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   BGH, 24.03.1992 - XI ZR 223/91   

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https://dejure.org/1992,2309
BGH, 24.03.1992 - XI ZR 223/91 (https://dejure.org/1992,2309)
BGH, Entscheidung vom 24.03.1992 - XI ZR 223/91 (https://dejure.org/1992,2309)
BGH, Entscheidung vom 24. März 1992 - XI ZR 223/91 (https://dejure.org/1992,2309)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Belästigungsschutz - Wiederholung der Klage - Einrede - Aufrechnung - Titulierte Forderung - Sachliche Berechtigung - Erstattung der Vorprozeßkosten - Kostenfestsetzungsbeschluß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 269 Abs. 4
    Einrede mangelnder Kostenerstattung bei Aufrechnung mit im Vorprozeß eingeklagter Forderung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2034
  • ZIP 1992, 645
  • MDR 1992, 705
  • WM 1992, 1048
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.07.1986 - VIII ZR 283/85

    Zulässigkeitsrüge der mangelnden Kostenerstattung gegenüber einer

    Auszug aus BGH, 24.03.1992 - XI ZR 223/91
    a) Der VIII. Zivilsenat hat in seinem Urteil vom 9. Juli 1986 (VIII ZR 283/85 = WM 1986, 1425) bereits entschieden, daß der Anwendungsbereich des § 269 Abs. 4 ZPO sich nicht auf Prozeßverfahren beschränkt, in denen der Kläger den mit der zurückgenommenen Klage verfolgten Anspruch erneut zum Gegenstand einer Leistungsklage macht.

    Diese Rechtsprechung hat im Schrifttum - zumindest im Ergebnis - einhellige Zustimmung gefunden (Schubert JR 1987, 333; Zöller/Stephan ZPO 17. Aufl. § 269 Rdn. 22; Thomas/Putzo ZPO 17. Aufl. § 269 Anm. 6; Baumbach/Lauterbach/Hartmann 48. Aufl. § 269 ZPO Anm. 5 B; Oellers EWiR § 269 ZPO 1/86, 1037; vgl. auch Deuchler WuB VII A. § 269 ZPO 1.87).

    Die Klägerin ist grundsätzlich nicht gehindert, gegen ihn mit einer streitigen Gegenforderung aufzurechnen und deren Bestehen in einem neuen Prozeß zu beweisen (BGH, Urteil vom 9. Juli 1986 aaO S. 1426 zu II. 2. b).

    Vom Bundesgerichtshof bisher noch nicht entschieden ist die Frage, ob die Einrede mangelnder Prozeßkostenerstattung nicht durchgreift, wenn die Klägerin beweist, daß sie den Rechtsstreit ohne eine den Gegner belästigende Absicht erneuert habe (BGH, Urteil vom 9. Juli 1986 aaO zu II. 2. a) bb).

    Diese Auffassung des Reichsgerichts ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum auf Widerspruch gestoßen (OLG Dresden JW 1928, 2157 Nr. 11; OLG München MDR 1984, 501 [OLG München 27.10.1983 - 24 U 325/83]; Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 271 Anm. D I a; Oellers aaO S. 1038; Schubert JR 1987, 333, 334).

  • BGH, 08.10.1991 - XI ZR 259/90

    Verzugsschaden der Bank bei Verbraucherkreditverträgen

    Auszug aus BGH, 24.03.1992 - XI ZR 223/91
    Auch nach Auffassung des erkennenden Senats bietet der vom Reichsgericht herangezogene - bei Schubert aaO wörtlich zitierte - vage Halbsatz aus den Motiven, der im Gesetzeswortlaut keinerlei Niederschlag gefunden hat, keine Grundlage mehr für eine einschränkende Auslegung, die aus der Sicht des heutigen Verständnisses dem Sinn und Zweck des Gesetzes widerspricht (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 259/90 = WM 1991, 1983 [BGH 08.10.1991 - XI ZR 259/90], zum Abdruck in BGHZ 115, 268 [BGH 08.10.1991 - XI ZR 259/90] bestimmt, zu II. 1.).
  • OLG Bremen, 02.09.1991 - 6 U 56/91

    Zulässigkeit einer Vollstreckungsabwehrklage; Die Identität des

    Auszug aus BGH, 24.03.1992 - XI ZR 223/91
    Das Landgericht hat die Vollstreckungsabwehrklage durch Zwischenurteil für zulässig erklärt; das Oberlandesgericht (ZIP 1991, 1307 mit Anm. Oellers EWiR § 269 ZPO 1/91, 1031) hat sie - auf die Berufung der Beklagten - als unzulässig abgewiesen.
  • OLG München, 27.10.1983 - 24 U 325/83

    Kostenerstattung; Kostenerstattung als Prozeßhindernis; Mangelnde

    Auszug aus BGH, 24.03.1992 - XI ZR 223/91
    Diese Auffassung des Reichsgerichts ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum auf Widerspruch gestoßen (OLG Dresden JW 1928, 2157 Nr. 11; OLG München MDR 1984, 501 [OLG München 27.10.1983 - 24 U 325/83]; Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 271 Anm. D I a; Oellers aaO S. 1038; Schubert JR 1987, 333, 334).
  • BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 106/10

    Aufrechnung mit Forderung aus zurückgenommener Klage gegen

    Rechnet der Kläger nach Zurücknahme der Klage gegen den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten mit einer Forderung auf, die Gegenstand der zurückgenommenen Klage war, so steht der Zulässigkeit einer hierauf gestützten Vollstreckungsgegenklage die Einrede der mangelnden Kostenerstattung nicht entgegen, wenn die Forderung des Klägers unstreitig ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 9. Juli 1986, VIII ZR 283/85, NJW-RR 1987, 61 und BGH, Urteil vom 24. März 1992, XI ZR 223/91, NJW 1992, 2034).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Beklagte des Vorprozesses einer erneuten Klage die Einrede der mangelnden Kostenerstattung nach § 269 Abs. 6 ZPO zwar grundsätzlich auch dann entgegenhalten, wenn der Kläger des Vorprozesses mit dem im Vorprozess eingeklagten Anspruch gegen den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten aufrechnet und hierauf gestützt gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Vollstreckungsgegenklage erhebt (Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - VIII ZR 283/85, NJW-RR 1987, 61 unter II 2; BGH, Urteil vom 24. März 1992 - XI ZR 223/91, NJW 1992, 2034 unter 1).

