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   BGH, 19.03.2013 - XI ZR 431/11   

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https://dejure.org/2013,4169
BGH, 19.03.2013 - XI ZR 431/11 (https://dejure.org/2013,4169)
BGH, Entscheidung vom 19.03.2013 - XI ZR 431/11 (https://dejure.org/2013,4169)
BGH, Entscheidung vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11 (https://dejure.org/2013,4169)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 241 Abs 2 BGB, § 278 BGB, § 280 Abs 1 BGB
    Bankenhaftung aus Anlageberatung: Haftung einer Direktbank bei Zwischenschaltung eines anderen anlageberatenden Wertpapierdienstleistungsunternehmens

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zustandekommen eines stillschweigend geschlossenen Anlageberatungsvertrags zwischen einem Kapitalanleger und einer Direktbank bei ausdrücklichem Anbieten allein sogenannter Execution-only-Dienstleistungen als Discount-Brokerin

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Haftung einer Direktbank bei Zwischenschaltung eines anlageberatenden Wertpapierdienstleistungsunternehmens ("Accessio Wertpapierhandelshaus AG")

  • Betriebs-Berater

    Haftung einer Direktbank bei Zwischenschaltung eines anderen anlageberatenden Wertpapierdienstleistungsunternehmens

  • rewis.io

    Bankenhaftung aus Anlageberatung: Haftung einer Direktbank bei Zwischenschaltung eines anderen anlageberatenden Wertpapierdienstleistungsunternehmens

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 241 Abs. 2; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1
    Bei gestaffelter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen kann kundenfernere Execution-only-Direktbank Warnpflicht gegenüber Kunden haben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zustandekommen eines stillschweigend geschlossenen Anlageberatungsvertrags zwischen einem Kapitalanleger und einer Direktbank bei ausdrücklichem Anbieten allein sogenannter Execution-only-Dienstleistungen als Discount-Brokerin

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Banken & Finanzen - Falsche Anlageberatung: Direktbanken müssen warnen!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Haftung einer Direktbank für Beratungsfehler eines vom Kapitalanleger mit seiner Beratung beauftragten selbstständigen Vermögensverwalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (23)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Haftung einer Direktbank bei Zwischenschaltung eines anderen anlageberatenden Wertpapierdienstleistungsunternehmens (Accessio ertpapierhandelshaus AG)

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Beratungshaftung: Haftung einer Direktbank bei Zwischenschaltung eines anlageberatenden Wertpapierdienstleistungsunternehmens

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bankenhaftung trotz zwischengeschaltetem Anlagenberater

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Beratung durch den Discount-Broker

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    DAB Bank - BGH entscheidet zur Haftung der DAB Bank in Accessio Fällen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Haftung bei Wertpapiergeschäften - Direktbanken müssen vor fremder Fehlberatung warnen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zur Haftung einer Direktbank als Discount-Broker bei Zwischenschaltung eines anlageberatenden Wertpapierdienstleistungsunternehmens ("DAB bank/Accessio")

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Haftung einer Direktbank bei Zwischenschaltung eines anderen anlageberatenden Unternehmens im Bereich der Wertpapierdienstleistungen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Haftung einer Direktbank bei Zwischenschaltung eines anderen anlageberatenden Wertpapierdienstleistungsunternehmens

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haftung einer Direktbank bei Zwischenschaltung eines anderen anlageberatenden Wertpapierdienstleistungsunternehmens (Accessio ertpapierhandelshaus AG)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bei Wertpapiergeschäften eines Anlegers mit einer Direktbank kann es an einem Beratungsvertrag fehlen

  • kanzleimitte.de (Kurzinformation)

    Insolvenz der Accessio AG: Schadensersatzansprüche gegen die DAB Bank

  • kanzleimitte.de (Kurzinformation)

    ACCESSIO AG/Driver & Bengsch: DAB Bank haftet für Falschberatung der Accessio AG

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bankenhaftung mangels Warnung bei Falschberatung durch Dritte

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Haftung einer Direktbank bei Zwischenschaltung eines anderen anlageberatenden Wertpapierdienstleistungsunternehmens

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Auch Depot führende Banken können schadensersatzpflichtig sein

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzansprüche gegen DAB Bank

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Mögliche Nebenpflichten einer Bank bei Execution-only-Verträgen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    DAB Bank haftet für Falschberatung von Accessio AG

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    DAB Bank AG haftet - Geschädigte Anleger der Accessio durch Falschberatung

  • Betriebs-Berater (Pressemitteilung)

    Haftung einer Direktbank bei Zwischenschaltung eines anderen anlageberatenden Wertpapierdienstleistungsunternehmens

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Accessio Opfer können die Münchener DAB Bank AG in Anspruch nehmen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Haftung von Direktbanken bei falscher Anlageberatung

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 196, 370
  • NJW 2013, 3293
  • ZIP 2013, 870
  • MDR 2013, 733
  • VersR 2014, 1214
  • WM 2013, 789
  • BB 2013, 1025
  • DB 2013, 985
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus BGH, 19.03.2013 - XI ZR 431/11
    Die im Rahmen der Haftung der kreditgebenden Bank infolge eines konkreten Wissensvorsprungs entwickelte Beweiserleichterung bei institutionalisiertem Zusammenwirken (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006, XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 51 f.) ist auf die Zusammenarbeit zweier Wertpapierdienstleistungsunternehmen hinsichtlich der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nicht übertragbar.

