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   BGH, 10.10.1995 - XI ZR 263/94   

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https://dejure.org/1995,1178
BGH, 10.10.1995 - XI ZR 263/94 (https://dejure.org/1995,1178)
BGH, Entscheidung vom 10.10.1995 - XI ZR 263/94 (https://dejure.org/1995,1178)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 1995 - XI ZR 263/94 (https://dejure.org/1995,1178)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 675, 2111
    Eintritt des Nacherben in ein vom Vorerben vorgeführtes Girovertragsverhältnis des Erblassers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 675, 2111
    Eintritt des Vorerben in das Girovertragsverhältnis des Erblassers: Auswirkung auf den Nacherben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 131, 60
  • NJW 1996, 190
  • ZIP 1995, 1886
  • ZIP 1995, 1981
  • MDR 1996, 274
  • FamRZ 1996, 103
  • WM 1995, 2094
  • BB 1995, 2606
  • BB 1996, 400
  • DB 1995, 2596
  • JR 1996, 285
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.12.1990 - XI ZR 54/90

    Recht der Sparkasse zur Auflösung von Giro- und Depotverhältnissen

    Auszug aus BGH, 10.10.1995 - XI ZR 263/94
    Das Giroverhältnis zwischen einer Bank und einem Kunden ist ein Geschäftsbesorgungsverhältnis, das durch dienstvertragliche Elemente geprägt ist (Senatsurteil vom 11. Dezember 1990 - XI ZR 54/90 = WM 1991, 317, 318 m.w.Nachw.).

    Das Giroverhältnis als auf Dauer angelegtes Geschäftsbesorgungsverhältnis hat Dienste höherer Art zum Gegenstand, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen (Senatsurteil vom 11. Dezember 1990 aaO.).

    Ungeachtet der großen Bedeutung, die der Besitz eines Girokontos heute für die Abwicklung zahlreicher Geschäfte des täglichen Lebens hat, kann einer solchen Kontoverbindung kein eigener Vermögenswert beigemessen werden, weil einerseits jeder in geordneten Verhältnissen lebende Mensch bei nahezu jeder Bank oder Sparkasse ein Girokonto erhalten und andererseits jedes Giroverhältnis von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Dezember 1990 aaO.).

  • BGH, 15.06.1993 - XI ZR 133/92

    Rechtskrafterstreckung bei Gesamtschuldverhältnissen - Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus BGH, 10.10.1995 - XI ZR 263/94
    Ein Haben-Saldo des Kunden stellt eine Forderung aus unregelmäßiger Verwahrung nach § 700 BGB i.V.m. §§ 607 ff. BGB dar (Senatsurteil vom 15. Juni 1993 - XI ZR 133/92 = WM 1993, 1585, 1586).
  • BGH, 12.07.2018 - III ZR 183/17

    Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererblich

    Dies führt aber nicht zu dessen Unvererbbarkeit, sondern könnte allenfalls dazu führen, dass - wie beim Girovertrag (hierzu BGH, Urteile vom 18. Januar 2000 - XI ZR 160/99, NJW 2000, 1258 und vom 10. Oktober 1995 - XI ZR 263/94, BGHZ 131, 60, 64) - die aktive Weiternutzung des Kontos des Erblassers durch den Erben, die in der Praxis ohnehin regelmäßig nicht beabsichtigt sein wird, nicht von seinem Erbrecht umfasst ist (vgl. hierzu Herzog, NJW 2013, 3745, 3749; Herzog/Pruns, Der digitale Nachlass in der Vorsorge- und Erbrechtspraxis, § 4 Rn. 37 f; Raude, RNotZ 2017, 17, 20).
  • LG Tübingen, 26.01.2018 - 4 O 187/17

    Negativzinsen für Sparkonten nicht zulässig (AGB-Kontrolle)

    Verträge mit positiver Verzinsung über eine Festgeldanlage werden von der Rechtsprechung als Darlehensverträge i.S.v. § 488 BGB behandelt (BGHZ 131, 60 (63); BGH NJW-RR 2009, 979).
  • BGH, 24.03.2009 - XI ZR 191/08

    Berechtigung zur Umschreibung eines Kontos auf den bevollmächtigten Ehegatten

    Ein Haben-Saldo des Kunden stellt eine Forderung aus unregelmäßiger Verwahrung im Sinne des § 700 BGB i.V. mit §§ 488 ff. BGB dar (Senatsurteile BGHZ 131, 60, 63 f. und vom 15. Juni 1993 - XI ZR 133/92, WM 1993, 1585, 1586).
  • BGH, 07.05.1996 - XI ZR 217/95

    BGH für Zulässigkeit sog. Postenpreise bei privaten Girokonten

    Es begründet für die Beteiligten ein Bündel von Rechten und Pflichten, zu denen auch die Pflicht des Kreditinstituts gehört, für den Kunden ein Girokonto zu führen, in das dessen Forderungen und Verbindlichkeiten eingestellt und regelmäßig saldiert werden (Senatsurteil vom 10. Oktober 1995 - XI ZR 263/94 = WM 1995, 2094, 2095 m.w.Nachw.; zur Veröffentlichung in BGHZ 131, 60 vorgesehen).
  • LG Tübingen, 29.06.2018 - 4 O 220/17

    Wirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel in einem "Riester"-Sparvertrag

    Verträge mit positiver Verzinsung über Festgelder oder eine Spareinlage werden von der Rechtsprechung als unregelmäßige Verwahrverträge i.S.v. § 700 BGB i.V.m. §§ 488 ff. BGB behandelt (BGHZ 131, 60 (63); BGH NJW-RR 2009, 979).
  • BGH, 18.01.2000 - XI ZR 160/99

    Eintritt von Miterben in ein Girovertragsverhältnis des Erblassers

    Das gilt für die Fortführung eines Oder-Kontos ebenso wie für die eines Einzelkontos (im Anschluß an BGHZ 131, 60).

    Dies hat der Senat zwar bisher nur für die Weiterbenutzung eines ererbten Einzelkontos für eigene Zwecke durch eine Vorerbin entschieden (BGHZ 131, 60, 64).

    Daß auf dem Oder-Konto noch ein zum Nachlaß gehörendes - neben dem Giroverhältnis gesondert zu betrachtendes (BGHZ 131, 60, 64) - Guthaben vorhanden war, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

  • BSG, 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei

    Während bei einem ein Guthaben aufweisenden Girokonto eine vom Girovertragsverhältnis selbst zu trennende unregelmäßige Verwahrung gemäß § 700 BGB vorliegt (s BGHZ 131, 60), ist die Einräumung eines Kontokorrentkredits und dessen Inanspruchnahme die Gewährung eines Bankdarlehens mit dem Inhalt, dass der Berechtigte das Geld innerhalb des Kreditrahmens insbesondere durch Auszahlung oder Überweisung abrufen kann (s Palandt/Putzo, BGB, vor § 488 RdNr 21).
  • LG Stuttgart, 07.10.2008 - 13 S 189/08

    Girovertrag: Beweislast bei Auszahlung durch einen Geldausgabeautomaten

    Ein solches Girokontoguthaben stellt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einen jederzeit einforderbaren Anspruch aus unregelmäßiger Verwahrung gem. § 700 Abs. 1 i.V.m. §§ 488 ff. BGB n. F. dar (BGHZ 131, 60 ff. = NJW 1996, 190 f. m.w.N. [zu § 700 Abs. 1 i.V.m. §§ 607 ff. BGB a. F.]; Sprau in: Palandt, BGB, 67. Auflage, § 676f Rn. 8 und § 700 Rn. 1).
  • OLG Hamburg, 05.10.2004 - 9 U 141/03

    Verbindlichkeit von Abbuchungen aufgrund unverbindlicher

    Der Kläger berief sich dazu auf BGH, WM 1993, 1585, 1586; WM 1988, 402, 403; BGHZ 131, 60, 63 f. Aus der Unwirksamkeit der Verrechnungsabrede folgerte der Kläger unter Hinweis auf BGHZ 93, 307, 312, OLG Hamburg, ZIP 2000, 2246, 2253 (diese Sache betraf einen Rechtsstreit des Beklagten mit der Warburg Bank, AZ des Hans. OLG: 11 U 27/99), dass er die von ihm dargelegten Aktivposten selbständig geltend machen könne.
  • OLG Düsseldorf, 16.03.2007 - 17 U 114/06

    Überweisung einer Insolvenzforderung auf ein falsches Anderkonto

    Ein Haben-Saldo des Kunden stellt eine Forderung aus unregelmäßiger Verwahrung nach § 700 BGB dar (BGH WM 1993, 1585 f.; BGHZ 131, 60 ff.; Palandt-Sprau BGB, 66. Aufl., § 676 f., Rdnr. 8).
  • OLG Düsseldorf, 11.04.2006 - 17 U 114/06

    Haben-Saldo eines Bankkunden als Forderung aus unregelmäßiger Verwahrung;

  • FG München, 17.04.2008 - 10 K 1362/07

    Rückforderungsanspruch der Familienkasse gegenüber Bank bei der Zahlung von

  • OLG Köln, 09.01.2002 - 13 U 53/01
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