Rechtsprechung
   BGH, 29.09.2009 - XI ZR 498/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,17574
BGH, 29.09.2009 - XI ZR 498/07 (https://dejure.org/2009,17574)
BGH, Entscheidung vom 29.09.2009 - XI ZR 498/07 (https://dejure.org/2009,17574)
BGH, Entscheidung vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07 (https://dejure.org/2009,17574)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,17574) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision bei Nichtübersteigen eines Betrages von 20.000 Euro durch die Beschwer

  • Judicialis

    ZPO § 543 Abs. 2; ; EGZPO § 26

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; EGZPO § 26 Nr. 8
    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.05.2007 - IV ZR 98/06

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen

    Auszug aus BGH, 29.09.2009 - XI ZR 498/07
    Abweichend von der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts, an die der Senat nicht gebunden ist (BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2007 - IV ZR 98/06, Umdruck, Tz. 5 m.w.N. und vom 13. Oktober 2004 - XII ZR 110/02, NJW-RR 2005, 224), bemisst sich der Gesamtstreitwert in erster Linie nach der Höhe des Vorausdarlehensbetrags von 94.589 EUR, da die Kläger begehren, so gestellt zu werden, als hätten sie das Geschäft nicht getätigt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 203/06, Umdruck S. 2), zuzüglich eines Aufschlags von 10% für den Feststellungsantrag zu Ziffer 6., der den weitergehenden Schaden betrifft.
  • BGH, 13.10.2004 - XII ZR 110/02

    Festsetzung der Beschwer im Berufungsurteil

    Auszug aus BGH, 29.09.2009 - XI ZR 498/07
    Abweichend von der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts, an die der Senat nicht gebunden ist (BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2007 - IV ZR 98/06, Umdruck, Tz. 5 m.w.N. und vom 13. Oktober 2004 - XII ZR 110/02, NJW-RR 2005, 224), bemisst sich der Gesamtstreitwert in erster Linie nach der Höhe des Vorausdarlehensbetrags von 94.589 EUR, da die Kläger begehren, so gestellt zu werden, als hätten sie das Geschäft nicht getätigt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 203/06, Umdruck S. 2), zuzüglich eines Aufschlags von 10% für den Feststellungsantrag zu Ziffer 6., der den weitergehenden Schaden betrifft.
  • LG Düsseldorf, 17.04.2019 - 13 O 387/17

    Autokredite widerruflich: Urteile gegen RCI Bank (Renault, Dacia, Nissan)

    Beide vom OLG Braunschweig zitierten Beschlüsse des BGH enthielten keine eigenständige Begründung, sondern bezogen sich letztendlich nur auf den Beschluss des BGH vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07 -.
  • OLG Hamm, 27.11.2019 - 31 U 114/18

    Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Dieses Interesse verfolgt der Kläger ausdrücklich mit dem Antrag zu 2. Im Anwendungsbereich von § 358 BGB stellt die Rechtsprechung allerdings zutreffend umfassend auf das Interesse des Verbrauchers ab, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht abgeschlossen (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13 -, juris; Beschluss vom 07. April 2015 - XI ZR 121/14 -, juris; Beschluss vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.019, 31 W 12/19; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. August 2019 - 5 U 506/18 -, juris).
  • BGH, 07.04.2015 - XI ZR 121/14

    Streitwertbemessung: Rückabwicklung eines Darlehensvertrags zur Finanzierung

    Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin bemisst sich der Gesamtstreitwert in den Fällen der Rückabwicklung von Darlehensverträgen zur Finanzierung von Kapitalbeteiligungen nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages, da die Klägerin wirtschaftlich betrachtet begehrt, so gestellt zu werden, als hätte sie das Geschäft nicht getätigt (Senatsbeschluss vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07, juris, mwN).
  • BGH, 29.05.2015 - XI ZR 335/13

    Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung

    In Fällen finanzierter Kapitalanlagegeschäfte, in denen der Kläger - wie hier - begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht getätigt, bemisst sich der Gesamtstreitwert nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages (Senatsbeschlüsse vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07, juris, vom 10. März 2015 - XI ZR 121/14, juris und vom 7. April 2015 - XI ZR 121/14, juris Rn. 3).
  • OLG Celle, 22.07.2020 - 3 U 3/20

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für eine negative Feststellungsklage

    Für den Streitwert einer negativen Feststellungsklage nach Widerruf eines Kfz-Finanzierungsvertrags sind grundsätzlich der Nettodarlehensbetrag sowie die auf den Kaufpreis geleistete Anzahlung maßgeblich (OLG Stuttgart, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 6 W 47/19 -, Rn. 14; Urteil vom 02.07.2019 - 6 U 312/18 -, Rn. 35, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.11.2018 - 11 W 41/18 -, Rn. 20 f. unter Bezug auf BGH, Beschluss vom 07. April 2015 - XI ZR 121/14 -, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07 -, BGH, Beschluss vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13 -, Rn. 3, juris).

