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   BGH, 01.08.2017 - XI ZR 469/16   

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https://dejure.org/2017,29687
BGH, 01.08.2017 - XI ZR 469/16 (https://dejure.org/2017,29687)
BGH, Entscheidung vom 01.08.2017 - XI ZR 469/16 (https://dejure.org/2017,29687)
BGH, Entscheidung vom 01. August 2017 - XI ZR 469/16 (https://dejure.org/2017,29687)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 488 Abs 3 BGB, § 489 Abs 1 Nr 3 BGB vom 02.01.2002, § 256 Abs 1 ZPO, § 5 Abs 3 BauSparAVB
    Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse: Zulässigkeit der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung; Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Ablauf von zehn Jahren nach Zuteilungsreife

  • IWW

    § 5 Abs. 3 ABB, § 488 Abs. 3 BGB, § ... 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 11 Abs. 1 ABB, § 5 Abs. 1 Satz 2 ABB, § 256 Abs. 1 ZPO, § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB, Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, Art. 229 § 22 Abs. 2 und 3 EGBGB, Art. 229 § 38 Abs. 1 und 2 EGBGB, §§ 488 ff. BGB, § 6 Abs. 1 ABB, § 1 ABB, § 489 Abs. 3 BGB, § 242 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Feststellungsklage bzgl. des Fortbestehens von Bausparverträgen; Wirksame Kündigung der Darlehen durch die Bausparkasse

  • rewis.io

    Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse: Zulässigkeit der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung; Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Ablauf von zehn Jahren nach Zuteilungsreife

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellungsklage bzgl. des Fortbestehens von Bausparverträgen; Wirksame Kündigung der Darlehen durch die Bausparkasse

  • rechtsportal.de

    Feststellungsklage bzgl. des Fortbestehens von Bausparverträgen; Wirksame Kündigung der Darlehen durch die Bausparkasse

  • datenbank.nwb.de

    Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse: Zulässigkeit der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung; Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Ablauf von zehn Jahren nach Zuteilungsreife

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Feststellung der (Un-) Wirksamkeit der Kündigung eines Bausparvertrages

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 3527
  • NJW-RR 2017, 1260
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 185/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

    Auszug aus BGH, 01.08.2017 - XI ZR 469/16
    a) Auf die vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Bausparverträge findet - wovon im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - Darlehensrecht Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 20 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    In zeitlicher Hinsicht ist - soweit für die Entscheidung von Bedeutung - gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, Art. 229 § 22 Abs. 2 und 3 EGBGB und Art. 229 § 38 Abs. 1 und 2 EGBGB das Darlehensrecht der §§ 488 ff. BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) maßgeblich (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 aaO Rn. 18 f.).

    aa) Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 34 ff.; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21. Juni 2017 - 1 BvR 918/17 - nicht zur Entscheidung angenommen worden) entschieden und im Einzelnen begründet hat, steht auch einer Bausparkasse das Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF zu.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 2017 näher dargelegt hat (XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 71 ff.), ist im Regelfall mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife von einem vollständigen Empfang des Darlehens auszugehen.

    Eine vom Regelfall abweichende Modifikation des Vertragszwecks, etwa in Gestalt eines zeitlich begrenzten Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen unter Gewährung eines Zinsbonus nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 81), haben die Parteien nicht vereinbart.

    Da die Parteien gerade um die Wirksamkeit der Kündigungen streiten, können sich die Kläger auf diese Vorschrift nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf Grund eines widersprüchlichen Verhaltens nicht berufen (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 89).

  • BGH, 29.09.1999 - XII ZR 313/98

    Wahrung der Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages

    Auszug aus BGH, 01.08.2017 - XI ZR 469/16
    Die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung kann nicht Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO sein, weil es sich hierbei lediglich um eine Vorfrage über den Bestand eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses handelt (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 541 und vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 139/07, NJW 2008, 1303 Rn. 9).
  • BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 139/07

    Urteil des Bundesgerichtshofs zur Frage des Rechtsschutzes gegen Abmahnungen im

    Auszug aus BGH, 01.08.2017 - XI ZR 469/16
    Die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung kann nicht Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO sein, weil es sich hierbei lediglich um eine Vorfrage über den Bestand eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses handelt (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 541 und vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 139/07, NJW 2008, 1303 Rn. 9).
  • OLG Bamberg, 10.08.2016 - 8 U 24/16

    Wirksamkeit der Kündigung eines Bausparvertrags nach Eintritt der Zuteilungsreife

    Auszug aus BGH, 01.08.2017 - XI ZR 469/16
    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Bamberg, WM 2016, 2067) im Wesentlichen ausgeführt:.
  • OLG Naumburg, 16.05.2018 - 5 U 29/18

    Prämiensparvertrag: Kündigungsrecht der Bank

    Die auf Feststellung des Fortbestehens der Sparverträge gerichtete Feststellungsklage ist zulässig (BGH, Urteil vom 1. August 2017, XI ZR 469/16, Rn. 13, juris), aber nicht begründet.
  • LG Stendal, 14.11.2019 - 22 S 104/18

