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   BGH, 12.05.2015 - XI ZR 397/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,13362
BGH, 12.05.2015 - XI ZR 397/14 (https://dejure.org/2015,13362)
BGH, Entscheidung vom 12.05.2015 - XI ZR 397/14 (https://dejure.org/2015,13362)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 2015 - XI ZR 397/14 (https://dejure.org/2015,13362)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 78 Abs 1 ZPO, § 307 ZPO, § 335 Abs 1 ZPO, § 555 Abs 1 ZPO, § 555 Abs 3 ZPO
    Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof: Anerkenntnis durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten; Revisionsentscheidung bei Aufrechterhaltung des klägerseitigen Antrags auf Erlass eines Anerkenntnisurteils

  • IWW

    § 78 Abs. 1 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 335 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abgabe eines prozessual wirksamen Anerkenntnis nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nach erfolgter Revisionsbegründung

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anerkenntnis nach Revisionsbegründung nur durch BGH-Anwalt

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewährung rechtlichen Gehörs

  • rewis.io

    Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof: Anerkenntnis durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten; Revisionsentscheidung bei Aufrechterhaltung des klägerseitigen Antrags auf Erlass eines Anerkenntnisurteils

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 78 Abs. 1; ZPO § 307; ZPO § 335 Abs. 1; ZPO § 555 Abs. 1; ZPO § 555 Abs. 3
    Anerkenntnis in der Revisionsinstanz ab Eingang der Revisionsbegründung nur durch beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 335 Abs. 1; ZPO § 78 Abs. 1
    Abgabe eines prozessual wirksamen Anerkenntnis nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nach erfolgter Revisionsbegründung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Revision wurde begründet: Anerkenntnis nur noch durch BGH-Anwalt möglich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anerkenntnis nach Revisionsbegründung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Erklärung eines Anerkenntnisses unterliegt Anwaltszwang

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 205, 287
  • NJW 2015, 2193
  • ZIP 2015, 1362
  • ZIP 2015, 49
  • MDR 2015, 1151
  • FamRZ 2015, 1389
  • VersR 2015, 1183
  • WM 2015, 1234
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.05.2014 - X ZR 11/14

    Anerkenntnis in der Revisionsinstanz durch den zweitinstanzlichen

    Auszug aus BGH, 12.05.2015 - XI ZR 397/14
    Nachdem die Revision begründet worden ist, kann ein prozessual wirksames Anerkenntnis nur noch von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben werden (Fortführung von BGH, Anerkenntnisurteil vom 6. Mai 2014, X ZR 11/14, WM 2014, 1553 Rn. 8).

    Wenn der Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist, können daher grundsätzlich auch die Prozesshandlungen, die sich an das Rechtsmittelgericht richten - wie die Abgabe eines prozessualen Anerkenntnisses -, nur von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden (BGH, Anerkenntnisurteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 11/14, WM 2014, 1553 Rn. 5).

  • OLG Schleswig, 28.01.1993 - 5 U 210/91
    Auszug aus BGH, 12.05.2015 - XI ZR 397/14
    Da er auf einer Entscheidung des Senats bestanden hat, ist sein Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils wegen des Fehlens eines wirksamen Anerkenntnisses im Beschlusswege entsprechend § 335 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen (vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 1993, 930, 932), denn die Frage nach der Wirksamkeit des Anerkenntnisses ist verfahrensrechtlich einer Prozessvoraussetzung gleichzustellen.
  • OLG Frankfurt, 17.11.2017 - 23 U 235/16

    Widerrufsbelehrung: Folgenlose Abweichung von Musterbelehrung bei fehlender

    Hieran hält der Senat seither in ständiger Rechtsprechung fest (vgl. etwa Urt.v. 05.08.2015 - 23 U 178/14 -, BKR 2015, 413 [BGH 12.05.2015 - XI ZR 397/14] ; Beschl.v. 27.02.2017 - 23 U 75/16 -).
  • OLG Frankfurt, 02.12.2016 - 23 U 192/15

    Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag - zulässige Abweichungen von

    Hieran hält der Senat seither fest (vgl. etwa Urt.v. 05.08.2015 - 23 U 178/14 -, BKR 2015, 413 [BGH 12.05.2015 - XI ZR 397/14] ), zumal auch die von der Berufung in Bezug genommene Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 - (NJW 2009, 3572) eine entsprechend formulierte Belehrung - jedenfalls insoweit - nicht beanstandet hat.
  • OLG Frankfurt, 21.02.2017 - 3 U 189/16

    Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag

    Das OLG Frankfurt am Main hat im Einklang hiermit mit Urteil vom 5.8.2015, 23 U 178/14, BKR 2015, 413 [BGH 12.05.2015 - XI ZR 397/14] , die Ansicht vertreten, § 355 BGB a. F. statuiere die Notwendigkeit eines umfassenden Hinweises auf die Widerrufsfolgen nicht.
  • OLG Frankfurt, 06.04.2017 - 3 U 160/16

    Anforderungen an Widerrufsbelehrungen zum Darlehensvertrag im Jahr 2007

    Das OLG Frankfurt am Main hat im Einklang hiermit bereits mit Urteil vom 5.8.2015 - 23 U 178/14, BKR 2015, 413 [BGH 12.05.2015 - XI ZR 397/14] , die Ansicht vertreten, § 355 BGB a. F. statuiere die Notwendigkeit eines umfassenden Hinweises auf die Widerrufsfolgen nicht.
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