    Im Anwendungsbereich des § 358 BGB stellt die Rechtsprechung auf das Interesse des Verbrauchers ab, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht abgeschlossen (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 07. April 2015 - XI ZR 121/14 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07 -, juris).

  • OLG Saarbrücken, 28.01.2021 - 4 U 7/20

    Anwendbarkeit der Gesetzlichkeitsfiktion im Hinblick auf die EuGH-Entscheidung

    In Fällen finanzierter Kapitalanlagegeschäfte, in denen der Kläger wirtschaftlich betrachtet begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er das Geschäft nicht getätigt, bemisst sich der Gesamtstreitwert einer Klage entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach der Höhe des Nettodarlehensbetrags zuzüglich eines etwaigen aus Eigenmitteln aufgebrachten Betrags (vgl. BGH, Beschl. v. 29.05.2015 - XI ZR 335/13, juris Rdn. 3; BGH, Beschl. v. 07.04.2015 - XI ZR 121/14, juris Rdn. 3; BGH, Beschl. v. 29.09.2009 - XI ZR 498/07).
  • OLG Celle, 26.02.2020 - 3 U 157/19

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages für ein Kfz; Besonderer

    Für den Streitwert einer negativen Feststellungsklage nach Widerruf eines Kfz-Finanzierungsvertrags sind grundsätzlich der Nettodarlehensbetrag sowie die auf den Kaufpreis geleistete Anzahlung maßgeblich (OLG Stuttgart, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 6 W 47/19 -, Rn. 14; Urteil vom 02.07.2019 - 6 U 312/18 -, Rn. 35, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.11.2018 - 11 W 41/18 -, Rn. 20 f. unter Bezug auf BGH, Beschluss vom 07. April 2015 - XI ZR 121/14 -, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07 -, BGH, Beschluss vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13 -, Rn. 3, juris).
  • LG Düsseldorf, 10.04.2019 - 13 O 76/18
    Beide vom OLG Braunschweig zitierten Beschlüsse des BGH enthielten keine eigenständige Begründung, sondern bezogen sich letztendlich nur auf den Beschluss des BGH vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07 -.
  • BGH, 15.01.2013 - XI ZR 370/11

    Erhöhung der Beschwer und des Streitwerts durch einen neben der Hauptforderung

    Der Feststellungsantrag ist lediglich mit 1.533, 88 EUR zu veranschlagen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07, juris).
  • OLG Hamm, 16.12.2019 - 31 U 90/19

    Folgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages im Rahmen eines

    Dieses Interesse verfolgt der Kläger - wenn auch unter einer aufschiebenden innerprozessualen Bedingung - ausdrücklich mit dem ursprünglichen Antrag zu 2. Im Anwendungsbereich von § 358 BGB stellt die Rechtsprechung allerdings zutreffend umfassend auf das Interesse des Verbrauchers ab, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht abgeschlossen (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13 -, juris; Beschluss vom 07. April 2015 - XI ZR 121/14 -, juris; Beschluss vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.019, 31 W 12/19; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. August 2019 - 5 U 506/18 -, juris).
  • BGH, 10.03.2015 - XI ZR 121/14

    Bemessung des Gesamtstreitwerts in Fällen finanzierter Kapitalanlagegeschäfte im

  • OLG Hamm, 27.11.2019 - 31 U 35/19

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • OLG Stuttgart, 09.10.2019 - 6 W 47/19

    Streitwert einer Klage gegen Hersteller eines Kfz und Finanzierer nach Widerruf

  • OLG Saarbrücken, 30.04.2020 - 4 W 9/20

    Streitwertfestsetzung: Klage des Darlehensnehmers auf Feststellung des

  • OLG Hamm, 12.06.2019 - 31 W 12/19

    Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung; Rückabwicklung eines

  • BGH, 29.11.2022 - XI ZR 555/21

    Bestimmung der Beschwer formell nach dem Wert der erfolglosen Klageanträge

  • OLG Karlsruhe, 23.03.2020 - 14 W 17/20

    Streitwertfestsetzung: Negativer Feststellungsantrag im Zusammenhang mit dem

  • BGH, 15.10.2013 - XI ZR 314/12

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • OLG Oldenburg, 23.10.2015 - 8 W 72/15
  • OLG Hamburg, 17.07.2015 - 6 W 25/15
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht