Weitere Entscheidung unten: BGH, 29.04.2014

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   BGH, 29.04.2014 - XI ZR 130/13   

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https://dejure.org/2014,8368
BGH, 29.04.2014 - XI ZR 130/13 (https://dejure.org/2014,8368)
BGH, Entscheidung vom 29.04.2014 - XI ZR 130/13 (https://dejure.org/2014,8368)
BGH, Entscheidung vom 29. April 2014 - XI ZR 130/13 (https://dejure.org/2014,8368)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 280 Abs 1 S 1 BGB, § 37 InvG vom 21.12.2007, § 81 InvG vom 15.12.2003
    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Erwerb von Aktien an einem offenen Immobilienfonds

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds; Aufklärungspflicht hinsichtlich der Möglichkeit einer zeitweiligen Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Aufklärungspflicht der beratenden Bank über eine mögliche Aussetzung der Anteilsrücknahme bei offenen Immobilienfonds (auch schon im Jahr 2008)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung; Aufklärungspflicht der empfehlenden Bank über zeitweilige Aussetzung der Anteilrücknahme bei offenem Immobilienfonds

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 280 Abs. 1 Satz 1; InvG §§ 37, 81 (in der bis zum 7.4.2011 geltenden Fassung)
    Aufklärungspflicht der beratenden Bank über eine mögliche Aussetzung der Anteilsrücknahme bei offenen Immobilienfonds (auch schon im Jahr 2008)

  • rewis.io

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Erwerb von Aktien an einem offenen Immobilienfonds

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 280 Abs. 1 S. 1; InvG a. F. § 37; InvG a. F. § 81
    Beratende Bank muss bei Anlage in offenen Immobilienfonds ungefragt über die Möglichkeit zeitweiliger Aussetzung der Anteilsrücknahme aufklären

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1 S. 2; KAGB § 257
    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds; Aufklärungspflicht hinsichtlich der Möglichkeit einer zeitweiligen Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schadensersatzpflicht einer Bank wegen Verletzung der Aufklärungspflicht über Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme bei Immobilienfonds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (33)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Schadensersatzklagen wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit offenen Immobilienfonds

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eine Anlageempfehlung für offene Immobilienfonds

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    BGH erweitert Rechte für Anleger geschlossener Immobilienfonds

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fehlerhafter Anlageberatung - Aufklärungspflichten der Banken

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    HGB §§ 171, 172
    Geschlossener Immobilienfonds

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bank muss über mögliche Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 280 Abs. 1 Satz 1; InvG a. F. § 37 (= § 187 KAGB), § 81 (= § 257 KAGB)
    Aufklärungspflicht der beratenden Bank über eine mögliche Aussetzung der Anteilsrücknahme bei offenen Immobilienfonds (auch schon im Jahr 2008)

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Banken müssen bei offenen Immobilienfonds auf die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme hinweisen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bank muss ungefragt über mögliche zeitweilige Aussetzung der Anteilsrücknahme durch Fondsgesellschaft aufklären

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Offener Immobilienfonds - Aufklärungspflicht einer Bank

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bank muss ungefragt über mögliche zeitweilige Aussetzung der Anteilsrücknahme durch Fondsgesellschaft aufklären

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 29.04.2014)

    Falsch beraten? Dann muss die Bank zahlen

  • handelsvertreter-blog.de (Kurzinformation)

    Kunden müssen unaufgefordert über die Möglichkeit der Schließung eines Fonds informiert werden

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Banken müssen bei offenen Immobilienfonds auf die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme hinweisen -

  • haerlein.de (Zusammenfassung)

    Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfond - Bank muss ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären

  • kanzleimitte.de (Kurzinformation)

    Aufklärungspflicht über die Aussetzungsmöglichkeit der Anteilsrücknahme

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bank muss OIF-Anleger auf mögliche Rücknahmeaussetzung hinweisen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz bei offenen Immobilienfonds

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Aufklärungspflicht bei offenen Immobilienfonds

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Allianz Flexi Immo - Dachfonds ist seit mehr als zwei Jahren geschlossen: Ist Schadensersatz für Anleger noch möglich?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Banken müssen ungefragt über das Risiko der Schließung offener Immobilienfonds aufklären

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Offenen Immobilienfonds: Bankberater musste die Bankkunden vor der Investition auf das Schließungsrisiko hinweisen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz bei offenen Immobilienfonds

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Banken müssen über Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds aufklären

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufklärungspflicht der Bank über das Risiko einer Aussetzung bei einem offenen Immobilienfonds

  • mgup-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Aufklärungspflicht der Bank bei Anlageberatung im Zusammenhang mit offenen Immobilienfonds

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechte der Anleger von offenen Immobilienfonds gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz bei Offenen Immobilienfonds BGH stärkt Rechte der Anleger

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Banken müssen bei offenen Immobilienfonds auf die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme hinweisen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Immobilienfonds: Aufklärungspflichten der Banken weiter ausgeweitet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sind Banken verpflichtet, über das Schließungsrisiko bei offenen Fonds aufzuklären?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    SEB Immoinvest & Schadensatz: Bessere Aussichten für Anleger

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    SEB Optimix Ertrag: Können Anleger auch nach dem Aus des Dachfonds noch Schadensersatz fordern?

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 201, 55
  • NJW 2014, 2945
  • ZIP 2013, 1214
  • ZIP 2014, 1324
  • MDR 2014, 831
  • VersR 2015, 1425
  • WM 2014, 1221
  • BB 2014, 1601
  • BB 2014, 1680
  • DB 2014, 1487
  • NZG 2014, 1106
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Frankfurt, 13.02.2013 - 9 U 131/11

    Anlageberatung: Aufklärungs- und Beratungspflichten der beratenden Bank bei

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - XI ZR 130/13
    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in BKR 2013, 290 ff. veröffentlichten Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:.

