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   BGH, 18.02.2020 - XI ZR 390/19   

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https://dejure.org/2020,6922
BGH, 18.02.2020 - XI ZR 390/19 (https://dejure.org/2020,6922)
BGH, Entscheidung vom 18.02.2020 - XI ZR 390/19 (https://dejure.org/2020,6922)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 2020 - XI ZR 390/19 (https://dejure.org/2020,6922)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 552 a ZPO, § 5 Abs. 3 ABB, § 293 BGB, § 294 BGB, § 362 BGB, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der von der Bausparkasse ausgesprochenen Kündigung eines Bausparvertrags; Keine Verwirkung des Kündigungsrechts nach § 5 Abs. 3 ABB trotz jahrelanger Hinnahme der Nichtzahlung von Regelsparbeiträgen

  • rewis.io

    Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse wegen rückständiger Regelsparbeiträge bei jahrelang hingenommener Nichtzahlung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 242
    Keine Verwirkung des Kündigungsrechts der Bausparkasse trotz jahrelanger Hinnahme der Nichtzahlung von Regelbeiträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ABB § 5 Abs. 3
    Wirksamkeit der von der Bausparkasse ausgesprochenen Kündigung eines Bausparvertrags; Keine Verwirkung des Kündigungsrechts nach § 5 Abs. 3 ABB trotz jahrelanger Hinnahme der Nichtzahlung von Regelsparbeiträgen

  • datenbank.nwb.de

    Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse wegen rückständiger Regelsparbeiträge bei jahrelang hingenommener Nichtzahlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Ausschluss des Kündigungsrechts einer Bausparkasse wegen jahrelanger Hinnahme der Nichtzahlung von Regelsparbeiträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 808
  • WM 2020, 735
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.10.2018 - XI ZR 69/18

    Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Auszug aus BGH, 18.02.2020 - XI ZR 390/19
    a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können Gegenstand der Verwirkung auch Gestaltungsrechte, wie das Kündigungs-, Rücktritts- oder Widerrufsrecht sein (vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Oktober 2001 - I ZR 91/99, ZIP 2002, 400, 402, vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 39 und vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 69/18, WM 2018, 2275 Rn. 12, jeweils mwN).

    Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden (Senatsurteil vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 69/18, aaO mwN).

    Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (Senatsurteil vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 69/18, aaO mwN).

    Die Bewertung des Tatrichters kann in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl. nur Senatsurteil vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 69/18, aaO mwN).

  • BGH, 15.03.2012 - IX ZR 35/11

    Anspruch des Gläubigers auf Verzugszinsen bei Zurückweisung eines

    Auszug aus BGH, 18.02.2020 - XI ZR 390/19
    Der Gläubiger muss also damit rechnen, dass er das Geleistete zurückgewähren muss; er kann nicht nach seinem Belieben mit dem Gegenstand der Leistung verfahren (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 35/11, WM 2012, 754 Rn. 7).
  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 91/99

    Rücktrittsfrist; Verwirkung von Gestaltungsrechten

    Auszug aus BGH, 18.02.2020 - XI ZR 390/19
    a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können Gegenstand der Verwirkung auch Gestaltungsrechte, wie das Kündigungs-, Rücktritts- oder Widerrufsrecht sein (vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Oktober 2001 - I ZR 91/99, ZIP 2002, 400, 402, vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 39 und vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 69/18, WM 2018, 2275 Rn. 12, jeweils mwN).
  • OLG Hamm, 22.06.2016 - 31 U 278/15

    Kündigung eines Bausparvertrages zur Zinsersparnis

    Auszug aus BGH, 18.02.2020 - XI ZR 390/19
    Etwas anderes folgt auch nicht aus den von der Revision angeführten Urteilen des OLG Hamm vom 22. Juni 2016 (31 U 278/15, juris Rn. 36) und OLG München vom 17. Oktober 2016 (17 U 2643/16, juris Rn. 23), wonach einer Bausparkasse bei einer jahrelangen Hinnahme der Nichtzahlung von Regelsparbeiträgen nach Treu und Glauben das Verlangen nach deren Nachzahlung verwehrt sei und ihr auch kein Kündigungsrecht nach § 5 Abs. 3 ABB mehr zustehe.
  • OLG München, 17.10.2016 - 17 U 2643/16
    Auszug aus BGH, 18.02.2020 - XI ZR 390/19
    Etwas anderes folgt auch nicht aus den von der Revision angeführten Urteilen des OLG Hamm vom 22. Juni 2016 (31 U 278/15, juris Rn. 36) und OLG München vom 17. Oktober 2016 (17 U 2643/16, juris Rn. 23), wonach einer Bausparkasse bei einer jahrelangen Hinnahme der Nichtzahlung von Regelsparbeiträgen nach Treu und Glauben das Verlangen nach deren Nachzahlung verwehrt sei und ihr auch kein Kündigungsrecht nach § 5 Abs. 3 ABB mehr zustehe.
  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

    Auszug aus BGH, 18.02.2020 - XI ZR 390/19
    a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können Gegenstand der Verwirkung auch Gestaltungsrechte, wie das Kündigungs-, Rücktritts- oder Widerrufsrecht sein (vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Oktober 2001 - I ZR 91/99, ZIP 2002, 400, 402, vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 39 und vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 69/18, WM 2018, 2275 Rn. 12, jeweils mwN).
  • OLG Köln, 11.07.2019 - 12 U 243/17

    Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse wegen Rückstand mit mehr

    Auszug aus BGH, 18.02.2020 - XI ZR 390/19
    Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht (OLG Köln, Urteil vom 11. Juli 2019 - 12 U 243/17, juris) zurückgewiesen.
  • OLG Celle, 03.06.2021 - 3 U 42/21

    Kündigungsrecht einer Sparkasse hinsichtlich eines Prämiensparvertrages nach

    Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (vgl. zu allem Vorstehenden: BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 - XI ZR 390/19 -, Rn. 8, juris, m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 21.07.2021 - 17 U 20/20

    Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Ablauf von zehn Jahren nach

    Binnen gleicher Frist können beide Parteien zur Frage des Gebührenstreitwerts in zweiter Instanz Stellung nehmen, wobei beabsichtigt ist, diesen auf 650.000,00 ? festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 - XI ZR 390/19 -, Tenor i.V.m. Rn. 2, juris).
  • OLG Frankfurt, 02.06.2021 - 17 U 20/20

    Kündigung des Bausparvertrags 10 Jahre nach Zuteilungsreife auch bei vereinbarter

    Binnen gleicher Frist können beide Parteien zur Frage des Gebührenstreitwerts in zweiter Instanz Stellung nehmen, wobei beabsichtigt ist, diesen auf 650.000,00 EUR festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 - XI ZR 390/19 -, Tenor i.V.m. Rn. 2, juris).
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