    Kündigung eines Prämiensparvertrags durch die Sparkasse aus wichtigem Grund

    Die auf Feststellung des Fortbestehens der Sparverträge gerichteten Feststellungsklagen (vgl. BGH, Urteil vom 01. August 2017, XI ZR 469/16, Rn 13 - zitiert nach Juris) sind zulässig.
  • OLG Nürnberg, 29.03.2022 - 14 U 3259/20

    Konkludenter Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts bei

    Darin liegt entgegen der nur im Ausgangspunkt zutreffenden Rechtsansicht der Beklagten nicht etwa ein unzulässiger Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung (dazu BGH, Urt. vom 29.09.1999 - XII ZR 313/98, NJW 2000, 354, 355 f., Rn. 44 sowie BGH, Urt. vom 01.08.2017 - XI ZR 469/16, NJW-RR 2017, 1260, Rn. 13).
  • LG München I, 11.10.2022 - 33 O 10784/21

    Spezi

    Die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung kann daher nicht Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO sein, weil es sich hierbei lediglich um eine Vorfrage über den Bestand eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses handelt (vgl. BGH NJW 2000, 354 - Goldene Pforte sowie BGH NJW-RR 2017, 1260, Rdnr. 13).
  • BGH, 17.10.2023 - XI ZR 72/22

    Höchste Prämienstufe erreicht: Bank kann Prämiensparvertrag kündigen!

    Trotz der Bezugnahme auf die Kündigung der Beklagten vom 24. Juni 2019 ist das Klagebegehren bei verständiger Auslegung daher nicht auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungserklärung gerichtet, sondern dahin zu verstehen, dass Streitgegenstand der Feststellungsklage allein der Fortbestand des mit der Beklagten geschlossenen Sparvertrags über den 1. Oktober 2019 hinaus ist (vgl. Senatsurteil vom 1. August 2017 - XI ZR 469/16, NJW-RR 2017, 1260 Rn. 14).
  • OLG Düsseldorf, 21.04.2020 - 6 U 136/19

    Zur Kündigung eines Darlehensvertrags wegen wesentlicher Verschlechterung bzw.

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann allerdings die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung nicht Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO sein, weil es sich hierbei lediglich um eine Vorfrage über den Bestand eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses handelt (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 541; vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 139/07, NJW 2008, 1303 Rn. 9 und vom 01. August 2017 - XI ZR 469/16, Rn. 13, juris).

    Begehrt ein Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung, wird ein derartiger Klageantrag in der Regel dahin auszulegen sein, dass der Fortbestand des Vertragsverhältnisses festgestellt werden soll (BGH, Urteil vom 01. August 2017 - XI ZR 469/16, Rn. 13 f., juris; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Auflage, § 256 Rn. 81 f.).

  • OLG Naumburg, 21.02.2018 - 5 U 139/17

    Prämiensparvertrag: Wirksamkeit der Kündigungserklärung

    Die auf Feststellung des Fortbestehens der Sparverträge gerichtete Feststellungsklage ist zulässig (BGH, Urteil vom 1. August 2017, XI ZR 469/16, Rn. 13, juris), aber nicht begründet.
  • BGH, 25.07.2023 - XI ZR 221/22

    Feststellung des Fortbestandes eines mit der Sparkasse geschlossenen

    Denn während der (Fort-)Bestand eines Vertrags der Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO zugänglich ist (BGH, Urteile vom 3. Juli 2002 - XII ZR 234/99, NJW-RR 2002, 1377, 1378 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 48), kann die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung nicht Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO sein, weil es sich hierbei lediglich um eine Vorfrage über den Bestand eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses handelt (Senatsurteil vom 1. August 2017 - XI ZR 469/16, NJW-RR 2017, 1260 Rn. 13).

    Soweit neben einem Antrag auf Feststellung des Fortbestehens des im Streit befindlichen Rechtsverhältnisses auch begehrt wird, die Unwirksamkeit einer Kündigung festzustellen, kommt letzterem keine selbstständige Bedeutung zu (Senatsurteil vom 1. August 2017, aaO).

  • OLG Frankfurt, 21.07.2021 - 17 U 20/20

    Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Ablauf von zehn Jahren nach

    Die Klage auf Feststellung des Fortbestands der Bausparverträge - über den 12.12.2018 hinaus - ist zulässig (vgl. (BGH, Urteil vom 01. August 2017 - XI ZR 469/16 -, Rn. 13, juris), aber unbegründet.

