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   BGH, 29.05.2015 - XI ZR 335/13   

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https://dejure.org/2015,13539
BGH, 29.05.2015 - XI ZR 335/13 (https://dejure.org/2015,13539)
BGH, Entscheidung vom 29.05.2015 - XI ZR 335/13 (https://dejure.org/2015,13539)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13 (https://dejure.org/2015,13539)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückabwicklung finanzierter Kapitalanlagegeschäfte - und der Streitwert

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.03.2015 - XI ZR 121/14

    Bemessung des Gesamtstreitwerts in Fällen finanzierter Kapitalanlagegeschäfte im

    Auszug aus BGH, 29.05.2015 - XI ZR 335/13
    In Fällen finanzierter Kapitalanlagegeschäfte, in denen der Kläger - wie hier - begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht getätigt, bemisst sich der Gesamtstreitwert nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages (Senatsbeschlüsse vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07, juris, vom 10. März 2015 - XI ZR 121/14, juris und vom 7. April 2015 - XI ZR 121/14, juris Rn. 3).

    Dabei lässt sie außer Acht, dass damit in ganz erheblichem Umfang (66.022, 08 EUR) Zinsleistungen zurückgefordert werden, die als Nebenforderung zu der noch im Streit stehenden Darlehensforderung gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt bleiben (vgl. Senatsbeschluss vom 7. April 2015 - XI ZR 121/14, juris Rn. 5).

  • BGH, 12.07.2010 - II ZR 250/07

    Rechtsschutzbedürfnis eines Anwalts für eine im eigenen Namen erhobene

    Auszug aus BGH, 29.05.2015 - XI ZR 335/13
    Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 12. Mai 2015, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und der Drittwiderbeklagten zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, ZfSch 2014, 467 Rn. 1; BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, juris Rn. 6 und vom 12. Juni 2012 - X ZR 104/09, GRUR 2012, 959 Rn. 4) und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, juris Rn. 6) eingelegt worden.
  • BGH, 12.06.2012 - X ZR 104/09

    Antimykotischer Nagellack II

    Auszug aus BGH, 29.05.2015 - XI ZR 335/13
    Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 12. Mai 2015, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und der Drittwiderbeklagten zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, ZfSch 2014, 467 Rn. 1; BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, juris Rn. 6 und vom 12. Juni 2012 - X ZR 104/09, GRUR 2012, 959 Rn. 4) und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, juris Rn. 6) eingelegt worden.
  • BGH, 16.04.2014 - XI ZR 38/13

    Streitwert eines Rechtsstreits über die Prozessbeendigung durch einen Vergleich

    Auszug aus BGH, 29.05.2015 - XI ZR 335/13
    Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 12. Mai 2015, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und der Drittwiderbeklagten zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, ZfSch 2014, 467 Rn. 1; BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, juris Rn. 6 und vom 12. Juni 2012 - X ZR 104/09, GRUR 2012, 959 Rn. 4) und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, juris Rn. 6) eingelegt worden.
  • BGH, 23.02.2010 - XI ZR 219/09

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision in Hinblick auf den

    Auszug aus BGH, 29.05.2015 - XI ZR 335/13
    Dem Antrag auf Freigabe der abgetretenen Sicherheiten kommt kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2010 - XI ZR 219/09, juris).
  • BGH, 29.09.2009 - XI ZR 498/07

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichterreichens des

    Auszug aus BGH, 29.05.2015 - XI ZR 335/13
    In Fällen finanzierter Kapitalanlagegeschäfte, in denen der Kläger - wie hier - begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht getätigt, bemisst sich der Gesamtstreitwert nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages (Senatsbeschlüsse vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07, juris, vom 10. März 2015 - XI ZR 121/14, juris und vom 7. April 2015 - XI ZR 121/14, juris Rn. 3).
  • LG Ellwangen/Jagst, 25.01.2018 - 4 O 232/17

    VW-Abgasskandal: Widerruf eines Darlehensvertrags

    Der Streitwert beläuft sich unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf 31.974,30 EUR bis zur Klageerweiterung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13 m.w.N.).
  • OLG Braunschweig, 08.04.2019 - 11 U 146/18

    Besonders elektronisches Anwaltspostfach; einfache Signatur; elektronische

    Der darin ausweislich der Anlage 2 a enthaltene Zinsbetrag in Höhe von 682, 52 EUR war bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen, weil es sich um eine Nebenforderung i. S. v. § 43 Abs. 1 GKG handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.05.2015 - XI ZR 335/13 -, juris Rn. 4).
  • LG Düsseldorf, 17.04.2019 - 13 O 387/17

    Autokredite widerruflich: Urteile gegen RCI Bank (Renault, Dacia, Nissan)

    Zur Begründung hat das OLG Braunschweig die Beschlüsse des BGH vom 29.05.2015 - XI ZR 335/13 - und vom 07.04.2015 - XI ZR 121/14 - zitiert, wonach es auf den Nettodarlehenbertrag zuzüglich der gezahlten Eigenleistung ankomme, wenn ein Kläger wirtschaftlich begehre so gestellt zu werden, als hätte er das Geschäft nicht getätigt.
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