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   BGH, 11.10.1994 - XI ZR 189/93   

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BGH, 11.10.1994 - XI ZR 189/93 (https://dejure.org/1994,568)
BGH, Entscheidung vom 11.10.1994 - XI ZR 189/93 (https://dejure.org/1994,568)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 1994 - XI ZR 189/93 (https://dejure.org/1994,568)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zu den Altkrediten der ehemaligen DDR-Staatsbank

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anpassung von Altkreditschulden einer VEB-Nachfolge-GmbH

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 242, 607; DMBilG § 32 Abs. 2; GmbHG §§ 30, 32a
    VEB-Nachfolge-GmbH: Zulässige Verweigerung der Rückzahlung von Altkreditschulden wegen Änderung der Geschäftsgrundlage infolge Währungsumstellung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 127, 212
  • NJW 1995, 47
  • ZIP 1994, 1724
  • MDR 1995, 970
  • NJ 1995, 203
  • WM 1994, 2075
  • DB 1995, 261
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 26.10.1993 - XI ZR 222/92

    Verpflichtung einer LPG zur Tilgung ihrer Altschulden aus Staatsbankkrediten

    Auszug aus BGH, 11.10.1994 - XI ZR 189/93
    Das Berufungsurteil stimmt insoweit mit der Entscheidung überein, die der erkennende Senat inzwischen in seinem Grundsatzurteil vom 26. Oktober 1993 (XI ZR 222/92 = WM 1993, 2240, zur Veröffentlichung in BGHZ 124, 1 [BGH 26.10.1993 - XI ZR 222/92] bestimmt) getroffen hat.

    Für die hier streitigen Verbindlichkeiten einer VEB-Nachfolge-GmbH kann aber nichts anderes gelten; eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen, insbesondere auch die speziell Altkreditschulden von Treuhandunternehmen betreffende Entschuldungsverordnung, setzt den Fortbestand solcher Schulden notwendigerweise voraus (Senatsurteil vom 26. Oktober 1993 aaO.).

    a) Zwar sind die aus § 242 BGB abgeleiteten Regeln auch dieses Rechtsinstituts grundsätzlich auf Rechtsverhältnisse anwendbar, die bereits vor dem 1. Juli 1990 begründet wurden und daher noch nach den damaligen DDR-Rechtsvorschriften zu beurteilen sind (Senatsurteil vom 26. Oktober 1993 aaO. m.w.Nachw.).

    Weitere Voraussetzung eines solchen Eingriffs ist vielmehr, daß ein Festhalten an der vereinbarten Regelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbaren Ergebnis führen würde und der betroffenen Partei daher nicht zuzumuten ist (BGHZ 121, 378, 393 [BGH 25.02.1993 - VII ZR 24/92]; Senatsurteil vom 26. Oktober 1993 aaO. WM 1993, 2243).

  • BGH, 10.03.1993 - VIII ZR 238/92

    Wirksamkeit bezifferter Preisvereinbarungen

    Auszug aus BGH, 11.10.1994 - XI ZR 189/93
    Für Vergütungsforderungen aus Einfuhrverträgen ergaben sich aus diesem Umstellungskurs DM-Beträge, die den DM-Wert der Importgegenstände notwendigerweise weit überstiegen (vgl. BGHZ 122, 32, 41 [BGH 10.03.1993 - VIII ZR 238/92]/42; BGH, Urteil vom 20. April 1994 - VIII ZR 45/93 = WM 1994, 1173, 1174).

    Auf sie aber ist § 32 Abs. 2 DMBilG nicht anwendbar: Die Vorschrift setzt ein Gegenseitigkeitsverhältnis von Leistung und Gegenleistung voraus (BGHZ 122, 32, 41) [BGH 10.03.1993 - VIII ZR 238/92], das beim Kreditvertrag jedenfalls für die Kreditrückzahlung zu verneinen ist.

