - XI ZB 16/16

    Unterzeichnung eines Schriftsatzes für einen anderen Rechtsanwalt:

    Auszug aus BGH, 25.09.2018 - XI ZB 6/17
    Für die Prüfung der Frage, ob die Identität und die Postulationsfähigkeit des Unterzeichners eines derartigen Schriftsatzes feststeht bzw. erkennbar ist, ist nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist, sondern auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung abzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2012, aaO Rn. 11, vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11, NJW-RR 2012, 1142 Rn. 10 und vom 14. März 2017 - XI ZB 16/16, WM 2017, 831 Rn. 9).
  • BGH, 26.07.2012 - III ZB 70/11

    Berufungsbegründungsschriftsatz: Übernahme der inhaltlichen Verantwortlichkeit

    Auszug aus BGH, 25.09.2018 - XI ZB 6/17
    Für die Prüfung der Frage, ob die Identität und die Postulationsfähigkeit des Unterzeichners eines derartigen Schriftsatzes feststeht bzw. erkennbar ist, ist nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist, sondern auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung abzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2012, aaO Rn. 11, vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11, NJW-RR 2012, 1142 Rn. 10 und vom 14. März 2017 - XI ZB 16/16, WM 2017, 831 Rn. 9).
  • BGH, 19.04.2012 - IX ZB 303/11

    Anwaltliches Empfangsbekenntnis: Wegfall der Beweiswirkung

    Auszug aus BGH, 25.09.2018 - XI ZB 6/17
    Bei der Würdigung dieses Vorbringens ist der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht auf eine rechtliche Überprüfung beschränkt, sondern hat den für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgeblichen Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht selbständig zu würdigen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 303/11, WM 2012, 1210 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 18.01.2006 - VIII ZR 114/05

    Widerlegung der Angaben in einem anwaltlichen Empfangsbekenntnis

    Auszug aus BGH, 25.09.2018 - XI ZB 6/17
    Dieser setzt voraus, dass die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können; hingegen ist dieser Gegenbeweis nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (vgl. BGH, Urteile vom 24. April 2001 - VI ZR 258/00, NJW 2001, 2722, 2723 und vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 114/05, NJW 2006, 1206, 1207).
  • BGH, 13.06.1996 - VII ZB 12/96

    Entkräftung des durch ein Empfangsbekenntnis erbrachten Beweises

    Auszug aus BGH, 25.09.2018 - XI ZB 6/17
    Ein derartiges Empfangsbekenntnis erbringt grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstückes als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 1996 - VII ZB 12/96, NJW 1996, 2514, 2515 und vom 15. Juli 1998 - XII ZB 37/98, NJW-RR 1998, 1442, 1443; Urteil vom 24. April 2001 - VI ZR 258/00, NJW 2001, 2722, 2723 mwN).
  • BGH, 07.12.1999 - VI ZB 30/99

    Vernehmung von Zeugen im Rahmen des Freibeweises

    Auszug aus BGH, 25.09.2018 - XI ZB 6/17
    Das Berufungsgericht wird, gegebenenfalls nach Vernehmung des vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger und seiner Mitarbeiterin als Zeugen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99, NJW 2000, 814), darüber zu befinden haben, ob auf der Grundlage der Darstellung des Prozessbevollmächtigten der Kläger der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des im Empfangsbekenntnis angegebenen Datums geführt ist.
  • BGH, 15.07.1998 - XII ZB 37/98

    Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils gegen Empfangsbekenntnis; Pflichten des

    Auszug aus BGH, 25.09.2018 - XI ZB 6/17
    Ein derartiges Empfangsbekenntnis erbringt grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstückes als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 1996 - VII ZB 12/96, NJW 1996, 2514, 2515 und vom 15. Juli 1998 - XII ZB 37/98, NJW-RR 1998, 1442, 1443; Urteil vom 24. April 2001 - VI ZR 258/00, NJW 2001, 2722, 2723 mwN).
  • BGH, 24.09.2019 - XI ZB 9/19

    Einhaltung einer Berufungsbegründungsfrist bei einer unvollständigen Übertragung

    Ein Empfangsbekenntnis erbringt als Privaturkunde im Sinne von § 416 ZPO grundsätzlich den Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit für die Zustellung (BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 114/05, NJW 2006, 1206 Rn. 8; Beschlüsse vom 19. April 2012 - IX ZB 303/11, WM 2012, 1210 Rn. 6 und vom 25. September 2018 - XI ZB 6/17, juris Rn. 6).

    Hingegen ist dieser Gegenbeweis nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (BGH, Beschlüsse vom 19. April 2012 - IX ZB 303/11, aaO und vom 25. September 2018 - XI ZB 6/17, aaO).

  • OVG Saarland, 27.09.2019 - 1 D 155/19

    Rückübermittlung eines Empfangsbekenntnisses über das elektronische

    Erforderlich ist, dass die Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis nicht nur erschüttert, sondern die Möglichkeit, die Angaben könnten richtig sein, ausgeschlossen ist.(aus neuerer Zeit: BGH, Beschlüsse vom 11.9.2018, a.a.O., und vom 25.9.2018 - XI ZB 6/17 -, juris jew. m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 12.6.2019 - 11 C 19.233 -, juris Ls. 4 und Rdnr. 15 m.w.N.) Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses erfordert, dass dessen Beweiswirkung zur Überzeugung des Gerichts vollständig entkräftet wird.(BFH, Beschluss vom 22.9.2015 - V B 20/15 -, juris Ls. 2 und Rdnr.8 m.w.N.) Nichts anderes kann für eine elektronische Zustellung gelten.
  • OLG Bremen, 20.09.2022 - 3 U 21/22

    Signatur eines elektronischen Empfangsbekenntnisses eines Rechtsanwalts durch

    Ein (elektronisches) Empfangsbekenntnis erbringt grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstückes als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2018 - XI ZB 6/17, Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 1996 - VII ZB 12/96, NJW 1996, 2514, 2515 und vom 15. Juli 1998 - XII ZB 37/98, NJW-RR 1998, 1442, 1443; Urteil vom 24. April 2001 - VI ZR 258/00, NJW 2001, 2722, 2723 mwN).
  • VGH Bayern, 12.05.2023 - 15 CS 23.606

    Anordnung einer Baustellenabsicherung: Einstweiliger Rechtsschutz gegen

    Die bloße Behauptung, das Schriftstück nicht erhalten zu haben, genügt hierfür ebenso wenig (vgl. Häublein/Müller in Münchner Kommentar zur ZPO, a.a.O., § 180 Rn. 8), wie die bloße Erschütterung der Angaben (vgl. BGH, B.v. 25.9.2018 - XI ZB 6/17 - juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 - 9 S 7.18

    Konsequenz der Vertretung eines Rechtsanwalts in eigener Sache; Schätzung der

    Dieser setzt voraus, dass die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können; hingegen ist der Gegenbeweis nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (vgl.: BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - XI ZB 6/17 -, juris, Rn. 6. m. w. N.).
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