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   BGH, 11.09.2018 - XI ZR 125/17   

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https://dejure.org/2018,35273
BGH, 11.09.2018 - XI ZR 125/17 (https://dejure.org/2018,35273)
BGH, Entscheidung vom 11.09.2018 - XI ZR 125/17 (https://dejure.org/2018,35273)
BGH, Entscheidung vom 11. September 2018 - XI ZR 125/17 (https://dejure.org/2018,35273)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Wolters Kluwer

    Übertragung des Rechts auf Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zur Übertragung des Rechts auf Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers

  • rewis.io

    Verbraucherdarlehensvertrag im Altfall: Übertragbarkeit des Rechts auf Widerruf

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übertragung des Rechts auf Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Übertragung des Widerrufsrechts bei einem Verbraucherdarlehensvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Übertragung des Rechts auf Widerruf bei Verbraucherdarlehensvertrags

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zur Übertragung des Widerrufsrechts bei einem Verbraucherdarlehensvertrag

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Übertragung des Widerrufsrechts bei einem Verbraucherdarlehensvertrag

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Übertragbarkeit des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen kann grundsätzlich wirksam übertragen werden - BGH zur Übertragung des Widerrufsrechts bei einem Verbraucherdarlehensvertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 2211
  • MDR 2018, 1449
  • WM 2018, 2128
 
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Wird zitiert von ... (27)

  • BGH, 09.04.2019 - VI ZR 89/18

    Zur Haftung für Uploads durch Dritte

    Hierauf hätte auch der Kläger seine Revision beschränken können (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4; BGH, Urteile vom 11. September 2018 - XI ZR 125/17, ZIP 2018, 2211 Rn. 10; vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, NJW 2017, 2679 jeweils mwN).
  • BGH, 15.06.2021 - XI ZR 568/19

    Hat bei einem verbundenen Geschäft (§

    Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (vgl. nur Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit in BGHZ 191, 119 nicht abgedruckt, vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 18 und vom 11. September 2018 - XI ZR 125/17, WM 2018, 2128 Rn. 10 mwN).

    Allerdings kann die Zulassung der Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, sondern nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (Senatsurteile vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 21 f., vom 26. April 2016 - XI ZR 114/15, BKR 2016, 341 Rn. 10 und vom 11. September 2018 - XI ZR 125/17, WM 2018, 2128 Rn. 10, jeweils mwN).

    Hierbei muss es sich zwar weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein (Senatsurteile vom 4. März 2014, aaO Rn. 21, vom 26. April 2016, aaO Rn. 11 und vom 11. September 2018, aaO).

    Es ist aber eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne erforderlich, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (Senatsurteile vom 4. März 2014, aaO Rn. 21, vom 26. April 2016, aaO Rn. 11 und vom 11. September 2018, aaO).

  • BGH, 16.10.2018 - XI ZR 69/18

    Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Beendet der Darlehensgeber trotz der Möglichkeit der Revalutierung durch Rückgewähr der Sicherheit den Sicherungsvertrag, kann darin die Ausübung beachtlichen Vertrauens im Sinne des § 242 BGB liegen (Senatsurteil vom 11. September 2018 - XI ZR 125/17, n.n.v., Rn. 34; Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 20 und vom 7. März 2018 - XI ZR 298/17, juris).

    Der Senat, der der dem Tatrichter obliegenden Würdigung der konkreten Umstände nach § 242 BGB nicht vorgreifen kann (st. Rspr., vgl. zuletzt nur Senatsurteile vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16, WM 2017, 2247 Rn. 11, vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16, WM 2018, 1601 Rn. 16, vom 24. Juli 2018 - XI ZR 305/16, juris Rn. 19 und vom 11. September 2018 - XI ZR 125/17, n.n.v., Rn. 35), verweist die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 ZPO).

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