Rechtsprechung
BGH, 16.03.2004 - XI ZR 13/03 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Inhaltskontrolle von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen - Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen als abstraktes Schuldversprechen - Verpflichtung der Vertragsunternehmen zur Erstattung ...
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Kein Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens gegen Kreditkartenunternehmen im Mailorderverfahren bei Unvollständigkeit des Leistungsbelegs
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Zur Frage des Erstattungsanspruchs des Kreditkartenunternehmens bei Vorlage von Vertragsunternehmen unvollständig ausgefüllter Leistungsbelege und trotz vorher erteilter Zustimmung
- Judicialis
- ra.de
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AGBG § 8; BGB § 675 Abs. 1 § 780
Verpflichtung des Kreditkartenunternehmens nach Erteilung der Zustimmung; Verpflichtung zur Zahlung trotz Unvollständigkeit des Leistungsbelegs - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
AGB von Kreditkartenunternehmen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- zbb-online.com (Leitsatz)
AGBG § 8; BGB § 675 Abs. 1, § 780
Kein Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens gegenüber dem Kreditkartenunternehmen im Mailorderverfahren bei Unvollständigkeit des Leistungsbelegs
Besprechungen u.ä.
- ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
BGB §§ 307, 675 Abs. 1, § 780
Kein Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens gegen Kreditkartenunternehmen im Mailorderverfahren bei Unvollständigkeit des Leistungsbelegs
Papierfundstellen
- NJW 2004, 3488 (Ls.)
- NJW-RR 2004, 1124
- ZIP 2004, 1041
- MDR 2004, 951
- WM 2004, 1031
- DB 2004, 1147
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 15.02.2005 - XI ZR 171/04
Verfahren bei mehrfacher Einlegung einer Berufung und Verweisung an ein …
a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80; 157, 256, 261 ff.; Senatsurteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131), wobei die Entstehung des Anspruchs unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber steht. - OLG Frankfurt, 02.12.2004 - 1 U 53/04
Mailorder-Kreditkartengeschäft: Abstraktes Schuldversprechen des …
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGH NJW 2002, 2234; NJW-RR 2004, 481; 2004, 1122, 1223; 2004, 1124, 1125).Der in § 3 Abs. 2 AGB geregelte Anspruch der Vertragsunternehmen ist ein Anspruch aufgrund eines abstrakten Schuldversprechens der Zedentin gem. § 780 BGB und steht unter der aufschiebenden Bedingung einer ordnungsgemäß erstellten Belegausfertigung (BGH NJW-RR 2004, 1124, 1225 m. w. N.).
Er beinhaltet insoweit einen Bereicherungsanspruch auf Erstattung von Zahlungen, der der Klägerin bei Unvollständigkeit eines Leistungsbelegs gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB ohnehin zusteht (BGH NJW-RR 2004, 1124, 1225).
Eine Pflicht, die Leistungsbelege im Interesse der Beklagten vor Ablauf dieser Frist zu prüfen, hatte die Zedentin nicht (BGH NJW-RR 2004, 1124, 1125).
- AG Berlin-Neukölln, 07.10.2004 - C 179/04 Sie steht insbesondere nicht mit den "wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung" im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Konflikt, denn das Gesetz sieht in § 615 BGB ausdrücklich vor, dass dem Dienstverpflichteten im Falle des Annahmeverzugs des Dienstberechtigten grundsätzlich seine volle Vergütung erhalten bleibt; die Regelung läßt sich danach als bloß deklaratorische Vereinbarung im Sinne des § 8 AGBG a. F. begreifen, die - wohl auch nach der Neufassung durch das SchuModG vom 26. November 2001 - der Inhaltskontrolle entzogen bleibt (vgl. dazu zuletzt BGH ZIP 2004, 1041 m. w. N.).