    Nach einer Auffassung hat bis zum Beginn der Finanzkrise im Oktober 2008 eine solche Aufklärungspflicht nicht bestanden, weil es sich bei der Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen, bis dahin um ein fernliegendes, rein theoretisches Risiko gehandelt habe, die Aussetzung der Anteilsrücknahme ein Instrument zum Anlegerschutz sei und die Anleger auch während einer solchen Aussetzung ihre Anteile jederzeit an der Börse veräußern könnten (vgl. OLG Dresden, WM 2013, 363, 366; OLG Schleswig, WM 2013, 2258, 2262 ff.; Homberger, EWiR 2013, 475 f.; Stumpf/Kotte, BB 2013, 1613, 1617; Thume/Edelmann, WuB I G 5.- 3.13).

    Demgegenüber bejaht die Gegenansicht, die vom Berufungsgericht geteilt wird, eine Aufklärungspflicht der Bank, weil die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme ein die Anlage in offene Immobilienfonds prägendes Strukturprinzip und ein ihr grundsätzlich innewohnendes (Liquiditäts-)Risiko darstelle (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. August 2012 - 4 U 512/12, juris Rn. 8 f.; Schröder, jurisPR-BKR 7/2012 Anm. 6; Merk, BKR 2013, 290, 294).

    (4) Der Umstand, dass die Anleger eines offenen Immobilienfonds ihre Anteile während einer Aussetzung der Anteilsrücknahme jederzeit an der Börse veräußern können, spricht - wie das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zutreffend angenommen hat - ebenfalls nicht gegen die Pflicht der Bank, über die Möglichkeit einer solchen Aussetzung aufzuklären (ebenso Schröder, jurisPR-BKR 7/2012 Anm. 6; a.A. OLG Dresden, WM 2013, 363, 366; OLG Schleswig, WM 2013, 2258, 2262; Homberger, EWiR 2013, 475 f.; Stumpf/Kotte, BB 2013, 1613, 1617).

  • OLG Dresden, 15.11.2012 - 8 U 512/12

    Anlageberatung bei Immobilienfonds

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - XI ZR 130/13
    Nach einer Auffassung hat bis zum Beginn der Finanzkrise im Oktober 2008 eine solche Aufklärungspflicht nicht bestanden, weil es sich bei der Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen, bis dahin um ein fernliegendes, rein theoretisches Risiko gehandelt habe, die Aussetzung der Anteilsrücknahme ein Instrument zum Anlegerschutz sei und die Anleger auch während einer solchen Aussetzung ihre Anteile jederzeit an der Börse veräußern könnten (vgl. OLG Dresden, WM 2013, 363, 366; OLG Schleswig, WM 2013, 2258, 2262 ff.; Homberger, EWiR 2013, 475 f.; Stumpf/Kotte, BB 2013, 1613, 1617; Thume/Edelmann, WuB I G 5.- 3.13).

    (3) Dementsprechend ist es für die Beantwortung der Frage, ob die Bank den Anleger über dieses Risiko aufklären muss, ebenfalls unerheblich, ob bis zum Ausbruch der Finanzkrise im Oktober 2008 insoweit ein fernliegendes oder gar ein nur theoretisches Risiko (so OLG Dresden, WM 2013, 363, 366; OLG Schleswig, WM 2013, 2258, 2262; vgl. auch Stumpf/Kotte, BB 2013, 1613, 1617; Thume/Edelmann, WuB I G 5.- 3.13) bestanden hat.

    (4) Der Umstand, dass die Anleger eines offenen Immobilienfonds ihre Anteile während einer Aussetzung der Anteilsrücknahme jederzeit an der Börse veräußern können, spricht - wie das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zutreffend angenommen hat - ebenfalls nicht gegen die Pflicht der Bank, über die Möglichkeit einer solchen Aussetzung aufzuklären (ebenso Schröder, jurisPR-BKR 7/2012 Anm. 6; a.A. OLG Dresden, WM 2013, 363, 366; OLG Schleswig, WM 2013, 2258, 2262; Homberger, EWiR 2013, 475 f.; Stumpf/Kotte, BB 2013, 1613, 1617).

  • OLG Schleswig, 19.09.2013 - 5 U 34/13

    Kein Schadensersatz bei "Tauschempfehlung" der Bank für Wertpapiere

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - XI ZR 130/13
    Nach einer Auffassung hat bis zum Beginn der Finanzkrise im Oktober 2008 eine solche Aufklärungspflicht nicht bestanden, weil es sich bei der Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen, bis dahin um ein fernliegendes, rein theoretisches Risiko gehandelt habe, die Aussetzung der Anteilsrücknahme ein Instrument zum Anlegerschutz sei und die Anleger auch während einer solchen Aussetzung ihre Anteile jederzeit an der Börse veräußern könnten (vgl. OLG Dresden, WM 2013, 363, 366; OLG Schleswig, WM 2013, 2258, 2262 ff.; Homberger, EWiR 2013, 475 f.; Stumpf/Kotte, BB 2013, 1613, 1617; Thume/Edelmann, WuB I G 5.- 3.13).

    (3) Dementsprechend ist es für die Beantwortung der Frage, ob die Bank den Anleger über dieses Risiko aufklären muss, ebenfalls unerheblich, ob bis zum Ausbruch der Finanzkrise im Oktober 2008 insoweit ein fernliegendes oder gar ein nur theoretisches Risiko (so OLG Dresden, WM 2013, 363, 366; OLG Schleswig, WM 2013, 2258, 2262; vgl. auch Stumpf/Kotte, BB 2013, 1613, 1617; Thume/Edelmann, WuB I G 5.- 3.13) bestanden hat.