    (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird die Kenntnis der lediglich kreditgebenden Bank von einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 51 f.).

    Die Ergänzung der Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank beruht darauf, dass realkreditfinanzierte Wohnungskäufe und Immobilienfondsbeteiligungen nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können (so ausdrücklich Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 50).

    Um den in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. und 2086 ff.) zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagen im nationalen Recht Rechnung zu tragen (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 50), wurde dem Verbraucher hinsichtlich der bisher von ihm darzulegenden und zu beweisenden Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung die widerlegliche Vermutung zur Seite gestellt.

    Demgemäß fehlt es auch an einer - durch die Anwendung der Beweiserleichterung zu überbrückenden - Ausnahmevorschrift wie § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG aF, die Auslöser der Senatsentscheidung vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1) war.

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus BGH, 19.03.2013 - XI ZR 431/11
    Weitere Einzelheiten oder Erläuterungen sind zur Substantiierung des Beweisantrags grundsätzlich nicht erforderlich (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 39).

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung handelt es sich dabei nicht um bloße Spekulationen der Klägerin und damit um einen unbeachtlichen Beweisermittlungsantrag (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 40 mwN).

  • BGH, 09.03.2010 - XI ZR 93/09

    BGH bejaht die deliktische Haftung einer ausländischen Brokerfirma wegen

    Auszug aus BGH, 19.03.2013 - XI ZR 431/11
    Gleichwohl bleibt es aber auch bei gestaffelter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen dabei, dass eine Warnpflicht als Nebenplicht (§ 241 Abs. 2 BGB) dann besteht, wenn der Discount-Broker die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist (vgl. Senatsurteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 14 ff. zum Missbrauch der Vertretungsmacht im bargeldlosen Zahlungsverkehr mwN; vgl. auch Senatsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 43 zum Terminoptionsbroker und vom 29. April 2008 - XI ZR 221/07, WM 2008, 1121 Rn. 20 f. zur sittenwidrigen Überteuerung einer Eigentumswohnung).

    Sollte das Berufungsgericht wegen des Betreibens eines sittenwidrigen Geschäftsmodells im Sinne von § 826 BGB oder wegen der arglistigen Täuschung der Klägerin eine Haftung der A. AG nach § 826, § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB bejahen, wird es gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob sich die Beklagte an diesen Deliktstatbeständen gemäß § 830 BGB vorsätzlich beteiligt hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 36 ff.; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11, WM 2012, 1333 Rn. 24 ff.).

  • BGH, 05.10.1999 - XI ZR 296/98

    Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen als Börsentermingeschäfte

    Auszug aus BGH, 19.03.2013 - XI ZR 431/11
    Ein Anleger, der der Bank in Kenntnis dessen ohne ein Aufklärungsbegehren eine gezielte Order erteilt, erklärt damit konkludent, dass er weitere Informationen durch die Bank nicht benötige, also nicht aufklärungsbedürftig sei (Senatsurteile vom 5. Oktober 1999 - XI ZR 296/98, BGHZ 142, 345, 355 mwN und vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 26).

    Eine Aufklärungspflicht kommt ferner dann in Betracht, wenn der Discount-Broker eine tatsächlich bestehende Aufklärungsbedürftigkeit des Kunden erkannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 - XI ZR 296/98, BGHZ 142, 345, 358; Braun/Lang/Loy in Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 4. Aufl., Rn. 314; Ellenberger, WM 2001, Sonderbeilage Nr. 1 S. 8; Nobbe in Horn/Schimansky, Bankrecht 1998, S. 235, 253).

  • BGH, 11.11.2003 - XI ZR 21/03

    Erfüllung der Aufklärungspflichten von Discount-Brokern; Schutzpflichten von

    Auszug aus BGH, 19.03.2013 - XI ZR 431/11
    Ein Anleger, der der Bank in Kenntnis dessen ohne ein Aufklärungsbegehren eine gezielte Order erteilt, erklärt damit konkludent, dass er weitere Informationen durch die Bank nicht benötige, also nicht aufklärungsbedürftig sei (Senatsurteile vom 5. Oktober 1999 - XI ZR 296/98, BGHZ 142, 345, 355 mwN und vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 26).

    a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass auch ein Discount-Broker, der grundsätzlich keine Beratung schuldet, nach den Umständen des Einzelfalls dann zu einer Warnung des Kunden verpflichtet sein kann, wenn dessen Aufträge von den zuvor erklärten Zielvorstellungen deutlich abweichen oder wenn erkennbar ist, dass Tragweite und Risiko eines Auftrages falsch eingeschätzt werden (Senatsurteile vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27 und vom 13. Juli 2004 - XI ZR 178/03, WM 2004, 1774, 1776 f.; Siol in Festschrift Schimansky, 1999, S. 781, 789; siehe auch Hannöver in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 110 Rn. 31).

