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Rechtsprechung
   BGH, 16.07.2014 - XI ZR 317/12   

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https://dejure.org/2014,19330
BGH, 16.07.2014 - XI ZR 317/12 (https://dejure.org/2014,19330)
BGH, Entscheidung vom 16.07.2014 - XI ZR 317/12 (https://dejure.org/2014,19330)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 2014 - XI ZR 317/12 (https://dejure.org/2014,19330)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung einer Hilfswiderklage bei der Streitwertberechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 43 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 3
    Berücksichtigung einer Hilfswiderklage bei der Streitwertberechnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 261/10

    Revision im Schadensersatzprozess gegen eine Bank wegen fehlerhafter

    Auszug aus BGH, 16.07.2014 - XI ZR 317/12
    Soweit die Beklagte mit ihrem (Hilfs-) Widerklageantrag zu 2) zusätzlich Erstattung von vom Finanzamt auf eine etwaige Rückzahlung von Säumniszinsen gezahlter Zinsen begehrt hat, handelt es sich um eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, die den Streitwert nicht erhöht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 16.04.2014 - XI ZR 38/13

    Streitwert eines Rechtsstreits über die Prozessbeendigung durch einen Vergleich

    Auszug aus BGH, 16.07.2014 - XI ZR 317/12
    Die statthafte Gegenvorstellung (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, juris Rn. 1 mwN) hat in der Sache keinen Erfolg.
  • BGH, 06.10.2004 - IV ZR 287/03

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage und Widerklage

    Auszug aus BGH, 16.07.2014 - XI ZR 317/12
    Eine Zusammenrechnung hat grundsätzlich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Klage und Widerklage eine "wirtschaftliche Werthäufung" entsteht, beide also nicht das wirtschaftlich identische Interesse betreffen (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.04.2014 - XI ZR 317/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,9229
BGH, 08.04.2014 - XI ZR 317/12 (https://dejure.org/2014,9229)
BGH, Entscheidung vom 08.04.2014 - XI ZR 317/12 (https://dejure.org/2014,9229)
BGH, Entscheidung vom 08. April 2014 - XI ZR 317/12 (https://dejure.org/2014,9229)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Begründung einer Beschwerde bis zum Ablauf der Begründungsfrist gegen die Nichtzulassung einer Revision

  • rechtsportal.de

    Begründung einer Beschwerde bis zum Ablauf der Begründungsfrist gegen die Nichtzulassung einer Revision

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.02.1976 - VII ZR 90/74

    Ermittlung der Revisionssumme

    Auszug aus BGH, 08.04.2014 - XI ZR 317/12
    Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen, weil die Beklagte die Beschwerde bis zum Ablauf der Begründungsfrist nur hinsichtlich eines Teils der beantragten Abänderung des angefochtenen Urteils, der die Beschwerdesumme des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht überschreitet, in einer den Anforderungen des § 544 Abs. 2 ZPO genügenden Weise begründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 1976 - VII ZR 90/74, WM 1976, 573 zur Revision und BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07, NJW-RR 2008, 584 Rn. 11; Musielak/Ball, ZPO, 11. Auflage, § 520 Rn. 24; jeweils zur Berufung).
  • BGH, 16.10.2007 - VIII ZB 26/07

    Verwerfung der Berufung bei Nichterreichen der Berufungssumme in der

    Auszug aus BGH, 08.04.2014 - XI ZR 317/12
    Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen, weil die Beklagte die Beschwerde bis zum Ablauf der Begründungsfrist nur hinsichtlich eines Teils der beantragten Abänderung des angefochtenen Urteils, der die Beschwerdesumme des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht überschreitet, in einer den Anforderungen des § 544 Abs. 2 ZPO genügenden Weise begründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 1976 - VII ZR 90/74, WM 1976, 573 zur Revision und BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07, NJW-RR 2008, 584 Rn. 11; Musielak/Ball, ZPO, 11. Auflage, § 520 Rn. 24; jeweils zur Berufung).
  • OLG Hamm, 10.12.2019 - 13 U 86/18

    Abgasskandal: Schadensersatzanspruch gegen VW auch bei Leasing

    Im Falle einer umfassenden Anfechtung des gesamten Urteils ist die Berufung daher unzulässig, soweit die Berufungsbegründung das Urteil bezüglich eines von mehreren Streitgegenständen oder eines quantitativ abgrenzbaren Teils des Streitgegenstandes nicht in Frage stellt (st. Rspr., etwa BGH, Beschlüsse vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17, juris Rn. 9; vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07, juris Rn. 6 mwN; vom 27. März 2012 - VI ZB 74/11, juris Rn. 6; vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - XI ZR 317/12, juris [zur Nichtzulassungsbeschwerde]; vgl. zu § 519 ZPO aF: BGH, Urteil vom 13. November 1997 - VII ZR 199/96, juris Rn. 9: bei "teilbarem Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen").
  • LG Würzburg, 18.02.2020 - 42 S 2362/19

    Unzulässigkeit der Berufung wegen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist

    Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin und Berufungsklägerin kommt es bei der Prüfung der Zulässigkeit der Berufung auf die innerhalb der Berufungsfrist angekündigten Berufungsanträge und der innerhalb der laufenden Berufungsbegründungsfrist hierzu unternommenen Berufungsbegründung an (vgl. BGH, Beschluss vom 16.10.2007 - VIII ZB 26/07 -, juris, Rn. 7), wie dies spiegelbildlich auch für den Fall gilt, dass für die Beurteilung des Erreichens der notwendigen Beschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nur eine Begründung für einen - abtrennbaren - Teil der zur Stellung angekündigten Berufungsanträge vorliegt, der seinerseits die - notwendige - Beschwerdesumme nicht erreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 08.04.2014 - XI ZR 317/12 -, juris; BGH, Beschluss vom 27.03.2012 - VI ZB 74/11 -, juris, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 16.10.2007 - VIII ZB 26/07 -, juris, Rn. 7 ff.; Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 520 Rn. 24; Beck, in: Kern/Diehm, ZPO, 2017, § 520 Rn. 20).
  • LG Würzburg, 05.02.2020 - 42 S 2362/19

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Berufungsbegründung bei teilbarem

    Im Falle einer umfassenden Anfechtung des gesamten Urteils ist die Berufung daher unzulässig, soweit die Berufungsbegründung das Urteil bezüglich eines quantitativ abgrenzbaren Teils des Streitgegenstandes nicht in Frage stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 16.10.2007 - VIII ZB 26/07 -, juris, Rn. 6, m. w. N.; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 08.04.2014 - XI ZR 317/12 -, juris).
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