Weitere Entscheidung unten: BGH, 10.09.2019

Rechtsprechung
   BGH - XI ZR 474/18   

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BGH - XI ZR 474/18 (https://dejure.org/9999,115029)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • bundesgerichtshof.de (Auszüge)

    Aufhebung des Verhandlungstermins vom 16. Juli 2019 (zur Kündigung von Bausparverträgen)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kündigung von Bausparverträgen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Stuttgart, 02.08.2018 - 2 U 188/17

    Unwirksame AGB in Bausparverträgen - Unwirksamkeit einer Klausel in den

    Auszug aus BGH - XI ZR 474/18
    Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, WM 2018, 1838 ff.) zurückgewiesen.
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Rechtsprechung
   BGH, 10.09.2019 - XI ZR 474/18   

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https://dejure.org/2019,39073
BGH, 10.09.2019 - XI ZR 474/18 (https://dejure.org/2019,39073)
BGH, Entscheidung vom 10.09.2019 - XI ZR 474/18 (https://dejure.org/2019,39073)
BGH, Entscheidung vom 10. September 2019 - XI ZR 474/18 (https://dejure.org/2019,39073)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Streitwert von 2.500 EURO je zu kontrollierender Klausel in AGB bei Klage durch Verband in Verbandsprozessen regelmäßig angemessen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.09.2006 - III ZR 33/06

    Klage eines Verbraucherschutzverbandes auf Unterlassung der Verwendung einzelner

    Auszug aus BGH, 10.09.2019 - XI ZR 474/18
    Dadurch ist sichergestellt, dass Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis zur Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Kostenrisiken möglichst geschützt sind (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 3 und vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20 mwN).

    Bei der Bewertung dieses allein maßgeblichen Allgemeininteresses hat sich in der Praxis - von der Rechtsprechung und Literatur einhellig gebilligt - ein Regelstreitwert von 2.500 EUR pro zu kontrollierender Klausel als angemessen herausgebildet, wovon unter Berücksichtigung einer gewissen Einschätzungsprärogative eines klagenden Verbraucherschutzverbands je nach den Besonderheiten des Einzelfalls nach oben oder nach unten abgewichen werden kann (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. September 2006 aaO und vom 26. September 2012 aaO Rn. 21, jew. mwN; Senatsbeschlüsse vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15 und vom 20. März 2018 - XI ZR 309/16).

  • BGH, 26.09.2012 - IV ZR 208/11

    Beschränkung der Revisionszulassung; Umdeutung der unzulässigen Revision in eine

    Auszug aus BGH, 10.09.2019 - XI ZR 474/18
    Dadurch ist sichergestellt, dass Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis zur Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Kostenrisiken möglichst geschützt sind (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 3 und vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20 mwN).

    Bei der Bewertung dieses allein maßgeblichen Allgemeininteresses hat sich in der Praxis - von der Rechtsprechung und Literatur einhellig gebilligt - ein Regelstreitwert von 2.500 EUR pro zu kontrollierender Klausel als angemessen herausgebildet, wovon unter Berücksichtigung einer gewissen Einschätzungsprärogative eines klagenden Verbraucherschutzverbands je nach den Besonderheiten des Einzelfalls nach oben oder nach unten abgewichen werden kann (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. September 2006 aaO und vom 26. September 2012 aaO Rn. 21, jew. mwN; Senatsbeschlüsse vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15 und vom 20. März 2018 - XI ZR 309/16).

  • BGH, 20.03.2018 - XI ZR 309/16

    Unwirksame Klausel zur Aufrechnung durch Bankkunden

    Auszug aus BGH, 10.09.2019 - XI ZR 474/18
    Bei der Bewertung dieses allein maßgeblichen Allgemeininteresses hat sich in der Praxis - von der Rechtsprechung und Literatur einhellig gebilligt - ein Regelstreitwert von 2.500 EUR pro zu kontrollierender Klausel als angemessen herausgebildet, wovon unter Berücksichtigung einer gewissen Einschätzungsprärogative eines klagenden Verbraucherschutzverbands je nach den Besonderheiten des Einzelfalls nach oben oder nach unten abgewichen werden kann (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. September 2006 aaO und vom 26. September 2012 aaO Rn. 21, jew. mwN; Senatsbeschlüsse vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15 und vom 20. März 2018 - XI ZR 309/16).
  • BGH, 08.11.2016 - XI ZR 552/15

    Zu Formularklauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen

    Auszug aus BGH, 10.09.2019 - XI ZR 474/18
    Bei der Bewertung dieses allein maßgeblichen Allgemeininteresses hat sich in der Praxis - von der Rechtsprechung und Literatur einhellig gebilligt - ein Regelstreitwert von 2.500 EUR pro zu kontrollierender Klausel als angemessen herausgebildet, wovon unter Berücksichtigung einer gewissen Einschätzungsprärogative eines klagenden Verbraucherschutzverbands je nach den Besonderheiten des Einzelfalls nach oben oder nach unten abgewichen werden kann (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. September 2006 aaO und vom 26. September 2012 aaO Rn. 21, jew. mwN; Senatsbeschlüsse vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15 und vom 20. März 2018 - XI ZR 309/16).
  • BGH, 24.03.2020 - XI ZR 516/18

    Hinweisbeschluss bezüglich der Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde;

    Dadurch ist sichergestellt, dass Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis zur Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Kostenrisiken möglichst geschützt sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 3 und vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20 mwN; Senatsbeschluss vom 10. September 2019 - XI ZR 474/18, juris).
  • OLG Stuttgart, 02.04.2020 - 2 U 88/17

    Porsche Tuning - Wettbewerbsbeschränkung: Vertriebs- und

    Die Erwägungen, die in Fällen einer reinen AGB-Kontrolle durch einen Verbraucherschutzverband regelmäßig zu geringeren Wertansätzen führen (vgl. statt vieler BGH, Beschluss vom 10. September 2019 - XI ZR 474/18, m.w.N.), sind auf die Klage eines wirtschaftlichen Interessenverbandes nicht anzuwenden, zumal wenn diese (auch) auf andere Anspruchsgrundlagen als solche aus dem UKlaG gestützt wird.
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