    (4) Der Umstand, dass die Anleger eines offenen Immobilienfonds ihre Anteile während einer Aussetzung der Anteilsrücknahme jederzeit an der Börse veräußern können, spricht - wie das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zutreffend angenommen hat - ebenfalls nicht gegen die Pflicht der Bank, über die Möglichkeit einer solchen Aussetzung aufzuklären (ebenso Schröder, jurisPR-BKR 7/2012 Anm. 6; a.A. OLG Dresden, WM 2013, 363, 366; OLG Schleswig, WM 2013, 2258, 2262; Homberger, EWiR 2013, 475 f.; Stumpf/Kotte, BB 2013, 1613, 1617).

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 308/09

    Kreditinstitute haben Pflicht zur Aufklärung über sogenannte Rückvergütungen

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - XI ZR 130/13
    Er handelt mithin schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 3).
  • OLG Nürnberg, 23.08.2012 - 4 U 512/12

    Kapitalanlagerecht: Schadensersatzansprüche wegen Beratungsfehler beim Erwerb von

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - XI ZR 130/13
    Demgegenüber bejaht die Gegenansicht, die vom Berufungsgericht geteilt wird, eine Aufklärungspflicht der Bank, weil die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme ein die Anlage in offene Immobilienfonds prägendes Strukturprinzip und ein ihr grundsätzlich innewohnendes (Liquiditäts-)Risiko darstelle (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. August 2012 - 4 U 512/12, juris Rn. 8 f.; Schröder, jurisPR-BKR 7/2012 Anm. 6; Merk, BKR 2013, 290, 294).
  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 178/10

    Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - XI ZR 130/13
    Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. zusammenfassend Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 22 und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 23 sowie vom 24. September 2013 - XI ZR 204/12, WM 2013, 2065 Rn. 20).
  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - XI ZR 130/13
    a) Eine beratende Bank ist zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f.).
  • BGH, 24.09.2013 - XI ZR 204/12

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung und Tätigkeit als Kaufkommissionärin:

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - XI ZR 130/13
    Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. zusammenfassend Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 22 und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 23 sowie vom 24. September 2013 - XI ZR 204/12, WM 2013, 2065 Rn. 20).
  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 182/10

    Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - XI ZR 130/13
    Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. zusammenfassend Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 22 und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 23 sowie vom 24. September 2013 - XI ZR 204/12, WM 2013, 2065 Rn. 20).
  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - XI ZR 130/13
    Das Berufungsgericht ist weiter in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zur "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 28 ff.) davon ausgegangen, dass die unterlassene Aufklärung über die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme kausal für die Anlageentscheidung der Klägerin war.
  • BGH, 09.06.2016 - IX ZR 314/14

    Teilunwirksamkeit des Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte, soweit dieser §

    Zwar kann zu einer anleger- und anlagegerechten Beratung (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 ff; vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 22; vom 29. April 2014 - XI ZR 130/13, WM 2014, 1221 Rn. 16) im Einzelfall auch die Aufklärung über sich aus dem Gesetz ergebende Rechtsfolgen gehören.
  • BGH, 25.11.2014 - XI ZR 169/13

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflicht gegenüber dem an

    Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 22 und vom 29. April 2014 - XI ZR 130/13, WM 2014, 1221 Rn. 16, jeweils mwN).
  • BGH, 24.03.2015 - XI ZR 278/14

    Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung eines

    Mangels vom Berufungsgericht dazu getroffener Feststellungen ist für das Revisionsverfahren des Weiteren davon auszugehen, dass die Beklagte ihre Pflicht verletzt hat, den Kläger ungefragt über die Möglichkeit einer zeitweiligen Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufzuklären (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. April 2014 - XI ZR 130/13, BGHZ 201, 55 Rn. 17 ff. und XI ZR 477/12, juris Rn. 16 ff.).
  • OLG Frankfurt, 13.01.2016 - 23 Kap 1/14

    Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren N. ./. Morgan Stanley Real

    Eine solche Aufklärung hat stets zu erfolgen, unabhängig von einem (konkreten) Aussetzungsrisiko (BGH, Urteil vom 29. April 2014, XI ZR 130/13, zit. nach juris, Rn. 24).

    Dabei ist über die Möglichkeit einer Aussetzung der Rücknahme sowie das Vorliegen einer entsprechenden Regelung in den Vertragsbedingungen, die nach § 81 InvG a.F. dafür Voraussetzung war, aufzuklären (BGH, Urteil vom 29. April 2014, a.a.O., Rn. 31).

  • FG Hessen, 16.02.2016 - 1 K 1161/15

    § 11 Abs.4, § 11 Abs.1, § 9 BewG

    Die preisbeeinflussende Verfügungsbeschränkung ist auch nicht ungewöhnlich im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 BewG, sondern stellt ein "prägendes Strukturprinzip und ein ihr grundsätzlich innewohnendes (Liquiditäts-)Risiko" eines offenen Immobilienfonds dar (Urteil des Bundesgerichtshofes - BGH - vom 29. April 2014 XI ZR 130/13, Entscheidungssammlung des BGH in Zivilsachen - BGHZ - 201, 55, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 2014, 2945).
  • BGH, 25.11.2014 - XI ZR 480/13

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflicht über Sonderkündigungsrecht

    Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 22 und vom 29. April 2014 - XI ZR 130/13, WM 2014, 1221 Rn. 16, jeweils mwN).
  • OLG Naumburg, 12.03.2015 - 4 U 61/14

    Haftung des Versicherungsvermittlers: Unterlassener Hinweis auf die altersmäßig

    Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung , mit der sie ihr Schadensersatzbegehren unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiterverfolgt und vor allem, mit Verweis auf ein Urteil des BGH vom 29. April 2014, Az.: XI ZR 130/13, auf eine gebotene Aufklärung über die Möglichkeit einer zeitweiligen Aussetzung der Rücknahme von Anteilen bei einem Offenen Immobilienfonds des Näheren eingeht.

