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   BGH, 18.01.2005 - XI ZR 201/03   

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https://dejure.org/2005,247
BGH, 18.01.2005 - XI ZR 201/03 (https://dejure.org/2005,247)
BGH, Entscheidung vom 18.01.2005 - XI ZR 201/03 (https://dejure.org/2005,247)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03 (https://dejure.org/2005,247)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 166 Abs. 1
    Zurechenbarkeit des Wissens zwischen verschiedenen Bankfilialen

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Zurechenbarkeit des Wissens von Bankangestellten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zurechenbarkeit des durch einen Bankangestellten bei der Aushandlung einer Rahmenfinanzierung erlangten Wissens - Wissenszurechnung bei späterer Vergabe von Krediten einer anderen Filiale derselben Bank an Immobilienerwerber - Realkredit bei finanzierten ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Wissenszurechnung zu Lasten der den Erwerb einer Wohnung finanzierenden Bank bei Tätigkeit des Bankangestellten auch für die Verkäuferin

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Rahmenfinanzierung: Haftung einer Bankangestellten

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zur Zurechenbarkeit des Wissens, das ein in einer Filiale tätiger Bankangestellter bei der verantwortlichen Aushandlung einer Rahmenfinanzierung erlangt, wenn die einzelnen Kredite anschließend von einer anderen Filiale derselben Bank an Immobilienerwerber ausgereicht ...

  • Judicialis

    BGB § 166 Abs. 1

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 166 Abs. 1
    Zurechnung des Wissens eines in einer Filiale tätigen Bankangestellten; Rückabwicklung eines finanzierten Immobilienkaufs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 166 Abs. 1
    Wissenszurechnung zu Lasten der den Erwerb einer Wohnung finanzierenden Bank bei Tätigkeit des Bankangestellten auch für die Verkäuferin

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Zurechnung des Wissens eines Bankangestellten

  • wgk.eu (Kurzinformation)

    Zur Zurechenbarkeit des Wissens, das ein in einer Filiale tätiger Bankangestellter bei der verantwor

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 4 (Leitsatz)

    Zur Frage der Aufklärungspflicht einer Bank, die sich einerseits zu einer Rahmenfinanzierung bereiterklärt und andererseits Kredite zum Erwerb von Wohnungen in diesem Objekt an Immobilienerwerber ausreicht

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Zurechnung des Wissens eines Bankangestellten -

Besprechungen u.ä. (2)

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    BGB §§ 276, 166; ZPO § 138
    Wissenszurechnung zulasten der den Erwerb einer Wohnung finanzierenden Bank bei Tätigkeit des Bankangestellten auch für die Verkäuferin

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Wissenszurechnung innerhalb einer Bank; Kreditvergabe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 634
  • ZIP 2005, 481
  • MDR 2005, 764
  • NZM 2005, 434
  • WM 2005, 375
 
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Wird zitiert von ... (57)

  • BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07

    Giroverhältnis der beteiligten Banken entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten

    Nach § 166 Abs. 1 BGB ist ihr das Wissen aller Mitarbeiter zuzurechnen, die sie bei der Bearbeitung eines konkret in Rede stehenden Geschäfts vertreten oder daran bestimmungsgemäß mitgewirkt haben (vgl. Senat, Urteile vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 377 und vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, WM 2007, 1651, 1652; Nobbe, in: Neues Schuldrecht und Bankgeschäfte - Wissenszurechnung bei Kreditinstituten, Bankrechtstag 2002 S. 121, 141 ff.; Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl. § 43 Rdn. 24).
  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (Senat, BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504).

    Grundpfandkredit und finanziertes Immobiliengeschäft bilden dann nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ausnahmslos kein verbundenes Geschäft (Senat, BGHZ 150, 248, 262; 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/02, ZIP 2003, 1741, 1743, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622, vom 9. November 2005 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 74, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376, vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1523 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504), so dass ein Einwendungsdurchgriff und eine Rückabwicklung nach § 9 VerbrKrG entgegen der Ansicht der Revision von vornherein nicht in Betracht kommen.

  • BGH, 26.06.2007 - XI ZR 277/05

    Pflicht der nicht beweisbelasteten Partei zur Vorlage von Urkunden; Anordnung der

    Nach Aufhebung und Zurückverweisung des Berufungsurteils durch Senatsurteil vom 18. Januar 2005 (XI ZR 201/03, WM 2005, 375) hat das Berufungsgericht die Berufung erneut zurückgewiesen.

    aa) In seinem ersten Revisionsurteil vom 18. Januar 2005 (XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 377) hat der Senat ausgeführt, dass sich die Beklagte ein bei Be. etwa vorhandenes Wissen dann zurechnen lassen muss, wenn der Zeuge - wie vom Kläger behauptet - in der D.er Filiale der Beklagten an der Aushandlung des Rahmenkonzepts für die Finanzierung der Wohnungen in dem Du.er Gebäudekomplex beteiligt war.

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