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   BGH, 24.03.2020 - XI ZR 516/18   

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https://dejure.org/2020,14880
BGH, 24.03.2020 - XI ZR 516/18 (https://dejure.org/2020,14880)
BGH, Entscheidung vom 24.03.2020 - XI ZR 516/18 (https://dejure.org/2020,14880)
BGH, Entscheidung vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18 (https://dejure.org/2020,14880)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § ... 4 UKlaG, §§ 491 ff. BGB, § 503 BGB, §§ 1, 4 UKlaG, § 7 UKlaG, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, §§ 307 bis 309 BGB, § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 271 Abs. 1 BGB, § 488 BGB, § 320 BGB, § 309 Nr. 2 Buchst. a BGB, § 326 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB, § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 307 Abs. 3 S. 1
    Keine AGB-Kontrolle über eine Bereitstellungsprovision

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    24.3.2020XI ZR 516/18Wirksamkeit einer klauselmäßig vereinbarten Bereitstellungsprovision in einem Verbraucherdarlehensvertrag

  • rewis.io

    Allgemeine Kreditbedingungen: Formularklausel im Verbraucherkreditvertrag über die Erhebung einer Bereitstellungsprovision

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 138, 307 Abs. 1 Satz 2
    Wirksame Klausel über Bereitstellungszinsen beim Immobiliardarlehen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1
    Hinweisbeschluss bezüglich der Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Erforderlicher Wert der Beschwer für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Allgemeine Kreditbedingungen: Formularklausel im Verbraucherkreditvertrag über die Erhebung einer Bereitstellungsprovision

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine AGB-Kontrolle bzgl. einer Bereitstellungsprovision

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Wirksamkeit von Klauseln über Bereitstellungszinsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 1055
  • ZIP 2020, 1352
  • WM 2020, 1204
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Düsseldorf, 30.03.2023 - 20 U 16/22

    Dürfen Banken für die Verwahrung von Einlagen auf Girokonten ein Entgelt

    Insoweit gelten ähnliche Erwägungen wie bei einer Bereitstellungsprovision (BGH NJW-RR 2020, 1055 Rn. 12).
  • OLG Karlsruhe, 12.10.2021 - 17 U 545/20

    Sittenwidrigkeit von hoher Bereitstellungsprovision

    ist als Preisabrede gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB entzogen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18 -, juris).

    Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen, sowie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18 -, juris Rn. 9 mwN).

    Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18 -, juris Rn. 10 mwN).

    aa) Die von der Beklagten erbrachte Sonderleistung besteht in der von der Beklagten übernommenen Verpflichtung, dem Darlehensnehmer den Nettodarlehensbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrages für einen vereinbarten Zeitraum, die sogenannte Ziehungsperiode, auf Abruf bereit zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18 -, juris Rn. 11 mwN; Urteil vom 7. Juli 2020 - XI ZR 542/18 -, juris Rn. 15 mwN).

    Ohne die angegriffene Klausel wäre die Beklagte vielmehr berechtigt, den Nettodarlehensbetrag gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort an den Darlehensnehmer auszuzahlen (BGH, Beschluss vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18 -, aaO mwN) und den für die Kapitalüberlassung geschuldeten Zins zu beanspruchen.

  • LG München I, 28.01.2021 - 12 O 6343/20

    Unzulässige Verletztung der Endgerätefreiheit in Telekommunikationsvertrag

    Der Regelbeschwerdewert liegt bei EUR 2.500,00 je beanstandeter Klausel (vgl. BGH, Beschluss vom 13.10.2020 - VIII ZR 161/19; Beschluss vom 26.09.2012 - IV ZR 208/11; Beschluss vom 24.03.2020 - XI ZR 516/18; Beschluss vom 13.10.2020 - VIII ZR 25/19).
  • BGH, 13.10.2020 - VIII ZR 25/19

    EUR 2.500,00 pro AGB-Klausel - Im Verbandsprozess erfolgt grundsätzlich keine vom

    Da sich bei Verbandsprozessen nach §§ 1, 4 UKlaG der Streitwert und die Beschwer der Parteien regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der beanstandeten AGB-Bestimmung richtet, kommt weder der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselwerks oder der betroffenen Klauseln ein maßgebliches Gewicht zu noch dem Zugang zum Revisionsgericht (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20; vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18, NJW-RR 2020, 1055 Rn. 5).

