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   BGH, 12.11.2002 - XI ZR 25/00   

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https://dejure.org/2002,318
BGH, 12.11.2002 - XI ZR 25/00 (https://dejure.org/2002,318)
BGH, Entscheidung vom 12.11.2002 - XI ZR 25/00 (https://dejure.org/2002,318)
BGH, Entscheidung vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00 (https://dejure.org/2002,318)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückabwicklung eines Realkreditvertrages - Nichtigkeit des Darlehensvertrages wegen Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO - Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle einer Bank - ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank im Rahmen von Bauherrenmodellen nur bei Überschreiten ihrer Kreditgeberrolle

  • Judicialis

    HWiG § 1; ; HWiG § ... 1 Abs. 1 a.F.; ; HWiG § 3 a.F.; ; HWiG § 5 Abs. 2; ; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2; ; VerbrKrG § 7; ; VerbrKrG § 9; ; ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 a.F.; ; GewO § 56 Abs. 1 Nr. 6; ; BGB § 358 Abs. 3 Satz 3

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 607; ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2
    Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen steuersparender Bauherren-, Bauträger und Erwerbermodelle; Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bankenrecht - Bauherrenmodell: Aufklärungspflicht der Bank

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    HWiG a. F. § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 2; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 9; BGB a. F. §§ 607, 242, 276, 278
    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank im Rahmen von Bauherrenmodellen nur bei Überschreiten ihrer Kreditgeberrolle

Besprechungen u.ä. (2)

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    HWiG a.F. §§ 3, 5 Abs. 2; RL 85/577/EWG Art. 7
    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank im Rahmen von Bauherrenmodellen nur bei Überschreiten ihrer Kreditgeberrolle

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann muss eine Bank über Risiken bei Steuersparmodellen aufklären? (IBR 2003, 1015)

Papierfundstellen

  • ZIP 2003, 160
 
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Wird zitiert von ... (66)

  • BGH, 11.03.2004 - III ZR 213/03

    Haftung der Ehefrau für Kosten von Telefongesprächen

    Eine solche Aufklärungspflicht setzt - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - voraus, daß die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (Senatsurteile vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905 und vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 161).
  • BGH, 27.01.2004 - XI ZR 37/03

    Einwendungsdurchgriff gegenüber der finanzierenden Bank bei einem Realkredit

    Eine solche Aufklärungspflicht setzt voraus, daß die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (Senatsurteile vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905, vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 161 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 922).
  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 322/01

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Finanzierung einer zu

    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895, 898; Senatsurteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, WM 1992, 133, vom 17. Dezember 1991 - XI ZR 8/91, WM 1992, 216, 217, vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 902, vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246, vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 161, vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1713).

    Eine solche Aufklärungspflicht setzt voraus, daß die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (Senatsurteile vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905, vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 161, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 922 und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1713).

    Auch eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung der Beklagten zu den Vertriebsfirmen stellt als solche noch keine Überschreitung der Kreditgeberrolle dar; die bloße Zusammenarbeit der Bank mit dem Vertreiber bzw. dem Finanzierungsvermittler reicht grundsätzlich nicht aus, eine Aufklärungspflicht zu begründen (Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 25/02, ZIP 2003, 160, 161).

    Ein Widerrufsrecht des Klägers gemäß § 1 Abs. 1 HWiG scheidet nicht bereits wegen der Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG aus (Senatsurteile BGHZ 150, 248, 252 ff. und vom 10. September 2002 - XI ZR 151/99, WM 2002, 2409, 2410, vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 162 sowie - XI ZR 47/01, WM 2002, 2501, 2502 und vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483).

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