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   BGH, 07.05.2019 - XI ZR 395/17   

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https://dejure.org/2019,13715
BGH, 07.05.2019 - XI ZR 395/17 (https://dejure.org/2019,13715)
BGH, Entscheidung vom 07.05.2019 - XI ZR 395/17 (https://dejure.org/2019,13715)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 2019 - XI ZR 395/17 (https://dejure.org/2019,13715)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Revisionssumme - und die teilweise Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.06.2002 - V ZR 148/02

    Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 07.05.2019 - XI ZR 395/17
    Entgegen der Ansicht der Kläger kann im Rahmen von § 26 Nr. 8 EGZPO nicht auf eine von dem Umfang der nachfolgenden Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde unabhängige "Beschwer bei Einlegung des Rechtsmittels" abgestellt werden, da sich erst aus der Begründung ergibt, in welchem Umfang die Abänderung des angefochtenen Urteils erstrebt wird (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721 und vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, NJW-RR 2006, 1097 Rn. 9).
  • BGH, 11.05.2006 - VII ZR 131/05

    Höhe der Rechtsmittelbeschwer

    Auszug aus BGH, 07.05.2019 - XI ZR 395/17
    Entgegen der Ansicht der Kläger kann im Rahmen von § 26 Nr. 8 EGZPO nicht auf eine von dem Umfang der nachfolgenden Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde unabhängige "Beschwer bei Einlegung des Rechtsmittels" abgestellt werden, da sich erst aus der Begründung ergibt, in welchem Umfang die Abänderung des angefochtenen Urteils erstrebt wird (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721 und vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, NJW-RR 2006, 1097 Rn. 9).
  • BGH, 23.07.2015 - XI ZR 263/14

    Zulässigkeit der Revision: Ermittlung der Revisionsbeschwer bei

    Auszug aus BGH, 07.05.2019 - XI ZR 395/17
    Nach § 26 Nr. 8 EGZPO, der auf den Wert "der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer" abstellt, ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, so dass es nicht auf die Wertdifferenz zwischen dem in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag und dem Tenor des Berufungsurteils, sondern auf den Umfang der nach dem Rechtsmittelantrag erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils ankommt (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2015 - XI ZR 263/14, BGHZ 206, 276 Rn. 10 mwN).
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