    Angesichts der damit im Ergebnis feststehenden Beratungspflichtverletzung kommt es auf die sich sonst stellende Frage, ob der Beklagte daneben noch eine weitergehende Beratung über spezifische Risiken der in dem schriftlichen Vorschlag (Bl. 27, 28 d. A.) für die Klägerin ausgewählten Anlagefonds schuldete oder, was nach Auffassung des Senats durchaus bedenklich wäre, sich insoweit allein auf die allgemein gehaltenen schriftlichen Hinweise über nicht garantierte Wertsteigerungen und das Risiko eines Kurszurückgangs beschränken durfte, genauso wenig mehr an wie darauf, ob bei einem Offenen Immobilienfonds selbst dann, wenn dieser nicht direkt von einem Anlageberater, sondern, eingekleidet in eine fondsgebundene Rentenversicherung, von einem Versicherungsvermittler vorgeschlagen wird, gegebenenfalls, anknüpfend an ein einschlägiges Urteil des BGH vom 29. April 2014 (Az.: XI ZR 130/13), über das spezifische Risiko einer ausgesetzten Anteilsrücknahme hätte aufgeklärt werden müssen.

  • OLG Celle, 20.11.2013 - 3 U 65/13

    Pflichten der anlageberatenden Bank beim Erwerb von Anteilen an einem Dachfonds

    Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt ist der Anleger über die Möglichkeit der zeitweiligen Aussetzung der Anteilsrücknahme gem. § 81 InvG grundsätzlich ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Anlageentscheidung aufzuklären (OLG Frankfurt, Urteil vom 13. Februar 2013, Az.: 9 U 131/11; Revision beim BGH anhängig unter dem Az.: XI ZR 130/13).
  • LG Flensburg, 14.11.2014 - 2 O 139/14

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Zusicherung der jederzeitigen

    Die beratende Bank muss den Anleger ungefragt darüber aufklären, dass Kapitalanlagegesellschaften bei offenen Immobilienfonds zeitweilig die Rücknahme der Anteile aussetzen können (BGH, Urteile vom 29.04.2014 - XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13, WM 2014, 1221 ff.).

    Die Frage, ob eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, den Anleger ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Kapitalanlagegesellschaft aufklären muss, wurde bis zu den grundsätzlichen Entscheidungen des BGH im April 2014 sowohl in der Instanzrechtsprechung als auch in der Literatur unterschiedlich beantwortet (BGH, Urteile vom 29.04.2014 - XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13, WM 2014, 1221 ff. mwN).

  • LG Flensburg, 14.11.2014 - 2 O 139/13

    Fehlerhaftigkeit der Zusicherung der jederzeitigen Verfügbarkeit einer

    Die beratende Bank muss den Anleger ungefragt darüber aufklären, dass Kapitalanlagegesellschaften bei offenen Immobilienfonds zeitweilig die Rücknahme der Anteile aussetzen können ( BGH, Urteile vom 29.04.2014 - XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13, WM 2014, 1221 ff. [BGH 29.04.2014 - XI ZR 130/13] ).

    Die Frage, ob eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, den Anleger ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Kapitalanlagegesellschaft aufklären muss, wurde bis zu den grundsätzlichen Entscheidungen des BGH im April 2014 sowohl in der Instanzrechtsprechung als auch in der Literatur unterschiedlich beantwortet ( BGH, Urteile vom 29.04.2014 - XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13, WM 2014, 1221 ff. [BGH 29.04.2014 - XI ZR 130/13] mwN).

  • OLG Frankfurt, 01.06.2016 - 23 U 28/15

    Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (fondsgebundene

  • OLG Celle, 20.11.2013 - 3 U 75/13

    Pflichten der anlageberatenden Bank beim Erwerb von Anteilen an einem Dachfonds

  • OLG Düsseldorf, 06.11.2015 - 7 U 160/13

    Umfang der Aufklärungspflichten der anlageberatenden Bank bei Vermittlung von

  • OLG Düsseldorf, 25.09.2015 - 7 U 171/13

    Pflichten der anlageberatenden Bank bei Vermittlung von Anteilen an einem offenen

  • OLG Frankfurt, 19.01.2015 - 23 U 20/14

    Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung bzw. Prospektfehler im Zusammenhang mit

  • BGH, 26.03.2015 - III ZR 2/14

    Verpflichtung eines Anlageberaters zur Aufklärung des Anlegers über die

  • OLG Düsseldorf, 25.09.2015 - 7 U 174/13

    Pflichten der anlageberatenden Bank bei Vermittlung von Anteilen an einem offenen

  • LG Verden, 08.02.2018 - 4 O 262/16

    Anlageberatungsvertrag: Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung

  • LG Hamburg, 03.08.2015 - 318 O 303/14

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung: Vermittlung einer

  • OLG Dresden, 27.05.2021 - 8 U 2187/20

    Haftung des Anlagevermittlers wegen fehlerhafter Aufklärung über die Risiken von

  • LG Berlin, 10.07.2015 - 2 O 301/14

    Anlageberatungsvertrag - Schadensersatzanspruch bei Pflichtverletzungen

  • OLG Frankfurt, 21.07.2014 - 23 U 92/13

    Anlageberatung: Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens bei Rückvergütungen