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus BGH, 19.03.2013 - XI ZR 431/11
    Charakteristisch für eine Außengesellschaft als Vertragspartei ist nämlich, dass sie als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt und in diesem Rahmen auch Rechte und Pflichten begründet (BGH, Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00, WM 2003, 393, 394 unter Verweis auf Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341).
  • BGH, 11.09.2002 - XII ZR 187/00

    Abschluß eines Mietvertrages mit einer Erbengemeinschaft

    Auszug aus BGH, 19.03.2013 - XI ZR 431/11
    Charakteristisch für eine Außengesellschaft als Vertragspartei ist nämlich, dass sie als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt und in diesem Rahmen auch Rechte und Pflichten begründet (BGH, Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00, WM 2003, 393, 394 unter Verweis auf Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341).
  • BGH, 15.05.2012 - VI ZR 166/11

    Gehilfenhaftung bei unerlaubter Kapitalanlagevermittlung

    Auszug aus BGH, 19.03.2013 - XI ZR 431/11
    Sollte das Berufungsgericht wegen des Betreibens eines sittenwidrigen Geschäftsmodells im Sinne von § 826 BGB oder wegen der arglistigen Täuschung der Klägerin eine Haftung der A. AG nach § 826, § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB bejahen, wird es gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob sich die Beklagte an diesen Deliktstatbeständen gemäß § 830 BGB vorsätzlich beteiligt hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 36 ff.; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11, WM 2012, 1333 Rn. 24 ff.).
  • EuGH, 25.10.2005 - C-350/03

    DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN

    Auszug aus BGH, 19.03.2013 - XI ZR 431/11
    Um den in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. und 2086 ff.) zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagen im nationalen Recht Rechnung zu tragen (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 50), wurde dem Verbraucher hinsichtlich der bisher von ihm darzulegenden und zu beweisenden Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung die widerlegliche Vermutung zur Seite gestellt.
  • OLG München, 10.07.2012 - 5 U 3242/11

    Geschädigte Anleger der Accessio AG

    Auszug aus BGH, 19.03.2013 - XI ZR 431/11
    Entgegen den von der Revision in der mündlichen Verhandlung angeführten anderslautenden instanzgerichtlichen Entscheidungen haftet die Beklagte auch nicht aus § 128 HGB analog als Gesellschafterin einer aus ihr und der A. AG bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (so aber OLG München, Urteile vom 10. Juli 2012 - 5 U 3242/11 [S. 11 ff.] und 5 U 3672/11 [S. 15 ff.], n.v.; Gegenstand der Verfahren XI ZR 312/12 und XI ZR 313/12).
  • BGH, 12.11.2013 - XI ZR 312/12
  • BGH, 04.03.2014 - XI ZR 313/12
  • BGH, 09.04.1992 - IX ZR 145/91

    Fahrlässige Unkenntnis bei von Drittem verübten arglistigen Täuschung; Rückgabe

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 336/99

    Bausparkasse haftet für Untervermittler

  • BGH, 08.05.2001 - XI ZR 192/00

    Ausführung von Stillhalteroptionsgeschäften ohne Sicherheitsleistung

  • BGH, 13.07.2004 - XI ZR 178/03

    Begriff des Börsentermingeschäfts; Hinweispflichten von Direkt-Brokern beim

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 320/06

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen der Finanzierung eines

  • BGH, 29.04.2008 - XI ZR 221/07

    Zur Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank über sittenwidrige Überteuerung

  • BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07

    Giroverhältnis der beteiligten Banken entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten

  • BGH, 28.04.2015 - XI ZR 378/13

    Spekulative Swap-Geschäfte einer nordrhein-westfälischen Gemeinde: Unwirksamkeit

    cc) Schließlich verkennt das Berufungsgericht mit seinem Verweis auf eine Haftung der Beklagten aus dem Rahmenvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB, dass Beratungspflichten in dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sinne keine (bloßen) Rücksichtspflichten sind (vgl. zur Unterscheidung Senatsurteil vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 16 ff., 23 ff.).
  • OLG Stuttgart, 14.09.2018 - 5 U 98/17

    Haftung einer schweizer Bank bei fehlerhafter Kapitalanlageberatung:

    a) Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (st. Rspr.; vgl. zum Folgenden insgesamt BGH, Urteil vom 28. Mai 2013, Az.: XI ZR 420/10, zit. nach juris; s. a. BGH, Urteil vom 19. März 2013, Az.: XI ZR 431/11, abgedruckt in BGHZ 196, 370; BGH, Urteil vom 6. Juli 1993, Az.: XI ZR 12/93, abgedruckt in BGHZ 123, 126).

