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   BGH, 24.11.2021 - XI ZR 461/20   

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https://dejure.org/2021,54707
BGH, 24.11.2021 - XI ZR 461/20 (https://dejure.org/2021,54707)
BGH, Entscheidung vom 24.11.2021 - XI ZR 461/20 (https://dejure.org/2021,54707)
BGH, Entscheidung vom 24. November 2021 - XI ZR 461/20 (https://dejure.org/2021,54707)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 606 ZPO, Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, § 308 Nr. 4 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 271 Abs. 2 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Feststellungen zu den Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen von Verbrauchern auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen; Fälligkeit der Ansprüche der Verbraucher auf das Sparguthaben einschließlich der weiteren Zinsbeträge frühestens ab dem Zeitpunkt der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellungen zu den Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen von Verbrauchern auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen; Fälligkeit der Ansprüche der Verbraucher auf das Sparguthaben einschließlich der weiteren Zinsbeträge frühestens ab dem Zeitpunkt der ...

  • rechtsportal.de

    Feststellungen zu den Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen von Verbrauchern auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen; Fälligkeit der Ansprüche der Verbraucher auf das Sparguthaben einschließlich der weiteren Zinsbeträge frühestens ab dem Zeitpunkt der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.10.2021 - XI ZR 234/20

    Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen

    Auszug aus BGH, 24.11.2021 - XI ZR 461/20
    Denn wie der Senat mit Urteil vom 6. Oktober 2021 (XI ZR 234/20, WM 2021, 2234 Rn. 20 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) bereits erkannt hat, ist das Feststellungsziel 1 zulässig und begründet.

    Insoweit die Klausel danach die Variabilität der Verzinsung ausgestaltet, ist sie einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterworfen (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 17) und hält dieser wegen eines Verstoßes gegen den nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB anwendbaren § 308 Nr. 4 BGB nicht stand, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 29 mwN).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 6. Oktober 2021 (XI ZR 234/20, WM 2021, 2234 Rn. 32) erkannt hat, hat das Feststellungsziel weder ausdrücklich noch verdeckt die Feststellung eines Leistungsanspruchs der Verbraucher gegen die Musterbeklagte zum Gegenstand.

    Wie der Senat nach Verkündung des Urteils des Oberlandesgerichts entschieden hat, ist diese Feststellung nicht klärungsbedürftig und verkennt den Kern des Rechtsschutzbegehrens des Musterklägers (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, WM 2021, 2234 Rn. 36 f.).

    Zu Recht ist das Oberlandesgericht hinsichtlich des Hauptantrags zum Feststellungsziel 3 im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) davon ausgegangen, dass die Zinsanpassungen in den Sparverträgen von der Musterbeklagten monatlich vorzunehmen und jährlich gutzuschreiben sind (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, WM 2021, 2234 Rn. 38 ff.).

    Erst zu diesem Zeitpunkt wird daher der aus dem Sparguthaben und den Zinsen bestehende Anspruch des Kunden auf Zahlung fällig (§ 271 Abs. 2 BGB), was Voraussetzung für die Ingangsetzung des Verjährungslaufs ist (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, WM 2021, 2234 Rn. 65).

    Wie der Senat nach Verkündung des Urteils des Oberlandesgerichts erkannt und eingehend begründet hat, hätte das Oberlandesgericht einen Referenzzinssatz für die variable Verzinsung des Sparguthabens im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bestimmen müssen (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, WM 2021, 2234 Rn. 81 ff.).

    Sollte das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis kommen, dass dieser Zinssatz den an ihn als Referenzzinssatz zu stellenden Anforderungen nicht genügt, wird es - ebenfalls sachverständig beraten - über den ersten Hilfsantrag zum Feststellungsziel 2 zu entscheiden haben und dabei klären müssen, welcher konkrete, in den Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zinssatz als Referenzzinssatz heranzuziehen ist (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, WM 2021, 2234 Rn. 86).

    Wie der Senat nach Verkündung des Urteils des Oberlandesgerichts für vergleichbare Sparverträge erkannt hat, muss bei den von der Musterbeklagten vorzunehmenden Zinsanpassungen das Verhältnis des konkret vereinbarten Zinssatzes zum Referenzzinssatz gewahrt bleiben und nicht eine gleich bleibende absolute Gewinnmarge (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, WM 2021, 2234 Rn. 95 ff.).

  • BGH, 14.03.2017 - XI ZR 508/15

    Sparvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei fehlender Einbeziehung oder

    Auszug aus BGH, 24.11.2021 - XI ZR 461/20
    Das Oberlandesgericht wird erneut über die in einem Eventualverhältnis stehenden Anträge des Musterklägers zum Feststellungsziel 2 zu entscheiden und dabei mit sachverständiger Hilfe im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einen Referenzzinssatz gemäß den Ausführungen unter C. II. 1. zu bestimmen haben (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2017 - XI ZR 508/15, WM 2017, 808 Rn. 27 ff.).
  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Auszug aus BGH, 24.11.2021 - XI ZR 461/20
    Insoweit die Klausel danach die Variabilität der Verzinsung ausgestaltet, ist sie einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterworfen (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 17) und hält dieser wegen eines Verstoßes gegen den nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB anwendbaren § 308 Nr. 4 BGB nicht stand, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 29 mwN).
  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20

    Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen

    b) Die Klausel, die Sp. zahle den "jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. ... %", beinhaltet nach der gebotenen objektiven Auslegung die Vereinbarung eines variablen Zinssatzes als Gegenleistung der Musterbeklagten und im Zusammenhang mit Ziffer 3.1 der Bedingungen für den Sparverkehr ein Zinsänderungsrecht der Musterbeklagten, nach dem diese den Zinssatz durch die Änderung eines Aushangs in ihrem Kassenraum ändern kann (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 461/20, juris Rn. 18; Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 310/20, juris Rn. 21).

    Eine Klausel dieses Inhalts weist nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen auf und ist deshalb wegen Verstoßes gegen den nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB anwendbaren § 308 Nr. 4 BGB unwirksam (BGH, Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 461/20, juris Rn. 18; Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 310/20, juris Rn. 21; BGHZ 231, 215 Rn. 29 m. w. N. zu vergleichbaren Klauseln; auch BGH, Urt. v. 21. April 2009, XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 25 ff.).

    Für vergleichbare Prämiensparverträge hat der Bundesgerichtshof mit entsprechenden Argumenten eine ergänzende Vertragsauslegung in diesem Sinne vorgenommen (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 461/20, juris Rn. 21; BGHZ 231, 215 Rn. 57, 59 m. w. N.).

    Der Antrag III. 6 a) orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vergleichbaren Prämiensparverträgen, in der die Maßgeblichkeit des relativen Verhältnisses anerkannt (WM 2011, 306 Rn. 25; BGHZ 185, 166 Rn. 26 f.) und seither unter Auseinandersetzung mit den in der juristischen Fachliteratur geäußerten Meinungen bestätigt worden ist (BGH, Urt. v. 25. April 2023, XI ZR 225/21, juris Rn. 22; WM 2023, 326 Rn. 23 ff.; Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 461/20, juris Rn. 33; Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 310/20, juris Rn. 43; BGHZ 231, 215 Rn. 94 ff.).

    Anders als die Differenzmethode gewährleiste sie, dass der anfängliche relative Abstand des Vertragszinses zum Referenzzinssatz konstant und damit das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit der Sparverträge erhalten bleibe (BGH, Urt. v. 25. April 2023, XI ZR 225/21, juris Rn. 22; WM 2023, 326 Rn. 22 ff.; Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 461/20, juris Rn. 33; Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 310/20, juris Rn. 43; BGHZ 231, 215 Rn. 95 ff.; WM 2011, 306 Rn. 25; BGHZ 185, 166 Rn. 26 f.).

    Kraft Vereinbarung beinhaltet der Anspruch auf das Kapital den aufgelaufenen Zins- und Zinseszins unabhängig von einer korrekten Gutschrifterteilung (BGH, Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 461/20, juris Rn. 23; Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 310/20, juris Rn. 26; BGHZ 231, 215 Rn. 67; auch Urt. v. 4. Juni 2002, XI ZR 361/01, BGHZ 151, 47 [53, juris Rn. 20]).

  • OLG Naumburg, 09.02.2023 - 5 MK 1/20

    Prämiensparvertrag: Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel und Schließung der

    Erst zu diesem Zeitpunkt wird daher der aus dem Sparguthaben und den Zinsen bestehende Anspruch des Kunden auf Zahlung fällig im Sinne von § 271 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 24. November 2021, XI ZR 461/20, Rn. 23, juris).
  • OLG Brandenburg, 06.12.2023 - 4 U 64/23

    Vornahme einer Zinsänderung in einem Prämiensparvertrag; Auslegung von Verträgen

    Die hier zur Verzinsung getroffenen Regelungen enthielten, anders als die den Entscheidungen des BGH in XI ZR 310/20, XI ZR 461/20 und XI ZR 234/20 zugrundeliegenden Klauseln, keinen Hinweis auf die Zinsvariabilität.
  • LG Dortmund, 18.02.2022 - 3 S 2/21
    An dem Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts fehlt es schon deswegen, weil allein die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen der Parteien in Streit steht, die das Gericht unter Beachtung und Fortführung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 14.05.2019 - XI ZR 345/18 - NJW 2019, 2920; Urt. v. 06.10.2021 - XI ZR 234/20 - NJW 2022, 311; Urt. v. 24.11.2021 - XI ZR 310/20 - BeckRS 2021, 43020; Urt. v. 24.11.2021 - XI ZR 461/20 - BeckRS 2021, 42991) vorgenommen hat (so auch: LG Duisburg, Urt. v. 24.09.2021 - 7 S 54/21 - BeckRS 2021, 35063, Rn. 11).
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