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   BGH, 02.02.2016 - XI ZR 138/15   

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https://dejure.org/2016,2325
BGH, 02.02.2016 - XI ZR 138/15 (https://dejure.org/2016,2325)
BGH, Entscheidung vom 02.02.2016 - XI ZR 138/15 (https://dejure.org/2016,2325)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 2016 - XI ZR 138/15 (https://dejure.org/2016,2325)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antragsgemäße Abänderung der Festsetzung des Gegenstandswerts auf die Gegenvorstellung; Bestimmung des Gegenstandswerts im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antragsgemäße Abänderung der Festsetzung des Gegenstandswerts auf die Gegenvorstellung; Bestimmung des Gegenstandswerts im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 572
    Antragsgemäße Abänderung der Festsetzung des Gegenstandswerts auf die Gegenvorstellung; Bestimmung des Gegenstandswerts im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.09.1991 - VIII ZR 157/91

    Einseitige Teilerledigungserklärung des Klägers in der Berufungsinstanz -

    Auszug aus BGH, 02.02.2016 - XI ZR 138/15
    Im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers bestimmt sich der Wert nach dem restlichen Betrag der Hauptsache unter Hinzurechnung der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanzen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009).

    Der Wert dieser Kosten ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigung diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/87, WM 1988, 1682, 1683 und vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009, 2010).

  • BGH, 13.07.1988 - VIII ZR 289/87

    Bestimmung der Beschwer bei einseitiger teilweiser Erledigung der Hauptsache in

    Auszug aus BGH, 02.02.2016 - XI ZR 138/15
    Der Wert dieser Kosten ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigung diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/87, WM 1988, 1682, 1683 und vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009, 2010).
  • BGH, 07.07.2020 - VI ZB 66/19

    Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands bei Rechtsmitteln:

    Denn entsprechend ist nicht nur der Wert des Prozesskostenanteils zu ermitteln, der auf den einseitig für erledigt erklärten Teil eines Rechtsstreits entfällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2020 - XI ZR 577/18, juris Rn. 4; vom 27. September 2017 - VIII ZR 100/17, AGS 2018, 124, juris Rn. 2; vom 2. Februar 2016 - XI ZR 138/15, juris Rn. 3; vom 2. Juni 2015 - XI ZR 323/14, juris; vom 28. Januar 2010 - III ZR 47/09, juris Rn. 5; vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728, juris Rn. 10; vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009, juris Rn. 3 f.; vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/87, NJW-RR 1988, 1465, juris Rn. 4; siehe weiter Senat, Beschluss vom 18. September 2018 - VI ZB 26/17, NJW-RR 2019, 189 Rn. 7).
  • BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 100/17

    Bestimmung des Streitwerts im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung des

    Im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers bestimmt sich der Wert nach dem restlichen Betrag der Hauptsache unter Hinzurechnung der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009 unter II 1 mwN; vom 2. Februar 2016 - XI ZR 138/15, juris Rn. 3).

    Dabei ist der Wert dieser Kosten durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigung diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, aaO unter II 2; vom 2. Februar 2016 - XI ZR 138/15, aaO mwN).

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