    Ein stillschweigend geschlossener Beratungsvertrag kommt nicht in Betracht, wenn die Bank bereits bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung erklärt, sich nur an gut informierte und erfahrene Anleger zu wenden und zur Aufklärung nur durch Übersendung von Informationsbroschüren, nicht aber durch individuelle Hinweise bereit zu sein; ein Anleger, der der Bank in Kenntnis dessen ohne ein Aufklärungsbegehren eine gezielte Order erteilt, erklärt damit konkludent, dass er weitere Informationen durch die Bank nicht benötige, also nicht aufklärungsbedürftig sei (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2013, Az.: XI ZR 431/11, abgedruckt in BGHZ 196, 370, zu einer allein im sogenannten "Execution only"-Geschäft tätigen Direktbank, die auch nicht entgegen ihrem Marktauftritt tatsächlich beraten hat).

  • BGH, 26.04.2016 - XI ZR 108/15

    Bankenhaftung: Zurechenbarkeit des als Mitglied des Aufsichtsrats einer

    Wie der Senat in seiner Grundsatzentscheidung vom 19. März 2013 (XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 27) betont hat, besteht eine Warnpflicht als Nebenpflicht nur dann, wenn der Discount-Broker die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist (so auch Senatsurteile vom 12. November 2013 - XI ZR 312/12, WM 2014, 24 Rn. 25, vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 24 und vom 4. März 2014 - XI ZR 313/12, BKR 2014, 203 Rn. 23).

    Im genannten Grundsatzurteil des Senats konnte diese Frage nur deshalb dahinstehen, weil die Fehlberatung der dortigen Klägerin und Revisionsführerin vom damaligen Berufungsgericht offen gelassen worden war, so dass ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz als wahr zu unterstellen war (Senatsurteil vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 24).

    a) Wie bereits ausgeführt, besteht eine Warnpflicht als Nebenpflicht nur dann, wenn der Discount-Broker die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist (Senatsurteile vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 27, vom 12. November 2013 - XI ZR 312/12, WM 2014, 24 Rn. 25, vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 24 und vom 4. März 2014 - XI ZR 313/12, BKR 2014, 203 Rn. 23).

    Wie der Senat zu mehreren Parallelfällen bereits entschieden hat und auch das Berufungsgericht nicht verkennt, scheidet eine Haftung der Beklagten aus einem Beratungsvertrag, aus § 128 HGB analog und aus §§ 826, 830 BGB aus (Senatsurteile vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 41 mwN, vom 12. November 2013 - XI ZR 312/12, WM 2014, 24 Rn. 21 und vom 4. März 2014 - XI ZR 313/12, BKR 2014, 203 Rn. 21).

  • BGH, 12.11.2013 - XI ZR 312/12

    Haftung für fehlerhafte Anlageberatung bei gestaffelter Einschaltung mehrerer

    Ein Anleger, der der Bank in Kenntnis dessen ohne ein Aufklärungsbegehren eine gezielte Order erteilt, erklärt damit konkludent, dass er weitere Informationen durch die Bank nicht benötige, also nicht aufklärungsbedürftig sei (Senatsurteil vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 17 mwN).

    Sie hat ausdrücklich und für die Kläger erkennbar allein sogenannte Execution-only-Dienstleistungen als Discount-Brokerin angeboten, was die Annahme eigener Beratungspflichten aus einem Beratungsvertrag grundsätzlich ausschließt (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 18 mwN zu einem ebenfalls die Beklagte betreffenden und insoweit gleich gelagerten Fall; zustimmend Balzer, EWiR 2013, 365; Brocker, GWR 2013, 252; Freitag, LMK 2013, 347897; Thume/Schenck zu Schweinsberg-Zügel, WuB I G 1. - 11.13).

    Wie die Revision zutreffend ausführt, waren die Mitarbeiter der A. AG mangels eigener Beratungspflicht der Beklagten nicht in deren Pflichtenkreis tätig (so bereits zu einem Parallelfall Senatsurteil vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 19 mwN).

    Da der Kläger zu 1) zudem - in Kenntnis der vertraglichen Aufgabenverteilung - im Analysebogen vom 20. November 2007 allein gegenüber der A. AG Angaben zu seiner Anlagestrategie bzw. zu Kenntnissen von und Erfahrungen mit Wertpapiergeschäften gemacht hat, konnte er nicht erwarten, dass (auch) die Beklagte seine Zielvorstellungen im Rahmen der Auftragsdurchführung berücksichtigte (so bereits zu einem Parallelfall Senatsurteil vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 21 mwN).

    Ausweislich der Regelungen in Depotkontoeröffnungsantrag und Transaktionsvollmacht war vielmehr einzig die A. AG das für die Beratung zuständige und damit kundennähere Unternehmen, welches nach der Senatsrechtsprechung bei gestaffelter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen grundsätzlich allein zur Befragung des Anlegers hinsichtlich seiner Erfahrungen, Kenntnisse, Anlageziele und finanziellen Verhältnisse verpflichtet ist (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 26 mwN).