  • OLG Brandenburg, 10.12.2014 - 7 U 154/13

    Anlageberatung: Anspruch auf Rückgängigmachung von Fondsbeteiligungen wegen

  • OLG Frankfurt, 27.01.2016 - 1 U 217/13

    Anlageberatung: Nicht anlegergerechte Empfehlung einer Schiffsfondsbeteiligung

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Rechtsprechung
   BGH, 29.04.2014 - XI ZR 477/12, XI ZR 130/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,8273
BGH, 29.04.2014 - XI ZR 477/12, XI ZR 130/13 (https://dejure.org/2014,8273)
BGH, Entscheidung vom 29.04.2014 - XI ZR 477/12, XI ZR 130/13 (https://dejure.org/2014,8273)
BGH, Entscheidung vom 29. April 2014 - XI ZR 477/12, XI ZR 130/13 (https://dejure.org/2014,8273)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 280 Abs 1 S 1 BGB, § 37 InvG vom 21.12.2007, § 81 InvG vom 15.12.2003
    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Erwerb von Aktien an einem offenen Immobilienfonds

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einm offenen Immobilienfonds; Unterlassene Aufklärung über die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Kapitalanlagegesellschaft

  • grundeigentum-verlag.de

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung; Aufklärungspflicht der empfehlenden Bank über zeitweilige Aussetzung der Anteilrücknahme bei offenem Immobilienfonds

  • rewis.io

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Erwerb von Aktien an einem offenen Immobilienfonds

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 280 Abs. 1
    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einm offenen Immobilienfonds; Unterlassene Aufklärung über die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Kapitalanlagegesellschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (36)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Schadensersatzklagen wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit offenen Immobilienfonds

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fehlerhafte Anlageberatung - die Risiken offener Immobilienfonds

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    BGH erweitert Rechte für Anleger geschlossener Immobilienfonds

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schadensersatzklagen wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit offenen Immobilienfonds

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Geschlossener Immobilienfonds

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzklagen wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit offenen Immobilienfonds

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Hinweispflicht hinsichtlich Risiken offener Immobilienfonds

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zum Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung

  • wohlleben-partner.de (Kurzinformation)

    Bankenhaftung beim Erwerb offener Immobilienfonds

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 29.04.2014)

    Falsch beraten? Dann muss die Bank zahlen

  • handelsvertreter-blog.de (Kurzinformation)

    Kunden müssen unaufgefordert über die Möglichkeit der Schließung eines Fonds informiert werden

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    BGH nimmt Banken stärker in die Pflicht

  • haerlein.de (Zusammenfassung)

    Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfond - Bank muss ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären

  • kanzleimitte.de (Kurzinformation)

    Aufklärungspflicht über die Aussetzungsmöglichkeit der Anteilsrücknahme

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bank muss OIF-Anleger auf mögliche Rücknahmeaussetzung hinweisen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz bei offenen Immobilienfonds

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Aufklärungspflicht bei offenen Immobilienfonds

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Allianz Flexi Immo - Dachfonds ist seit mehr als zwei Jahren geschlossen: Ist Schadensersatz für Anleger noch möglich?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Axa Immoselect: Schadensersatz für Anleger möglich

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Beratungspflicht der Banken bei offenen Immobilienfonds

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Banken müssen ungefragt über das Risiko der Schließung offener Immobilienfonds aufklären

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Offenen Immobilienfonds: Bankberater musste die Bankkunden vor der Investition auf das Schließungsrisiko hinweisen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    RP Global Real Estate: Anleger können Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz bei offenen Immobilienfonds

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechte der Anleger von offenen Immobilienfonds gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufklärungspflicht der Bank über das Risiko einer Aussetzung bei einem offenen Immobilienfonds

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anleger in offenen Immobilienfonds gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Banken müssen über Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds aufklären

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Können Anleger, die in den Fonds DWS Immoflex Vermögensmandat investierten, noch Schadensersatz fordern?

  • mgup-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Aufklärungspflicht der Bank bei Anlageberatung im Zusammenhang mit offenen Immobilienfonds

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Santander Bank AG verweigert trotz Schlichtungsspruchs zugunsten der Anlegerin die Zahlung von EUR 25.000

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz bei Offenen Immobilienfonds BGH stärkt Rechte der Anleger

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Immobilienfonds: Aufklärungspflichten der Banken weiter ausgeweitet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    SEB Immoinvest & Schadensatz: Bessere Aussichten für Anleger

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    SEB ImmoPortfolio Target Return Fund: Anleger können Schadensersatzansprüche geltend machen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    SEB Optimix Ertrag: Können Anleger auch nach dem Aus des Dachfonds noch Schadensersatz fordern?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 1211
  • MDR 2014, 13
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Schleswig, 19.09.2013 - 5 U 34/13

    Kein Schadensersatz bei "Tauschempfehlung" der Bank für Wertpapiere

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - XI ZR 477/12
    Nach einer Auffassung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, hat bis zum Beginn der Finanzkrise im Oktober 2008 eine solche Aufklärungspflicht nicht bestanden, weil es sich bei der Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen, bis dahin um ein fernliegendes, rein theoretisches Risiko gehandelt habe, die Aussetzung der Anteilsrücknahme ein Instrument zum Anlegerschutz sei und die Anleger auch während einer solchen Aussetzung ihre Anteile jederzeit an der Börse veräußern könnten (vgl. OLG Schleswig, WM 2013, 2258, 2262 ff.; Homberger, EWiR 2013, 475 f.; Stumpf/Kotte, BB 2013, 1613, 1617; Thume/Edelmann, WuB I G 5.- 3.13).

