Rechtsprechung
   BGH, 04.12.2018 - XI ZR 196/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,44719
BGH, 04.12.2018 - XI ZR 196/18 (https://dejure.org/2018,44719)
BGH, Entscheidung vom 04.12.2018 - XI ZR 196/18 (https://dejure.org/2018,44719)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2018 - XI ZR 196/18 (https://dejure.org/2018,44719)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,44719) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • rewis.io

    Zulässigkeitsvoraussetzung für die Nichtzulassungsbeschwerde: Streitwertbemessung bei negativer Feststellungsklage nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts; Bemessung des Streitwerts nach dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Widerruf eines Darlehensvertrages - und der Streitwert der negativen Feststellungsklage des Darlehensnehmers

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.07.2018 - XI ZR 613/17

    Erreichen der erforderlichen Mindestbeschwer in Höhe von 20.000 EUR für die

    Auszug aus BGH, 04.12.2018 - XI ZR 196/18
    Der Wert der Feststellung, dass die Kläger der Beklagten ab dem Zeitpunkt des Widerrufs auf das streitgegenständliche Darlehen keine Zins- und Tilgungsleistungen zu leisten haben, richtet sich - ebenso wie die im Hinblick auf das Klageziel vergleichbare Feststellung der infolge des (wirksamen) Widerrufs erfolgten Umwandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis - nach der Hauptforderung, die die Kläger gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen und die sich auf 14.419 EUR beläuft (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff., vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2 und vom 10. Juli 2018 - XI ZR 613/17, juris Rn. 2).

    Daneben hat die negative Feststellung, dass die Kläger der Beklagten nicht mehr als den von ihnen aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo schulden, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert (Senatsbeschlüsse vom 4. März 2016 aaO Rn. 3 und vom 10. Juli 2018 aaO Rn. 4).

  • BGH, 04.03.2016 - XI ZR 39/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Beendigung eines

    Auszug aus BGH, 04.12.2018 - XI ZR 196/18
    Der Wert der Feststellung, dass die Kläger der Beklagten ab dem Zeitpunkt des Widerrufs auf das streitgegenständliche Darlehen keine Zins- und Tilgungsleistungen zu leisten haben, richtet sich - ebenso wie die im Hinblick auf das Klageziel vergleichbare Feststellung der infolge des (wirksamen) Widerrufs erfolgten Umwandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis - nach der Hauptforderung, die die Kläger gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen und die sich auf 14.419 EUR beläuft (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff., vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2 und vom 10. Juli 2018 - XI ZR 613/17, juris Rn. 2).

    Daneben hat die negative Feststellung, dass die Kläger der Beklagten nicht mehr als den von ihnen aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo schulden, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert (Senatsbeschlüsse vom 4. März 2016 aaO Rn. 3 und vom 10. Juli 2018 aaO Rn. 4).

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus BGH, 04.12.2018 - XI ZR 196/18
    Der Wert der Feststellung, dass die Kläger der Beklagten ab dem Zeitpunkt des Widerrufs auf das streitgegenständliche Darlehen keine Zins- und Tilgungsleistungen zu leisten haben, richtet sich - ebenso wie die im Hinblick auf das Klageziel vergleichbare Feststellung der infolge des (wirksamen) Widerrufs erfolgten Umwandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis - nach der Hauptforderung, die die Kläger gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen und die sich auf 14.419 EUR beläuft (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff., vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2 und vom 10. Juli 2018 - XI ZR 613/17, juris Rn. 2).
  • LG Düsseldorf, 17.04.2019 - 13 O 387/17

    Autokredite widerruflich: Urteile gegen RCI Bank (Renault, Dacia, Nissan)

    Der Wert der Feststellung, dass ein klagender Darlehensnehmer der beklagten Bank ab dem Zeitpunkt des Widerrufs auf das streitgegenständliche Darlehen keine Zins- und Tilgungsleistungen zu leisten hat, richtet sich - ebenso wie die im Hinblick auf das Klageziel vergleichbare Feststellung der infolge des (wirksamen) Widerrufs erfolgten Umwandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis - nach der Hauptforderung, die die Kläger gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (BGH, Beschluss vom 04.12.2018 - XI ZR 196/18 -, Rn. 2, juris).