    Dies steht - unabhängig davon, dass den aufsichtsrechtlichen Vorschriften der §§ 31 ff. WpHG keine eigenständige schadensersatzrechtliche Bedeutung zukommt - auch in Übereinstimmung mit § 31e Nr. 2 WpHG (Senatsurteil vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 26).

    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils zu einem Parallelfall bereits entschieden hat und auch das Berufungsgericht nicht verkennt, ist charakteristisch für eine Außengesellschaft als Vertragspartei, dass sie als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt und in diesem Rahmen auch Rechte und Pflichten begründet (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 41 mwN).

    Wie der Senat zu einem Parallelfall bereits entschieden hat, kommt angesichts der Besonderheiten bei der - hier vorliegenden - gestaffelten Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Haftung des kundenferneren Unternehmens wegen fahrlässiger Unkenntnis von der arglistigen Täuschung eines Kunden durch das kundennähere Unternehmen nicht in Betracht (Senatsurteil vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 28).

    Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass es auch bei gestaffelter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen dabei bleibt, dass eine Warnpflicht als Nebenplicht (§ 241 Abs. 2 BGB) dann besteht, wenn der Discount-Broker die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist (Senatsurteil vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 27 mwN; zustimmend Balzer, EWiR 2013, 365, 366; Thume/Schenck zu Schweinsberg-Zügel, WuB I G 1. - 11.13; siehe auch das aufsichtsrechtliche Rundschreiben 4/2010 (WA) - Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) vom 7. Juni 2010 der BaFin unter AT 5 Abs. 2).

  • BGH, 04.03.2014 - XI ZR 313/12

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Beratungspflichten von Discount-Brokern bzw.

    Ein Anleger, der der Bank in Kenntnis dessen ohne ein Aufklärungsbegehren eine gezielte Order erteilt, erklärt damit konkludent, dass er weitere Informationen durch die Bank nicht benötige, also nicht aufklärungsbedürftig sei (Senatsurteil vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 17 mwN).

    Sie hat ausdrücklich und für die Kläger erkennbar allein sogenannte Execution-only-Dienstleistungen als Discount-Brokerin angeboten, was die Annahme eigener Beratungspflichten aus einem Beratungsvertrag grundsätzlich ausschließt (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 18 mwN zu einem ebenfalls die Beklagte betreffenden und insoweit gleich gelagerten Fall; zustimmend Balzer, EWiR 2013, 365; Brocker, GWR 2013, 252; Freitag, LMK 2013, 347897; Thume/Schenck zu Schweinsberg-Zügel, WuB I G 1. - 11.13).

    Wie die Revision zutreffend ausführt, waren die Mitarbeiter der A. AG mangels eigener Beratungspflicht der Beklagten nicht in deren Pflichtenkreis tätig (so bereits zu einem Parallelfall Senatsurteil vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 19 mwN).

    Da der Kläger zu 1) zudem - in Kenntnis der vertraglichen Aufgabenverteilung - in den Analysebögen vom 17. August 2007 und vom 18. Januar 2008 allein gegenüber der A. AG Angaben zu seiner Anlagestrategie bzw. zu Kenntnissen von und Erfahrungen mit Wertpapiergeschäften gemacht hat, konnte er nicht erwarten, dass (auch) die Beklagte seine Zielvorstellungen im Rahmen der Auftragsdurchführung berücksichtigte (so bereits zu einem Parallelfall Senatsurteil vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 21 mwN).

    Ausweislich der Regelungen in Depotkontoeröffnungsantrag und Transaktionsvollmacht war vielmehr einzig die A. AG das für die Beratung zuständige und damit kundennähere Unternehmen, welches nach der Senatsrechtsprechung bei gestaffelter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen grundsätzlich allein zur Befragung des Anlegers hinsichtlich seiner Erfahrungen, Kenntnisse, Anlageziele und finanziellen Verhältnisse verpflichtet ist (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 26 mwN).

    Dies steht - unabhängig davon, dass den aufsichtsrechtlichen Vorschriften der §§ 31 ff. WpHG keine eigenständige schadensersatzrechtliche Bedeutung zukommt - auch in Übereinstimmung mit § 31e Nr. 2 WpHG (Senatsurteil vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 26).

    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils zu Parallelfällen bereits entschieden hat und auch das Berufungsgericht nicht verkennt, ist charakteristisch für eine Außengesellschaft als Vertragspartei, dass sie als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt und in diesem Rahmen auch Rechte und Pflichten begründet (vgl. Senatsurteile vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 41 mwN und vom 12. November 2013 - XI ZR 312/12, WM 2014, 24 Rn. 21).

    Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass es auch bei gestaffelter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen dabei bleibt, dass eine Warnpflicht als Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) dann besteht, wenn der Discount-Broker die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist (Senatsurteil vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 27 mwN; zustimmend Balzer, EWiR 2013, 365, 366; Thume/Schenck zu Schweinsberg-Zügel, WuB I G 1. - 11.13; siehe auch das aufsichtsrechtliche Rundschreiben 4/2010 (WA) - Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) vom 7. Juni 2010 der BaFin unter AT 5 Abs. 2).

  • BGH, 26.04.2016 - XI ZR 165/15

    Effektenverwaltung im Depotvertrag: Warnpflicht des Discount-Brokers vor

    Wie der Senat in seiner Grundsatzentscheidung vom 19. März 2013 (XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 27) betont hat, besteht eine Warnpflicht als Nebenpflicht nur dann, wenn der Discount-Broker die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist (so auch Senatsurteile vom 12. November 2013 - XI ZR 312/12, WM 2014, 24 Rn. 25, vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 24 und vom 4. März 2014 - XI ZR 313/12, BKR 2014, 203 Rn. 23).

    Im genannten Grundsatzurteil des Senats konnte diese Frage nur deshalb dahinstehen, weil die Fehlberatung der dortigen Klägerin und Revisionsführerin vom damaligen Berufungsgericht offen gelassen worden war, so dass ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz als wahr zu unterstellen war (Senatsurteil vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 24).

    a) Wie bereits ausgeführt, besteht eine Warnpflicht als Nebenpflicht nur dann, wenn der Discount-Broker die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist (Senatsurteile vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 27, vom 12. November 2013 - XI ZR 312/12, WM 2014, 24 Rn. 25, vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 24 und vom 4. März 2014 - XI ZR 313/12, BKR 2014, 203 Rn. 23).

    Wie der Senat zu mehreren Parallelfällen bereits entschieden hat und auch das Berufungsgericht nicht verkennt, scheidet eine Haftung der Beklagten aus einem Beratungsvertrag, aus § 128 HGB analog und aus §§ 826, 830 BGB aus (Senatsurteile vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 41 mwN, vom 12. November 2013 - XI ZR 312/12, WM 2014, 24 Rn. 21 und vom 4. März 2014 - XI ZR 313/12, BKR 2014, 203 Rn. 21).

  • BGH, 26.04.2016 - XI ZR 167/15

    Bankenhaftung aus Anlageberatung: Haftung einer Direktbank bei Zwischenschaltung

    Wie der Senat in seiner Grundsatzentscheidung vom 19. März 2013 (XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 27) betont hat, besteht eine Warnpflicht als Nebenpflicht nur dann, wenn der Discount-Broker die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist (so auch Senatsurteile vom 12. November 2013 - XI ZR 312/12, WM 2014, 24 Rn. 25, vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 24 und vom 4. März 2014 - XI ZR 313/12, BKR 2014, 203 Rn. 23).

    Im genannten Grundsatzurteil des Senats konnte diese Frage nur deshalb dahinstehen, weil die Fehlberatung der dortigen Klägerin und Revisionsführerin vom damaligen Berufungsgericht offen gelassen worden war, so dass ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz als wahr zu unterstellen war (Senatsurteil vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 24).

    a) Wie bereits ausgeführt, besteht eine Warnpflicht als Nebenpflicht nur dann, wenn der Discount-Broker die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist (Senatsurteile vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 27, vom 12. November 2013 - XI ZR 312/12, WM 2014, 24 Rn. 25, vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 24 und vom 4. März 2014 - XI ZR 313/12, BKR 2014, 203 Rn. 23).

    Wie der Senat zu mehreren Parallelfällen bereits entschieden hat und auch das Berufungsgericht nicht verkennt, scheidet eine Haftung der Beklagten aus einem Beratungsvertrag, aus § 128 HGB analog und aus §§ 826, 830 BGB aus (Senatsurteile vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 41 mwN, vom 12. November 2013 - XI ZR 312/12, WM 2014, 24 Rn. 21 und vom 4. März 2014 - XI ZR 313/12, BKR 2014, 203 Rn. 21).

  • BGH, 26.04.2016 - XI ZR 175/15

    Depotvertragliche Haftung einer Direktbank kraft Wissenszurechnung; Haftung unter

    Wie der Senat in seiner Grundsatzentscheidung vom 19. März 2013 (XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 27) betont hat, besteht eine Warnpflicht als Nebenpflicht nur dann, wenn der Discount-Broker die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist (so auch Senatsurteile vom 12. November 2013 - XI ZR 312/12, WM 2014, 24 Rn. 25, vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 24 und vom 4. März 2014 - XI ZR 313/12, BKR 2014, 203 Rn. 23).

    Im genannten Grundsatzurteil des Senats konnte diese Frage nur deshalb dahinstehen, weil die Fehlberatung der dortigen Klägerin und Revisionsführerin vom damaligen Berufungsgericht offen gelassen worden war, so dass ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz als wahr zu unterstellen war (Senatsurteil vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 24).

    a) Wie bereits ausgeführt, besteht eine Warnpflicht als Nebenpflicht nur dann, wenn der Discount-Broker die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist (Senatsurteile vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 27, vom 12. November 2013 - XI ZR 312/12, WM 2014, 24 Rn. 25, vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 24 und vom 4. März 2014 - XI ZR 313/12, BKR 2014, 203 Rn. 23).