    Dementsprechend ist es für die Beantwortung der Frage, ob die Bank den Anleger über dieses Risiko aufklären muss, - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - unerheblich, ob bis zum Ausbruch der Finanzkrise im Oktober 2008 insoweit ein fernliegendes oder gar ein nur theoretisches Risiko (so auch OLG Schleswig, WM 2013, 2258, 2262; vgl. auch Stumpf/Kotte, BB 2013, 1613, 1617; Thume/Edelmann, WuB I G 5.- 3.13) bestanden hat.

    (3) Der Umstand, dass die Anleger eines offenen Immobilienfonds ihre Anteile während einer Aussetzung der Anteilsrücknahme jederzeit an der Börse veräußern können, spricht ebenfalls nicht gegen die Pflicht der Bank, über die Möglichkeit einer solchen Aussetzung aufzuklären (ebenso Schröder, jurisPR-BKR 7/2012 Anm. 6; a.A. OLG Schleswig, WM 2013, 2258, 2262; Homberger, EWiR 2013, 475 f.; Stumpf/Kotte, BB 2013, 1613, 1617).

  • OLG Frankfurt, 13.02.2013 - 9 U 131/11

    Anlageberatung: Aufklärungs- und Beratungspflichten der beratenden Bank bei

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - XI ZR 477/12
    Nach einer Auffassung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, hat bis zum Beginn der Finanzkrise im Oktober 2008 eine solche Aufklärungspflicht nicht bestanden, weil es sich bei der Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen, bis dahin um ein fernliegendes, rein theoretisches Risiko gehandelt habe, die Aussetzung der Anteilsrücknahme ein Instrument zum Anlegerschutz sei und die Anleger auch während einer solchen Aussetzung ihre Anteile jederzeit an der Börse veräußern könnten (vgl. OLG Schleswig, WM 2013, 2258, 2262 ff.; Homberger, EWiR 2013, 475 f.; Stumpf/Kotte, BB 2013, 1613, 1617; Thume/Edelmann, WuB I G 5.- 3.13).

    Demgegenüber bejaht die Gegenansicht eine Aufklärungspflicht der Bank, weil die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme ein die Anlage in offene Immobilienfonds prägendes Strukturprinzip und ein ihr grundsätzlich innewohnendes (Liquiditäts-)Risiko darstelle (vgl. OLG Frankfurt am Main, BKR 2013, 290 Rn. 21 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. August 2012 - 4 U 512/12, juris Rn. 8 f.; Schröder, jurisPR-BKR 7/2012 Anm. 6; Merk, BKR 2013, 290, 294).

    (3) Der Umstand, dass die Anleger eines offenen Immobilienfonds ihre Anteile während einer Aussetzung der Anteilsrücknahme jederzeit an der Börse veräußern können, spricht ebenfalls nicht gegen die Pflicht der Bank, über die Möglichkeit einer solchen Aussetzung aufzuklären (ebenso Schröder, jurisPR-BKR 7/2012 Anm. 6; a.A. OLG Schleswig, WM 2013, 2258, 2262; Homberger, EWiR 2013, 475 f.; Stumpf/Kotte, BB 2013, 1613, 1617).

  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 178/10

    Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - XI ZR 477/12
    Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. zusammenfassend Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 22 und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 23 sowie vom 24. September 2013 - XI ZR 204/12, WM 2013, 2065 Rn. 20).

    b) Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, die Klägerin habe Anfang 2003 die "Basisinformationen für Wertpapier-Vermögensanlagen" (nachfolgend: Basisinformationen) erhalten, in denen auf die Möglichkeit einer vorübergehenden Aussetzung der Anteilsrücknahme hingewiesen werde, kann diese Unterlage als Mittel der Aufklärung zwar grundsätzlich geeignet sein (vgl. Senatsurteile vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 26 f. und vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 32; OLG Düsseldorf, WM 2011, 399, 403; OLG Frankfurt am Main, WM 2010, 2111, 2114).

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - XI ZR 477/12
    a) Eine beratende Bank ist zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f.).

    Soweit die Revision auf vorinstanzlichen Vortrag der Klägerin verweist, wonach vier andere offene Immobilienfonds vor dem Erwerb der streitgegenständlichen Fondsanteile Ende 2005/Anfang 2006 in "Schwierigkeiten" geraten seien (vgl. hierzu etwa Ledermann, AG 2006, R63 und Stumpf/Kotte, BB 2013, 1613, 1617), lässt dieser vom Berufungsgericht berücksichtigte Umstand für sich genommen keine Rückschlüsse auf das Kapitalverlustrisiko des streitgegenständlichen Fonds zu und war dementsprechend für die von der Beklagten vorzunehmende Risikobewertung (vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 129, vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 12 und vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 24) ohne Belang.

  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 182/10

    Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - XI ZR 477/12
    Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. zusammenfassend Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 22 und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 23 sowie vom 24. September 2013 - XI ZR 204/12, WM 2013, 2065 Rn. 20).

    Soweit die Revision auf vorinstanzlichen Vortrag der Klägerin verweist, wonach vier andere offene Immobilienfonds vor dem Erwerb der streitgegenständlichen Fondsanteile Ende 2005/Anfang 2006 in "Schwierigkeiten" geraten seien (vgl. hierzu etwa Ledermann, AG 2006, R63 und Stumpf/Kotte, BB 2013, 1613, 1617), lässt dieser vom Berufungsgericht berücksichtigte Umstand für sich genommen keine Rückschlüsse auf das Kapitalverlustrisiko des streitgegenständlichen Fonds zu und war dementsprechend für die von der Beklagten vorzunehmende Risikobewertung (vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 129, vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 12 und vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 24) ohne Belang.