    Der aus Sicht der Kammer überraschende Beschluss des BGH vom 04.12.2018 - XI ZR 196/18 - mag trefflich hinterfragt werden.

  • LG Düsseldorf, 05.04.2019 - 10 O 192/18

    Rückabwicklung eines widerrufenen Verbraucherdarlehensvertrags

    Den weiteren Anträgen kommt daneben kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (vgl. bezüglich des Feststellungsantrags zu 2. BGH, Beschluss vom 23.02.2010, XI ZR 219/09; bezüglich des negativen Feststellungsantrags zu 3. BGH, Beschluss vom 04.12.2018, XI ZR 196/18).
  • LG Düsseldorf, 10.04.2019 - 13 O 76/18
    Der Wert der Feststellung, dass ein klagender Darlehensnehmer der beklagten Bank ab dem Zeitpunkt des Widerrufs auf das streitgegenständliche Darlehen keine Zins- und Tilgungsleistungen zu leisten hat, richtet sich - ebenso wie die im Hinblick auf das Klageziel vergleichbare Feststellung der infolge des (wirksamen) Widerrufs erfolgten Umwandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis - nach der Hauptforderung, die die Kläger gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (BGH, Beschluss vom 04.12.2018 - XI ZR 196/18 -, Rn. 2, juris).

    Der aus Sicht der Kammer überraschende Beschluss des BGH vom 04.12.2018 - XI ZR 196/18 - mag trefflich hinterfragt werden.

  • OLG Celle, 26.02.2020 - 3 U 157/19

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages für ein Kfz; Besonderer

    Eine davon abweichende Beurteilung kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Bundesgerichtshof bei einem Verbraucherdarlehensvertrag grundsätzlich für die Bemessung des Streitwerts bzw. der Beschwer auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers abstellt und den Wert der Feststellung, dass dieser ab dem Zeitpunkt des Widerrufs auf das streitgegenständliche Darlehen keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr zu leisten habe, sich nach der Hauptforderung richte, die der Kläger gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB beanspruchen zu können meine (vgl. BGH, Beschluss vom 04. Dezember 2018 - XI ZR 196/18 -, Rn. 2, juris).
  • OLG Celle, 22.07.2020 - 3 U 3/20

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für eine negative Feststellungsklage

    (2) Eine davon abweichende Beurteilung kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Bundesgerichtshof bei einem Verbraucherdarlehensvertrag grundsätzlich für die Bemessung des Streitwerts bzw. der Beschwer auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers abstellt und den Wert der Feststellung, dass dieser ab dem Zeitpunkt des Widerrufs auf das streitgegenständliche Darlehen keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr zu leisten habe, sich nach der Hauptforderung richte, die der Kläger gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB beanspruchen zu können meine (vgl. BGH, Beschluss vom 04. Dezember 2018 - XI ZR 196/18 -, Rn. 2, juris).
  • KG, 21.06.2023 - 26 U 7/20

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Zulässigkeit der Berufung des

    Diese Bewertungsgrundsätze betreffen den Widerruf von "isolierten" Darlehensverträgen (s. BGH, Beschluss vom 04.12.2018 - XI ZR 196/18, juris Rn. 2) und gelten ohnehin nicht für die Ansprüche nach Widerruf eines verbundenen Geschäfts, bei denen der Nominalbetrag des Darlehens maßgeblich ist (s. BGH, Beschluss vom 07.04.15 - XI ZR 121/14, juris Rn 2 f.; Beschluss vom 21.09.20 - XI ZR 648/18, juris Rn 3); aus ihnen kann daher für die vorliegende Fallgestaltung des verbundenen Geschäfts nach § 358 BGB nichts abgeleitet werden (zutreffend OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 - 31 U 35/19, juris Rn 40).
  • LG Düsseldorf, 19.07.2019 - 10 O 202/18
    Nach jüngst bekräftigter Auffassung des Bundesgerichtshofs ist die hier - sinngemäß - begehrte (negative) Feststellung, dass der Kläger der Beklagten ab dem Zeitpunkt des Widerrufs auf das streitgegenständliche Darlehen keine Zins- und Tilgungsleistungen zu leisten hat, im Hinblick auf das Klageziel vergleichbar mit der (positiven) Feststellung der infolge des wirksamen Widerrufs erfolgten Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis (BGH, Beschluss vom 04.12.2018, XI ZR 196/18).