  • BGH, 14.10.1992 - VIII ZR 91/91

    Anwendung des DDR-Vertragsgesetzes - Aufhebung von Preisvorschriften - Anpassung

    Auszug aus BGH, 11.10.1994 - XI ZR 189/93
    Die Anwendung des allgemeinen Rechtsgedankens ist auch in Fällen, die noch nach DDR-Recht zu entscheiden sind, nicht grundsätzlich ausgeschlossen; denn der Grundsatz von Treu und Glauben ist als übergesetzlicher Rechtssatz allen Rechtsordnungen immanent (BGHZ 120, 10, 22) [BGH 14.10.1992 - VIII ZR 91/91].

    Die Klägerin kann sich demgegenüber auch nicht darauf berufen, diese besondere Betriebsstruktur falle allein in den Risikobereich des Kreditnehmers und könne daher nicht zu einer Vertragsanpassung führen; eine solche Risikozuweisung mag für Darlehen im marktwirtschaftlichen System der Bundesrepublik berechtigt sein; den Rahmenbedingungen der sozialistischen Planwirtschaft würde sie nicht gerecht (vgl. BGHZ 120, 10, 24 [BGH 14.10.1992 - VIII ZR 91/91]/25).

  • BGH, 20.04.1994 - VIII ZR 45/93

    Begriff der Äquivalenzstörung

    Auszug aus BGH, 11.10.1994 - XI ZR 189/93
    Für Vergütungsforderungen aus Einfuhrverträgen ergaben sich aus diesem Umstellungskurs DM-Beträge, die den DM-Wert der Importgegenstände notwendigerweise weit überstiegen (vgl. BGHZ 122, 32, 41 [BGH 10.03.1993 - VIII ZR 238/92]/42; BGH, Urteil vom 20. April 1994 - VIII ZR 45/93 = WM 1994, 1173, 1174).

    Die Beklagte hätte daher, wenn der Einfuhrpreis am 1. Juli 1990 noch nicht voll bezahlt gewesen wäre, von ihrem Einfuhrvertragspartner eine Herabsetzung ihrer auf DM umgestellten Schuld verlangen können (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1994 aaO.).

  • BGH, 14.12.1992 - II ZR 298/91

    Überlassung von Anlagevermögen durch GmbH-Gesellschafter als

    Auszug aus BGH, 11.10.1994 - XI ZR 189/93
    Jedenfalls scheitert eine Umqualifizierung nämlich an der zweiten Voraussetzung: Die Gesellschafterin müßte die Kredite der Gesellschaft nach Eintritt einer - zumindest objektiv erkennbaren - Finanzierungskrise belassen haben, obwohl es ihr rechtlich möglich gewesen wäre, das Kreditverhältnis durch Kündigung zu beenden oder die Gesellschaft unter Entzug der Kreditmittel zu liquidieren (BGHZ 121, 31, 35-37).
  • BGH, 25.03.1982 - III ZR 198/80

    Einwendungsdurchgriff beim finanzierten Kauf

    Auszug aus BGH, 11.10.1994 - XI ZR 189/93
    Die rechtliche Trennung von Kredit- und Kaufvertrag, von der beim finanzierten Kauf nach DDR-Recht ebenso wie nach den BGB-Vorschriften auszugehen ist, kann zwar gemäß § 242 BGB durchbrochen werden, wenn andernfalls die Risiken der an einem solchen Geschäft Beteiligten nicht angemessen verteilt wären (BGHZ 83, 301, 303/304); für einen Teilbereich hat der Einwendungsdurchgriff inzwischen in § 9 VerbrKrG eine spezialgesetzliche Regelung erfahren.
  • BGH, 26.03.1984 - II ZR 14/84