    Sowohl in der Ansparphase als auch in der Darlehensphase besteht zwischen den Vertragsparteien ein Darlehensverhältnis, wobei der Bausparer in der Ansparphase der Darlehensgeber und die Bausparkasse die Darlehensnehmerin ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, BGHZ 214, 94-127, Rn. 22, 23; Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 272/16 -, Rn. 27, juris; s. auch unter Verweis auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. Juni 2017 - 1 BvR 918/17: BGH, Urteil vom 01. August 2017 - XI ZR 469/16 -, Rn. 16, 18; Urteil vom 10. Juli 2018 - XI ZR 198/17 -, Rn. 9, juris, jew.).

    Bei Bausparvertragen ist im Regelfall von einem vollständigen Empfang des Darlehens im Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife auszugehen, denn der Zweck des Bausparvertrages, der gemäß § 1 Abs. 2 BauSparKG regelmäßig darin liegt, nach Leistung von Bauspareinlagen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen, ist zu diesem Zeitpunkt erreicht und ermöglicht dem Bausparer, von der Rolle des Darlehensgebers in diejenige des Darlehensnehmers zu wechseln (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, BGHZ 214, 94-127, Rn. 72, 76 ff., 83; Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 272/16 -, Rn. 75, 79, juris; Urteil vom 01. August 2017 - XI ZR 469/16 -, Rn. 22).

    Dies wäre etwa der Fall, wenn der Vertragszweck von den Vertragsparteien dahingehend modifiziert worden wäre, dass er erst mit Erlangung eines Bonus erreicht ist wie bei einem zeitlich begrenzten Verzicht auf die Gewährung eines Bauspardarlehens, bei dem der Vertrag nach Ablauf des Verzichtszeitraumes fortgesetzt wird und bei dem die Ansparleistungen während der Karenzzeit zusätzlich einem reinen Sparzweck dienen (vgl. BGH, Urteil vom 01. August 2017 - XI ZR 469/16 -, Rn. 23, juris; Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, BGHZ 214, 94-127, Rn. 81; Beschluss vom 25. Juli 2017 - XI ZR 116/17 -, Rn. 10, juris).

  • OLG Nürnberg, 06.04.2021 - 3 U 2801/19

    Was ist, wenn der Fußballspieler nicht will?

    Begehrt daher ein Kläger lediglich isoliert die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung, wird ein derartiger Klageantrag in der Regel dahin auszulegen sein, dass der Fortbestand des Vertragsverhältnisses festgestellt werden soll (BGH, Urteil vom 01.08.2017 - XI ZR 469/16, NJW-RR 2017, 1260, Rn. 13).
  • OLG Frankfurt, 02.06.2021 - 17 U 20/20

    Kündigung des Bausparvertrags 10 Jahre nach Zuteilungsreife auch bei vereinbarter

  • LG Berlin, 27.02.2020 - 67 S 192/19

    Isolierte Kündbarkeit eines Mietverhältnisses über Kfz-Stellplatz

  • OLG Köln, 11.07.2019 - 12 U 243/17

    Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse wegen Rückstand mit mehr

  • OLG Saarbrücken, 29.03.2023 - 5 U 72/22

    Wirksamkeit von Regelungen in AGB eines Makler-Alleinauftrags

  • LG Köln, 03.12.2020 - 22 O 23/20

    Negativzins als Kündigungsgrund eines Girovertrages

  • OLG Brandenburg, 25.01.2022 - 3 U 25/21

    Feststellungsklage über das Fortbestehen eines Gewerbemietvertrages; Wirksamkeit

  • OLG Dresden, 18.03.2024 - 4 U 2056/23
  • OLG Rostock, 05.03.2021 - 4 U 151/20

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im Policenmodell: Anzuwendendes Recht bei

  • OLG Stuttgart, 20.01.2022 - 7 U 338/20

    Widerrufsbelehrung ohne Hinweis auf Nutzungen

  • OLG Dresden, 12.01.2022 - 5 U 1630/21

    Feststellung der Verlängerung eines Mietvertrages über eine Ladeneinheit;

  • LG Landau/Pfalz, 17.12.2021 - 4 O 180/21
  • OLG Hamm, 26.07.2023 - 30 U 278/22

    Fixgeschäft; Jagdpacht; Naturalrestitution; Schadensersatz; Unmöglichkeit

  • OLG Stuttgart, 13.10.2020 - 16a U 216/19

    Fahrzeugkaufvertrag: Schadenersatzanspruch aufgrund der Behauptung unzulässiger

  • OLG München, 23.12.2021 - 25 U 6830/21

    Verwirkung des Widerspruchsrechts bei im Policenmodell abgeschlossenem

  • OLG Hamm, 21.04.2021 - 20 U 184/20

    Feststellung des Fortbestandes eines Krankenversicherungsvertrags;

  • OLG Dresden, 22.06.2022 - 4 U 591/22

    Wirksamkeit eines Widerspruchs gegen das Zustandekommen eines

  • OLG Dresden, 07.03.2022 - 4 U 1794/21

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerspruch; Wirksamkeit

  • OLG Dresden, 10.01.2022 - 4 U 1879/21

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung;

  • AG Brilon, 30.04.2021 - 8 C 184/20
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