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   BGH, 18.02.1992 - XI ZR 126/91   

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BGH, 18.02.1992 - XI ZR 126/91 (https://dejure.org/1992,598)
BGH, Entscheidung vom 18.02.1992 - XI ZR 126/91 (https://dejure.org/1992,598)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 1992 - XI ZR 126/91 (https://dejure.org/1992,598)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 3; BGB § 1191
    Formularmäßige Zweckerklärung als überraschende Klausel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1822
  • ZIP 1992, 386
  • MDR 1992, 575
  • DNotZ 1992, 562
  • WM 1992, 563
  • DB 1992, 941
  • Rpfleger 1992, 288
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.11.1988 - V ZR 75/87

    Bestellung einer Grundschuld an einem gemeinschaftlichen Grundstück der

    Auszug aus BGH, 18.02.1992 - XI ZR 126/91
    Eine formularmäßige Zweckerklärung, die den Sicherungszweck über den durch den Anlaß des Geschäfts bestimmten Rahmen hinaus in einem nicht zu erwartenden Ausmaß erweitert, ist überraschend, auch wenn das zu sichernde Darlehen nicht zweckgebunden ist (im Anschluß an BGHZ 106, 19 = NJW 1989, 831 = LM § 1191 BGB Nr. 29).

    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine formularmäßige Zweckerklärung überraschend, wenn sie den Sicherungszweck über den durch den Anlaß des Geschäfts bestimmten Rahmen hinaus in einem nicht zu erwartenden Ausmaß erweitert (vgl. BGHZ 100, 82, 85 [BGH 20.02.1987 - V ZR 249/85]; 102, 152, 159 f.; 106, 19, 23; 109, 197, 201, 203; Senatsurteil vom 13. November 1990 - XI ZR 217/89, WM 1991, 60, 61 f.).

    Das gilt auch dann, wenn Dritter der Ehegatte des Sicherungsgebers ist (BGHZ 106, 19, 24) und der Name des Dritten in die vorgedruckte Zweckerklärung maschinenschriftlich eingefügt ist (BGHZ 102, 152, 153, 160 f.).

    bb) Die Ansicht des Berufungsgericht, die Ausdehnung des Sicherungszwecks verstoße selbst dann nicht gegen § 3 AGBG, wenn Anlaß der Grundschuldbestellung das Darlehen zum Wiederaufbau der Tennishalle gewesen sei, ist mit der Entscheidung BGHZ 106, 19 ff. unvereinbar.

    Ausschlaggebend für die Anwendung des § 3 AGBG ist vielmehr, daß ein Sicherungsgeber, der eine Grundschuld zur Sicherung einer bestimmten Forderung bestellt, nicht damit rechnet, daß die Grundschuld auch für ungewisse, seiner Kenntnis und Einflußnahme entzogene Schulden eines Dritten haften soll (BGHZ 106, 19, 23 m.w.Nachw.).

    Etwa vorhandene Möglichkeiten einer tatsächlichen Einflußnahme, für die im übrigen nichts festgestellt ist, reichen insoweit nicht aus (vgl. BGHZ 106, 19, 23 f.).

    Die Ehe ist keine Solidargemeinschaft in dem Sinne, daß einem Ehegatten die Erwartung unterstellt werden könnte, mit seinem Vermögen über den Sicherungsanlaß hinaus notfalls für alle späteren Schulden des anderen Ehegatten einstehen zu müssen (BGHZ 106, 19, 24).

  • BGH, 30.10.1987 - V ZR 174/86

    Formularmäßige Vereinbarung der Erstreckung der Sicherung bestellter

    Auszug aus BGH, 18.02.1992 - XI ZR 126/91
    Eine Zweckerklärung verliert ihren überraschenden Charakter nicht dadurch, daß die Namen aller Schuldner, deren Verbindlichkeiten der Sicherungsnehmer gesichert haben möchte, in das benutzte Formular maschinenschriftlich eingefügt werden (im Anschluß an BGHZ 102, 152 = NJW 1988, 558 = LM § 3 AGBG Nr. 23).

    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine formularmäßige Zweckerklärung überraschend, wenn sie den Sicherungszweck über den durch den Anlaß des Geschäfts bestimmten Rahmen hinaus in einem nicht zu erwartenden Ausmaß erweitert (vgl. BGHZ 100, 82, 85 [BGH 20.02.1987 - V ZR 249/85]; 102, 152, 159 f.; 106, 19, 23; 109, 197, 201, 203; Senatsurteil vom 13. November 1990 - XI ZR 217/89, WM 1991, 60, 61 f.).

    Das gilt auch dann, wenn Dritter der Ehegatte des Sicherungsgebers ist (BGHZ 106, 19, 24) und der Name des Dritten in die vorgedruckte Zweckerklärung maschinenschriftlich eingefügt ist (BGHZ 102, 152, 153, 160 f.).

    aa) Soweit im Berufungsurteil ausgeführt ist, die Erweiterung des Sicherungszwecks sei nicht überraschend, weil sie durch Einfügen des Namens des Ehemannes der Klägerin in das benutzte Formular augenfällig hervorgehoben sei, steht es im Widerspruch zur Entscheidung BGHZ 102, 152 ff. und zur Lebenserfahrung.