    Fortgeltung der Regeln zu Eigenkapitalersatz nach Einführung der §§ 32a, 32b

    Auszug aus BGH, 11.10.1994 - XI ZR 189/93
    b) Der erkennende Senat teilt die hier von der Beklagten erhobenen Wirksamkeitsbedenken gegen § 56 e DMBilG nicht, kann von einer eingehenden verfassungsrechtlichen Begründung aber absehen, da es im vorliegenden Verfahren darauf nicht ankommt: Selbst wenn man § 56 e DMBilG unberücksichtigt läßt, sind die auch für § 30 GmbHG geltenden Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. BGHZ 90, 370, 376) über kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen hier schon deshalb nicht anzuwenden, weil die tatsächlichen Voraussetzungen nicht hinreichend dargetan sind.
  • BGH, 25.02.1993 - VII ZR 24/92

    Rechtsfolgen nach DDR-Vertragsgesetz bei Stillegung von Produktionsanlagen

    Auszug aus BGH, 11.10.1994 - XI ZR 189/93
    Weitere Voraussetzung eines solchen Eingriffs ist vielmehr, daß ein Festhalten an der vereinbarten Regelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbaren Ergebnis führen würde und der betroffenen Partei daher nicht zuzumuten ist (BGHZ 121, 378, 393 [BGH 25.02.1993 - VII ZR 24/92]; Senatsurteil vom 26. Oktober 1993 aaO. WM 1993, 2243).
  • KG, 06.07.1993 - 14 U 5789/92

    Fortbestehen von Kreditverbindlichkeiten volkseigener Betriebe zu Zeiten der

    Auszug aus BGH, 11.10.1994 - XI ZR 189/93
    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (abgedruckt: ZIP 1993, 1575) ausgeführt: Auch nach dem Ende der sozialistischen Planwirtschaft seien vor dem 1. Juli 1990 gewährte Kredite grundsätzlich nach den - anwendbar bleibenden - DDR-Rechtsvorschriften zurückzuzahlen.
  • AG Halle/Saale, 10.12.1992 - 50 N 21/92
    Auszug aus BGH, 11.10.1994 - XI ZR 189/93
    a) Die Beklagte hält § 56 e DMBilG für verfassungswidrig und beruft sich zur Begründung auf den - noch beim Bundesverfassungsgericht anhängigen - Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Halle/Saalkreis (ZIP 1993, 961), ohne dabei auf die Unterschiede einzugehen: Vor dem Amtsgericht Halle-Saalkreis werden im Gesamtvollstreckungsverfahren nach dem 1. Juli 1990 gewährte Liquiditätskredite geltend gemacht.
  • OLG Frankfurt, 19.03.2021 - 2 U 143/20

    Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Mietzahlungspflicht

    Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (so BGH, Urteil vom 1.2.2012 - VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718 ff.; BGH, Urteil vom 11.10.1994 - XI ZR 189/93, NJW 1995, 47 ff.; BGH, Urteil vom 5.1.1995 - IX ZR 85/94, NJW 1995, 592 ff.).
  • BGH, 01.02.2012 - VIII ZR 307/10

    Vertragsübernahme: Pflicht des Übernehmers zur Übernahme der Verbindlichkeiten

    Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (so schon - vor Inkrafttreten des § 313 BGB - BGH, Urteile vom 11. Oktober 1994 - XI ZR 189/93, BGHZ 127, 212, 218; vom 5. Januar 1995 - IX ZR 85/94, BGHZ 128, 230, 238 f.; vgl. auch Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 313 Rn. 24).
  • OLG München, 17.02.2021 - 32 U 6358/20

    Coronapandemie und Gewerberaummiete: Reduzierung der Miete wegen Störung der

    Die Prüfung dieser Voraussetzung erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 234/18 -, Rn. 23, juris), insbesondere auch der Vorteile, die der betroffenen Partei neben den Nachteilen aus den eingetretenen Veränderungen erwachsen sind (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1994 - XI ZR 189/93 -, Rn. 22, juris).

    Die Anwendung muss daher auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben, bei denen ein Festhalten an der vereinbarten Regelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbaren Ergebnis führen würde (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1994 - XI ZR 189/93 -, Rn. 22, juris).

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