    Wie der Senat zu mehreren Parallelfällen bereits entschieden hat und auch das Berufungsgericht nicht verkennt, scheidet eine Haftung der Beklagten aus einem Beratungsvertrag, aus § 128 HGB analog und aus §§ 826, 830 BGB aus (Senatsurteile vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 41 mwN, vom 12. November 2013 - XI ZR 312/12, WM 2014, 24 Rn. 21 und vom 4. März 2014 - XI ZR 313/12, BKR 2014, 203 Rn. 21).

  • BGH, 26.04.2016 - XI ZR 114/15

    Bankenhaftung: Zurechenbarkeit des als Mitglied des Aufsichtsrats einer

    Wie der Senat in seiner Grundsatzentscheidung vom 19. März 2013 (XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 27) betont hat, besteht eine Warnpflicht als Nebenpflicht nur dann, wenn der Discount-Broker die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist (so auch Senatsurteile vom 12. November 2013  XI ZR 312/12, WM 2014, 24 Rn. 25, vom 4. März 2014  XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 24 und vom 4. März 2014  XI ZR 313/12, BKR 2014, 203 Rn. 23).

    Im genannten Grundsatzurteil des Senats konnte diese Frage nur deshalb dahinstehen, weil die Fehlberatung der dortigen Klägerin und Revisionsführerin vom damaligen Berufungsgericht offen gelassen worden war, so dass ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz als wahr zu unterstellen war (Senatsurteil vom 19. März 2013  XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 24).

    a) Wie bereits ausgeführt, besteht eine Warnpflicht als Nebenpflicht nur dann, wenn der Discount-Broker die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist (Senatsurteile vom 19. März 2013  XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 27, vom 12. November 2013  XI ZR 312/12, WM 2014, 24 Rn. 25, vom 4. März 2014  XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 24 und vom 4. März 2014  XI ZR 313/12, BKR 2014, 203 Rn. 23).

    Wie der Senat zu mehreren Parallelfällen bereits entschieden hat und auch das Berufungsgericht nicht verkennt, scheidet eine Haftung der Beklagten aus einem Beratungsvertrag, aus § 128 HGB analog und aus §§ 826, 830 BGB aus (Senatsurteile vom 19. März 2013  XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 41 mwN, vom 12. November 2013  XI ZR 312/12, WM 2014, 24 Rn. 21 und vom 4. März 2014  XI ZR 313/12, BKR 2014, 203 Rn. 21).

  • BGH, 26.04.2016 - XI ZR 177/15

    Schadenersatzbegehren wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung;

    Wie der Senat in seiner Grundsatzentscheidung vom 19. März 2013 (XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 27) betont hat, besteht eine Warnpflicht als Nebenpflicht nur dann, wenn der Discount-Broker die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist (so auch Senatsurteile vom 12. November 2013 - XI ZR 312/12, WM 2014, 24 Rn. 25, vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 24 und vom 4. März 2014 - XI ZR 313/12, BKR 2014, 203 Rn. 23).

    Im genannten Grundsatzurteil des Senats konnte diese Frage nur deshalb dahinstehen, weil die Fehlberatung der dortigen Klägerin und Revisionsführerin vom damaligen Berufungsgericht offen gelassen worden war, so dass ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz als wahr zu unterstellen war (Senatsurteil vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 24).

    a) Wie bereits ausgeführt, besteht eine Warnpflicht als Nebenpflicht nur dann, wenn der Discount-Broker die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist (Senatsurteile vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 27, vom 12. November 2013 - XI ZR 312/12, WM 2014, 24 Rn. 25, vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 24 und vom 4. März 2014 - XI ZR 313/12, BKR 2014, 203 Rn. 23).

    Wie der Senat zu mehreren Parallelfällen bereits entschieden hat und auch das Berufungsgericht nicht verkennt, scheidet eine Haftung der Beklagten aus einem Beratungsvertrag, aus § 128 HGB analog und aus §§ 826, 830 BGB aus (Senatsurteile vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 41 mwN, vom 12. November 2013 - XI ZR 312/12, WM 2014, 24 Rn. 21 und vom 4. März 2014 - XI ZR 313/12, BKR 2014, 203 Rn. 21).

