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   BGH, 12.03.2019 - XI ZR 38/17   

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https://dejure.org/2019,10819
BGH, 12.03.2019 - XI ZR 38/17 (https://dejure.org/2019,10819)
BGH, Entscheidung vom 12.03.2019 - XI ZR 38/17 (https://dejure.org/2019,10819)
BGH, Entscheidung vom 12. März 2019 - XI ZR 38/17 (https://dejure.org/2019,10819)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 97 Abs. 1 ZPO, § 522 Abs. 2 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines Schadensersatzanspruchs wegen Beratungsfehlern bei Abschluss zweier Zinssatz-Swap-Verträge mit einer Bank

  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines Schadensersatzanspruchs wegen Beratungsfehlern bei Abschluss zweier Zinssatz-Swap-Verträge mit einer Bank

  • rewis.io

    Schadensersatz gegen eine Bank wegen Beratungsfehlern: Aufklärungspflichten der beratenden Bank bei Abschluss von Zinssatz-Swap-Verträgen in einem Finanzierungsmodell für die Umwandlung von Hausanwesen in Eigentumswohnungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
    Bestehen eines Schadensersatzanspruchs wegen Beratungsfehlern bei Abschluss zweier Zinssatz-Swap-Verträge mit einer Bank

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zinssatz- Swap-Verträge - und die Aufklärung über den anfänglich negativen Marktwert

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aufklärungspflichten einer Bank beim Abschluss von Zinssatz-Swap-Verträgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2019, 920
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.04.2015 - XI ZR 378/13

    Spekulative Swap-Geschäfte einer nordrhein-westfälischen Gemeinde: Unwirksamkeit

    Auszug aus BGH, 12.03.2019 - XI ZR 38/17
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist über die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts ausnahmsweise dann nicht aufzuklären, wenn es den Parteien bei der im Vordergrund stehenden wirtschaftlichen Betrachtung ausschließlich darum geht, die Parameter eines konkreten Kreditverhältnisses abzuändern, mithin zumindest partiell entweder ein variabel verzinsliches Darlehen als konnexes Grundgeschäft in ein synthetisches Festzinsdarlehen oder ein Festzinsdarlehen als ein ebensolches Grundgeschäft in ein synthetisch variabel verzinsliches Darlehen umzuwandeln (vgl. Senatsurteile vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 42 und vom 22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 28).

    Es genügt, wenn - wie hier - bei Abschluss des Zinssatz-Swap-Vertrages der Abschluss eines Darlehensvertrags, der auch im Übrigen den inhaltlichen Anforderungen an die Konnexität entspricht (vgl. dazu Senatsurteile vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 43 und vom 22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 28), bereits von den Parteien so konkret in Aussicht genommen worden ist, dass die wesentlichen Bedingungen des Darlehensvertrages bereits feststehen und die Parteien durch den nachfolgenden Abschluss des Darlehensvertrages die Wirkung eines synthetischen Darlehens erzeugen.

  • BGH, 22.03.2016 - XI ZR 425/14

    Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert eines Swaps

    Auszug aus BGH, 12.03.2019 - XI ZR 38/17
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist über die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts ausnahmsweise dann nicht aufzuklären, wenn es den Parteien bei der im Vordergrund stehenden wirtschaftlichen Betrachtung ausschließlich darum geht, die Parameter eines konkreten Kreditverhältnisses abzuändern, mithin zumindest partiell entweder ein variabel verzinsliches Darlehen als konnexes Grundgeschäft in ein synthetisches Festzinsdarlehen oder ein Festzinsdarlehen als ein ebensolches Grundgeschäft in ein synthetisch variabel verzinsliches Darlehen umzuwandeln (vgl. Senatsurteile vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 42 und vom 22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 28).

    Es genügt, wenn - wie hier - bei Abschluss des Zinssatz-Swap-Vertrages der Abschluss eines Darlehensvertrags, der auch im Übrigen den inhaltlichen Anforderungen an die Konnexität entspricht (vgl. dazu Senatsurteile vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 43 und vom 22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 28), bereits von den Parteien so konkret in Aussicht genommen worden ist, dass die wesentlichen Bedingungen des Darlehensvertrages bereits feststehen und die Parteien durch den nachfolgenden Abschluss des Darlehensvertrages die Wirkung eines synthetischen Darlehens erzeugen.

  • LG Hamburg, 15.01.2021 - 302 O 208/19
    Zwar ist über den in der Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwertes liegenden schwerwiegenden Interessenkonflikt ausnahmsweise dann nicht aufzuklären, wenn es den Parteien bei der im Vordergrund stehenden wirtschaftlichen Betrachtung ausschließlich darum geht, die Parameter eines konkreten Kreditverhältnisses abzuändern, mithin zumindest partiell entweder ein variabel verzinsliches Darlehen als konnexes Grundgeschäft in ein synthetisches Festzinsdarlehen oder ein Festzinsdarlehen als ein ebensolches Grundgeschäft in ein synthetisch variabel verzinsliches Darlehen umzuwandeln (BGH, Beschluss vom 12.03.2019, XI ZR 38/17, Rn. 9; BGH, Urteil vom 22.03.2016, XI ZR 425/14, Rn. 28, zitiert nach juris).

    Es genügt, wenn bei Abschluss des Zinssatz-Swap-Vertrages der Abschluss eines Darlehensvertrages, der auch im Übrigen den inhaltlichen Anforderungen an die Konnexität entspricht, bereits von den Parteien so konkret in Aussicht genommen worden ist, dass die wesentlichen Bedingungen des Darlehensvertrages bereits feststehen und die Parteien durch den nachfolgenden Abschluss des Darlehensvertrages die Wirkung eines synthetischen Darlehens erzeugen (BGH, Beschluss vom 12.03.2019, XI ZR 38/17, Rn. 10, zitiert nach juris).

    Dies führt aber nicht dazu, dass die bei Vertragsschluss bestehende Konnexität zwischen dem Darlehensvertrag und dem Swap-Vertrag rückwirkend entfällt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12.03.2019, XI ZR 38/17, Rn. 12, zitiert nach juris).

  • FG Baden-Württemberg, 22.07.2019 - 10 K 1157/17

    Verlustberücksichtigung aus Termingeschäft/Zins-Währungsswap - Korrelation

    Die Konnexität des Zinsswap-Vertrags kann auch zu einem bereits bestehenden Darlehensvertrag hergestellt werden (BGH-Beschluss vom 12. März 2019 XI ZR 38/17, juris, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.08.2021 - 1 K 1410/19

    Zinssatzswap zur Finanzierungssicherung einer Betriebserweiterung im Rahmen der

    Ein "derivativer" Veranlassungszusammenhang soll sich darüber hinaus auch aus einem einheitlichen Finanzierungskonzept ergeben können (FG Münster, Urteil vom 20.02.2019 7 K 1746/16, EFG 2019, 703), und zwar bei inhaltlicher Abstimmung der Geschäfte aufeinander auch dann, wenn die Geschäfte nicht zeitgleich abgeschlossen wurden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2019 10 K 1157/17, EFG 2020, 709, Revision unter IV R 34/19; BGH-Beschluss vom 12.03.2019 XI ZR 38/17, juris).
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