    Da sich bei Verbandsprozessen nach §§ 1, 4 UKlaG der Streitwert und die Beschwer der Parteien regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der beanstandeten AGB-Bestimmung richtet, kommt weder der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselwerks oder der betroffenen Klauseln ein maßgebliches Gewicht zu noch dem Zugang zum Revisionsgericht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, aaO; vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18, NJW-RR 2020, 1055 Rn. 5).

  • BGH, 13.10.2020 - VIII ZR 161/19

    Bemessung des Streitwerts und der Beschwer bei einer Verbandsklage nach dem UKlaG

    Da sich bei Verbandsprozessen nach §§ 1, 4 UKlaG der Streitwert und die Beschwer der Parteien regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der beanstandeten AGB-Bestimmung richtet, kommt weder der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselwerks oder der betroffenen Klauseln ein maßgebliches Gewicht zu noch dem Zugang zum Revisionsgericht (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20; vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18, NJW-RR 2020, 1055 Rn. 5 und vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 25/19).

    Da sich bei Verbandsprozessen nach §§ 1, 4 UKlaG der Streitwert und die Beschwer der Parteien regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der beanstandeten AGB-Bestimmung richtet, kommt weder der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselwerks oder der betroffenen Klauseln ein maßgebliches Gewicht zu noch dem Zugang zum Revisionsgericht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, aaO; vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18, NJW-RR 2020, 1055 Rn. 5; vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 25/19 unter II 2 a, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 17.11.2020 - X ZR 3/19

    Verbandsklage gegen die Verwendung von Klauseln in AGB: Gebührenstreitwert und

    Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken geschützt werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - X ZR 88/16, Rn. 4; Beschluss vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18, NJW-RR 2020, 1055 Rn. 5; Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 25/19, Rn. 8).
  • BGH, 07.07.2020 - XI ZR 542/18

    Rechtsfolgen der Erklärung des Widerrufs der auf den Abschluss eines

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte den Klägern nicht nur mit der Überlassung der Darlehensvaluta eine Leistung erbracht, sondern auch dadurch, dass sie die Verpflichtung übernommen hat, den Klägern den Darlehensbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrages für einen vereinbarten Zeitraum, die sogenannte Ziehungsperiode, auf Abruf bereit zu halten (vgl. Senatsbeschluss vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18, juris Rn. 11 mwN; s. auch OLG Brandenburg, BKR 2018, 257 Rn. 95 und WM 2020, 260 Rn. 31).
  • BGH, 30.07.2020 - III ZR 15/20

    Unterlassung der Verwendung von Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    Soweit sie zur Unterlassung der Verwendung der beiden Entgeltklauseln verurteilt worden ist, sind für jede Klausel 2.500 EUR anzusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, NJOZ 2018, 553 Rn. 4 ff; BGH, Beschluss vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18, BeckRS 2020, 12416 Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 07.07.2020 - XI ZR 46/20
    Streitwert: 2.500 EUR (vgl. Senatsbeschluss vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18, juris).
  • OLG Stuttgart, 07.04.2022 - 2 U 7/21

    Bausparvertrag: Zulässigkeit von Bereithaltungszinsen

    Ohne die angegriffene Klausel wäre die Beklagte vielmehr berechtigt, den Nettodarlehensbetrag gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort an den Darlehensnehmer auszuzahlen und den für die Kapitalüberlassung geschuldeten Zins zu beanspruchen (BGH, Beschluss vom 24.03.2020, XI ZR 516/18, Rn. 14).
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