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   BGH, 07.11.1995 - XI ZR 114/95   

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https://dejure.org/1995,1580
BGH, 07.11.1995 - XI ZR 114/95 (https://dejure.org/1995,1580)
BGH, Entscheidung vom 07.11.1995 - XI ZR 114/95 (https://dejure.org/1995,1580)
BGH, Entscheidung vom 07. November 1995 - XI ZR 114/95 (https://dejure.org/1995,1580)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RBeratG Art. 1 § 1 Abs. 1
    Gerichtliche Geltendmachung fremder Forderungen durch Inkassounternehmen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 393
  • MDR 1996, 194
  • VersR 1996, 909
  • WM 1996, 22
  • BB 1996, 557
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.06.1990 - 1 B 117.89

    Umfang der Erlaubnis zur außergerichtlichen Einziehung fremder Forderungen

    Auszug aus BGH, 07.11.1995 - XI ZR 114/95
    Die Entscheidung steht auch nicht im Widerspruch zu dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.6.1990 (NJW 1991, 58).
  • KG, 05.12.1989 - 7 U 5779/89

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BGH, 07.11.1995 - XI ZR 114/95
    Vor der Neuregelung 1980 aber war unzweifelhaft, daß die Inkassounternehmen unter Einschaltung von Rechtsanwälten gerichtliche Tätigkeiten entfalten durften, obwohl sie aufgrund der Formulierungen in den Erlaubnisurkunden schon damals auf die außergerichtliche Forderungseinziehung beschränkt waren (KG, NJW-RR 1990, 429; Rennen/Caliebe aaO., Rdn. 84 m.w.Nachw.).
  • BGH, 01.02.1994 - XI ZR 125/93

    Belehrungspflichten von Terminoptionsvermittlern; Rechtsstellung von

    Auszug aus BGH, 07.11.1995 - XI ZR 114/95
    Der erkennende Senat hat die Vorschrift bereits in seinem Urteil vom 1. Februar 1994 (XI ZR 125/93, WM 1994, 453, 455) für den Fall einer zur Einziehung auf eigene Rechnung käuflich erworbenen Forderung in diesem Sinne ausgelegt.
  • BGH, 14.11.2006 - XI ZR 294/05

    BGH bejaht Aktivlegitimation einer Verbraucherzentrale aus abgetretenem Recht bei

    (d) Dem steht auch nicht entgegen, dass etwa bei Inkassobüros allein schon aus der Befugnis zur außergerichtlichen Forderungseinziehung auch die Befugnis abgeleitet wird, Forderungen, die sie im Rahmen ihrer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG erworben haben, im eigenen Namen durch einen Rechtsanwalt auch gerichtlich geltend zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 1995 - XI ZR 114/95, WM 1996, 22 sowie Urteile vom 1. Februar 1994 - XI ZR 125/93, WM 1994, 453, 455 und vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2425).
  • BGH, 09.06.2008 - AnwSt (R) 5/05

    Abgrenzung zwischen Anwalts- und Inkassotätigkeit; Erfolgshonorar nur bei

    Sowohl der Bundesgerichtshof (Beschl. vom 7. November 1995 - XI ZR 114/95, NJW 1996, 393) als auch das BVerwG (Urt. vom 29. September 1998 - 1 C 4-97, NJW 1999, 440, 441) haben hieran festgehalten und lediglich ausgesprochen, dass es den Inkassounternehmen nicht verwehrt ist, an sie zedierte Forderungen durch einen Rechtsanwalt gerichtlich geltend zu machen.
  • BGH, 24.10.2000 - XI ZR 273/99

    Rechtsberatung durch Inhaber einer Inkassoerlaubnis; gängige Klausel mit

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats können Inkassounternehmen fremde Forderungen, die sie im Rahmen erlaubter Tätigkeit - sei es zum Inkasso oder zur Einziehung auf eigene Rechnung - erworben haben, im eigenen Namen durch einen Rechtsanwalt im Klagewege verfolgen (Urteil vom 1. Februar 1994 - XI ZR 125/93, WM 1994, 453, 455; Beschluß vom 7. November 1995 - XI ZR 114/95, WM 1996, 22).
  • LG Düsseldorf, 13.03.2002 - 12 O 161/01

    Ausübung einer erlaubnispflichtigen Inkassotätigkeit; Recht zur Einziehung von

    Die Einziehung der Forderungen setzt keine gerichtliche Durchsetzung, sondern nur eine Maßnahme voraus, die auf die Geltendmachung der Forderung gerichtet ist (vgl. BGH NJW 1996, 393).
  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 4.97

    Inkassounternehmen darf Forderungen durch Rechtsanwalt gerichtlich geltend machen

    dd) Diese Auffassung liegt auch dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 7. November 1995 - XI ZR 114/95 - (NJW 1996, 393) zugrunde.
  • OLG Köln, 22.12.2000 - 2 W 165/00

    Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens; Einwendungen der Gläubiger gegen

    Und Forderungen, die Inkassounternehmen mit Erlaubnis der zuständigen Stelle zur Einziehung erworben haben, dürfen diese nur unter Einschaltung eines Rechtsanwalts gerichtlich geltend machen (BGH NJW 1996, 393; 1994, 997, 998).
  • OLG Köln, 22.12.2000 - 2 W 164/00

    Zustimmung zu einem Schuldenbereinigungsplan bzgl. der Eröffnung eines

    Und Forderungen, die Inkassounternehmen mit Erlaubnis der zuständigen Stelle zur Einziehung erworben haben, dürfen diese nur unter Einschaltung eines Rechtsanwalts gerichtlich geltend machen (BGH NJW 1996, 393; 1994, 997, 998).
  • LG Bielefeld, 26.07.2006 - 21 S 290/04

    Geltendmachung von weitergehenden Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall aus

    Ungeachtet des Umstandes, dass die Erlaubnisurkunde sich lediglich über den außergerichtlichen Forderungseinzug verhält, sind Inkassounternehmen ferner befugt, Forderungen, die sie mit Erlaubnis der zuständigen Stelle zur Einziehung erworben haben, unter Einschaltung eines Rechtsanwalts gerichtlich geltend zu machen (BGH, NJW 1996, 393).
  • VG Darmstadt, 03.03.1999 - 5 E 1786/94
    Die Kammer verkennt dabei nicht, daß auch solche Inkassobüros, die nicht durch Personalunion mit einer Rechtsanwaltskanzlei verquickt sind, vielfach mit bestimmten Rechtsanwälten zusammenarbeiten und diese ihren Kunden empfehlen oder - was ihnen von der neueren oberstgerichtlichen Rechtsprechung zugebilligt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.1995 - XI ZR 114/95 -, NJW 1996, 393; BVerwG, Urt. v. 29.9.1998, aaO) - Forderungen selbst durch diese Rechtsanwälte gerichtlich geltend machen.
  • OLG Köln, 29.04.1998 - 1 W 23/98

    Berufungsgericht nicht geteilte Rechtsauffassung Befangenheit

    Insofern hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, daß es im vorliegenden Fall dahinstehen kann, ob die von dem erkennenden Richter beim Amtsgericht Siegburg zur Aktivlegitimation der Klägerin vertretene Rechtsauffassung im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 393; NJW-RR 1991, 1343) zutrifft.
  • LG Bonn, 14.01.2004 - 5 S 126/03

    Erstattungsfähigkeit sog. Unfallersatztarife

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