    Denn nach dem Schutzzweck der Vorschrift darf die sachliche Berechtigung dieses Anspruchs vor Erstattung der Vorprozesskosten nicht gegen den Willen des Beklagten in einem neuen Prozess geprüft werden (BGH, Urteil vom 24. März 1992 - XI ZR 223/91, aaO).

  • OLG Frankfurt, 29.07.2008 - 5 U 151/05

    Auflösung einer Aktiengesellschaft: Wirksamkeit von Kündigungen bzw. der

    Inzwischen entspricht es aber der allgemeinen Auffassung, dass eine Belästigungsabsicht nicht vorliegen muss (BGH NJW 1992, 2034; OLG München DR 1984, 501; OLG Bremen EWiR § 269 ZPO 1/91, 1031 mit zustimmender Anm. Oellers).

    Eine Aufrechnung ist zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 269 Abs. 6 ZPO nicht grundsätzlich ausgeschlossen, auch wenn Aufrechnungsforderungen streitig und beweisbedürftig sein sollten (BGH NJW 1992, 2034 sub 1b,aa, BGH NJW-RR 1987, 61).

    Nach dem Schutzzweck der Vorschrift darf die sachliche Berechtigung des Anspruchs vor Erstattung der Vorprozesskosten nicht gegen den Willen der früher verklagten Partei in einen neuen Prozess eingeführt werden (BGH NJW 1992, 2034).

  • LG Karlsruhe, 16.10.2002 - 1 S 103/02

    Schlichtungsverfahren in Baden-Württemberg: Ansprüche auf Beseitigung von

    Dies folgt aus Sinn und Zweck des § 269 Abs. 6 ZPO, der die beklagte Partei vor einer Belästigung durch mehrfache gerichtliche Inanspruchnahme wenigstens bis zur Erstattung der Kosten des Vorprozesses schützen soll (vgl. BGH, NJW 1992, 2034).

    So ist die Vorschrift etwa anwendbar, wenn dasselbe Begehren im Folgeprozess im Gewande eines veränderten Antrags geltend gemacht wird (BGH, NJW 1992, 2034).

  • OLG Karlsruhe, 16.06.2005 - 12 U 38/05

    Einrede der mangelnden Prozesskostenerstattung: Anspruchsgeltendmachung im

    § 269 Abs. 6 ZPO will den Beklagten vor der Belästigung durch mehrfache Klagen bezüglich desselben Anspruchs bzw. Streitgegenstandes schützen (vgl. BGH NJW 1992, 2034 unter 1 a).

    Ob die Klägerin den Rechtsstreit ohne eine den Gegner belästigende Absicht erneuert hat oder nicht, ist für ein Durchgreifen der Einrede aus § 269 Abs. 6 ZPO entgegen der älteren Rechtsprechung ohne Belang (BGH NJW 1992, 2034 unter 2).

  • OLG Dresden, 19.01.2004 - WLw 1226/00

    Verstoß einer Abfindungsvereinbarung zwischen einem Nachfolgeunternehmen einer

    Nach dem Schutzzweck der Vorschrift darf die sachliche Berechtigung des erneut eingeklagten Anspruchs vor Erstattung der Kosten des Vorprozesses nicht gegen den Willen der Beklagten in einem neuen Prozess geprüft werden (vgl. BGH - Urteil vom 24.03.1992 - XI ZR 223/91 - NJW 1992, 2034 f.), was einer Geltendmachung des Anspruchs unter Aufrechnung mit dem Kostenerstattungsanspruch des Beklagten entgegensteht.
  • SG Düsseldorf, 07.11.2018 - S 2 KA 278/14

    Abwehr einer Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss

    Der Kläger kann sich seiner Pflicht, die Kosten des Vorprozesses vor erneuter Klage zu erstatten, auch nicht wirksam dadurch ent-ziehen, dass er nicht die frühere Klage auf Leistung wiederholt, sondern mit ei-ner anderen Klage, z.B. einer Vollstreckungsabwehrklage gegen einen titulier-ten Anspruch des Beklagten, auch gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss aus dem Vorprozess, mit dem im Vorprozess geltend gemachten Anspruch auf-rechnet (BGH MDR 1987, 137; BGH NJW 1992, 2034; Thomas/Putzo-Reichelt, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 269 Rn. 24; Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 269 Rn. 21).
  • OLG Oldenburg, 03.09.1997 - 2 U 147/97

    Zulässigkeit der Klärung eines Streits mit einer neuen Klage bei Verhinderung der

    Grundgedanke dieser - als Ausnahmevorschrift ohnehin eng auszulegenden - Bestimmung ist, dass derjenige, der selbst die Klärung eines Streits im Vorprozess durch Klagerücknahme verhindert hat, diese Klärung mit einer neuen Klage nur erreichen kann, wenn er zuvor dem Gegner die Kosten des Vorprozesses erstattet hat (BGH NJW 1992, 2034).
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