    Das Urteil trägt insoweit der Erfahrung Rechnung, daß ein solches Einfügen bei einem durchschnittlichen Realkreditnehmer, auf den abzustellen ist (BGHZ 102, 152, 159; 106, 259, 264 f.), keine besondere Aufmerksamkeit erregt und eine ungewöhnliche Erweiterung des Sicherungszwecks dadurch nicht, wie erforderlich (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 6. Aufl. § 3 Rdn. 23), deutlich hervorgehoben wird.

  • BGH, 20.02.1987 - V ZR 249/85

    Formularmäßige Erstreckung des Sicherungszwecks einer Grundschuld auf alle

    Auszug aus BGH, 18.02.1992 - XI ZR 126/91
    Der überraschende Charakter einer Zweckerklärung entfällt mit Rücksicht auf gemeinsame geschäftliche Interessen des Sicherungsgebers und des Schuldners erst, wenn das Risiko künftiger von der Grundschuldhaftung erfaßter Kreditaufnahmen durch den Schuldner für den Sicherungsgeber berechenbar und vermeidbar ist (im Anschluß an BGHZ 100, 82 [BGH 20.02.1987 - V ZR 249/85] = NJW 1987, 1885 [BGH 20.02.1987 - V ZR 249/85]).

    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine formularmäßige Zweckerklärung überraschend, wenn sie den Sicherungszweck über den durch den Anlaß des Geschäfts bestimmten Rahmen hinaus in einem nicht zu erwartenden Ausmaß erweitert (vgl. BGHZ 100, 82, 85 [BGH 20.02.1987 - V ZR 249/85]; 102, 152, 159 f.; 106, 19, 23; 109, 197, 201, 203; Senatsurteil vom 13. November 1990 - XI ZR 217/89, WM 1991, 60, 61 f.).

    Der überraschende Charakter entfällt erst dann, wenn Sicherungsgeber und Dritter persönlich und wirtschaftlich so eng verbunden sind, daß das Risiko künftiger von der Grundschuldhaftung erfaßter Verbindlichkeiten für den Sicherungsgeber berechenbar und vermeidbar ist (BGHZ 100, 82, 86) [BGH 20.02.1987 - V ZR 249/85], oder wenn im Rahmen von Verhandlungen auf die Erweiterung der dinglichen Haftung hingewiesen worden ist (BGHZ 199, 197, 203).

    cc) Soweit das Berufungsurteil einen überraschenden Charakter der erweiterten Zweckerklärung mit Rücksicht auf gemeinsame geschäftliche Interessen der Klägerin und ihres Ehemannes verneint, widerspricht es der Entscheidung BGHZ 100, 82 ff. [BGH 20.02.1987 - V ZR 249/85] Danach entfällt der überraschende Charakter, wie dargelegt, erst, wenn das Risiko künftiger von der Grundschuldhaftung erfaßter Kreditaufnahmen durch den Dritten für den mit ihm persönlich und wirtschaftlich eng verbundenen Sicherungsgeber berechenbar und vermeidbar ist (aaO S. 86).

  • BGH, 10.11.1989 - V ZR 201/88

    Formularmäßige Ausdehnung der Haftung auf sämtliche Verbindlichkeiten eines

    Auszug aus BGH, 18.02.1992 - XI ZR 126/91
    Die Darlegungs- und Beweislast für einen Hinweis auf die Erweiterung des Sicherungszwecks über den durch den Anlaß des Geschäfts bestimmten Rahmen hinaus trägt der Sicherungsnehmer (im Anschluß an BGHZ 109, 197 = NJW 1990, 576 [BGH 10.11.1989 - V ZR 201/88] = LM § 3 AGBG Nr. 29).

    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine formularmäßige Zweckerklärung überraschend, wenn sie den Sicherungszweck über den durch den Anlaß des Geschäfts bestimmten Rahmen hinaus in einem nicht zu erwartenden Ausmaß erweitert (vgl. BGHZ 100, 82, 85 [BGH 20.02.1987 - V ZR 249/85]; 102, 152, 159 f.; 106, 19, 23; 109, 197, 201, 203; Senatsurteil vom 13. November 1990 - XI ZR 217/89, WM 1991, 60, 61 f.).

    Aus den vom Berufungsgericht insoweit angezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 1986 (IX ZR 11/86, BGHZ 99, 274 ff. = WM 1987, 228 ff.) und vom 10. November 1989 (V ZR 201/88, BGHZ 109, 197 ff. - ZIP 1990, 299 ff.) ergibt sich nichts anderes.

    Der überraschende Charakter der erweiterten Zweckerklärung wäre nur dann zu verneinen, wenn die Beklagte den ihr obliegenden Beweis geführt hätte, sie habe im Rahmen der Verhandlungen auf die Erweiterung des Sicherungszwecks hingewiesen (vgl. BGHZ 109, 197, 203).

