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   BGH, 14.10.2008 - XI ZR 260/07   

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https://dejure.org/2008,13462
BGH, 14.10.2008 - XI ZR 260/07 (https://dejure.org/2008,13462)
BGH, Entscheidung vom 14.10.2008 - XI ZR 260/07 (https://dejure.org/2008,13462)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2008 - XI ZR 260/07 (https://dejure.org/2008,13462)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision im Hinblick auf die Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung einer Berechtigung zur Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuldurkunde

  • Judicialis
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 256
    Zulässigkeit eines Feststellungsantrags

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.09.1999 - XII ZR 313/98

    Wahrung der Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages

    Auszug aus BGH, 14.10.2008 - XI ZR 260/07
    Jedenfalls soll mit ihm nach der übereinstimmenden Auslegung, die er durch das Berufungsgericht und die Nichtzulassungsbeschwerde erfahren hat, nur die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Widerrufserklärungen der Beklagten geklärt werden, und damit allenfalls eine Vorfrage, die nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 3. März 1982 - VIII ZR 10/81, WM 1982, 543, 544 und vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 541).

    Eine abweichende Auslegung durch den erkennenden Senat (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 aaO m.w.Nachw.) ist mit Rücksicht auf den Wortlaut des geänderten Klageantrags und das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht veranlasst.

  • BGH, 03.03.1982 - VIII ZR 10/81

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage auf Feststellung des Inhalts

    Auszug aus BGH, 14.10.2008 - XI ZR 260/07
    Jedenfalls soll mit ihm nach der übereinstimmenden Auslegung, die er durch das Berufungsgericht und die Nichtzulassungsbeschwerde erfahren hat, nur die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Widerrufserklärungen der Beklagten geklärt werden, und damit allenfalls eine Vorfrage, die nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 3. März 1982 - VIII ZR 10/81, WM 1982, 543, 544 und vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 541).
  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    a) Allerdings ist die Feststellungsklage der Klägerin in der zuletzt gestellten Form nicht schon deshalb unzulässig, weil die Klägerin die Wirksamkeit des Widerrufs als eine nicht feststellungsfähige bloße Vorfrage geklärt sehen will (Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2008 - XI ZR 173/07, - XI ZR 248/07 und - XI ZR 260/07, juris).
  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 183/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der

    c) Da die Kläger, was ihrem Antrag durch Auslegung zu entnehmen ist, mit der Feststellung der Umwandlung der Verbraucherdarlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse der Sache nach die Feststellung des Bestehens von Leistungspflichten nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zum Gegenstand ihrer Feststellungsklage gemacht haben, ist sie auch nicht deshalb unzulässig, weil die Kläger die Wirksamkeit des Widerrufs als eine nicht feststellungsfähige bloße Vorfrage geklärt sehen wollten (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2008 - XI ZR 173/07, - XI ZR 248/07 und - XI ZR 260/07, juris).
  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 457/16

    Widerruf eines Verbraucherkreditvertrages: Vollmachtsnachweis durch Telefaxkopie

    bb) Die Formulierung des ersten Teils des Feststellungsantrags berücksichtigt indessen nicht, dass eine Feststellungsklage unzulässig ist, mittels derer der Kläger die Wirksamkeit des Widerrufs als eine nicht feststellungsfähige bloße Vorfrage geklärt sehen will (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 12; Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2008 - XI ZR 173/07, - XI ZR 248/07 und - XI ZR 260/07, juris).
  • BGH, 07.11.2017 - XI ZR 369/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Widerruflichkeit des Widerrufs

    Das Berufungsgericht hat verkannt, dass der Antrag des Klägers festzustellen, er habe seine "Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrags [...] wirksam widerrufen", nicht nur mangels Angabe der maßgeblichen Widerrufserklärung unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), sondern auch als auf die Klärung einer nicht feststellungsfähigen bloßen Vorfrage gerichtet unzulässig ist (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 12 und vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 457/16, n.n.v. Rn. 18; Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2008 - XI ZR 173/07, - XI ZR 248/07 und - XI ZR 260/07, juris).
  • LG Düsseldorf, 05.08.2016 - 8 O 238/15

    Feststellungsbegehren der Umwandlung von Darlehensverträgen in

    Gegenstand einer Feststellungsklage kann nach § 256 Abs. 1 ZPO nur die (Un-)Echtheit einer Urkunde und das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, nicht hingegen bloße Vorfragen wie die Wirksamkeit einer Kündigung (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, NJW 2000, 354 [unter 1]) oder - was dem gleichzustellen ist - die Wirksamkeit eines Widerrufes (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - XI ZR 260/07).
  • OLG Hamm, 16.12.2016 - 19 U 82/16

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Insofern ist zu berücksichtigen, dass alleine die Wirksamkeit einer Widerrufserklärung als Willenserklärung keinen zulässigen Klagegegenstand darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.2008, Az. XI ZR 260/07).
  • BGH, 10.07.2018 - XI ZR 674/16

    Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis nach Widerruf

    Ein Antrag im Wortsinne festzustellen, die Kläger hätten ihre "Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrags [...] wirksam widerrufen", wäre nicht nur mangels Angabe der maßgeblichen Widerrufserklärung unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), sondern auch als auf die Klärung einer nicht feststellungsfähigen bloßen Vorfrage und nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet unzulässig (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 12 und vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 457/16, WM 2017, 2256 Rn. 18; Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2008 - XI ZR 173/07, - XI ZR 248/07 und - XI ZR 260/07, juris).
  • OLG Frankfurt, 14.04.2021 - 24 U 181/20

    Widerruf Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs

    Die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Widerrufserklärung ist aber eine bloße Vorfrage, die nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.2008, XI ZR 260/07, BeckRS 2008, 23060 m. w. Nachw.).
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