    Der Wert des Antrags zu 1. richtet sich nach der Hauptforderung, die der Kläger gemäß § 357a Abs. 1 BGB beanspruchen zu können meint, mithin nach der Summe der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, Beschluss vom 04.12.2018, XI ZR 196/18), welche sich bei unterstellter regelmäßiger Ratenzahlung auf (41 x 300, 00 =) 12.300,00 EUR beläuft.

  • BGH, 16.07.2019 - XI ZR 538/18

    Auswirkungen eines Antrags auf Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung eines

    Auch der Wert dieses Antrags richtet sich nach dem Wert der Hauptforderung auf Rückabwicklung des Darlehensvertrags (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2018 - XI ZR 196/18, juris Rn. 2).
  • OLG Frankfurt, 08.05.2019 - 17 U 197/18

    Verbraucherdarlehensvertrag: Annahmeverzug ohne wörtliches Angebot

    Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, hat neben der Feststellung, dass die Darlehensnehmer dem Darlehensgeber ab dem Zeitpunkt des Widerrufs auf das streitgegenständliche Darlehen keine Zins- und Tilgungsleistungen zu leisten haben (hier Klageantrag zu 1), die negative Feststellung, dass die Darlehensnehmer dem Darlehensgeber nicht mehr als den von ihnen aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo schulden (hier Klageanträge zu 2 bis 4), keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert (vgl. BGH, Beschluss vom 04. Dezember 2018 - XI ZR 196/18 -, Rn. 2, juris; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - XI ZR 613/17 -, Rn. 4, juris; BGH, Beschluss vom 04. März 2016 - XI ZR 39/15 -, Rn. 3, juris).

    Maßgeblich für den gebührenrechtlichen Streitwert erster Instanz ist daher allein der Wert des Klageantrags zu 1, welcher sich nach den bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung entrichteten Zins- und Tilgungsleistungen bemisst (vgl. BGH, Beschluss vom 04. Dezember 2018 - XI ZR 196/18 -, Rn. 2, juris, m.w.Nw.).

  • OLG Frankfurt, 21.08.2020 - 24 U 27/20

    Erlöschen des Widerrufsrechts bei unentgeldlichem Darlehensvertrag

    Der Streitwert erhöht sich nicht durch den weiter geltend gemachten Feststellungsantrag, dass der Kläger der Beklagten ab dem Zeitpunkt des Widerrufs keine Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Darlehen zustehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2019 - XI ZR 538/18, BeckRS 2019, 16462, Rn. 5 - 9 m. w. Nachw.; BGH, Beschluss vom 04.12.2018 - XI ZR 196/18, BeckRS 2018, 33906, beck-online ; Beschluss des Senats vom 21.02.2020 - 24 W 41/19).
  • KG, 21.09.2022 - 8 U 1054/20

    Rückabwicklungsverhältnis nach Widerruf der Vertragserklärung; Zuständigkeit für

  • OLG Köln, 01.07.2021 - 15 W 40/21

    Rückzahlung von geleisteten Leasingentgelten Beschwerde gegen eine

  • LG Frankfurt/Main, 07.05.2020 - 12 O 326/19
  • LG Düsseldorf, 27.08.2020 - 8 O 261/19
  • BGH, 14.02.2023 - XI ZR 46/22
  • OLG Frankfurt, 08.10.2020 - 24 U 78/20

    Widerruf Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung von Fahrzeugkauf

  • LG Regensburg, 29.11.2019 - 83 O 1498/19

    Verbraucherleasingvertrag: Örtliche Zuständigkeit bei negativer

  • OLG München, 02.04.2019 - 5 U 3891/18

    Unwirksamer Widerruf eines Finanzierungsdarlehens für einen Pkw

  • OLG München, 02.04.2019 - 5 U 4571/18

    Anforderungen an Widerrufsbelerhung

  • OLG München, 04.03.2019 - 5 U 4638/18

    Widerruf eines Kfz-Finanzierungsdarlehens

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht