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   BGH, 03.04.2012 - XI ZR 389/11   

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https://dejure.org/2012,9533
BGH, 03.04.2012 - XI ZR 389/11 (https://dejure.org/2012,9533)
BGH, Entscheidung vom 03.04.2012 - XI ZR 389/11 (https://dejure.org/2012,9533)
BGH, Entscheidung vom 03. April 2012 - XI ZR 389/11 (https://dejure.org/2012,9533)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erreichen des Beschwerdewertes in Höhe von über 20.000 ? als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 544
    Erreichen des Beschwerdewertes in Höhe von über als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.01.1967 - IV ZR 242/65

    Revision gegen Restitutionsurteil

    Auszug aus BGH, 03.04.2012 - XI ZR 389/11
    Das ein Wiederaufnahmeverfahren abschließende Urteil unterliegt gemäß § 591 ZPO denselben Rechtsmitteln, wie das Urteil, dessen Aufhebung mit der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage festgestellt werden soll, denn die Vorschrift des § 591 ZPO hat nicht den Sinn, für Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren die Zulässigkeit der Rechtsmittel zu erweitern (BGH, Urteil vom 20. Januar 1967 - IV ZR 242/65, BGHZ 47, 21, 23).
  • BGH, 02.04.1982 - V ZR 293/81

    Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung auf Wiederaufnahme eines

    Auszug aus BGH, 03.04.2012 - XI ZR 389/11
    Das ein Wiederaufnahmeverfahren abschließende Urteil ist deshalb hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Rechtsmittel wie ein Urteil der Instanz zu behandeln, in der es erlassen wurde (BGH, Beschluss vom 2. April 1982 - V ZR 293/81, NJW 1982, 2071; Musielak/Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 591 Rn. 1).
  • BGH, 05.03.2018 - IX ZA 1/18

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund Unterschreitung der

    Wird eine Wiederaufnahmeklage vom Berufungsgericht ohne Zulassung der Revision verworfen, ist die Nichtzulassungsbeschwerde infolge dessen gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO nur statthaft, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2012 - XI ZR 389/11, nv Rn. 2 f mwN).

    Für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf die Verwerfung von Nichtigkeits- oder Restitutionsklage besteht kein Anlass, zumal Sinn und Zweck von § 591 ZPO nicht darin bestehen, für Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren die Zulässigkeit der Rechtsmittel über das gegen die Hauptsache zulässige Rechtsmittel zu erweitern (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2012 - XI ZR 389/11, nv Rn. 2 mwN).

  • BVerwG, 29.06.2017 - 5 PB 2.17

    Nicht statthafte Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren des einstweiligen

    Diese Regelung hat nicht den Sinn, für Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren die Zulässigkeit der Rechtsmittel zu erweitern, sondern besagt nur, dass die gesamte Entscheidung insoweit mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann, als die betreffende Sachentscheidung des mit der Klage befassten Gerichts anfechtbar ist (BGH, Urteil vom 20. Januar 1967 - IV ZR 242/65 - BGHZ 47, 21 und Beschluss vom 3. April 2012 - XI ZR 389/11 - juris Rn. 2).
  • BGH, 26.10.2017 - V ZA 38/17

    Beiordnung eines Notanwalts hinsichtlich Statthaftigkeit der Rechtsmittel

    a) Das ein Wiederaufnahmeverfahren abschließende Urteil unterliegt gemäß § 591 ZPO denselben Rechtsmitteln wie das Urteil, dessen Aufhebung mit der Restitutionsklage festgestellt werden soll (BGH, Beschluss vom 3. April 2012 - XI ZR 389/11, juris Rn. 4).
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