  • BGH, 26.04.2016 - XI ZR 110/15

    Bankenhaftung: Zurechenbarkeit des als Mitglied des Aufsichtsrats einer

  • BGH, 26.04.2016 - XI ZR 166/15

    Schadensersatzbegehren wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung durch

  • BGH, 26.04.2016 - XI ZR 176/15

    Schadensersatzbegehren eines Kapitalanlegers wegen fehlerhafter Anlageberatung

  • BGH, 26.04.2016 - XI ZR 112/15

    Depotvertragliche Haftung einer Direktbank kraft Wissenszurechnung; Haftung unter

  • BGH, 26.04.2016 - XI ZR 193/15

    Anspruch auf Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung durch

  • OLG München, 14.04.2015 - 5 U 3672/11

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Nebenpflicht zum Depotvertrag

  • OLG München, 14.04.2015 - 5 U 3242/11

    Anspruch auf Schadensersatz wegen evident systematischer Fehlberatung aus

  • BGH, 26.04.2016 - XI ZR 198/15

    Schadensersatzbegehren wegen fehlerhafter Anlageberatung durch Mitarbeiter einer

  • OLG Düsseldorf, 01.09.2014 - 9 U 46/13

    Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages mit einer Direktbank

  • BGH, 28.05.2013 - XI ZR 420/10

    Inanspruchnahme einer vermittelnden Bank auf Rückabwicklung einer Beteiligung an

  • OLG Frankfurt, 13.01.2016 - 23 Kap 1/14

    Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren N. ./. Morgan Stanley Real

  • OLG München, 14.04.2015 - 5 U 3500/12

    Systematische Fehlberatung über Anlagen bei Depotführungsverträgen

  • OLG München, 24.02.2015 - 5 U 119/14

    Risikoklasse, Prüfbericht

  • BGH, 04.03.2014 - XI ZR 178/12

    Haftung einer Direktbank: Beschränkte Revisionszulassung hinsichtlich eines

  • OLG München, 14.04.2015 - 5 U 4166/11

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Nebenpflicht zum Depotvertrag

  • OLG München, 14.04.2015 - 5 U 737/12

    Schadensersatz wegen Verletzung einer Nebenpflicht zum Depotvertrag

  • OLG München, 24.02.2015 - 5 U 1420/14

    Schadensersatzansprüche aus Verletzung einer Nebenpflicht zum Depotvertrag

  • OLG München, 24.02.2015 - 5 U 1445/14

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Nebenpflicht zum Depotvertrag

  • OLG München, 24.02.2015 - 5 U 1448/14

    Schadensersatz wegen Verletzung einer Nebenpflicht zum Depotvertrag

  • BGH, 17.12.2019 - 1 StR 171/19

    Betrug (Täuschung: Täuschung über Tatsachen durch Prognosen, Aufklärungspflichten

  • OLG München, 14.04.2015 - 5 U 4878/11

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Nebenpflicht zum Depotvertrag

  • OLG Karlsruhe, 22.11.2016 - 17 U 25/16

    Wertpapierhandel: Haftung der möglicherweise strafbare Wertpapierübertragungen

  • BGH, 18.08.2015 - VI ZR 302/14

    Schadensersatz aufgrund Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von

  • OLG Stuttgart, 01.07.2019 - 9 U 270/18

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit einem

  • OLG München, 23.06.2014 - 19 U 1422/14

    Pflichten einer Direktbank bei der Ausführung von Wertpapierorders

  • LG Frankfurt/Main, 22.03.2019 - 3 O 145/13

    Zins-Swaps für kommunales Energieunternehmen: Bank haftet nicht, wenn kein

  • OLG Frankfurt, 29.04.2019 - 23 U 117/18

    Aufklärungs- und Beratungspflichten bei Erwerb von Anteilen an geschlossenem

  • OLG Schleswig, 15.10.2015 - 5 U 91/15

    Umfang der Informationspflicht des Kommisionärs bei Ausführung von

  • OLG Frankfurt, 31.03.2015 - 10 U 68/13

    Anlageberatung: Verjährung von Schadenersatz bei Aufklärungspflichtverletzung

  • OLG Schleswig, 02.06.2014 - 5 U 67/14

    Kapitalanlagevermittlung: Haftung einer Online-Bank für unvollständige Angaben in

  • LG Heidelberg, 11.08.2016 - 2 O 407/15

    Umfang der Aufklärungspflicht einer Direktbank: Verlustrisiken des

  • LG Dortmund, 04.07.2014 - 3 O 344/13

    Rückzahlung einer Fondseinlage nebst Agio und Ersatz entgangener Anlagezinsen

  • LG Dortmund, 27.06.2014 - 3 O 91/13

    Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten in der

  • OLG Frankfurt, 10.06.2014 - 16 U 23/14

    Kein Beratungsvertrag wegen Execution-only-Depotvertrag

  • LG Nürnberg-Fürth, 28.11.2014 - 10 O 6171/14

    Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter

  • LG Dortmund, 27.06.2014 - 3 O 452/13

    Schadensersatz bei unterlassener Aufklärung eines Kreditinstituts über

  • LG Krefeld, 09.01.2014 - 3 O 364/10

    Immobilienerwerb finanzierende Bank muss bei Wissen um Täuschung über

  • SG Altenburg, 07.11.2013 - S 14 KR 3129/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Apotheker - Krankenkasse - Rechtsschutz gegen

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