  • BGH, 29.01.1982 - V ZR 82/81

    Unwirksamkeit einer formularmäßigen Sicherungszweckbestimmungserklärung

    Auszug aus BGH, 18.02.1992 - XI ZR 126/91
    Das Berufungsgericht meint zu Unrecht, sich auf BGHZ 83, 56 ff. [BGH 29.01.1982 - V ZR 82/81] berufen zu können.
  • BGH, 18.12.1986 - IX ZR 11/86

    Anforderungen an Inhalt der Anfechtungsklage zur Wahrung der Anfechtungsfrist;

    Auszug aus BGH, 18.02.1992 - XI ZR 126/91
    Aus den vom Berufungsgericht insoweit angezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 1986 (IX ZR 11/86, BGHZ 99, 274 ff. = WM 1987, 228 ff.) und vom 10. November 1989 (V ZR 201/88, BGHZ 109, 197 ff. - ZIP 1990, 299 ff.) ergibt sich nichts anderes.
  • BGH, 17.01.1989 - XI ZR 54/88

    Formularmäßige Vereinbarung der Verzögerung der Wertstellung von Bareinzahlungen

    Auszug aus BGH, 18.02.1992 - XI ZR 126/91
    Das Urteil trägt insoweit der Erfahrung Rechnung, daß ein solches Einfügen bei einem durchschnittlichen Realkreditnehmer, auf den abzustellen ist (BGHZ 102, 152, 159; 106, 259, 264 f.), keine besondere Aufmerksamkeit erregt und eine ungewöhnliche Erweiterung des Sicherungszwecks dadurch nicht, wie erforderlich (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 6. Aufl. § 3 Rdn. 23), deutlich hervorgehoben wird.
  • BGH, 13.11.1990 - XI ZR 217/89

    Umfang der Haftung einer zur Sicherung eines Kontokorrentkredits bestellten

    Auszug aus BGH, 18.02.1992 - XI ZR 126/91
    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine formularmäßige Zweckerklärung überraschend, wenn sie den Sicherungszweck über den durch den Anlaß des Geschäfts bestimmten Rahmen hinaus in einem nicht zu erwartenden Ausmaß erweitert (vgl. BGHZ 100, 82, 85 [BGH 20.02.1987 - V ZR 249/85]; 102, 152, 159 f.; 106, 19, 23; 109, 197, 201, 203; Senatsurteil vom 13. November 1990 - XI ZR 217/89, WM 1991, 60, 61 f.).
  • BGH, 24.11.2016 - IX ZR 278/14

    Grundschuldhaftung: Formularmäßige Erweiterung des Sicherungszwecks einer

    Die Einbeziehung erst künftig entstehender Verbindlichkeiten in den Sicherungszweck einer Grundschuld kann überraschend sein, wenn sie bei der Bestellung der Grundschuld erfolgt und Anlass der Bestellung die Gewährung eines bestimmten Darlehens ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1988 - V ZR 75/87, BGHZ 106, 19, 22 f; vom 18. Februar 1992 - XI ZR 126/91, WM 1992, 563, 564; vom 24. Juni 1997 - XI ZR 288/96, WM 1997, 1615; vom 20. März 2002 - IV ZR 93/01, WM 2002, 1117, 1118).
  • BGH, 18.05.1995 - IX ZR 108/94

    Formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung über das verbürgte Kreditlimit hinaus

    Diese Senate halten bei Sicherungsgrundschulden für Tilgungsdarlehen die formularmäßige Erweiterung der dinglichen Haftung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Dritten grundsätzlich insoweit für überraschend, als sie über den Anlaß des Sicherungsvertrages hinausgehen (BGHZ 83, 56, 59 f [BGH 29.01.1982 - V ZR 82/81]; 100, 82, 85 f [BGH 20.02.1987 - V ZR 249/85]; 102, 152, 160 ff; 103, 72, 80 [BGH 15.01.1988 - V ZR 183/86]; 106, 19, 23 f; 109, 197, 201; BGH, Urt. v. 18. Februar 1992 - XI ZR 126/91, NJW 1992, 1822; v. 14. Juli 1992 - XI ZR 256/91, WM 1992, 1648, 1649 [BGH 14.07.1992 - XI ZR 256/91]; v. 28. März 1995 - XI ZR 151/94, WM 1995, 790, 791) [BGH 28.03.1995 - XI ZR 151/94].
  • BGH, 20.03.2002 - IV ZR 93/01

    Bestellung einer Grundschuld durch mehrere Miteigentümer eines Grundstücks

    Das maschinenschriftliche Einfügen der Namen der Schuldner, deren Verbindlichkeiten die Grundschuld sichern soll, vermag die ungewöhnliche Erweiterung des Sicherungszwecks ebenfalls nicht deutlich genug hervorzuheben (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1992 - XI ZR 126/91 - ZIP 1992, 386 unter II 2 b aa).
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