  • OLG Düsseldorf, 16.12.2010 - 6 U 200/09

    Beratungspflichten der Bank bei Kapitalanlagen in Indexzertifikaten der

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - XI ZR 477/12
    b) Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, die Klägerin habe Anfang 2003 die "Basisinformationen für Wertpapier-Vermögensanlagen" (nachfolgend: Basisinformationen) erhalten, in denen auf die Möglichkeit einer vorübergehenden Aussetzung der Anteilsrücknahme hingewiesen werde, kann diese Unterlage als Mittel der Aufklärung zwar grundsätzlich geeignet sein (vgl. Senatsurteile vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 26 f. und vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 32; OLG Düsseldorf, WM 2011, 399, 403; OLG Frankfurt am Main, WM 2010, 2111, 2114).
  • BGH, 11.11.2003 - XI ZR 21/03

    Erfüllung der Aufklärungspflichten von Discount-Brokern; Schutzpflichten von

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - XI ZR 477/12
    b) Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, die Klägerin habe Anfang 2003 die "Basisinformationen für Wertpapier-Vermögensanlagen" (nachfolgend: Basisinformationen) erhalten, in denen auf die Möglichkeit einer vorübergehenden Aussetzung der Anteilsrücknahme hingewiesen werde, kann diese Unterlage als Mittel der Aufklärung zwar grundsätzlich geeignet sein (vgl. Senatsurteile vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 26 f. und vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 32; OLG Düsseldorf, WM 2011, 399, 403; OLG Frankfurt am Main, WM 2010, 2111, 2114).
  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - XI ZR 477/12
    Dabei wird es im Hinblick auf etwaige Beweisangebote der Parteien sowie hinsichtlich der Beweislast für die Kausalität die einschlägige Rechtsprechung des Senats zu beachten haben (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 28 und 38 ff.).
  • OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 9 U 151/09

    Schadensersatz für die Anlage in Lehmann-Zertifikate

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - XI ZR 477/12
    b) Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, die Klägerin habe Anfang 2003 die "Basisinformationen für Wertpapier-Vermögensanlagen" (nachfolgend: Basisinformationen) erhalten, in denen auf die Möglichkeit einer vorübergehenden Aussetzung der Anteilsrücknahme hingewiesen werde, kann diese Unterlage als Mittel der Aufklärung zwar grundsätzlich geeignet sein (vgl. Senatsurteile vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 26 f. und vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 32; OLG Düsseldorf, WM 2011, 399, 403; OLG Frankfurt am Main, WM 2010, 2111, 2114).
  • BGH, 07.10.2008 - XI ZR 89/07

    Banken müssen Anleger auf deutliche Kritik in Fachpublikationen hinweisen

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - XI ZR 477/12
    Soweit die Revision auf vorinstanzlichen Vortrag der Klägerin verweist, wonach vier andere offene Immobilienfonds vor dem Erwerb der streitgegenständlichen Fondsanteile Ende 2005/Anfang 2006 in "Schwierigkeiten" geraten seien (vgl. hierzu etwa Ledermann, AG 2006, R63 und Stumpf/Kotte, BB 2013, 1613, 1617), lässt dieser vom Berufungsgericht berücksichtigte Umstand für sich genommen keine Rückschlüsse auf das Kapitalverlustrisiko des streitgegenständlichen Fonds zu und war dementsprechend für die von der Beklagten vorzunehmende Risikobewertung (vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 129, vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 12 und vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 24) ohne Belang.
  • BGH, 10.07.2013 - VIII ZR 300/12

    Erneuerbare Energien: Berechnung der Einspeisevergütung eines

  • OLG Dresden, 15.11.2012 - 8 U 512/12

    Anlageberatung bei Immobilienfonds

  • BGH, 24.09.2013 - XI ZR 204/12

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung und Tätigkeit als Kaufkommissionärin:

  • OLG Nürnberg, 23.08.2012 - 4 U 512/12

    Kapitalanlagerecht: Schadensersatzansprüche wegen Beratungsfehler beim Erwerb von

  • BGH, 24.03.2015 - XI ZR 278/14

    Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung eines

    Mangels vom Berufungsgericht dazu getroffener Feststellungen ist für das Revisionsverfahren des Weiteren davon auszugehen, dass die Beklagte ihre Pflicht verletzt hat, den Kläger ungefragt über die Möglichkeit einer zeitweiligen Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufzuklären (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. April 2014 - XI ZR 130/13, BGHZ 201, 55 Rn. 17 ff. und XI ZR 477/12, juris Rn. 16 ff.).
  • BGH, 24.02.2015 - XI ZR 202/13

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichten bei Vorkenntnissen

    Auch allgemein gehaltenes schriftliches Material - wie hier die Basisinformationen - kann geeignet sein, über das allgemeine Emittentenrisiko aufzuklären (vgl. Senatsurteile vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 26 f., vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 32, vom 29. April 2014 - XI ZR 477/12, juris Rn. 29 und vom 25. November 2014 - XI ZR 480/13, juris Rn. 32).
  • BGH, 24.11.2021 - XI ZR 310/20

    Feststellungen zu den Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen von

    Die Klageerweiterung in der Revisionsinstanz ist unzulässig (BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, juris Rn. 22; Senatsurteil vom 29. April 2014 - XI ZR 477/12, juris Rn. 15).
  • OLG Frankfurt, 27.11.2019 - 23 Kap 1/18

    Nordcapital Bulkerflotte 1: Anträge im Kapitalanleger-Musterverfahren

    Sie sind nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08 -, WM 2009, 2306, Rn. 21, juris; vgl. auch XI ZR 477/12; II ZR 75/10; XI ZR 316/13).
  • OLG Schleswig, 24.07.2014 - 5 U 54/13

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Umfang der Aufklärungspflicht bei einer

    Beratung beim Erwerb und Beratung bei der Veräußerung sind unterschiedliche Streitgegenstände (BGH, Urt. v. 29. April 2014 - XI ZR 477/12, Rn. 15).

    Eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, muss den Anleger ungefragt über die Möglichkeit einer zeitweiligen Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären (BGH, Urt. v. 29. April 2014 - XI ZR 130/13, Leitsatz und Rn. 23; Urt. v. 29. April 2014 - XI ZR 477/12, Rn. 22).

    Zum Schadensersatz ist die Bank aber auch in diesem Fall nur verpflichtet, wenn ihre Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden - also die Anlageentscheidung - kausal geworden ist (BGH, Urt. v. 29. April 2014 - XI ZR 477/12, Rn. 32).

  • BGH, 25.11.2014 - XI ZR 480/13

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflicht über Sonderkündigungsrecht

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats können diese Basisinformationen zwar als Mittel der Aufklärung - etwa über das allgemeine Emittentenrisiko - grundsätzlich geeignet sein (vgl. Senatsurteile vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 26 f., vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 32 und vom 29. April 2014 - XI ZR 477/12, juris Rn. 29 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 25.09.2015 - 7 U 171/13

    Pflichten der anlageberatenden Bank bei Vermittlung von Anteilen an einem offenen

    Über das Aussetzungsrisiko eines offenen Immobilienfonds ist grundsätzlich - auch ungefragt - aufzuklären, vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014 zu Az. XI ZR 130/13, BGHZ 201, 55 sowie Urteil vom 29.04.2014 zu Az. XI ZR 477/12.

    Den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2014 (XI ZR 130/13 = BGHZ 201, 55 sowie XI ZR 477/12), die sich mit der Pflicht zur Aufklärung über das zeitweilige Aussetzungsrisiko beschäftigen, lässt sich dies nicht eindeutig entnehmen.

  • OLG Dresden, 05.03.2015 - 8 U 1242/14

    Pflichten der anlageberatenden Bank bei Empfehlung einer Kapitalanlage in einem

    Über die bei offenen Immobilienfonds bestehende Möglichkeit der zeitweiligen Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft ist grundsätzlich - auch ungefragt - aufzuklären (BGH, Urt. v. 29.04.2014 - XI ZR 130/13; Urt. v. 29.04.2014 - XI ZR 477/12).

    In den Entscheidungen vom 29.04.2014 hat der Bundesgerichtshof durch die Klägerseite geforderte Differenzierung zwischen der zeitweiligen und der endgültigen Aussetzung nicht vorgenommen (BGH, Urt. v. 29.04.2014 - XI ZR 130/13; Urt. v. 29.04.2014 - XI ZR 477/12).

  • OLG Köln, 11.11.2015 - 13 U 159/13

    Inanspruchnahme einer kommunalen Gebietskörperschaft aus einem Zins-Swap-Vertrag

    (1) Dass die Beklagte nicht anlegergerecht beraten, d.h. den Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel der Klägerin nicht berücksichtigt hat (vgl. zu den Kriterien der anlegergerechten Beratung nur BGHZ 123, 126; 191, 119 Rz. 22; BGH, Urt. v. 29.04.2014 - XI ZR 477/12 -, Rz. 12), lässt sich nicht feststellen.
  • OLG Düsseldorf, 25.09.2015 - 7 U 174/13

    Pflichten der anlageberatenden Bank bei Vermittlung von Anteilen an einem offenen

    Über das Aussetzungsrisiko eines offenen Immobilienfonds ist grundsätzlich - auch ungefragt - aufzuklären, vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014 zu Az. XI ZR 130/13, BGHZ 201, 55 sowie Urteil vom 29.04.2014 zu Az. XI ZR 477/12.

    Den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2014 (XI ZR 130/13 = BGHZ 201, 55 sowie XI ZR 477/12), die sich mit der Pflicht zur Aufklärung über das zeitweilige Aussetzungsrisiko beschäftigen, lässt sich dies nicht eindeutig entnehmen.

  • OLG Frankfurt, 31.03.2015 - 10 U 68/13

    Anlageberatung: Verjährung von Schadenersatz bei Aufklärungspflichtverletzung

  • OLG Karlsruhe, 30.12.2014 - 9a U 12/14

    Bankenhaftung bei Kapitalablageberatung: Anleger- und anlagegerechte Beratung bei

  • OLG Düsseldorf, 08.08.2014 - 16 U 58/13

    Umfang der Pflicht der anlageberatenden Bank zur objektgerechten Beratung

  • OLG Köln, 02.05.2018 - 13 U 171/15
  • LG Flensburg, 14.11.2014 - 2 O 139/13

    Fehlerhaftigkeit der Zusicherung der jederzeitigen Verfügbarkeit einer

  • LG Flensburg, 14.11.2014 - 2 O 139/14

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Zusicherung der jederzeitigen

  • OLG Düsseldorf, 06.11.2015 - 7 U 160/13

    Umfang der Aufklärungspflichten der anlageberatenden Bank bei Vermittlung von

  • LG Rostock, 23.05.2017 - 9 O 1223/15

    - DVAG 61 -, Gerichtsstand der Niederlassung, fehlerhafte Anlageberatung,

  • OLG Frankfurt, 20.10.2014 - 23 U 248/13

    Anlageberatung: Zur Verjährung nach § 37 a WpHG a. F. und §§ 195, 199 BGB; zum

  • BGH, 26.03.2015 - III ZR 2/14

    Verpflichtung eines Anlageberaters zur Aufklärung des Anlegers über die

  • OLG Frankfurt, 02.06.2017 - 8 U 98/16

    Zu den Voraussetzungen von § 37 InvG

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2016 - 7 U 1/15

    Umfang der Pflicht des Anlageberaters zu anlegergerechter Beratung

  • LG Hamburg, 03.08.2015 - 318 O 303/14

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung: Vermittlung einer

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